Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 47 (21.11.1935)
- Date
- 1935-11-21
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 Nr. 47 Der Israelit 21. November 1935 dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre geschlossen ist, d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird. § 6 bringt Vorschriften darüber, daß Anforderungen an die Reinheit des Blutes, soweit sie in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der NSDAP, und ihrer Gliederungen gestellt werden und de über § 5 hinausgehen unberührt bleiben. Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über § 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Nach § 7 kann der Führer und Reichskanzler Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen. Die erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre schreibt in ihrem § 1 vor, daß Staatsangehörige die deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Reichsbürgergesetzes sind. Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt sich nach § 2 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz; auch wer Jude ist, bestimmt § 5 der gleichen, oben wiedergegebenen Verordnung Zu den durch § 1 des Gesetzes verbotenen Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes gehören auch die Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen voll'jüdischen Großelternteil haben. Nach § 3 bedürfen Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei volljüdischen Großeltern zur Eheschließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben, der Genehmigung des Reichsminister des Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle. Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der höheren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verfahren regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers. § 4 der Ausführungsverordnung sieht vor, daß eine Ehe zwischen Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen vollijüdischen Großelternteil haben, nicht geschlossen werden soll. § 5 besagt, daß die Ehehindernisse wegen jüdischen Bluteinschlages durch § 1 des Gesetzes und durch die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung erschöpfend geregelt sind. Nach § 6 soll eine Ehe ferner nicht geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdete Nachkommenschaft zu erwarten ist. § 7 schreibt vor, daß jeder Verlobte durch das Ehetauglichkeitszeugnis nach § 2 des Ehegesundbeitsgesetzes vom 18. Oktober 1935 nachzuweisen hat, daß kein Ehehindernis im Sinne des § 6 dieser Verordnung vorliegt- Wird das Ehetauglichkeitszeugnis versagt, so ist nur die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. § 8 besagt: Die Nichtigkeit einer entgegen dem § 1 des Gesetzes oder dem § 2 dieser Verordnung geschlossenen Ehe kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, werden. Für Ehen, die entgegen den §§ 3, 4 und 6 geschlossen worden sind, treten die Folgen des § 1 und des § 5 Absatz 1 des Gesetzes nicht ein. § 9 lautet: Besitzt einer der Verlobten eine fremde Staatsangehörigkeit, so ist vor einer Versagung des Aufgebotes wegen einer der im § 1 des Gesetzes oder in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Ebehindernisse sowie vor einer Versagung des Ehelauglichkeitszeugttisses in Fällen des § 6 'die Entscheidung des Reichsministers des Innern einzuholen. § 10 bestimmt, daß eine Ehe, die vor einer deutschen Konsularbehörde geschlossen ist, als im Inland geschlossen gilt. § 11 gibt eine Erläuterung und Begriffsbestimmung. Außerehelicher Verkehr im Sinne des § 2 des Gesetzes ist nur der Geschlechtsverkehr. Nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes ist der Mann strafbar, der dem Verbot des § 2, d. h. dem Verbote des außerehelichen Verkehr« zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes zuwiderhandelt. Nach der gleichen Vorschrift strafbar ist auch der außereheliche Verkehr zwischen Juden .und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben. § 12 regelt das Hausangestelltenproblem. Ein Haushalt ist jüdisch, wenn ein jüdischer Mann Haushaltungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört. Weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes werden als im Haushalt beschäftigt betrachtet, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder mit alltäglichen Haushaltsarbeiten oder anderen alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt sind. Weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben, wenn sie bis: zum 31, Dezember 1935 das 35. Lebensjahr vollendet haben. Fremde Staatsangehörige, die weder ihren. Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt im. Inlande haben, fallen nicht unter diese Vorschrift. § 13 bestimmt: Wer dem Verbot des § 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes strafbar, auch wenn er - nicht Jude ist. - § 15 sieht vor, daß für Verbrechen gegen § 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes im ersten Rechtszuge die große Strafkammer zuständig ist. § 15 lautet: Soweit die Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausftihrungsvero'rchiungen sich auf deutsche Staatsangehörige beziehen, sind sie auch auf Staatenlose anzuwenden, x die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande haben. Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande haben, fallen nur dann unter diese Vorschriften, wenn sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Nach § 16 kann der Führer und Reichskanzler Befreiungen von den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen erteilen. Die Strafverfolgung eines fremden Staatsangehörigen bedarf der Zustimmung der Reichsminister der Justiz und des Innern. § 17 bestimmtdaß die Verordnung .an dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft tritt. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7' über das Ehetauglichkeitszeugnis bestimmt der Reichsminister des Innern; bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Ehetauglichkeitszeugnis nur in. Zweifelsfällen vorzulegen. Staatssekretär Stuckart über die Ausführungsbestimmungen zu den Nürnberger Gesetzen. Berlin, 15. Nov. Staatssekretär Dr. Stuckart sprach in einer Konferenz von Pressevertretern über die Ausführungsverordnungen zu den Nürnberger Gesetzen, die, wie er sagte, mit den Gesetzen eine selbstverständliche Einheit bilden. Das Reichsbürgergesetz und das Blutschutzgesetz bilden mit ihren Ausführungsbestimmungen die grundlegende gesetzliche Regelung des Rassenproblems. Die Juden, so führte er weiter u. a. aus, seien ohne weiteres vom Erwerb des Reichsbürgerrechts ausgeschlossen. Nur der Reiohsbürger könne als der alleinige Träger der staatspolitischen Rechte und Pflichten in Zukunft zum Reichstag wählen und gewählt werden, sich an Volksabstimmungen beteiligen, Ehrenämter in Staat und der Gemeinde ausüben und zu Berufs- und Ehrenbeamten ernannt werden. Ausgehend von der Erkenntnis, daß es sich beim Judentum um eine blutsmäßige Gemeinschaft handelt, gewährleisten diese Gesetze dieser Gemeinschaft ihr Eigenleben in gesetzlich gezogenen Grenzen. Dahin gehört das Zeigen der jüdischen Farben, das unter staatlichen Schutz gestellt ist. In gleicher Weise gestattet der Staat den Juden die freie Religionsausübung, das eigene kulturelle Leben und Erziehung. Umgekehrt aber ist dem Judentum für alle Zukunft die Vermischung mit dem deutschen Volkstum und die Einmischung in die staatliche, politische nud kulturpolitische Gestaltung Deutschlands unmöglich gemacht. Staatssekretär Stuckart erläuterte sodann die einzelnen Bestimmungen der beiden Verordnungen, von denen § 5 der Verordnung zum Reichsbürgergesetz die endgültige Festlegung des Judenbegriffes bringe. Meldepflicht lür detailreisende Warenvertreter/ Berlin, 16. Nov. Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministeriums vom 29. November 1934 Reichsanzeiger Nr. 281) Ziffer 2a und 3 sind alle selbständigen Warenvertreter, die gemäß §§ 84 und 93 HGB. bei privater Verbraucherkundschaft Warenbestellungen aufnehmen oder solche Bestellungen vermitteln, ohne selber Waren mitzuführen, bei der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe meldepflichtig. Ausgenommen sind Warenvertreter, die ausschließlich zum R e i c h snährstand gehören. Zur Meldung sind die einzelnen Unternehmer verpflichtet. Die Meldungen müssen bis spätestens 15. Dezember 1935 bei der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe, Fachabteilung Warenvertreter, Tiergartenstraße 12a erfolgt sein. Eine Welle antisemitischer Unruhen Warschau, 20. Nov. Seit einigen Tagen geht eine Welle antisemitischen Unruhen über ganz Polen. Eindringlicher als die Berichte über Einzelvorfälle spricht in seiner Knappheit folgendes Communique des jüdischen Pariamentsklubs von dem Ernst der Situation: „Am 14. und 15. d. M. bat der Jüdische Parlamentsklub Beratungen über die gegenwärtige Lage der jüdischen Bevölkerung abgehalten. in ganz Polen. Auf Grund dieser Beratungen haben die Abgeordneten Dr. Sommerstein, Rabbiner R u b i n s t e i n und Senator Prof. Scharr bei den zuständigen Behörden interveniert." Aus Sosnowice wird gemeldet, daß in dem benachbarten Städtchen P o g o n bei einem Sprengstoffanschlaggege n'das B e t h Ha mi drasch zwei Juden verwundet wurden, von denen einer, ein Hjäihriger Knabe, seinen Verletzungen erlegen ist. (Siehe auch Korrespondenzen.) /