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Der Israelit · 1935-11-14 · Heft 46 (14.11.1935) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
76 (1935)
Issue
Heft 46 (14.11.1935)
Date
1935-11-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Nr. 46 Der Israelit. 14, November 1935 künftigen Jahres erhalten können, festsetzen, Aerztliche und wissenschaftliche Anstalten können Lizenzen für Aerzte auch außerhalb dieser jährlichen Quote anfordern, doch werden die auf solche Weise zugelassenen Aerzte sich ausschließlich im Bereich des betreffenden Instituts betätigen dürfen. Ferner bestimmt das Gesetz, daß es allen Aerzten verboten ist, sich in kaufmännischen Geschäften zu betätigen. Ebenso ist den Aerzten verboten, durch Inserate Propaganda zu machen, und zwar weider in Zeitungen noch auf andere Weise, Erlaubt ist lediglich ein Namensschild an dem Hause, wo sich die Ordi nation befindet. Der Arzt darf auch nicht dulden daß andere für ihn Propaganda machen, und er darf weder Patienten anwerben, noch zu diesem Zwecke Agenten beschäftigen. Die Zukunft des Transfers. Berlin, 5. November. Ueber die Zukunft des Transfers machte Dr. W. F ei1chenfe1d, Manager der Haavara in Tel Awiw, auf der Berliner Tagung des Palästana-Amtes ungefähr folgende Angäben; An der Wende dieses Jahres und beim Eintritt in das 'dritte Geschäftsjahr der Haavara stehen wir vor erneut in ungeahntem Umfange gesteigerten Anforderungen -an die Transferfähigkeit der Haavara und der deutschen Einfuhr nach Palästina. Es wird für das neue Jahr danach gestrebt werden müssen, 'die aus dem Tr ansf erimport zu 'erzielenden Devisen in erster Linie dazu zu verwenden, um einer möglichst großen An z'<a hl von Auswanderern so schnell und so billig wie möglich die ersten L s t. 1 0 0 0 in bar z u transferieren, die sie als Unterlage für die Erlangung des Kapitalistenvisums benötigen. Die hiernach verbleibenden Transferguthaben, die bei unverändert aufrecht zu erhaltender Zuteilungspraxis der Auswandererberatungsstellen und Devisenbehörden entstehen werden, sollen im Wege des nachweislichen Eigenbedarfs der Transferenten und 'besonders durch die großen Transfersonderangebote befriedigt werden, denen in Zukunft noch erhöhte Be achtung gewidmet werden muß. Darüber hinaus werden ergänzende Wege beschritten werden müssen, die von den zuständigen Stellen bereits gestattet sind oder in Zukunft noch gewährt werden. Hierbei. wird davon auszugehen sein, daß das Disagio bei neuen Ausfuhrmöglichkeiten ein wesentlich höheres Transferopfer erfordern wird. Der Auswanderer wird deshalb in Zukunft damit rechnen müssen, daß die notwendigen Opfer durch eine, 'die sozialen Erfordernisse be rücksichtigerjide Staffel der Abzüge differenziert werden, so daß die ersten Lst. 1000 Bar-Transfer am günstigsten fortkommen, weitere^ Beträge durch Palästina-Transfersonderangebote mit hö herem Disagio transferiert werden können und etwaige Spitzenbeträge mit noch höherem DJs agio auf Transfersonderwegen erledigt werden müssen. Einzelheiten hierüber werden erst tn absehbarer Zeit bekanntgegeben werden können, nachdem alle Vorbereitungen für diese Umstellung des Transfer-Systems beendet sind. Die Verteilung der vorschußweise bewilligten tausend Palästina-Zertifikate. Jerusalem, 12. November. Die tausend Zertifikate, die die Jewish Agency als Vorschuß auf die Einwanderungsquote für das Halbjahr Okober 1935 bis März 1936 erhalten hat, sollen folgendermaßen verwendet werden: 200 Zertifikate sind für qualifizierte Arbeiter bestimmt, 'die unmittelbar von den Industriellen angefordert werden, 100 Zertifikate für Facharbeiter. ohne nominelle Anforde rung und 200 Zertifikate für nichtqualifizierte Arbeiter. Angehörige von Einwohnern Palästinas werden diesmal bei der Zertifikateverteilung nicht berücksichtigt. 500 Zertifikate sind, wie bereits gemeldet, für Chaluzim bestimmt, die aus Deutschland stammen und in Deutschland selbst oder in anderen Ländern ihre riachschara durchmachen. 50 Zertifikate von diesen 500 sind für qualifizierte Arbeiter aus Deutschland reserviert. Neue Vorschriften für die Bewilligung der dauernden Niederlassung von Palästinatouristen als Einwanderer der Kapitalistenkategorie. Jerusalem, 11. November. Juden, 'die als Touristen nach Palästina gekommen sind, und sich um 'die Bewilligung der dauernden Niederlassung als Einwanderer der Kapitalistenkategorie, für die ein Mindestkapital von von 1000 Pfund vorgeschrieben ist, bewerben, werden in Zukunft in ihre Herkunftsländer zurückkehren und sich dort das Einwanderungsvisum beschaffen müssen, falls sie nicht den Besitz des erforderlichen Kapitals in Palästina selbst einwandfrei nachweisen können. Auf Juden aus Deuschland und der Türkei findet diese Vorschrift keine Anwendung. Die Nürnberger Gesetze werden in Oberschlesien nicht angewendet. Wie die ITA. erfährt, hat der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien in Oppeln in einem Bescheide ausgeführt, daß, soweit das Reichsbürgergesetiz und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, sowie die dazu ergangenen und noch ergehenden Ausführungsvorschriften eine unterschiedliche