Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 43 (24.10.1935)
- Date
- 1935-10-24
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 Nr. 43 Der Israelit 24. Oktober 1935, terhilfe soll entsprechend den Richtlinien des Winterhilfswerks des deutschen Volkes angenommen werden, wenn das Einkommen nicht mindestens 30 Proz. über dem Richtsatz der kommunalen Fürsorgeverbände liegt. II. Umfang der Leistungen der jüdischen Winterhilfe. Die jüdischen Hilfsbedürftigen sollen nach Möglichkeit Leistungen von gleichem oder ähnlichem Werte erhalten, wie sie das Winterhilfswerk des deutschen Volkes gewährt..Zur Verteilung sollen nach Möglichkeit gelangen; a) Kohlen, b) Nahrungs- und Genußmittel, cj Kleidungsstücke, und zwar entweder durch Sachleistung oder durch Bereitstellung der zur Beschaffung erforderlichen Geldmittel. Der Umfang der auf den einzelnen Hilfsbedürftigen entfallenden Leistungen muß zunächst von dem Eingang der Spenden abhängig gemacht werden. III. Trägerschaft der jüdischen Winterhilfe. Träger der jüdischen Winterhilfe sind die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden, die Landes- und Provinzialverbände für jüdische Wohlfahrtspflege, in Berlin das Wohlfahrt«- und Jugendamt der Jüdischen Gemeinde und die örtlichen Wohlfahrtsstellen. Oer Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden obliegt die Leitung der jüdischen Winterhilfe, die Aufstellung der Richtlinien, die Ueberwachung ihrer Durchführung, die zentrale Werbung und .der Lastenausgleich unter den jüdischen Wöhlfahrlastellen im Reich. Die Landes- und Provinzialverbände sind berechtigt, mit Zustimmung der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden ihre Aufgaben auf örtliche Wohlfahrtsstellen und Vertrauensleute unter ihrer Aufsicht zu übertragen. IV. Aufbringung der Mittel. Die Aufbringung der Mittel erfolgt nach den für das Winterhilfswerk des deutschen Volkes geltenden Grundsätzen. Es werden demnach aufgebracht: 1. Monatliche Geldspenden. (Diefolgenden Bestimmungen bis 2c) sind wörtlich den Bestimmungen des Winterhilfswerks des deutschen Volkes entnommen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Erwerb der Plaketten des Winterhilfswerks; sie sind daher nur sinngemäß anzuwenden,) 1 a} Lohn- und Gehaltsempfänger, die während der sechsmonatigen Dauer des WHW 1935/36 (1. Oktober 1935 bis 31. März 1936) ein Opfer von 15 Proz. der Lohnsteuer an das WHW leisten (inzwischen ist eine Aendemng insoweit eingetreten, als ein Betrag von 10 Proz. und nicht von 15 Proz. der Lohnsteuer bei dem WHW als ausreichend für den Erwerb der Monatstürplakette angesehen wind). b) Lohn- und Gehaltsempfänger, die wegen ihres geringen Einkommens zur Einkommensteuer nicht herangezogen werden, gegen ein Opfer von monatlich RM. 0.25. c) Festbesoldete, die neben ihrer Lohnsteuerleistung noch zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie neben ihrer monatlichen Spende in Höhe von 15 Proz. (a. o.) ihrer Lohnsteuer ein monatliches Opfer in Höhe von 3 Proz. ihres für das Jahr 1934 veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW entrichten, soweit die Steuerschuld nicht durch. Lohnabzug getilgt wird. Diese 3 Proz. wenden also lediglich von der Einkommensteuerschuld errechnet. 2. a) Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe sowie sonstige Einkommensbezieher, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, soweit sie monatlich ein Opfer in Höhe von 3 Proz. des für das Jahr 1934 veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW entrichten. b) Inhaber von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn sie monatlich 3 Proz. des für das Jahr 1934 veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW entrichten. . c) Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe sowie sonstige Einkommensbezieher, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie einen Mindestbetrag von RM. 1.