Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 34 (22.8.1935)
- Date
- 1935-08-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Hp^^l^^lSS^p^^^^ppf^^^^ 22. August 1935 D<;e r - I s r a e 1 i t •Vi'__-t»..,. ■_-_- Nr. 34 Seite 3 Das Ringen um die jüdischen (Fortsetzung von Seite 1.) V .; religiösen Rat unter dem Vorsitz der Präsidenten des Oberrabbinats der ^Kneses Israel. : § 2. Der erwähnte Rat ist in der Erfüllung seiner religiösen und geldlichen Aufgaben autonom. Er teilt sich "bei seiner Arbeit in zwei Kommissionen, durch deren Vermittlung er .seine Aufgaben erfüllt, eine religiöse Kommission und eine Kommission für die finanziellen und administrativen Angelegenheiten. §3. ' Alle Einnahmen aus Schächtgebühteh, atts Görich tsgebühren, aus Begräbnisgebühren und aus anderen religiösen Dienstleistungen werden bei'der Gemeinde auf eine besondere Rechnung verbucht und dienen der Erfüllung der religiösen Aufgaben in der Kompetenz des erwähnten Rates und diese Gelder stehen zur Verfügung der Mitglieder des religiösen Rates. - j § 4. ■■: _ Die Höhe der Schechitö-Gebühren wird durch den •obersten religiösen Rat festgesetzt in Beratung mit den religiösen Räten der größeren Gemeinden unseres Landes. Nach ihrer Genehmigung durch den obersten rabbinischen Rat und die Leitung des Waad leumi werden die Gebühren in das jährliche Steueraufkommen, das von der Delegiertenversammlung ■festgesetzt wird, einbegriffen. ■ § 5. Das Budget des religiösen Rates der Kehilla wird -so festgesetzt, daß die Deckung der Ausgaben für Schechita, für Rabbinatsbürö, > für Beteiligung an dem Budget des obersten rabbinischen Rates und für das Budget der anderen religiösen Institutionen der Ke- Tiilla garantiert ist. " .-,; ■ § 6. Das Budget des religiösen Rates wird in einer besonderen Position in das allgemeine Budget, das von dem Waad der Kehilla bestätigt wird, einbegriffen und von dem DistTiktskommissar genehmigt. .-"'r"-' § 7. '.. ■ Wenn_ am Ende des Rechnungsjahres ein Ueberschuß der Einnahmen des religiösen Rates bleibt, Avird die Hälfte-des Uebefsehusses auf das nächstjährige Budget übertragen und die andere Hälfte geht in das allgemeine Budget des Waad der Kehilla über. Xiegt am Ende des Jahres ein Defizit im Budget des Teligiösen Rates vor, so hat der Waad der Gemeinde eine besondere Steuer auszuschreiben, Um das Defizit zu decken. Das Gleiche gilt für die Landes-' Institutionen, bei denen der Waad leumi eine besondere Steuer zur Deckung des Defizits ausschreiben muß. ~ ". ' § 8. - ■ , - Schulen, die zum T h o r a l e r. n e n bestimmt sind;gemäß § 2 Ziffer 15 der Erzieh ungs Verordnung von 1933, die sich der Kompetenz des obersten religiösen Rates unterstellen wollen und welche von dem religiösen Rate der 'Gemeinde bestätigt sind, gehen in die Leitung und Oberaufsicht des genannten: Rates sowohl in finanzieller, wie in erzieherischer Hinsicht über und die Erziehüngssteuer, die von den Stadtverwaltungen oder: von den Gememdevof ständen erhoben werden, werden von dem religiösen Rate festgesetzt für alle Talmud Thora-Schulen gemäß dem Anteil, der ihnen nach der Zahl der Schüler zukommt. . ''.•"•'"'v'". §9. .v . Jeder religiöse Rat bei der Kehilla wird von so viel Mitgliedern gebildet, wie es der Zahl der Gemeindemitglieder! entspricht. Eine Kehilla:bis zu 2000 Wählern ernennt" 10/Mitglieder, von 2—10.000 Wählern 15 Mitglieder, eine. Kehillo von mehr als 10.000 Wähleni 20 Mitglieder. \ ' 1 : Die religiösen Räte werden jedesmal neu gewählt nach den Wählen, für den Waad der Kehillo. . ■ §10. /;.