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Der Israelit · 1935-10-03 · Heft 40 (3.10.1935) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
76 (1935)
Issue
Heft 40 (3.10.1935)
Date
1935-10-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4 Nr. 40 D I 1 i t 3.: Oktober 1935. Verhandlungstermin ist an anderer Stelle dieser Nummer von unserem Jerusalemer Korrespondenten ausführlich geschildert, Wie das Urteil auch ausfallen möge, der ganze Vorgang gibt nach verschiedenen Richtungen hin zu denken. Auf der einen Seite müßte und könnte die englische Verwaltung zweifellos dafür sorgen, daß wenn jüdische Besucher der Machpelahöhle aus Versehen eine Stufe weitergehen, als es die muselmanischen Vorschriften gestatten, sie in höflicher Form zurecht gewiesen und ersucht werden, nicht weiter vorzuschreiten. Daß die dort stationierten Wächter oder Polizisten vom Faustrecht Gebrauch machen, scheint uns keinerlei administrative Notwendigkeit zu sein. Darüber hinaus aber gehört es zu den kleinen großen jüdischen Tragödien im jüdischen Lande, daß der Zutritt zur Machpelahöhle jenen versagt sein soll, deren Ahnen dort schlummern. Selbstverständlich darf und soll nichts geschehen, was dem religio s e n B ewuß t s e i n der Ära b e r i rg en d - wie zu n ah e tritt und von ihnen als ein Eingriff im ihre religiösen Rechte angesehen wird. Aber wäre es nicht auf dem Wege freundschaftlicher Verhandlungen möglich, Wandel zu. schaffen? Die maßgebenden Instanzen in Jerusalem sollten darüber jedenfalls nachdenken. Wenn dann das Vorkommnis eines Tages dazu führen sollte, daß das „Jalla". auf der siebenten Stufe zum Grabe Abrahams einmal für allemal verstummt, so würde keiner darüber so glücklich sein, wie der Rabbi von Ger selber, der dann dazu auserkoren gewesen wäre, durch ein per sönliches Opfer die Machpela-Frage ins Rol len gebracht zu haben, die schon seit Jahrhun derten auf endgültige Regelung drängt. Die Sünde gegen unser Siindenbekenntnis. Ein Freund unseres Blattes erinnert uns an Aufsätze, die ein zionistisches Blatt voriges Jahr über das Sündenbekenntnis gebracht hat. Es wurde dort „die Großtat des Rabbinismus" gelobt, die darin besteht, daß er, der Rabbinismus, in den Sündenbekenntnissen nur die allgemein menschlichen Sünden bekennen lasse, alle anderen Vergehen gegen die G ' 11 e s geböte, wie die Verletzung des Sabbat, der Speisegesetze usw., unerwähnt lasse, mit dem Mantel der Liebe und Verschwiegenheit zudecke. Wenn auch allgemein hie und da eine Andeutung auf andere Ge- und Verbote enthalten sei, so fehle jedenfalls die ausdrückliche Erwähnung. Ein anderer Erklärer kam sogar auf den weisen Einfall, die Rabbinen wollten mit dieser diskreten Verschwiegenheit auf die vielen Gesetzesübertreter Rücksicht nehmen, die an diesem Tage einmal die Synagoge besuchen. Die Antwort, die unser Leser in seiner Zuschrift verlangt, mag an alle gerichtet sein, nicht ruletzt an jene Zeitungsweisen, die seit einiger Zeit in einer bestimmten Ecke ihrer Blätter gern und oft in grotesker Weise in Religion machen. Zunächst sei bemerkt, daß der ,,Rabbinismus",. der für unsere Sündenbekenntnisse verantwortlich ist, durch die G a o n i m im achten und neunten Jahrhundert vertreten ist, die diese und ähnliche Gebet- und Bekenntnisformeln von noch Früheren übernahmen. Schon Rabbenu A m - r a m Gaon und auch Rabbenu Sa adjah G a o n führen das alphabetische Sündenbekenntnis an, wenn auch mit einigen Abweichungen. Maimoni-des in seiner Gebetordnung kennt unser xt?n bv schon als alten Bestandteil unserer Festgebete. Man sieht aus all dem, daß unser Sündenbekenntnis aus einer Zeit kommt, die das D r e i t a g e j u d e n t u m der späteren Zeit noch nicht kannte. Also konnten jene Lehrer mit ihrer angeblichen starken Betonung der M e n s c h e ngesetze auf Kosten der G ' 11 e s gesetze nicht, wie jener Erklärer mit den Augen der Gegenwart sieht, die Juden im Auge gehabt haben, die nur an den drei hohen Feiertagen dem lieben G'tt ihre Aufwartung machen. Will