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Der Israelit · 1935-09-12 · Heft 37 (12.9.1935) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
76 (1935)
Issue
Heft 37 (12.9.1935)
Date
1935-09-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 Nr. 37 Der Israelit 12. September 1935 Es handelte sich um einen Schochet, der ohne Ermächtigung und Kontrolle des Rabbinates wiederholt die Schechita vorgenommen hatte und deswegen in zwei Instanzen Mwegen Anmaßung eines Amtes" zu Geldstrafen verurteilt worden war. Der Warschauer Oberste Gerichtshof kam aber zu einem Freispruch des-„wilden" Schochet. Die Begründung dieses höchstgerichtlichen Urteils mutet jedoch ganz und gar nicht wie eine Preisgabe jüdischer Kultushandlungen an. Das rituelle Schächten, heißt es in diesem Beschlüsse, sei unter allen Umständen als religiöse Handlung anzusehen, das Befolgen eines religiösen Rituals könne aber nicht als Gewerbe, sondern müsse ausschließlich als religiös er Kult sowohl in den Augen des ausführenden Beamten als auch in denen seiner Auftraggeber gelten. Hat aber, wie im vorliegenden Falle, ein Schächter im Auftrage Anderer diese religiöse Handlung, ohne Genehmigung des Rabbinates, ausgeführt, so müssen sowohl der Beamte wie seine Auftraggeber als Angehörige einer anderen religiösen Sekte angesehen werden, die eben der geistlichen Behörde, die die Hüterin der jüdischen Religion ist, nicht unterstehen. Der polnische Staat habe zwar kein Interesse, irgendwelche Sekten zu schützen, aber er könne sie, unter dem Gesichtspunkten der allen Bürgern gewährleisteten Gewissensfreiheit, auch nicht verfolgen. Daher sei die Tat des Schächters nicht strafbar, und er mußte freigesprochen werden. Die ITA. knüpft an diesen Entscheid die Befüichtung an, daß nunmehr den sogenannten „wilden" Schochtim in Polen Tür und Tor geöffnet werden, wodurch die jüdischen Gemeinden, deren Finanzwirtschaft vorwiegend auf den Schächteinnahmen beruhen, ernstlich bedroht seien. Wir erlauben uns, auf Grund unserer Kenntnis der Psyche der jüdischen Bevölkerung, anderer Meinung zu sein. Ein niederschmetternderes Urteil über die Vornahme und Ausführung religiöser Handlungen ohne Wissen und Genehmigung des Rabbinates, wie er in jenem Freispruch enthalten ist, ist noch von keinem Gerichte der Welt ergangen. Wer sich jenseits des Rabbinates stellt, um, jeder Kontrolle entzogen, religiöse Handlungen irgendwelcher Art nach eigenem Gutdünken auszuüben, nicht minder all diejenigen, die einen dazu beauftragen oder darin unterstützen, sind Sektierer, die außerhalb der Gemeinschaft stehen, deren religiöse Belange allein von jenen Rabbinern behütet werden, von denen sich die Eigenbrötler emanzipiert haben. Das ist der Sinn der Entscheidung. Das höchste Von den Bikkurim, Sidrahbetrachtung von Rabbiner Donath in Frankfurt. Von zwei Bekenntnissen ist im heutigen Schriftabschnitt die Rede. Das eine wurde bei der Bikkurimabgabe vom jüdischen Landmann gesprochen, das andere legte derselbe nach dreijährigem Verzehnten seines Besitzes ab. Während letzteres nur kurz und wortkarg gehalten ist, wird um so ausführlicher und weitausholender das Bikkurimbekenntnis abgelegt. Die Pflicht von Bikkurim wird zuerst im II. B. M. Kap. 23, V. 10, erwähnt: o»s aVna toan vb 'n n'a «'an -]/iaTK 'TD3 TlW) „Die Erstlingsfrucht deines Bodens bringe ins G'tteshaus, koche das Zicklein nicht in seiner Muttermilch." Abgesehen von der Schwierigkeit des Zusammenhanges beider Pflichten, die hier in einem Verse genannt sind, scheint uns das Wörtchen ^»i»^t überflüssig. Wohl wird nach der Halacha aus dem Wort TnmK viel herausgeholt (vgl. Mischna Bikkurim o"a»-> a-a R-s 'a£n D'^von n*n a*D,) Versuchen wir nun, aus dem Zusammenhang gleichzeitig das überflüssig erscheinende inm« zu erklären. Die Vorschrift der Trennung von Milch und Fleisch ist eine spezifisch jüdische Vorschrift, die wir nicht so leicht begründen können, wie auch schon "na wai zu b'Bshpö ausführlich bespricht. Die Bikkurimpflicht soll uns mit