\ . - Die Mitglieder des religiösen Rates werden durch den Waad der "Kehillo gewählt" aus einem Verzeichnis von Kandidaten in doppelter Anzahl, das von dem Büro des Rabbinats oder von. dem Rabbiner der Kehilla aufgestellt wird. Wenn eine Anzahl Wähler der.Kehilla Wahlen für den religiösen Rat verlangen, wird eine. Wahl angeordnet aus dem Verzeichnis der Kandidaten des Rabbinatsbüros. In diesem Falle haben Wahlrecht nur Männer vom 25. Lebensjahre ab, : - \; ■ Der oberste religiöse Rat von 21 Mitgliedern wird Von den Bevollmächtigten der -örtlichen religiösen 'Räte zusammengesetzt auf Grund eines Schlüssels, über den sich der Rat des : Oberrabbinats und der Waad leumi verständigen. § 11. Ueberall wo sich: eine sfardische Gemeinde, befindet, wird'dieser .Gemeinde das Recht gegeben, einen Bevollmächtigten dn den Rat zu entsenden entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder." Jisroels. III, Die Rabbinen haben die ganze Zeit über nicht geschwiegen, und wenn' Herrn Rosenheim dies nicht bekannt war, so ist dies deshalb, weil er im Auslande wohnt und die Fragen des Landes nicht kennt und glaubt, Erez Jisroel sei, w i e Deutschland und Ungarn, w o es Reformer und O r t h od o x e gibt. Dies ist ein grundlegender Irrtum. Alle Rab- •b i n e n u nd F ü h r~e r d e r A. J., die aus dem Aus lande kamen und kurze Zeit im Lande weilten, erkennen diesen ihren Irrtum an und es sind welche unter ihnen, die ihre Ansicht in dieser Hinsicht, wie bekannt, auch öffentlich kund getan haben. Die Rabbinen, die den Auf ruf jetzt unterzeichneten und unter denen viele damals den Aufruf vom Jahre 5686 unterschrieben hatten, forderten die ganze Zeit hindurch, daß das Wahlgesetz dem-Religionsgesetz ent s p r e e he n müsse, dann wären sie bereit, in die Kneses Israel wieder einzutreten. Viele Male waren Versammlungen und Verhandlungen mit dem Waad leumi.;und deshalb bereitete man auch eine allgemeine Rabbinerversammlüng im vergangenen Jahre vor und nur aus \ bestimmten Ursachen wurde unsere Versammlung verschoben. Deshalb jetzt, da de Waad leumi schließlich auf "den Vorschlag der Rab binen eingegangen ist, ein souveränes religiöses Ko mitee zu bilden, halten wir es für eine. Versündigung dem nicht zuzustimmen und das Haus Israels in Stücke ZU zerreißen, Als wir uns daher im Monat . Siwan versammelten und die beiden letzten Memoranden, die der Waad leumi an die. Regierung gerichtet,' zur Verlesung gelangten, worin sie dem Vorschlage der Rabbinen über den religiösen Rat zustimmen, sowie das letzte Memorandum der Agudo t worin sie dem nicht zustimmt und weiterhin zwei Kehillos, zwei Gerichtshöfe, zwei Schechitos in jeder Stadt forderten, waren wir uafs höchste erstaunt, wie man im Namen „von g'ttesfürchtigen Menschen dazu kommen kann, eine Zerstörung hervorzurufen, eine Trennung in jeder Stadt, was nach der Entscheidung des Rambam im 12, Abschnitt von rnt mia» t\-abn ein biblisches Verbot (lTmnn kV) darstellt, in einer Stadt zwei Bothe Dinim zu gründen. Deshalb sind wir mit diesem Aufruf an Agudas Jisroel hervorgetreten in der ganzen Welt, sich über das verjüngte Erez Jisroel zu erbarmen, es nicht zu zerstören durch Streit und Kampf, wie sie uns aus dem Auslande bekannt sind, noch bevor das Land ganz aufgebaut ist. IV. . Wenn in Polen, wo; kein Gesetz für einen religiösen Rat besteht, Agudas Jisroel einer Kehilla zustimmt und ebenso in Litauen kein Gesetz die religiösen Angelegenheiten der Kehilla sichert, und-dennoch niemand von Agudas Jisroel den Mund aufmacht, -zwei Bothe Dinim, zwei Kehillos und zwei