Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 25 (20.6.1935)
- Date
- 1935-06-20
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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20^Juni 1935 Der 'Israelit Nr. 25 Seite 7 steht, hat er den Sinn wachzuhalten für die Pflichten, die die Gemeinschaft zu erfüllen hat. Die Legitimation seines Amtes ruht in der Treue zum; Gesetz der Thora. Seine innere Autorität der Gemeinschaft gegenüber hat in dem Wissen der'Thora ihre?Wurzel. Danach hat er sein Bildungsideal auszurichten. Das Vor-Bild für sein Bildungsideal ist der Talmi d - C h a c h a m. In ihm gibt es nicht die im modernen Völkerleben mögliche Scheidung zwischen 'Kulturwerten, um die er weiß, Lebenswerten, nach denen er lebt. Im Talmid-Ghacham ist die innere Einheit von Kulturwert und Lebenswert personifiziert. In diGser Einheit liegt der Rechtstitel seiner Arbeit beschlossen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet müßte der jüdische Lehrer, (dazu gehört natürlich auch der Rabbiner) die geistige Führung auch in den großen Lebensfragen, xlie uns im kulturellen: Leben beherrschen, in den Händen tragen; d e nn e r k ann n i e Partei s e i n. In d e r Li eb e .z um j ü dis c hen Kinde k ann es k e ine Parte i f ä r b ung geben. Der jüdische Lehrer hat ja nichts Anderes zu tun, als das Kind emporzuentwickem : zu einer Reife, die dem, was ist und dem, was sein soll, gewachsen ist.. Im Gegeneinander der Kräfte und Strebungen ist er die feststehende Persönlichkeit, die den Boden bereitet für die gemeinsame Tat der Gemeinschaft. Damit! soll nicht etwa gesegt sein, daß: jeder 'Lehrer eine große Führ er Stellung einnehmen ' müsse. Keineswegs! A b e r d i e Stimme der gesetzestreuen jüdisch e n L e h r e r , d e r o b j ektiven Gel s tträger der Thora, als Kollektivpersönlichkeit ist nicht hörbar, Die Gesetzestreue verbirgt sich. Die Thora hat zu a n t w o_r t e h a u f d i e F r a g e n a c h u n s er e r L e b ensiörm, Der jüdischen Schule erwachsen heute neue Aufgaben. Wir j u n g eh , jti discheiiLe.hr er erwariens eit Jahr und Tag eine Einladung zu 'einem Lehr er-Fortbildungskurs, in dem g e s e t z e streu e L e hr er uns Wege zeigen zur« Verwirklichung unserer Aufgabe. Es soll damit nicht behauptet werden, daß die früher veranstalteten Lehrerfortbildungskurse gegen den Geist der Thora verstoßen hätten. Das nicht. Es ist überhaupt keine Polemik beabsichtigt oder gewollt. Es ist jedoch von außerordentlicher Bedeutung, wer dem jungen, jüdischen Lehrer jüdische Gedanken vermittelt. Ich glaube, daß die Fülle der JProbleme unserer jüdischen Schulerziehung 'die Forderung nach einer Fortbildungstagung thoratreüer jüdischer Lehrer in Deutschland rechtfertigt. Es wird heute allenthalben der Ruf laut nach einer Ver^- tiefung des jüdischen Unterrichts. Die Verwirklichung dieses Wunsches scheitert oft an methodischen Schwierigkeiten. Durch eine größere Arbeitstagung gesetzestreuer Lehrer könnte manche Unklarheit beseitigt werden. Die bestehenden kleineren Arbeitsgemeinschaften werden dadurch nicht' überflüssig. Im Gegenteil! Sie werden das vertiefen können, was der Fortbildungskürsus nur andeuten konnte. Ich bin überzeugt, daß diese Tagung thoratreüer jüdischer Lehrer die Bildung neuer, wertvoller Arbeitszirkel veranlassen wird- Es beschäftigt mich dabei auch der Gedanke, eine Möglichkeit für ständige Anregung und methodische Hinweise zu schaffen. Dieses Ziel läßt sich jedoch nicht programmatisch festlegen; es muß aus der gemeinsamen Arbeit der Tagung erwachsen. Ich möchte zum Schlüsse noch thesenartig die Probleme andeuten^ die auf diesem Fortbildungskurs betrachtet werden könnten. 1. Das Bildungsproblem im Rahmen der geistigen Strömungen in der, zeitgenössischen Judenheit. 