Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 18 (2.5.1935)
- Date
- 1935-05-02
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 Nr. 18 1 i t 2. Mai 1935 sowohl bei den Freimaurern wie bei den Zionisten. Die Juden hätten alles aufgeboten, um die Aufdeckung der Protokolle zu verhindern und als ihnen dieses nicht gelang, ihre Echtheit zu bestreiten. Die letzten Ereignisse hätten aber die Echtheit der Protokolle bestätigt. Das Urteil ist vor Ende dieser oder Anfang nächster Woche nicht zu erwarten. Bestätigung des Urteils von Kairo. Kairo, 25. April. Das Berufungsgericht in Alexandrien hat heute das Urteil im Kairoer Judenprozeß verkündet. Das Urteil erster Instanz wurde bestätigt und die Klage des jüdischen Klägers für unzulässig erklärt. Die Hissung der Reichsfahnen durch Juden ist untersagt. Berlin, 27. April. Das „Deutsche Nachrichtenbüro" meldet: v „Die Hissung der Reichsfahnen durch jüdische Geschäfte und Privathäuser hat wiederholt zu Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung geführt. Um derartige Zwischenfälle für die Zukunft zu vermeiden, hat der Reichsminister des Innern bestimmt: Die Hissung der Reichsfahnen, insbesondere der Hakenkreuzflagge, durch Juden hat zu unterbleiben. . In Zw eifelsfällen trifft die örtliche Polizei die erforderlichen Anordnungen." Die Schilder „Deutsches Geschäft". Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft weist im Einveraehmen mit dem Reichsminister für Volks auf klärung und Propaganda darauf hin, daß in letzter Zeit von unzuständiger Seite die Frage der besonderen Kennzeichnung deutscher Geschäfte aufgerollt wird. Er betont, daß vor Erlaß einer allgemein gültigen Regelung die willkürliche Verwendund derartiger Schilder und Bezeichnungen unerwünscht ist. („Frkftr. Ztg.") Das kommende Staatsbürgerrecht. B e r Ii n , 27. April. Das „Deutsche Nachrichtenbüro" verbreitet auszugsweise eine Unterredung, die der Reichs¬ und preußische Innenminister Dr. Fr ick einer Mitarbeiterin der „Nachtausgabe" gewährte: Dr. Frick kam dabei auch auf das neue Staatsbürgerrecht zu sprechen und erklärte u. a.: „Es ist kein Geheimnis, daß die Reichsregierung eine Neugestaltung des deutschen Staatsbürgerrechts plant und mein Ministerium eine diesbezügliche Gesetzesvorlage vorbereitet. Es ist " selbstverständlich, daß auch dieses Gesetz die Grundsätze der Bewegung Adolf Hitlers verwirklichen wird. Wir haben ja deshalb jahrelang um die Macht in Deutschland gekämpft, um das Antlitz des Deutschen.Reiches nach den Grundsätzen der nationalsozialistischen Idee zu formen. Das neue Staatsbürgerrecht wird einen schärferen Maßstab an jeden legen, der deutscher Staatsbürger ist oder werden will. Die deutsche Staatsbürgerschaft wird in Zukunft nicht mehr allein durch die Geburt, durch einen gewöhnlichen Verwaltungsakt oder nur durch Zahlung einer Geldsumme erworben werden können, wie dies früher der Fall war, wo man die Staatsbürgerschaft etwa so wie die Mitgliedschaft eines Vereins erwerben konnte. Die deutsche Staatsbürgerschaft wird nach dem Willen des Führers das höchste Recht, und der Staatsbürgerbrief wird die wertvollste Urkunde sein, die ein Deutscher in seinem Leben erwerben kann. Die deutsche Staatsbürgerschaft muß eine Ehre sein, die sich - der Deutschstämmige nur durch Dienst an Volk und Staat und durch Bewährung erwerben kann. Sie wird jedem Deutschen den Weg zu allen öffentlichen Aemtern in Partei und Staat öffnen, nur ihr Träger wird in die Kampfformationen der Bewegung und als Waffenträger der Nation in den Ehrendienst des Volkes und Reiches eintreten dürfen, und nur er allein wird das Wahl- und Abstimmungsrecht ausüben und dadurch mittel- oder unmittelbar an der Führung des Reiches teilnehmen können, Die deutsche Staatsbürgerschaft wird in einem feierlichen Akt und mit einer weihevollen Vereidigung auf die deutsche Volksgemeinschaft, das Deutsche Reich und seinen Führer verliehen und wird Unwürdigen oder Staatsfeinden abgesprochen werden. Adolf Hitler hat in seinem Buch „Mein Kampf" geschrieben: „Der deutsche Staatsbürger wird der Herr des Reiches sein." Für den nationalsozialistischen Staat sind die Staatsbürger nicht nur die Summe der mehr oder weniger zufällig in den Reichsgrenzen lebenden Einwohner, sie sind vielmehr die Träger des Staatsgedankens. Daher muß die Verleihung des Staatsbürgerrechts an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, unter denen, unseren Grundsätzen entsprechend, sich auch die Bedingung der rassischen Zugehörigkeit zum deutsehen Volk befinden wird." Rasse und Schule. Im Anschluß an die jüngsten Erlasse des