— während der Dauer der Winterhilfe opfern. 2. Eintopfspende. \ An den Eintopfsonntagen des Winterhilfswerks des deutschen Volkes werden Eintopfspenden in den jüdischen Haushaltungen und den jüdischen Gaststätten, die als solche gekennzeichnet sind, gesammelt werden. 3. Pfundsammlungen. Die Pfunds ammlungen sind entsprechend den Pfundsammlungen des Winterhilfswerks des deutschen Volkes monatlich mindestens zweimal anzusetzen. V. Werbung. _ Die Werbung für die jüdische Winterhilfe erfolgt durch a) Ansprache der Rabbiner und Lehrer in den Synagogen, b) Werbeschreiben an die Mitglieder der jüdischen Gemeinden, c) regelmäßige Berichterstattung und Sammelaufrufe in der jüdischen Press«. d) Werbeveranstaltungen mit Vorträgen, Vorführung von Bildstreifen, künstlerischen Darbietungen, Büchsensammlungen bei Veranstaltungen innerhalb jüdischer Gemeinschaften. e) Werbe- und Sammelaufruf bei sonstigen jüdischen Veranstaltungen, insbesondere in den jüdischen Kulturbünden. Sämtliche Werbungen und Sammlungen sind auf den Kreis der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland beschränkt. Sie bedürfen daher keiner behördlichen Genehmigung (vergl. 1. Bescheid des Herrn Staatskommissars für die Regelung der Wohlfahrtspflege an die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden vom 22. 3. 1934 Aktenz, IV W/6105/12, 3, 2. Bescheid des Herrn Reichsschatzmeisters der NSDAP, an die Deutsch-Israelitische Gemeinde Hamburg vom 3. 9. 1934, Aktenz. L/Str., 3. Bescheid des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern an die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden vom 6, 12. 1934, Aktenz. V W 6105/13. 11.). VI. Lasteinausgleich. Um die Hilfsbedürftigen insbesondere in den kleinen Orten und verarmten Gemeinden ausreichend berücksichtigen zu können, führen alle Sammelstellen der -jüdischen Winterhilfe 30 Proz. ihrer Einnahmen nach Abzug der Unkosten an die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden auf ein besonderes Konto ab, die mit diesen Mitteln nach Abzug ihrer Unkosten den Lastenausgleich vornimmt. Am 1. Januar 1936 erfolgt eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages im Einvernehmen mit den jüdischen Gemeinden auf Grund der bis dahin vorliegenden Erfahrungen. VII. Abrechnung. Sämtliche Stellen der jüdischen Winterhilfe haben einen Einzelnachweis ihrer Einnahmen und Ausgaben 2u führen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden ist für die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der jüdischen Winterhilfe verantwortlich. Sie hat dem Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des deutschen Volkes auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat das Recht, das Rechnungswesen der an der jüdischen Winterhilfe beteiligten Stellen jederzeit nachzuprüfen. In der Tagespresse erschien am 12. Oktober eine Meldung des DNB., wonach „in der Organisation des Winterhilfswerkes für das deutsche Volk auch eine Betreuung der Juden vorgesehen sei." Auf eine Anfrage der Reichsvertretung bei der Leitung wurde ihr aber mitgeteilt, daß sich diese Meldung auf die zwischen dem Reichsbeau. ftragten für das Winterhilfswerk des deutschen Volkes und der Zentral wohl f a hr.tsstelle der deutschen Juden getroffene Regelungbezieht. Die feierliche Eröffnung des jüdischen Winterhilfswerkes in Berlin, zugleich für das Reich, ist im Rahmsn einer Kundgebung am Dienstag, den 22. Oktober, abends im großen Saale des Brüdervereinshauses zu Berlin erfolgt, auf der Rabbiner Dr. Leo Baeck und Direktor Heinrich Stahl Referate hielten. Agudistische Jugendalijah. Anläßlich der Anwesenheit von Miß Szold, der Leiterin des Jugendalijahwerkes für jüdische Kinder in Erez Jisroel, wurde zwischen der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendalijah in Berlin ein Uebereinkommen dahin getroffen, daß die agudistische Jugendalijah ebenfalls in den Rahmen der allgemeinen