Schechitos fordert, um wievielmehr im heiligen Laned, wo man durch regierungsseitige Gesetze (und die Regiernig wünscht dies} die religiösen Angelegenheiten sichern will, um wie viel mehr ist es da verboten, das Haus Israel in Stücke zu zerreißen und das Verbot von iTmnn *b nach der now des Rämbam ztr übertreten. Man möge sich doch nicht mit dem leeren Wahn täuschen, daß Erez Jisroel Ungarn oder Deutschland gleiche. Davon ist keine Rede. Das ist eine Art Loschonhoraa und eine Verbreitung von übler Nachrede über den Klall Jisroel in Erez Jisroel. Hier gibt es, G'tt behüte, keine Reform und keine'Assimilation, sondern nur Freie, wie in Polen und in Litauen. Der Gaon Chasam Söfer und der Gaon S. R. Hirsch haben der Trennung in Ungarn und Deutschland nur deshalb zugestimmt, weil die Kehillos reformiert waren und weil sie Reformrabbiner nahmen,';! die eine Bresche in die Religion schlugen. Damals lag für die Orthodoxie ein Zwang-vor, sich zu trenrien. Dies ist aber nicht der Fäll in Erez Jisroel/1-wo noch nicht eine Kehillo der Ktteses Israel existiert, die, G'tt behüte, den Reformern zugehört, jim Gegenteil alle;'; Rabbinen Erez Jisroels, die innerhalb der Kneses Israel ihren heiligen Dienst versehen, sind berühmt als Charedim. iManche von ihnen' gehören zur Agudo und ihre Worte werden mehr oder wehiger gehört und noch niemals hat ein freier Vorstand in einer Kolonie die Kühnheit gehabt, einen modernen Rabbi zu wählen, In einer solchen Lage hätten Chasam Sofer und Rabbiner Hirsch unter keinen Umständen einer Trennung und einer Zerreißung :,des Hauses„4sraels;; in Stücke zugestimmt, besohde{js wenn man einregierungsseitiges Gesetz schaffen! will, das die Angelegenheiten der Religion durch einen souveränen religiösen Rat gesetzlich sichern "will. Es ist uns bekannt, daß, als in einer bekannten Stadt in Polen die Gegnerschaft der Freien gegen einen Gaon in Israel sich erhob, Agudas Jisroel. dort eine getrennte Gemeinde gründen wollte. Damals trat der Gaon Chöfez Chajim dagegen auf und ließ es nicht zu, eine, getrennte Kehilla zu'schaffen, um das Haus Israel in Stücke zu zerreißen und wenn vor 10 Jahren die. Rabbinen gegen die Kneses Israel auftraten, so war dies nur wegen der A b 1 e h n u n g d e s. W a a d leumi, d i e r.'e 1 i - giöse'n Angelegenheiten gesetzlich zu l sichern und auch die Wahlen waren nicht wie sie sein sollten, was aber jetzt nicht mehr de rF all ist, denn durch den religiösen Rat wird mit G'tt es Hilfe alles reguliert; werden. Wenn wir gesehen hätten, daß die Jerusalemer Agudo nützlichere Bedingungen forderte zur Stärkung der Religion als sie durch den religiösen Rat gegeben sind, selbst wenn diese Bedingungen übertrieben gewesen wären, so hätten -wir ihr geholfen. Da sie aber immer nur wieder mit der energischen Forderung der getrennten Kehillos, zwei Bothe Dinim, zwei Schechitos in jeder Stadt kommt, sö hätten wir es für unrecht gefunden, zu schweigen, denn die Trennung wiegt alle sonstigen Vorteile auf. Die Welt- Agudo sollte erkennen, daß jetzt in Erez Jisroel mehr als hundert Rabbonim und Geaunim existieren, die im Ausland in großen Städten fungierten und alle sind gegen zwei Kehillos, selbstverständlich nur dann, wenn der Waad leumi und die Regierung dem religiösen Rate zustim-' men und auch diejenigen, die Herr Rosenheim in seinem Aufsatze genannt hat, sind jetzt Gegner von zwei Bothe Dinim und zwei Kehillos. Warum fragt die Jerusalemer Agudo nicht diese Männer und veranstaltet nur einen Briefwechsel mit der Ferne. Im allgemeinen ist das Erez Jisroel von