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Der Israelit · 1936-01-09 · Heft 2 (9.1.1936) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
77 (1936)
Issue
Heft 2 (9.1.1936)
Date
1936-01-09
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 2 Nr. 2 D Israelit 9. Jarnar 1936 lästina eingewandert zu sein oder die ihnen durch Touristen- oder Transitvisa gesetzte Frist überschritten zu ihaben, gerichtlich verfolgt werden, die Last des Beweises ihres rechtmäßigen Aufenthaltes zufällt. In einer weiteren Bestimmung heißt es: „Jedermann, der einer Person bei irgendeiner Uebertretung dieses Gesetzes oder einer auf ihm beruhenden Verordnung oder Regelung halft oder Vorschub leistet oder der eine Person beherbergt, von der er weiß, daß sie gegen das Gesetz gehandelt hat, oder von der er mit gutem Grund annehmen kann, daß dies der Fall ist, verfällt einer Geldstrafe bis zu 200 Pfund oder einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder beiden. Jedermann, der mehr als einer Person hilft, Vorschub leistet oder sie beherbergt, macht sich der Uebertretung in Bezug auf jede einzelne Person schuldig, der er hilft, Vorschub leistet oder die er beherbergt." Schiffe und Boote bis zu 250 Tonnen werden von der Palästina-Regierung beschlagnahmt, wenn sie a) von dem Eigentümer, Agenten oder Führer wissentlich benutzt werden, um Personen bei der Uebertretung dieses Gesetzes oder der darauf bezüglichen Verordnungen und Vorschriften Hilfe oder Vorschub zu leisten oder Personen aufnehmen, die das Gesetz verletzt haben; b) bis zu einer Entfernung von drei Seemeilen von der Küste ankern und nach. Aufforderung durch den Direktor des Einwanderungsdepartments oder eines Einwanderungsbeamten nicht weiter fahren. Ebenso verfallen der Beschlagnahme unter denselben Voraussetzungen alle sonstigen Verkehrsmittel, deren Wert 1000 Pfund nicht übersteigen. Eigentümer von Schiffen über 250 Tonnen und von sonstigen Verkehrsmitteln, die einen Wert von über 1000 Pfund repräsentieren, haben bei Verletzung der obigen Bestimmungen Geld-, strafen bis zu 1000 Pfund zu bezahlen; bis zur Hinterlegung der Straf gebühr oder einer Sicherstellung für ihre Zahlung wird das betreffende Schiff oder Verkehrsmittel zurückbehalten. Wer' sich einer Verletzung anderer Bestimmungen des Gesetzes als der oben angeführten schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 Pfund cder Gefängnis bis zu sechs Monaten oder beidem bestraft. Die Strafbarkeit einer Tat auf Grund dieses Gesetzes, schließt ihre Bestrafung auf Grund von Bestimmungen des Strafgesetzes oder sonstiger Gesetze und Verordnungen nicht aus; es soll jedoch, niemand für dasselbe Vergehen doppelt bestraft werden. ~ Die Zulassung zur ärztlichen Praxis in Palästina. Jerusalem, 6. Januar. Für die nächsten Tage wird die Veröffentlichung einer Regierungsverordnung erwartet, durch die die Zahl der zur Ausübung der Praxis in Palästina i. J. 1936 zuzulassenden Aerzte festgesetzt werden soll. Es verlautet, daß nur 36 neue Aerzte in diesem Jahre die Praxdserlaubnis bekommen sollen. Die Gerüchte über die Zurückstellung des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einschränkung der Zulassung zur ärztlichen Praxis scheinen sich somit nicht zu bewahrheiten. Amtlich wird mitgeteilt, daß im Monat November 1935 56 /jüdische und 2 nichtjüdische Aerzte zur Ausübung der Praxis in Palästina neu zugelassen wurden. Ferner wurden in diesem Monat vier jüdischen Pharmazeuten und fünf jüdischen Dentisten sowie einer jüdischen und einer nichtjüdischen -Hebamme Lizenzen erteilt. Die Jahresversammlung des Verbandes der jüdischen Aerzte Palästinas in Tel Awiw erwog, neue Möglichkeiten für die Niederlassung weiterer Aerzte im Lande zu schaffen. In Bezug auf die Gründung einer Medizinischen Fakultät an der Hebräischen Universität Jerusalem wurde gefordert, daß die Vorbereitungen hierzu gemeinsam mit dem Verband der jüdischen Aerzte Palästinas durchgeführt werden. Schließlich gab die Versammlung ihre Zustimmung zu den Vorbereitungsarbeiten für den Weltkongreß jüdischer Aerzte, der zu Pessach in Tel Awiw abgehalten werden soll. Aktion zur Ansiedlung von Juden aus Deutschland. Abreise einer Delegation englischer Juden nach Amerika London, 6, Januar. Wie die ITA. erfährt, soll ein großzügiges Projekt für die Auswanderung von 250.000 Juden aus Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist und ihre Ansiedlung in Palästina und anderen Ländern in diesem Monat von englischen und amerikanischen jüdischen- Führern besprochen werden. Am 15. Januar reisen Sir Herbert Samuel, Viscount Bearsted und Simon Marks an Bord des Dampfers „Majestic" nach New York, wo sie mit den amerikanisch-jüdischen Führern eine Besprechung 'abhalten werden. Auf eine Anfrage bestätigte Sir Herbert die Tatsache der bevorstehenden Abreise, lehnte es aber ab, Einzelheiten über den Plan mitzuteilen. Es verlautet, daß u. a. die Aufbringung von drei Millionen Pfund in vier Jahren vorgesehen ist. Zweck der Besprechungen in New