Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 77 (1936)
- Issue
- Heft 2 (9.1.1936)
- Date
- 1936-01-09
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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9. Januar 1936 Der Israelit Nr. 2 Seite 11 Korrespondenzen. -Deutsches Reich. Um die Kennzeichnung, nichtarischer Geschäfte. Frankfurt a. M., 1. Jan. Die „Württemberigische Wirtschaftszeitung", amtliches Organ der Wirtschaftskammer, teilt mit, daß jede Aktion in Bezug auf eine Kennzeichnung arischer oder nichtarischer Geschäfte unerwünscht sei, da zu gegebener Zeit eine ■gesetzliche Regelung dieser Frage erfolgen werde. Für die Deutsche Arbeitsfront habe Dr. Ley verboten, derartige Aktionen einzuleiten oder weiterzubetreiben. Jede Art Kennzeichnung 'habe daher bis auf weiteres zu unterbleiben. Geschäftsverkehr mit jüdischen Kohlenfirmen und Verbrauchern. Frankfurt a, M., 5. Jan.. Auf eine Anfrage eines Kohlenhändlerverbandes wegen Einkaufs bei jüdischen Kohlenhandelsfirmen und Verkaufs an jüdische Verbraucher hat der Reichs¬ und Preußische Wirtschaftsminister, nach der „Süddeutschen' Kohlenihandels-Zeitung", folgendermaßen geantwortet: „Einkäufen bei jüdischen Kohlenhandelsfirmen stehen keine gesetzlichen Hindemisse entgegen. Eins allgemeine Ablehnung von Lieferungen von Brennstoff, also von Gegenständen des notwendigsten Lebensbedanfs, an nichtarische Verbraucher kann ich nicht billigen. Dem einzelnen Händler ist es zwar' nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit unbenommen, keine Geschäfte mit Nichtariern zu tätigen. Es ist jedoch unzulässig, wenn in 'dieser Richtung ein Druck ausgeübt wird oder wenn Zusammenschlüsse von Kohlenhändlern dahingehende Beschlüsse fassen." Hilfskräfte in jüdischen Haushalten. Frankfurt a. M., 5. Jan. Der Nationalsozialistische Gaudienst Hessen-Nassa.ni meldet: „In Verbindung mit dem erlassenen Aufruf des Gauleiters und Reichsstatthalters Pg. Sprenger betreffs Auswirkung des Gesetzes vom 15. 9. 1935 wird hiermit nochmals darauf hingewiesen, daß Putzfrauen bezw. alle in nichtarischen Haushaltungen beschäftigte weibliche Personen ebenfalls unter die Bestimmung de:s .erlassenen Gesetzes fallen und, somit, falls sie das 35. bezw. 45. Lebensjahr nicht erreicht haben, ihren Beruf in niohtarisohen Haushalten, nicht "weiter auszuüben haben. Gez. Willi Becker." Runderlaß über die Devisenbestimmungen für Auswanderer. Berlin, 3., Jan. Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat, wie bereits berichtet, durch Runderlaß Nr. 1/36 DSt.-UeSt. die Bestimmunigen über die Rechtsstellung von Auswandereirn, über die Behandlung von Auswandereranträgen und der im Inland verbleibenden Vermögenswerte von Auswanderern sowie über die Betriebsabwaniderung neu zusammengefaßt. Ueber die Behandlung der Auswanderung nach Palästina bleiben besondere zusammenfassende Anweisungen vorbehalten; bis dahin bleiben die zurzeit hierfür geltenden Bestimmungen in Kraft. In Bezug auf die Rechtslage für Auswanderer nach der Dritten und Vierten Durchführungsverordnung zum Devisengesetz wird in .dem Erlaß ausgeführt, daß § 6 der Dritten Durchführungsverordnung, durch den die für den Auswanderer vor der Verlegung s/eines Wohnsitzes geltenden Beschränkungen und Verbote des Devisengesetzes sowie der Durcliführungsibeistämmungen hierzu hinsichtlich solcher Werte bestehen bleiben, die schon vor der Auswanderung diesen Beschränkungen und Verboten unterlagen, dabei keinen Unterschied mache, ob es sich um Vermögenswerte handelt, die sich vor der Auswanderung bereits im Ausland befanden, oder ob sie anläßlich der Aus- Neueste Wirtschaftsnachrichten aus Erez Jisroel. (Nach Palnews.) Haifa. Die Bauarbeiten an der Fensterglasfabrik „Phoenicia" in der Haifa-Bay sind zu Ende geführt. Wie wir erfahren, wird der Schmelzofen im Januar angeheizt, einige Wochen später werden die ersten Erzeugnisse des Unternehmens auf dem Markt erscheinen. Das