Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 48 (28.11.1935)
- Date
- 1935-11-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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oeite 2 Nr. 48 D e Israelit 28/November 1935 Schach, angeordnet, daß die amtlich bestellten jüdischen Kursmakler und Kursmaklerstellvertreter an allen deutschen Börsen mit Wirkung vom 22. November aus ihrem Amt ausscheiden, da öffentliche Aemter nach der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14, November 1934 nur noch von Reichsbürgem bekleidet werden dürfen. Die Tätigkeit der jüdischen Börsenbesuciher bleibt im übrigen unberührt. Die „Frankfurter Zeitung" weiß zu berichten, daß von der Anordnung des Reichswirtsohaftsministers über das Ausscheiden der güdir sähen Kursin-akler aus den deutschen Börsen an der Berliner Börse 13 Personen sowie 6 Stellvertreter betroffen werden. Bei den Börsen im Reich dürfte es sich um 9 Personen in Frankfurt a. M., und zwar 7 Kursmakler und 2 Devisenmakler, in Hamburg um 2 Personen und in Düsseldorf eine Person handeln. Es sei in Aussicht genommen, daß die in Berlin ausscheidenden Kursmakler freie Makler wenden, soweit sie nicht die Altersgrenze erreicht haben. Den betreffenden bisherigen amtlichen Kursmaklern wird also die amtliche Eigenschaft genommen, dagegen nicht die Börsenzulassung als solche. beitsverthältnisses in die Hausgemeinschaft aufgenommen ist oder wer mit alltäglichen Häushaltsarbeiten oder anderen alltäglichen mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist; hierher gehören also alle weiblichen fiausgehilfen und Hausangestellte, dagegen z. B. ni ch t Privat s c.kr e tärinnea oder Stenotypistinnen. Ferner ist die Geltung der Vorschrift dahin eingeschränkt worden, daß weibliche Hausgehilfinnen oder ' Hausangestellte deutschen oder artverwandten Blutes in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben - können, wenn sie bis zum 31. De-zemiber 1935 das 35- Lebensjahr vollendet haben; in jüdischen Haushalten beschäftigte Hausgehilfinnen und Hausangestellte können also weiterbesahäftigt werden, wenn sie vor 1. Januar 1901 geboren sind." Die Beschäftigung von Hausgehilfinnen im jüdischen Haushalt. Durch § 12 der Ersten Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze des . deutschen Blutes und der deutschen Ehre ist die Frage geklärt, wann ein Haushalt als jüdisch gilt. Dies ist dann der Fall, wenn ein jüdischer Mann Haushaltungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft 'angehört. Hierzu schreibt das neueste Heft der Arbeitsrechts-Kartei: „Wer als jüdischer „Mann" angesehen wer-, den muß, ist noch nicht klar; es wird aber wohl nicht auf die Volljährigkeit, sondern auf den Eintritt der Geschlechtsreife ankommen. „Im Haushalt beschäftigt" ist, wer im Rahmen eines Ar- Kinderbeihilfen nur für nichtjüdische Kinder, /Berlin, 25. November. Nachdem die Ausführungsbestimmungen zum Reichsbürger gesetz ergangen sind, hat der Reächsfinanzminister die Bestimmungen über Beihilfen an kinderreiche Familien den neuen Vorschriften angepaßt. Jeder Anwärter für eine Kinderbeihilfe muß jetzt durch eine Erklärung versichern, daß ihm nichts bekannt sei, woraus geschlossen werden könnte, daß der Vater oder die Mutter eines der Kinder, für die Beihilfen beantragt sind, von mehr als zwei volljüdischen Großelternteilen abstamme oder nach den gesetzlichen Bestimm/umgen als Juden gelte oder gegolten habe. Gleichzeitig weist der Minister in seinem neuen Erlaß darauf hin,^idaß die den Kinderreichen gegebenen Beihilfen eine zusätzliche Hilfe sein sollen. Die Gewährung dieser Beihilfen dürfe deshalb nicht zur Folge haben, daß andere Hilfsmaßnahmen ganz oder teilweise fortfallen, die den betreffenden Familien durch andere Stellen wie NSV, Winterhilfswerk oder : Wohlfahrtsamt zuteil geworden wären. „Verbindliches Recht außerhalb der geschriebenen Gesetze". Das Landgericht Rostock hätte sich mit der Entscheidung eines Vormundschaftsgerichts zu befassen, das den Verkauf eines Mündelgrundstücks an einen jüdischen Käufer verweigert hatte. Die Verweigerung erfolgte mit der Begründung, daß es dem nationalsozialistisohen Grundsatz der Verbundenheit von Blut und Boden widerspreche, wenn eine Jüdin deutschen. Grund und Boden erwerbe. Als Berufungsinstanz hat das Landgericht Rostock („Deutsche Richterzeitung" Nr. 11 j ausgeführt, daß es auch verbindliches Recht außerhalb der geschriebenen Gesetze gebe. Die Quellen, aus denen dieses Recht erkannt "werden könne, seien idie Grundsätze und Zielsetzungen des nationalsozialisti- - sehen Staates. Nach dem Programm der NSDAP, das geltendes Recht sei, könne nur ein Deutscher im Sinne der Blutzugehörigkeit Eigentümer deutschen Grund und Bodens sein, wie dies auch bei der Erbhofgesetzgebung schon zum Ausdruck gekommen, sei. Das