man unbedingt damit den Rabbinern von iheüte einen leisen Wink geben, daß sie zarte Rücksicht auf die «seltenen Gäste nehmen und keine wunden Punkte wie etwa Sabbat und Speisegesetze, die aus dem Kodex dieser Herren gestrichen sind, auf der Kanzel berühren, so mag man es immerhin tun. Wo der Rabbiner der Gemeinde nicht mehr sagen kann, was sie tun u.n d nicht tun soll, kann die Gemeinde in ihrem Vorstande dem Rabbiner befehlen, was er sagen und nicht sagen soll, Das Schauspiel erleben wir zur Zeit in Berlin in einem Falle, der „der Fall Prinz" heißt; Aber sich Belege dafür holen zu wollen aus der Zeit der Gaonim, und mit unseren alten heiligen Gebeten, ist ein kühnes Unterfangen, eine Sünde gegen die" jüdische Geschichte und Religion, für die in unserem Ktjn ^57 wohl, mit ö*»T!ö1 . tamn'^T^T die Bekenntnisformel gegeben ist. I Wie erklärt sich aber in Wahrheit das Manko* in unserem SBn ^y? In erser Reihe, eben mit. dem AI t e r dieses Gebetes. Es gab damals noch keine öffentliche Sabbatentweihung, keine jüdischen Geschäfte,, die nur an den hohen Feiertagen schlössen und wenn das hohe Fest in< Sabbat einmündete, — wie wir es . heute erleben, ■=— sie-mit Sabbatbeginn öffneten. So weit reichte die prophetische Gabe jener Rabbinen nicht hin, um auch so etwas vorauszuahnen. Die K ar ä er , gegen die sich damals der rabbinische Kampf in. der Hauptsache konzentrierte, hielten den Sabbat sogar n och strenger als die Rabbinen; in närrischer sklavischer Befolgung des nackten Buchstabens, ohne die mündliche Lehre, die den Sabbat erst zu einer Quelle der Wonne und des Lebens macht, gelten zu lassen. Dazu kommt, daß unsere ^gesamte, ethische Literatur, von den „Vätersprüchen" in der Mischnah angefangen bis zum „Missilas Jescharim" von Luzatto und noch weiter bis zu Rabbi Salan - ter und „Chofez Chajim", sich vornehmlich mit den alltäglichen menschlichen Pflichten befaßt, gegen die kleinen und kleinsten Sünden und Vergehen von Mensch zu Mensch ankämpft, — weil die G'ttesgesetze in der Thora so groß und deutlich und lichtvoll jedermann vor Augen stehen, daß man besondere Mahnungen zu ihrer Beherzigung und Betätigung entbehren zu; können glaubte. Gewiß gab es Einzelne sogar schon zur Zeit der Verfasser unserer Gebete, die auch auf der Linie der großen G'ttesgesetze sich Verfehlungen zu Schulden kommen ließen, welche zu Reubekenntnis zwangen. Für diese ist aber im Mon bv reichlich vorgesörgt, ob sie 0J1K3 \ unterZwang: oder aus freiem Willen gehandelt, ob sie 'l^aa in allen Oeffentlichkeit oder inon im Geheimen ihre Tat begangen haben, Mit welchem Rechte wollten wir das Bekenntnis der Sünde HfllPöl von den Speisegesetzen -weg auf das Geleise der „Schlemmerei", wälzen? Bezieht sich nicht bw np'IS auf das „Sichbefreien" von jedem Mizwahjoch"? Sind nicht JnKBM-Opfer und die n^pö-Strafe vornehmlich' Maßregeln zum Schutze des Sabbat? Und muß nicht der -Autor, da er von flW fülXö und TWVn »b nYS» spricht, ■ in erster Reihe an .;/; die S a b bat g e - s e t ze gedacht haben, die einen ganzen Komplex von Ge- und Verboten, auch von kombinierten Ge- und Verboten nUW) D1j? ni WE?darstellen?! Wir raten denen, die derartige Scheidungen unseren Gebetverfassern insinuieren, sich auf die Brust zu schlagen und zu bekennen: •na nuystn y&b lauen», rrir -fftWT) Von Benzion Rachelsohn in Frankfurt a. M. Welche Tschuwoh (Reue und Rückkehr) gilt als vollkommen? — Diese Frage, die den zweiten Abschnitt von Hilchaus Tschuwoh in Rambam einleitet, wird dort folgendermaßen beantwortet. Wer, lehrt der Rambam, eine Sünde einmal begangen hat und in die Versuchung kommt, dieselbe unter den gleichen . Umständen bei gleicher seelischer und körperlicher Verfassung abermals zu begehen; er aber bleibt lediglieh derselben fern, weil ihm das Vergangene leidtut, weil er das geschehene Unrecht bereut und bedauert — dieser, sagt der Rambam, heißt ein vollständiger Baal Tschuwoh. WeT aber dagegen in der Jugend z, B. ein leichtsinniges Leben führte und im Alter, da die körperliche