2. Das Problem der Lehrplangestaltung der jüdischen Schule (Stoffprobleme: Stellung der Palästinakunde, jüdische Gegenwartskunde usw. im jüdischen Unterricht.) 3. Zur Psychologie, des jüdischen Kindes und des jüdischen Erziehers. 4. Methodische Vorschläge für einzelne Fächer (evtl. in Kurzreferaten). Jedes Referat soll Literaturnachweise bringen, die den Kursteilnehmern ausgehändigt werden. Aus diesen Vorschlägen soll nur deutlich werden, welche Erwartungen wir an diese Förtbildungstagung knüpfen. Es muß gelingen, alle „Kompetenzschwierigkeiten" zu überwinden. In wessen Namen ich spreche? Nun denn, im' Namen der jüdischen Kinder. Ich fordere hierdurch alle gesetzestreuen jungen jüdischen Lehrer auf, sich zur vorbereitenden Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Es muß ein Weg möglich sein! Der gesetzestreue jüdische Lehrerfortbildungskurs, der alle thoratreuen Lehrer in Deutschland zu einer gemeinsamen Tagung vereinen will, wird ohne Partei aufgebaut. •: Die gesetzestreuen Lehrerorganisationen haben uns einen Fortbildungskurs nicht geschenkt. Wir Jungen schaffen ihn! Chisku k'ulchem la'awoda!. Korrespondenzen.;",J Deutsches Reich. Die „Reichsvertretung1 der! deutschen Juden"; zum Wehrgesetz.. -;v< ' B erlin , 15. Juni.! § 15 des Wehrgesetzes, der den - aktiven: Wehrdienst grundsätzlich an die Voraussetzung der arischen Abstammung knüpft, hat vereinzelt Zweifel darüber hervorgerufen," inwieweit die jetzt stattfindende Musterung und Aushebung 1935 die deutschen Juden betrifft. Zur Behebung, einer etwa hier bestehenden Unkenntnis gibt die „Reichsvertretung der deutschen Juden" folgendes bekannt: Der Wehrdienst, durch den die Wehrpflicht , erfüllt wird, umfaßt sowohl den aktiven Wehrdienst' als auch den Wehrdienst im Beurlaubtenstande. Arische Abstammung, ist lediglich 'Voraussetzung für den aktiven •: Wrehrdiensfrv-lKeraur -'folgt,' daß die deutschen Juden Dienstpflichtige im Sinne der auf Grund des; Wehrges/atzes ergangenen-Verordnung über die Mus'te-j ruag und Aushebung il935:sihd; Zu dieser werden jetzt: erstmalige xiie I W.ehrpflichtigender Jahrgänge .1914 und 1915,. in Ostpreußen auch des Jahrgangs 1910, herangezogen. Der Dienstpflichtige hat..;sich zur Musterung zu gesteilen und jedem Einberufungsbefehl zum Wehrdienst Folge zu leisten. Da die deutschen Juden wehr- und dienstpflichtig sind, auch wenn sie nicht zum aktiven Wehrdienst, herangezogen werden, haben sie ihrer Gestellungspflicht im vollen-Umfange nachzukommen. Es~ wird in dieser Beziehung auf die Verordnung vom, 1. Juni 1935 (RGBl. Teil I, S. 697), auf 'die öffentlichen Anschläge und Tageszeitungen verwiesen. -; Nach § 19 Abs. •de,r genannten Verordnung werden wehrfähige Dienstpflichtige nichtarischer Abstammung, die innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem Müsterungstage keinen Antrag auf Heranziehung zum aktiven- Wehrdienst einreichen, der - Ersatzreserve II überwiesen, womit sie in den Beurlaubtenstand übergehen. Die Möglichkeit dieser Antragstel-. lungberuht darauf, daß nach § i5 des Wehrgesetzes ausnahmsweise von-der arischen; Abstammung bei der Heranziehung -für; den aktiven Wehrdienst abgesehen werden kann/ Diese Ausnahme kommt für reinrassige Juden „nicht in Frage; der Leiter des Wehrmachtsamts im Reichskriegsministerium, Generalmajor von Reichenau, erklärte in seiner amtlichen . Auslassung vor der deutschen Presse am 22.. Mai 1935: „Reinrassige- Juden werden zum aktiven r:Wehrdienst nicht herangezogen" (vgl. den Abdruck imri/,Völkischen Beobachter" vonr,23. Mai 1935h ' .;;: Es ist demnach zwecklos, daß deutsche Juden ihre ausnahmsweise Heranziehung zum aktiven Wehrdienst beantragen. Dies muß festgestellt werden, so schmerzlich auch die gesetzliche Regelung das deutsche Judentum berührt. Die Stellung