Aktienkapital des Unternehmens ist um LP. 5000 durch Erhöhung des Ordinary Share-Kapitals von LP 25.000 auf LP 30.000 vergrößert worden. Daneben hat das Unternehmen LP 6000 Pref erence Shares, LP 6000 6 prozentiger Debentures und einen Betriebskredit in Höhe von LP 6000 zur Verfügung, der von der IFICO kreditiert worden ist. Die IFICO hat auch die Debentures übernommen. Jerus a 1 e m. Der Ausweisi des P a 1 e s t i n e Currency Board per Ende November 1935 stellt ein sehr erfreuliches Symptom der wirtschaftlichen Beruhigung des Landes dar. Es ergibt sich, .daß der Geldumlauf sich im Laufe desi November um fast LP 700.000 vermindert hat, worin sich eine sehr weitgehende Rückkehr von Depositen zu den. Banken ausdrückt. Im Laufe des September — dem Monat der Abhebungen — erhöhte sich der Notenumlauf sprunghaft um LP 1.685.000, im Oktober blieb er ungefähr auf dieser Höhe stehen, im November hat nunmehr die umgekehrte Bewegung eingesetzt. Von Ende August bis Ende Oktober-ist der Geldumlauf um insgesamt LP 1.710.000 gestiegen. Diese Steigerung ist aber nicht ausschließlich auf den Geldbedarf im Zusammenhang mit den Depositenabhebungen zurückzuführen, da sich der Geldumlauf auch normaler Weise erhöht hätte. Im Zusammenhang mit 'den Depositenabhebumgen wurden also etwa LP 1,4 Millionen .Noten ausgegeben. Von diesen LP 1,4 Millionen kehrte im November also die Hälfte über die Banken zum Currency Board zurück. Der Rückgang fällt naturgemäß bei den großen Noten, mit denen die Depositenbeträge zum großen Teil ausbezahlt wurden, besonders stark ins Gewicht. Der Münzenumlauf hat sich sogar im November etwas erhöht. J a f f a. Mit dem neuen Dampfer der Sowtorg Flot „Grusia", der auf der Strecke Odessa-Jaffa verkehrt, sind, in der letzten Woche 4695 Kisten Citrusfrüchte nach Odessa verladen worden. Mit dem Dampfer „Vingaland" sind 79.813 Kisten CitrusfrücMe von Jaffa und Haifa aus nach j Skandinavien und Polen verladen worden. Tel A w i w. Wie uns mitgeteilt wird, hat der Hydrologe Dr. Ing. A. Werber, Tel Awiw, der frühere Chef der Wasserbauabteilung im Jugoslavischen Ministerium für öffentliche Arbeiten, nach langen Versuchen ein praktisch und wirtschaftlich verwertbares* Verfahren erfunden, durch das der | S a 1 z <g « h a. 11 de« Wassers und anderer Flüssigkeiten entfernt wird. Das Verfahren, das auf breiter Basis angewendet werden kann und für die palästinensische Wirtschaft große Bedeutung •gewinnen kann, ist beim palästinensischen Patent-Amt bereits als Patent angemeldet. Der starke Salzgehalt, der hauptsächlich durch trockenes Klima bedingt ist, welches zu einer starken Konzentration führt, macht in Palästina und dem ganzen Orient wie auch In der übrigen Welt sehr viel Wasser für Trink- und Nutzzwecke unmöglich. Insbesondere wird die Landwirtschaft dadurch beeinträchtigt, daß salziges Wasser für Trink- und Tränkzwecke, Bewässerung und sonstigen Gebrauch in der Wirtschaft unverwertbar ist. Zur Verwertung der Patente soll, wie wir hören, eine Aktiengesellschaft gegründet werden, welche sämtliche Arbeiten der Wasserversorgung und Wasserreinigung übernehmen und den Bau geeigneter Anlagen und Apparate durchführen wird. Die notwendigen Materialien werden später aus inländischen Ursprungsmaterialien erzeugt, sie finden auch für eine Reihe anderer Verfahren in den verschiedenen Industrien Verwendung. T i b e r i a s. Wie uns mitgeteilt wird, werden zwischen der Hamei Tiberia (Tiberias Hot Springs] Co. Ltd. und der Palästinaregierung Verhandlungen über eine Zusammenarbeit mit der Regierung bei den Entwicklungsarbeiten, welche die Gesellschaft auszuführen beabsichtigt, geführt. Auch sollen die Konzessionsbedingungen gewisse Abänderungen erfahren, die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten erforderlich sind. Wanderung ins Ausland überführt worden sind. Ein Auswanderer, dem .zum Zwecke der Auswanderung die Transferierung von Vermögenswerten