dem Gedanken erfüllen, daß Haschern Eigentümer und Besitzer des polnische Gericht zeigte einen -gesunden Instinkt für die jüdische Religion im Grundkern ihres Wesens. Glaubt man nun ernstlich, daß nur ein einziger Jude in Polen, der diesen Namen verdient, sich einiger Groschen wegen selber aus seiner jüdischen religiösen Gemeinschaft absondert, um sich^ einer vom Judentum abgesplitterten Sekte anzuschließen? Das Urteil wird unseres Erachtens eher eine neue Stütze für die auf den Schacht- und anderen Kultus einnahmen begründete Finanzwirtschaft der polnischen Gemeinden sein. Und die Herren, die, wie wir an dieser Stelle bereits berichtet, ernstliche Miene machen, in Warschau eine eigene Gemeinde mit „eigenem Tempel, eigenem Friedhof und eigener Schechita außerhalb der geistigen Sichtweite des Rabbinates zu gründen? Man wird nicht erst eine gerichtliche Entscheidung abwarten müssen, um die Sektenbildung festzustellen. Das Urteil der Geschichte über die Sadduzäer, Karäer und alle anderen Spielarten der G'ttesleugner (Q^'ö) ist gesprochen und besteht heute noch zu Recht. Hinter den Kulissen des Luzerner Misrachi-Abkommens. Es fiel, wie schon bei der Besprechung des Zionistenkongresses in der jüngsten Nummer betont wurde, auf, daß man bei der Verkündung des Abkommens zwischen Misrachi und Histadruth von der Kongreßtribüne herab nur vom Sabbat in den Nationalfondkolonien sprach, nicht aber von den Koscherküchen in den Arbeiterkwuzoth, die doch ebenfalls zum eisernen Bestände der Misrachiforderungen gehörten. Indiskret, wie Presseleute einmal sind, plaudert der Redakteur des „Haint" unter vielem anderen auch dieses Geheimnis hinter den Kulissen des Kongresses aus. Beim großen Ringen zwischen Misrachi und Arbeiterfraktion in den Kommissionen, das den Kongreß eine halbe Woche Zeit kostete, ging es diesesmal gar nicht um weltanschauliche Dinge, sondern, so unwahrscheinlich es sich anhört, einzig um die rechnerische Frage: Wer bezahlt die'K o s t e n für die Umstellung der Küchen auf Kaschruth, und wer trägt die M e h rkosten, die aus der Koscherverpflegung den Arbeitern entstehen? Histadruth sagte: „Will Misrachi unbedingt koscher, so möge er sich was kosten lassen," während Misrachi der Ansicht war, daß die Zeche der zu bezahlen hätte, der sie genießt.- Endlich scher übernahm Misrachi des lieben Friedens wegen die- Mehrkosten — unter der Voraussetzung, daß er beim Keren H a j e s s o d eine Summe von 20O Pfund zum Zwecke der Neuanschaffung von Geräten usw. erhalte, und in der weiteren Hoffnung, die Koscherfleischsteuer für die Arbeiterküchen außer Kraft zu setzen; mit anderen Worten:- Misrachi übernimmt die Kosten in der Absicht, sie auf andere Schultern abzuwälzen. Wie. aber, wenn die Anderen, die weniger Interesse an der Sache haben, als Misrachi, nicht wollen? Damit mußte man natürlich rechnen. So ließ man sich Zeit und wird das Abkommen erst nach einem halben Jahre, nämlich am l. März, in Kraft treten lassen. Dieser Teil des Abkommens war mithin noch nicht kongreßreif und müßte verschwiegen werden. Und wenn am 1. März Keren Hajessod und die anderen Instanzen immer noch nicht wollen? Dann bleibt eben alles beim Alten... Und noch etwas. Es hätte die Linke in den. Augen „aller Linken der Welt" stark kompromittiert, wollte sie so viel von „Koscher" und dergleichen sprechen, Vom S a b'b a t aber durfte man schon eher reden; der Sabbat als Ruhetag hat neben dem religiösen auch sozialen und nationalen Charakter. Man konnte sich mit weniger Gefahr zu ihm bekennen, als etwa zu „Frömmeleien" wie Kaschern der Kessel und Anschaffung neuer Geräte, Was die Mehrkosten der Koscherküche betrifft, sei aber eine leise Frage gestattet: Die Arbeiter proklamieren ja auch die Awoda Iwrith, die den Arbeitgebern bei weitem teurer kommt, als die Beschäftigung nichtjüdischer Arbeiter. Wir stimmen ihren Forderungen unter dem Gesichtspunkte von ,*py *prtK VTI bei. Aber müssen sie nicht, was sie von anderen verlangen, auch für sich als verpflichtend