Vormundschaftsgericht habe die Weigerung mit Recht ausgesprochen. Wenn der Beschwerdeführer Nachteile behaupte, die er angeblich dadurch erleide, daß er das Grundstück anderweitig nicht so -günstig verkaufen könne, so müßten die wirtschaftlichen Interessen des einzelnen hinter den hier in Frage stehenden völkischen Grundsätzen, den Interessen der Volksgemeinschaft, zurückstehen, Dekorationen zum Weihnachtsgeschäft. Berlin, 27. November.. Der ITA. wird mitgeteilt: Wie der Centr&lverein. der Juden in Deutschland von amtlicher Seite erfährt, ist es zur ungestörten Abwicklung des Weihnachtsgeschäftes unbedingt nötig, daß die jüdischen Geschäfte sich bei ihren W.eihnachtsdekoration die durch den Takt gebotene Zurückhaltung auferlegen. Es seien daher alle Dekorationsgegenstände zu vermeiden, die kultisch-symbolhafte Bedeutung haben, wozu auch Weihnachtsmänner und Weihnachtsbäume gehören. Hingegen sind Wattedekorationen, Tannengrün, Kugelschmuck und Lametta als zulässig anzusehen. Erleichterungen für Kapitälisteneinwanderer nach Palästina, B e r 1 i n , 22. November. Das Berliner Palästina-Amt gibt bekannt.: Mit Rücksicht auf die besonders schwierige Lage, die sich für die Einwanderer nach Kate^ gorie A I der palästinensischen Binwanderuingsbestimmungen — Kapitalistetnzertifikate — aus der langen Wartezeit ergibt, ist die Britische Paßstelle Berlin in dringenden Einzelfällen bereit, die Erteilung -der' Knwandmmgserlau'bnis iii Erwägung zu ziehen, auch wenn der volle Betraf des Vorzeigegeldes noch nicht seitens der •Reichsbank zur Verfügung steht. /Voraussetzung Wer Lohnsteuer z,eki%U, muss die Jüdische Winlerhilfe bedenken! hierfür ist, daß der Antrag des Betreffenden bei der Reichsbank unter einer Nummer vorgemerkt ist, die wohl demnächst zur Zuteilung gelangen würde. Ferner ist ein Nachweis erforderlich, daß der Antragsteller in Palästina unter kernen Umständen der Oeffentliöhkeit zur Last fallen-wird, und seine Bereitschaft, die Einwanderung bis spätestens zum 31. 1. 1936 durohauführen. Rabbi Abraham Rubin, der Wilkomirer Raw Kurz vor Redaktionsschluß kommt aus Kowno die telegraphische Kunde vom Ableben des- Wilkomirer Raw, Rabbi Abraham Ru b i n. Der „Wilkomirer", oder, wie man ihn in ganz Litauen schlechthin nannte, „Reb Leibzig", gehörte: zu den noch wenigen ganz Großen im Osten. Er ragte noch aus der alten Schule von Rabbi Jizchok Elchonon in Kowno Und Rabbi Naftali Berlin in Wolosohin in unsere Zeit (hinein. Die: Verehrung und Beliebtheit, der sich dieses kleine unscheinbare, aber sprühende tund mit seinem Worte stets zündende Männchen erfreute, war grenzenlos. Seiner souveränen Größe auf dem Gebiete denHalacha gesellte sich noch ein logisches Denken und eine seltene Rednergabe, die ihm dazu diente, die tiefsten Gedankenperlen in herrlichster Fassung so darzubieten, daß auch der kleinste- Mann, aus dem Volke sie erfaßte und sich hingerissen fühlte. Der Wilkomirer Raw war auch im Westen, insbesondere in Deutschland und m Frankfurt, keine unbekannte Persönlichkeit, denm er besuchte Frankfurt in früheren Jahren auf seinem Wege nach Kissingen je in den Sommerwochen und hatte auch, hier seinen großen Verehrerkreis, der sein zündendes Wort auf sich .einwirken ließ. An der Klaiiarbeit im Rahmen der Agudas Jisroel-Weltorganisation nahm der Wilkomirer Raw als Mitglied des Rabbinischen Rates regsten Anteil. Das thor atreue Judentum hat allen Grund, um einen seiner größten geistigen Führer zu weinen. Ein ausführlicher Nachruf verfolgt -in nächster Nummer. Um die Trauer zu vergrößern und zu verdoppeln, starb am gleichen Tage in Kowno Rabbi Schimeon Merkel, ein Führer der litauischen Orthodoxie, der die Agudas Jisroel in Litauen begründete und leitete. Araberunruhen in Haifa. Haifa, 21. November. Die Meldung palästnensisoher Zeitungen, daß der vor einigen Tagen am Fuße des Berges Gilboa von Unbekannten ermordete jüdische Polizist Mosche R o s e n f e 1 d das Opfer einer organisierten Terrorbande geworden ist, die ihren Hauptsitz in Haifa hat, erfuhr eine traurige Bestätigung durch einen ernsten Aufruhr, zu dem es in H a i f a gekommen ist, nachdem die Polizei in den arabischen Dörfern in der Umgebung der Mordstelle Nachforschungen nach den Tätern angestellt hatte. Zwischen der Polizei und der Bande, die offenbar auch Rösenfeld getötet hat, entwickelte sich beim Berge Gilboa ein regelrechter Kampf, in dem ein englischer Polizist und fünf Arab er g e tötet wurden. Anläßlich der heutigen Beendigung von drei gestern gefallenen Arabernüberfiel eine etwa tausendköpfige Menge, die an der Beisetzung teilgenpmmen hatte, die Hauptstation der Polizei in" Haifa, zertrümmerte sämtliche Fenster und verwundete mehrere Polizisten, zwei davon schwer. Einige Zeit darauf erfolgte ein zweiter Angriff auf die Polizei an der Eisenbahnstation.