genehmigt ist, bedürfte daher außer dieser Genehmigung noch einer allgemeinen Freistellung zur Verfügung über die transferierten Werte, wenn jer darüber im Ausland frei verfügen will. Der Runderlaß bestimmt jedoch, daß es einer solchen besonderen Freistellung nicht bedarf, soweit eine solche Genehmigung zum Zwecke der Auswanderung erteilt worden ist. Durch § 6 werden die Verfügungsmöglichkeiten über das im Inland verbleibende Vermögen des Auswanderers nicht berührt. Dieses unterliegt den Beschränkungen, die für alle Ausländer igelten. Der Auswanderer kann also seine Sperrguthaben im Ausland weiterhin unter denselben Bedingungen veräußern wie bisher. Ausländische Grundstücke fallen ebenfalls nicht unter § 6. Die nach der Auswanderung fällig werdenden Erträge solcher Vermögenswerte, die von § 6 betroffen werden, werden durch den Runderlaß von den Beschränkungen dieser Bestimmung freigestellt. Ueber solche Erträge seiner ausländischen Vermögenswerte kann der Auswanderer nach der Auswanderung daher in jedem Falle ohne Genehmigung verfügen. Der Erlaß umschreibt sodann das, was als Erlös oder als Ersatz im Sinne des § 6 zu gelten hat. / Ueber die Freistellungsanträge von Personen, die zwischen dem 1. Juli 1935 und dem 6. Dezember 1935 ausgewandert sind, bestimmt der Erlaß, daß die Freistellung auszusprechen ist, sofern der Antragsteller im Ausland nur über Vermögenswerte von geringerer Höhe verfügt, die zur Gründung einer angemessenen Existenz ausreichen. Besitzt er jedoch im Ausland so erhebliche Vermögenswerte, daß die Begründung einer angemessenen Existenz im Ausland durch die Rückführung eines Teiles seines Vermögens in das Inland nicht beeinträchtigt werden würde, so ist die Freistellung mit der Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller einen Teil seines Vermögens ins Inland zurückführt. Die in der Dritten Durchführungsverordnung festgesetzte Freigrenze von 1000 Mark kann insoweit nicht An Anspruch ^genommen werden, als der Auswanderer andere Vermögenswerte ins Ausland überführt. Durch die Freigrenze wird jedem Auswanderer die Verfügung über einen kleineren, für jede Existenzgründung 'im Ausland erforderlichen Betrag ermöglicht. Wandern Familienangehörige mit aus, so gilt die Freigrenze regelmäßig nur für das Familienoberhaupt; dagegen kann die Freigrenze von solchen Personen besonders in Anspruch genommen werden, die zwar im Haushalt des Auswanderers leben, aber nicht zu seiner Familie gehören. Das Ausscheiden der jüdischen Notare. Berlin, 6. Jan. In der „Deutschen Justiz" nimmt Oberstaatsanwalt Dr. Vollmer zur Frage der jüdischen Notare u. a. in folgender Weise Stellung: Nach § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz kann der Führer und Reichskanzler Befreiungen von diesen Vorschriften erteilen. Anträge sind auf dem Dienstwege, d. h. bei den Landgerichtspräsidenten, dem Reichsminisiter der Justiz einzureichen. Die Bewilligung einer Befreiung soll nur in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen befürwortet werden, in denen schwerwiegende Gründe vom Gesichtspunkte der Allgemeinheit — nicht nur im Interesse des Gesuchstellers — eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nahelegen, die als Grundlage für den Aufbau von Volk und Staat geschaffen worden ist. Das Gesuch ist nach entsprechender Vorbereitung mit Stellungnahme im Dienstwege weiterzuleiten. Lassen die Angaben des Gesuchstellers erkennen, daß ein Ausnahmefall nicht vorliegt, so ist das Gesuch ohne diese Vorbereitung dem Reichsminister der Justiz vorzulegen. Bei jüdischen Amtsträgern, die nicht Planstellen- und Faohbeamte sind, werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme sehr selten vorliegen. Ausscheidende jüdische Notare, denen die Gebühren bisher selbst zuflössen, können bei Nachweis der Bedürftigkeit und Würdigkeit einen jederzeit widerruflichen Unterhaltszuschuß erhalten, soweit sie Frontkämpfer im Sinne der Berufsbeam-