solcher Anträge wäre auch unverträglich mit dem Gebot jüdischer Zurückhaltung. Um eine einstweilige Verfügung gegen ein Plakat, Frankfurt, a. M„ 13. Juni. In einer zum Frankfurter Oberlandesgerichtsbezirk gehörigen Ortschaft war seinerzeit ein sogenannter „ S t ü r m e r " - K a s t e n aufgestellt worden, in dem u. a. ein Plakat angebracht war, dessen Inhalt sich auf einen nichtarischen ortsansässigen Kaufmann bezog, von dem behauptet wurde, daß er fleißige deutsche Menschen ins Unglück bringe, und wo es weiter hieß: „Wir werden diesem Parasiten das Handwerk legen." Unterzeichnet war das Plakat mit dem Namen eines Sturmführers. Auf Antrag des Kaufmanns erließ das Landgericht Limburg eine einstweilige Verfügung, wonach das Plakat zu entfernen sei. Gegen diese Anordnung wurde. Widerspruch erhoben,, der durch Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg verworfen wurde. Der Antraggegner beruhigte sich hierbei nicht und legte Berufung ein, über die nunmehr der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zu entscheiden hatte. Hier wurde von dem Vertreter des Antraggegners geltend gemacht, der Antragsgegner gehöre der SA an und diese sei eine Unterabteilung der NSDAP., die als Körperschaft des öffentlichen Rechts es der SA zur Pflicht gemacht habe, auf die Gefahren, die das Judentum mit sich bringe, aufmerksam zu machen. Der Aritragsgegner habe nur auf Befehl der NSDAP, gehandelt. Die Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts könne aber nicht durch das Gericht nachgeprüft werden. Der Antragsgegner habe nicht aus sich heraus als Privatmann gehandelt, sondern den Befehl befolgt, und es müsse daher evtl. die NSDAP, verklagt werden. Unter dem Hinweis auf eine Kammergerichtsentscheidung betonte der Anwalt, daß es sich bei dem Anschlag um eine parteiamtliche Verlautbarung gehandelt habe. Es sei unmöglich, daß das ordentliche Gericht eine Entscheidung über eine Anordnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fälle, und es sei unzulässig, daß hier in die Hoheitsrechte dieser Körperschaft eingegriffen werde. Der Vertreter des Antragstellers;betonte, daß nach den Bestimmungen des § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu verfahren sei, das hier Anwendung finden müsse. Danach sei ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig. Die auf dem Plakat gemachten Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Antragsgegners z vlt ü c k und legte die Kosten der Berufung dem Antragsgegner auf. (Frankf. Ztg."). Die Berliner Verbüligungsaktion. Berlin, 17. Juni. Zu der in der letzten Nummer unseres Blattes in der Rubrik.,/Wochenrundschau" unter der erwähnten Ueberschrift veröffentlichten Berliner Einsendung schreibt uns der Vorstand der Israelitischen Synagogengemeihde 'Adaß Jisroel m Berlin folgendes:! ' ' . In einem „Eine Verbilligüngs-Äk'tion in . Berlin" überschriebenen Artikel Ihrer Zeitung vom 13. Juni wird ein Vorgang kritisiert, der unsere Gemeinde betrifft. Gründe der Gerechtigkeit und Loyalität veranlassen uns, Ihnen zur Kenintns zu bringen, daß die Beurteilung der Sachlage Ihres Berliner Mitarbeiters unzutreffend ist" und ihn zu Behauptungen geführt hat, die den Tatbestand entstellen. Er unterstellt den Urhebern der Aktion zur Verbilliguhg des Fleischkonsums den Plan eines verkappten Vernichtungsfeldzuges gegen unsere Gemeinde. Damit hat er sich eines beklagenswerten Mißgriffes schuldig gemacht. Der Plan der Verbilligung ist, durch keine unlautere Nebenabsicht getrübt, der Sorge für die Erhaltung des Kaschrus entsprungen. Wir fühlen uns um der Wahrheit Willen verpflichtet, auszusprechen, daß ungeachtet der 'Meinungsverschiedenheiten über Lösungsmöglichkeiten desrdEür alle Gemeinden so schweren Problems, in jedem Stadium der zwischen den