York soll es sein, die einheitliche Durchführung der Aktion in England und Amerika zu sichern. Der Uebertritt der jüdischen Beamten in den Ruhestand. Berlin, 3. Januar. Der Reichs- und Preußische Minister des Innern hat unter dem 20. Dezember 1935 einen Runderlaß an die Reiohsbehörden gerichtet, in dem zur gleichmäßigen Behandlung der nach § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand tretenden jüdischen Beamten im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister folgendes bekanntgegeben wird: 1. Die jüdischen Beamten treten kraft Gesetzes in den Ruhestand. Mit der Versetzung in den Ruhestand ist nicht ohne weiteres ein Ruhegehalt verbunden. Die Beamten erhalten deshalb nur dann ein Ruhegehalt, wenn sie es nach den gesetzlichen Vorschriften erdient haben. Das gilt auch dann, wenn diese Beamten Frontkämpfer sind. § 4 Absatz 2 Satz 2 a. a. 0. regelt nur die Höhe des zu zahlenden Ruhegehaltes und schafft nicht über die bisher geltenden Bestimmungen hinausgehende neue Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt. 2. Als Frontkämpfer gelten nur die in der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 6. 5. 1933 (RGBl. I, S. 245) zu § 3 Nr. 3 bezeichneten Personen. Beamte, deren Väter, Söhne oder Ehemänner im Weltkriege gefallen sind, fallen nicht unter diesen Begriff. 3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind die Dienstbezüge, nach dem das Ruhegehalt errechnet wird; soweit also Reichs Vorschriften zur Anwendung gelangen, ist gleichmäßig der Wohnungsgeldzuschuß der Ortsklasse B zuständig. Der Ausdruck die „vollen ruihegehaltfähigen Dienstbezüge" drückt lediglich den Gegensatz zu dem nach Hundertteilen zu berechnenden. Ruhegehalt der übrigen Beamten aus. " 4. Nach Erreichung der Altersgrenze wird das Ruhegehalt dem Frontkämpfer nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die mit dem 31. 12. 1935 abschließt, neu berechnet s - •* 5. Soweit noch jüdische Wartestandsbeamte vorhanden sind, treten sie gleichfalls mit'Ablauf des 31. 12. 1935 in den Ruhestand. Frontkämpfer erhalten das Wartegeld als zuletzt bezogene ruhegehaltfähige Dienstbezüge, und zwar auch dann, wenn sie im Zeitraum ihres Ausscheidens als nicht planmäßige Beamte voll beschäftigt waren. Das Wartegeld isV dann gegebenenfalls neu zu berechnen. Hinsichtlichder Gewährung;' von Ruhegehalt gelten Ziffer 1 und 2 sinngemäß. 6. Soweit an Beamte, die nicht Frontkämpfer sind, Ruhegehalt zu zahlen ist, beginnt die Zahlung des Ruhegehalts in jedem Falle mit dem i 1. 1. 1936. . [ 7. Soweit Frontkämpfer ein Ruhegehalt nach. Ziffer 1 nicht erhalten, bleibt .wegen etwaiger Gewährung von Gnadenibezügen oder Unterhaltszuschüssen weitere Anordnung vorbehalten. Wer erhält Agudazertif ikate? Von der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel wird uns geschrieben: Die unter dieser Spitzmarke in der ,,Jüdi- : sehen Rundschau" erschienenen Mitteilungen des Palästina-Amtes Berlin über agudistische Zertif fikate bedürfen der Ergänzung. Die Leitung der Palästina-Zentrale der Agui das Jisroel in Deutschland erachtet es als ihre Pflicht, auch solchen Juden, die nicht auf dem Boden der Aguda stehen, den Weg zum überlieferten Judentum und damit zugleich den Weg nach Palästina zu ebnen. Sie hat daher für solche Jugendliche eigene Lehrkurse eingerichtet, die jüdisches Wissen und jüdische Lebenspraxis vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Kurse berechtigt zum Eintritt in den Noar Agudati, den agudistischen Chaluzimbund und damit zunächst in die agudistischen Hachscharahstellen. Wenn die allgemeinen Bedingungen für Haohscharah bezüglich beruflicher Ausbildung vorliegen, werden diese jungen Leute agudistische Zertifikate erhalten. Die Regelung des Auswandererproblems durch den Völkerbund. Genf, 9. Januar. Bezüglich der Regelung des Auswandererproblems durch den Völkerbund ist man in informierten Kreisen der Ansicht, daß von den Lösungen, die die Expertenkommission vorgeschlagen hat, diejenige gewählt werden "wird,, welche die Schaffung eines vom Nansenamt unabhängigen Amtes für Auswanderer aus Deutschland und die Unterstellung beider Aemter unter einen gemeinsamen Verwaltungsrat vorsieht. Die Zuweisung der Auswanderer aus Deutschland an das Nansenamt selbst soll deswegen nicht erfolgen, weil dadurch die Liquidierung, des Nansenamtes verzögert werden würde. Auch der Vorschlag, das Auswandererproblem rein chari- , tativ zu behandeln, hat keine Aussicht auf Verwirklichung, weil für ihn nur ein Mitglied der Kommission, der Italiener de Michaelis, gestimmt hat. An die Spitze des Nansenamtes dürfte der jetzt in Paris lebende ehemalige Präsident des 1 Schiedsgerichtes in Kairo, der Norweger Hansson . treten, während Sir Arthur Salter die Leitung | des Amtes für die Auswanderer aus Deutschland übernehmen soll. Für alle Fälle —; so wird versichert — sei der Völkerbundsrat entschlossen, die Lösung des Auswandererproblems selbst m die Hand zu nehmen.

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