anerkennen? ,,Wollt Ihr mehr Lohn, weil Ihr Juden seid, so müßt Ihr auch ein kleines Opfer für die Küche aufbringen, aus eben demselben Grunde, weil Ihr Juden seid!" Abgesehen davon, daß der Bezug der unrituellen Nahrungsmittel von Arabischen Fleischern und Lebensmittelhändlern, neben dem religiösen Verstoße, auch eine Sünde gegen die ,, j ü d i s c h e A r b e i t " schlimmster Art darstellt, Erdbodens ist. Dieses Bewußtsein stählt uns und stärkt uns, alle Pflichten G'ttes in Liebe und Hingebung zu erfüllen. Darum wurden auch nur in der Freudenzeit Kilpt K'a» Jnn im /ms?» Bikkurim gebracht, Pflichterfüllung ist alles- Wer mit innerer Freude G'ttes Pflichten erfüllt, wird sie wahllos, auch solche, die er nicht begreift, üben, so wie z. B. die strenge Abgrenzung von Fleisch und Milch. So ist auch die im Bikkurimbekenntnis weitläufige Redewendung, die den ganzen Werdegang des jüdischen Volkes aufrollt, zu erklären. Es soll dem jüdischen Landwirt nahe legen, daß er für sein ganzes Hab und Gut nur Haschern allein zu danken hat. Er, Haschern, hat dich aus dem niedrigen Pariastand erhoben, Er darf daher mit Recht unentwegten Gehorsam von dir fordern, daß du auch solche Pflichten, die deiner schwachen Einsicht unverständlich erscheinen, mit Lust und Liebe, mit Freude erfüllst. Dies betont auch die heilige Schrift in der Tochacha in-unserer Sidra rinnt«'K'n m k£"iwk nmv all das Schwere und Traurige, das in den Flüchen der Tochacha enthalten, trifft ' dich nur, weil du deinen Gottesdienst ohne Freude, ohne Hingabe geübt hast. Auffallend bleibt noch der Ausdruck pan bx fittai - nnn dto;vp:~mt, wie auch der Ramban z. St. schon , bemerkt. Es mag vielleicht folgender Gedanke darin ausgesprochen sein- Seinen Werdegang zu schildern vor einem bedeutenden angesehenen Priester, fällt nicht so schwer als vor, einem jungen und unbedeutenden, vielleicht gar ebenbürtigen Kohen sich bloßzustellen. Darum betont hier die Thora . rptpyD ]ra vb* "]b p« -'Win d'w '»n» Du sollst es auch ihm gegenüber aussprechen. Bei dem Bekenntnis des Maaßer nach Ablieferung aller Pflichtgaben fällt uns der Vers auf T™*n»*nw ">nmv ich habe von Deinen Geboten nichts über2treten und nichts vergessen. Schon Raschi z. St. weist auf die Schwierigkeit dieses Nachsatzes hm. - Wir haben zweierlei Pflichten: gegen G'tt und gegen unsere Mitmenschen. Schon in der Gegenüberstellung beider Pflichten im Dekalog wollen die Kommentatoren erblicken, daß beide gleichwertig sind und nicht von einander getrennt werden können. Beide sind gleichen Ursprungs. Es wäre grundfalsch, wenn wir nur die Pflichten gegen G'tt als solche werten, hingegen denjenigen gegen Menschen, weil ,sie unserem Verständnis einleuchten, menschlichen Ursprung zuschrieben. Wenn wir nur nach unseren Gefühlen handeln, erscheint uns absurd die Vorschrift, dem Armen, der einst bessere Tage gesehen hat, sogar den Luxus eines Reitpferdes zu verschaffen. vVy arnV dw iV»*». Nach menschlicher Berechnung würde nur die Hilfe dort angebracht erscheinen, wo die.. Not und Verarmung äußerlich erkennbar ist. Darum bekennt der jüdische Landmann, nachdem er vollendet hat, alles nach Vorschrift zu verzehnten: ,,Ich habe nicht nach meinen Gefühlen die Abgaben abgesondert," Der Levite erscheint vielleicht dem Waisen und der Witwe gegenüber als nicht so bedürftig. Wir würden vielleicht ihnen den Vorzug geben. Aber "pnwo ^>aa w-*, ich habe alle Pflichten^ auch die gegen Menschen, als deine Pflichten gewertet und darum ymxnn 'h asr k^» ich ließ mich nicht von meinen Gefühlen lenken, sondern habe nach Deinem Willen die Abgaben entrichtet. So klangen seine Worte im-der Bitte aus: ^tnw» ns *psr m ■pavns'pwn. Solch edle Art von Wohltun ist spezifisch jüdische Art, )>x->w W\nv m- Sie bedingt den Segen, der dem jüdischen Volk zu eigen ist. Wöfin twnfr fiepen Jedes tiefere Betrachten und Kritisieren mag nachteilige Folgen haben, bloß jüdische Wohlfahrt, sie ist und bleibt ein Segen,

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