Behandlung im Sinne der Minderheitenschutzbestimmungen des Genf er Abkommens enthalten, diese Vorschriften auf 'die Teile Oberschlesiens, für die das Genfer Abkommen gilt, keine Anwendung finden. Fristlose Entlassung oder Kündigung? Zur Frage der fristlosen Entlassung jüdischer Angestellten beim Uebergange eines jüdischen Geschäftes in arischen Besitz, ist ein Urteil des Arbeitsgerichtes in Oberhausen vom 4. Oktober d. J-, über das die ,,Frankf. Ztg." vom 12. November berichtet, von höchster grundlegender Bedeutung. Es handelt sich um einen jüdischen Angestellten in einem früher jüdischen Geschäfte, der vom neuen arischein Besitzer fristlos entlassen wurde, omit der Begründung, daß die fristlose Entlassung von der Kreisleitung der deutschen Arbeitsfront, wie auch von der Belegschaft der Firma gefordert worden sei. Das Arbeits g e r i cht entschied aber auf die Beschwerde des Angestellten», daß die fristlose Entlassung u n w i r k s a m sei und die Firma dem Kläger eine Summe in Höhe eines Septemlber- Gehaltes zu fahlen habe. Ein Widerruf der fristmäßigen Kündigung wurde jedoch abgewiesen. Zur Begründung des Urteils wind u. a. gesagt, daß die nichtarische Abstammung eines Angestellten für sich allein noch keinen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung darstelle, es sei denn, wenn dem Arbeitgeber nach Lage der Sache nicht zuzumuten sei, das Diensverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, was im vorliegenden Falle nicht zutraf. Von 'besonderer Wichtigkeit sind die Stellen der Entscheidung, die sich auf fristlose Entlassung durch Einwirkungen von dritter Seite beziehen. Solche Einwirkungen, heißt es in der Begründung, halte 'die Rechtssprechung nach Be' ruhigung des politischen Lebens überwiegend für ungerechtfertigt, weil sie im Widerspruch, zu den Anordnungen der Regierung und der Parteileitung ständen, Die bekannten Entscheidungen betreffen nur eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Das Gesetz zum Schutze des Blufles und der Ehr e betreffe lediglich öffentlich-rechtliche Befugnisse, sowie die sexuelle Trennung der Rasse. Es sei sogar die Erwartung daran geknüpft worden, daß es die »Bereinigung der Verhältnisse beider Teile zueinanider zur Folge haben werdein dem vorliegenden Falle sei zu berücksichtigen, daß in der Person des Klägers ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht gegeben war. Er war Frontkämpfer und seine Tätigkeit bei der Firma sei erfolgreich gewesen, Aus der Tatsache, daß die Firma noch am 30. Juni 1935 seine Viertragsbedingungen schriftlich niedergelegt hat, gehe hervor, daß sie an seiner jüdischen Abkunft keinen Anstoß genommen habe. Was , die Entschließung des Betrieb s a p p e 11 s angehe, so liege die Bestimmung über die Zusammensetzung der Gefolgschaft nach dem Gesetz allein ihrem Führer ob. Die Beklagte hätte daher 'die Entschließung als einen unzulässigen Eingriff zurückweisen sollen. Diese Entschließung mache auch den „Eindruck innerer Unwahrhaftigkeit". Eine Kundschaft, die keine Bedenken getragen habe, die jüdische Rechtsvorgängerin der Beklagten in Anspruch zu nehmen, werde auch heute keinen Anstoß daran nehmen, daß sich xmter einer Belegschaf von 110 Mann zwei Juden befänden; und bei einer' Belegschaft, die bis zum April 1934 ohne Bedenken im Dienst einer jüdischen Firma gestanden habe, sei es wenig am Platze, nunmehr aus Ehrgefühl die weitere Zusammenarbeit mit zwei jüdischen Angestellten abzulehnen. Ob eine Einwirkung der Kreisleitung der Deutschen Arbeitsfront vorgelegen habe, worauf die Beklagte sich berufe, brauche nicht aufgeklärt zu werden. Sie wäre nämlich nach vielfachen Anordnungen höchster Regienmgs- und Parteistellen unzulässig gewesen. U. a. hätten sich noch in neuester Zeit der Reichsbankpräsiident und beauftragte Wirtschaftsminister in seiner Königsberger Rede und der Reichspropagandaminister in seiner Rede in Halle gegen unzulässige Eingriffe in die Wirtschaft gewandt. Sollte eine Einmischung der bezeichneten Stelle vorgelegen haben, so hätte sich die Beklagte dagegen wenden müssen, und angesichts der klaren Rechtslage bei den übergeordneten Stellen jedenfalls einen Erfolg erzielt, Der Gefolgschaftstreue hätte e? weiter entsprochen, daß die Beklagte den Kläger über die ihm drohende Gefahr auf dem laufenden gehalten, und ihm Gelegenheit gegeben hätte, ihr auch von sich aus zu begegnen. Wenn die Kammer die Klage auf Widerruf der fristmäßigen Kündigung abgewiesen habe, so möge die Absicht der Beklagten, das Vertragsverhältnis zum nächsten vertragsmäßigen Kündigungstermin zu beendigen, unterstellt werden. Die E n t f e r n u n g der n i c h t a r i s c h e n Angestellten unter Einhaltung der v e r t r ag s mäßjli g ep 5Kün d igung s f ri s Jt entspreche dem Verlangen der Allgemeinheit, in erster Linie deutschstämmige Kräfte zu beschäftigen und stelle im vorliegenden Falle auch schon, deshalb ikeine unbillige Härte dar, weil der nächste vertragsmäßige Kündigungstermin erst am 30. September 1936 eintrete und der . {läget bis dahin den Anspruch auf seine Bezüge behalte. (Ca. 253/35.)

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