Kraft erlahmt, von diesem Lebenswandel abrückt xmd ahn bereut — dieöef ist kein vollständiger Baal Tschuwoh, da seine Rückkehr zum großen Teil der körperlichen Schwäche bezw. der Unmöglichkeit, dieses Leben weiter zu führen, entspringt. Dennoch, lehrt der Rambam weiter, bewirkt jede Tschuwoh, auch die nicht vollständige, eine Vergebung der Sünde. Ja, selbst wenn der Mensch erst am Todestag, da er den völligen Zusammenbruch seines irdischen Daseins kommen sieht, zur Besinnung kommt und sich zur Tschuwoh aufrafft, selbst dann bewirkt die Tschuwoh, daß "pVnaj v/rtfiy bi" daß all seine Sünden verziehen werden. So weit der Rambam, Es liegt nun die Frage auf der Hand. Wenn schon die u.n vollständige Tschuwoh zur Vergebung aller Sünden ausreicht, was soll denn dann uns die vollständig« bieten?^ Der Rambam nennt (Schmaunoh Prokim 3) Sünden: seelische Krankheiten und als solche behandelt er sie gleich den körperlichen Leiden. Bei körperlichen Leiden gibt es solche, die spurlos verschwinden und solche, die trotz Heilung, Spuren zurücklassen. Sehr oft klagt z. B. ein Patient vor seinem behandelnden Arzt über Schmerzen an einer krankgewesenen Stelle, Dieser aber gibt ihm zur Antwort: Mein lieber Herr! Sie dürfen nicht vergessen, daß Sie an dieser Stelle eine starke Entzündung hatten,-Wenn diese auch geheilt ist, so hinterläßt sie doch Narben. Diese Narben verursachen zuweilen Schmerzen, Das Leiden ist aber dennoch behoben und Sie sind igesund; Aehnlich verhält es sich auch mit den «ogenstnnten seelischen Erkrankungen, mit den. Sünden, die durch Tschuwoh gesühnt bezw. geheilt werden. Manchmal — je nach dem wie groß die Sünde und wie ernst die Tschuwoh war — schwinden diese Sünden durch die: Tschuwoh ganz und manchmal lassen sie Spuren zurück. Im ersteren Fall nennt die hebräische Sprache 'die Sühne: nn*>Di im letzteren: ni»n»- nr,»>o macht. die Sünde wie nicht geschehen (Malbim Wajikro 277), nb^nn dagegen drückt (nach Wilnaer Gaon) in der Häuptsache die Wiederherstellung der getrübten Be- - zäehuhgen zwischen dem Sünder und G'tt aus. Will man also wissen/was die vollständige Tschuwoh der nichtvollständigen voraus hat, so ist die Antwort kurz. Bei . der nichtvollständigen Tschuwoh schreibt der Rambam ]/»Vna3 vniaw Vs, d. h. all seine Sünden werden verziehen; bei der vollständigen'dagegen wird es heißen: t tiVoj Win? i>3 all seine Sünden werden, wie nichtgeschehen gemacht. Und wenn der Kritiker geltend machen wird, daß im Schlußsatz der obenerwähnten Halacha der Rambam die Sühne der nichtvollständigen Tschuwoh auch nn'Vo nennt, so wollen wir hier versuchen, auf diesen Schlußsatz näher einzugehen. Der Schlußsatz hat folgenden Wortlaut: bbon. sagt der Rambam, daraus geht hervor semima m lar am •tfwr»» tmpt daß wenn der Mensch sich erst kurz vor dem Tode an seinen Schöpfer erinnert und Tschuwoh getan hat n^ol> daß ihm dann eine niV/O zuteil wird. Da der Rambam in diesem Schlußsatz von der obigen Pluralform, wvaw ■ abkommt: — denn er hätte doch hier ebensogut sagen können www pnbül — und statt dessen das Prädikat *lV rftw gebraucht, das ein singuläres Subjekt voraussetzt, da er, der Rambam, ferner sich hier nicht,: wie später im § 9, des Ausdruckes *iV ^fttsS'" bedient, der doch lautverwandt mit dem obigen t»^h»3 und ebenso kurr wie iV t&oi ist, so läßt dieser Schlußsatz m. E. — bis etwas besseres gesagt wird, wofür ich herzlich dankbar wäre — vermuten, daß der Rambam uns hier folgendes lehren will: Im Allgemeinen — i'm31 y >5 — kann bei. einer nicht vollständigen Tschuwoh nur von "p^nm d. h; von einer Verzeihung die Rede seinj im einzelnen, Ausnahmefalle jedoch — z. B. bei einer ganz leichten Sünde — ist auch ein ni>0j in Singularform, dem Sondercharakter des Falles entsprechend — denkbar, ist auch ein N i c h t g e s c h e - h e nma che n der Sünde durch die unvollständige Tschuwoh möglich. Darnach steht aber dieser Schlußsatz nicht nur nacht im Widerspruch mit dem Unterschied von ft^ntt

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