Jugendalijah einbezogen wird; Die Zertifikatszuweisung für agudistische Kinder erfolgt nach einem Prozentsatz, welcher den Zertifikatserteilungen für agudistische Poalim entspricht. Die Unterbringung der agudistischen Kinder erfolgt ausschließlich in den Siedlungen des Keren Hajischuw. * Bei der Unterbringung und Ausgestaltung der. Jugendheime untersteht^ die agudistische. Jugendalijah in allen administrativen, hygienischen und .allgemein-pädagogischen Angelegenheiten den nämlichen Instanzen, wie die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendalijah. In Bezug auf religiöse Erziehu tt g , Auswa h 1 der Führer und A usgest'a 11 u n g des Programmes in weit ans c h a u Ii che r Beziehung, ist Agudas Jisroel selbständig. Sämtliche Gelder, die für den Zweck der agudistischen Jugendalijah entweder der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendalijah oder*" der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel überwiesen werden, werden ausschließlich für agudistische Jugendalijah verwendet. Es ist Sache der Spender, insbesondere bei den Sammlungen für die allgemeine Jugendalijah, ausdrücklch zu bemerken, ob ihre Spenden für die agudistische Jugendalijah verwendet werden sollen. Informationen über die agudistische Jugendalijah werden von der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel, Frankfurt a. M., Schwanenstr. 12, erteilt. Gesetze zur Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Juden. Berlin, 14. Oktober. In der Tagespresse wird eine iRede von Reichsinnenminister Dr. Frick wiedergegeben, die er auf einer Kundgebung in Saarbrücken gehalten hat. Minister Dr. F r i c k beschäftigte sich eingehend mit den in Nürnberg erlassenen Gesetzen und kündigte dabei an, daß in kürzerer Zeit die Ausführungsbestimmungen erlassen würden. Man werde auch weiter daran denken, durch eine gesetzliche Regelung eine E i n - schränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Juden durchzuführen, um damit allenEinzelaktionen vorzubeugen. Reichsbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht. Berlin, 18. Oktober. Die ,,Berliner Börsenzeitung" weist auf die Rückwirkungen hin, die das Reichsbürgergesetz auf das Ge m e i n d e b ü r g e r r e c h t im Sinne des § 19 der Deutschen Gemeindeordnung hat. Die Deutsche Gemeindeordnung hat für die Gemeinden bereits eine Scheidung zwischen Einwohnern und Bürgern gebracht, von denen nur die Bürger das Recht und die Pflicht zur ehrenamtlichen Mitarbeit haben und damit allein vor den bloßen Einwohnern Träger des eigentlichen Gemeindelebens sind. Dieser Scheidung entspricht, wie das Blatt bemerkt, jetzt die vom Reichsbürgergesetz durchgeführte Trennung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Reichsbürgern. Die Reiohsbürger sind die alleinigen Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. In dem Artikel heißt es sodann: „Das Gemeindebürgerrecht hat das Reichsbürgerrecht zur Voraussetzung. Bürger der Gemeinde kann also künftig nur sein, wer das Reichsbürgerrecht nach dem Reichsbürgergesetz und den zu erwartenden Durchführungsbestimmungen erworben hat. Der § 7 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung, der den Erlaß eines Deutschen Staatsbürgergesetzes, wie es jetzt im Reichsbürgergesetz Wirklichkeit geworden ist, bereits angekündigt hat, hatte vorläufig bestimmt, daß jeder deutsche Staatsangehörige auch Gemeindebürger ist, sofern er die besonderen Voraussetzungen der deutschen Gemeindeordnung (Vollendung des 25. Lebensjahres, mindestens einjähriger Wohnsitz in der Gemeinde und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte) erfüllte. Mit der Durchführung des Reichsbürgergesetzes wird diese Zwischenlösung überholt. Der Kreis der Gemeindebürger kann in Zukunft nicht mehr über den der Reichsbürger hinausgehen. Allein die Reichsb.ürger können auch in den Gemeinden Träger des politisch» T ebens sein."