heute nicht das von vor 10 Jahren, da jetzt eine Menge g'ttesfürchtiger Männer aus dem Auslande hinzugekommen sind und wenn jetzt Wahlen in den Kehillos stattfänden, so würde gar keine Vorherrschaft der Freien sich herausstellen, wie dies vor 10 Jahren der Fall war. V. Was den Chinnuch betrifft, von dem Herr Rosenheim in seinem Artikel spricht, so ist es selbstverständlich den Rabbinen niemals eingefallen, zu verkünden, daß sie dem Chinnuch des Waad leumi, G'tt behüte, zustimmen, sondern sie haben im Gegenteil immer gegen diesen Chinnuch der Kneses Is-' riel protestiert. Aber was hat dies, mit der Frage der getrennten Gemeinden und zwei Bothe Dinim zu tun? Wird man dadurch den Chinnuch der Kneses Israel verbessern? Im Gegenteil, wenn ein religiöser Rat nach unserem Vorschlage eingerichtet wird, werden wir alle Einnahmen der Schechito haben und man wird uns auch von der Erziehungssteuer nach dem Prozentsatz der Kinder, die unserer ^Aufsicht unterstehen, einen Anteil geben müssen. Und dann können wir den Chinnuch verbessern und die Lage des religiösen Lebens in Erez Jisroel heben.. Wenn dagegen zwei Gemeinden da sind, wird der ganze Chinnuch außerhalb unserer Kompetenz sein. Was die äußere Politik angeht, worin sie bereit sind, Hand in Hand mit der Kneses Israel zu_ arbeiten, so kann dieser Vorteil nicht ins Gewicht fallen gegenüber dem Nachteil, der entsteht, wenn wir . zugeben, daß durch die Trennung alle religiösen Angelegenheiten Schaden erleiden. Dies ist unsere Einstellung zu der Chinnuchfrage nach .unserem Gewissen und unserer inneren Erkenntnis, weil wir an Ort und Stelle sind und die Dinge sehen; wie sie sind und wie sie sich entwickeln. Wir erklären noch einmal vor den Augen von ganz Israel, daß wir jetzt die Möglichkeit haben, alle religiösen Angelegenheiten des Jischuw zu regulieren, wenn wir uns verständigen, denn die Regierung will helfen und will das bestehende Gemeindegesetz revidieren. Die Regierung ist daran interessiert, daß Friede im Jischuw herrsche. Es ist daher natürlich, daß wenn Agudas Jisroel zusammen mit den Rabbonim vorgehen würde, man viel mehr von der Regierung zu erwarten hätte, und die Regierung, wie der Waad leumi würden mehr mit uns rechnen. Die Regierung würde das Gesetz entsprechend einem Uebereinkommen gestalten. Wenn aber Agudas Jisroel hartnäckig bleibt und nur eine getrennte Kehilla und zwei Bothe Dinim und zwei Schechitos wie das-letzte Memorandum der - Agudo fordert und wie es Herr Rosenheim in seinem Artikel ausführt, so fällt die Verantwortung. für die Zerstörung des Judentums in Erez Jisroel auf sie und wer kann das Ende voraussehen. Die Rabbinen haben das ihrige getan und haben, solange es noch Zeit war, vor dem ganzen jüdischen Volke gewarnt. Wir hoffen, daß sie ihr Augenmerk darauf richten und auf die Stimme der Rabbinen hören werden. Das Komitee der Versammlung der Rabbinen Erez Jisraels: Zwi Pesach Frank, Reuben Katz, J. Kaniel, Benzion U s i e 1, Benzion Kuenka, J. M. H a 1 e v i, Schmuel Aron Weber, Sekretär. Diese Erklärung, die wir der Kürze halber, obgleich es formell nicht ganz zutrifft, im folgenden als Erklärung des Oberrabbinats bezeichnen werden, bringt zunächst die für uns in der Tat b e r r a s c h ende Feststellung, es seien nicht nur, wie wir geglaubt hatten, einzelne, sonern es sei die Mehrheit der 60 Rabbiner, die jetzt zum Verbleiben in der „Knesses Israel" auffordern, identisch mit denjenigen rabbinischen Persönlichkeiten, die im diametralten Gegensatz hierzu noch im Jahre 5685 den vAu s t r i 11 aus der Knesses I s-