Reichserziehungsministers veröffentlicht der Leiter des Rassenpolitischen Amtes der NSDAP, Dr. Groß, eine Betrachtung über die Forderungen, die der nationalsozialistische Rassegedanke an das Schulwesen zu stellen habe, Er weist darauf hin, daß durch die Erkenntnisse der Vererbungswissenschaft die Möglichkeit der Erziehung und Bildung der heranwachsenden Menschen in gewissem Sinne eingeschränkt werde. Auf der einen Seite verlören alle Bestrebungen ihre Berechtigung, die auch die ungewöhnliche oder gar geniale Veranlagung unter allen Umständen in das Schema eines genormten Bildungsganges pressen wollten. Andererseits sei es sinnlos, erzieherische Bestrebungen dort einzusetzen, wo jede anlagenmäßige Voraussetzung für einen Erfolg fehle. Die ungebührliche Pflege des Hilfsschulwesens und der Fürsorgeerziehung verlieren damit ihre Berechtigung. Die zweite Forderung rassischen Denkens an eine Neuausrichtung des Schulwesens betreffe die rassische Harmonie zwischen Lehrer, Schüler und Lehrstoff. Es sei ganz selbstverständlich, daß eine förderliche Erziehungsarbeit nur dann stattfinden könne, wenn der Lehrer und seine Schüler wesentlich die gleiche rassische Grundhaltung aufwiesen. Der „ fremdrassige Lehrer sei ganz sachlich eine unmögliche Vorstellung geworden; ebenso unabdingbar sei auch die For-\ derung, daß die Klassengemeinschaft selbst eine rassische Einheit darstelle. Frem dra.s s ig e Schüler müßten zwangsläufig die Erziehungsmöglichkeit in einer Klassengemeinschaft herabmindern. Deshalb ergebe sich-die Forderung, die unter uns noch lebenden freihdrassigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere also die Juden, im Schulunterricht yon den Kindern unserer eigenen Art grundsätzlich abzusondern. Eine letzte Forderung rassischen Denkens betreffe das bevÖlk er. ungspol i't i sc h e Gebiet. Die einseitig intellektuelle Entwicklung mit ihrer uferlosen Vermehrung immer neuer. Fächer habe dazu geführt, daß insbesondere für die akademischen .Berufe der Ausbildungsgang länger, das Alter bei Erreichung des Berufsantritts immer höher geworden sei. Es müsse heute verlangt werden, daß der Eintritt auch in" den akademischen Beruf und damit die Heiratsmöglichkeit wieder in einem Alter erreicht werde, das den natürlichen wie .den beyölkerungsppjitischen Anforderungen entspreche. * * Vom „Deutschen Gemeindetag" wird mitgeteilt: „Es waren bei den Gemeinden Zweifel darüber entstanden, wieweit im nationalsozialistischen Staat noch die älteren , schulrechtlichen Bestimmungen weiter gelten, welche die gemeindlichen Schulunterhaltungsträger verpflichten, für jüdische Schulen und jüdischen Religi o n sunterricht Kostenbeihilfen zu leisten. Es wird die Auffassung vertreten, daß es Sache der jüdischen Gemeinden oder Schulsozietäten sei, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Dem steht entgegen, daß die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die gemeindliche Beitragspflicht noch' n i c h t a u f g e h o b e n , formal also noch in Geltung sind. Für den Preußischen Staat als solchen bestand eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der von ihm für jüdischen Religionsunterricht früher hergegebenen Mittel nicht. . In einer. Klagesache der Synagogengemeinde gegen die Stadt Hannover hat unlängst das dortige Bezirks Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsstreit v e rf a n r e n s verneint, weil die jüdische Religionsschule, für welche die Weitergewährung der Kommunalbeihilfe beantragt wurde, nicht als eine der allgemeinen Schulpflicht dienende Schule angesehen werden könne. Das Gericht hat die Klage aber auch deshalb abgewiesen, weil in dem Gesetz vom Jahre 1847, auf das der Anspruch sich gründet, bestimmt ist, daß in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung die Höhe der Beihilfe von dem Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen sei. Dabei sei nicht etwa daran ge~. dacht, daß die Minister nur über die Höhe der Beihilfe zu entscheiden hätten und daß ihnen die Entscheidung über den Grund des Anspruchs entzogen sein sollte. Vielmehr sei die Entscheidung in vollem Umfange den Ministern übertragen. Die Synagogengemeinde hat Revision eingelegt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht noch aus." i ' ' - *' *' Berlin, 29. April. In einer Betrachtung zu dem neuen A u slese -Erl-aß verweist, nach einem Berichte der „Frank! Ztg." vom 30. April, der Referent im Reichserziehungsministerium Dr. Frercks auf das Wort des Reichsministers Rast, daß/' die allererste Aufgabe sein müsse, neue Menschen zu schaffen. Der Schule sei die Aufgabe gestellt, die Erziehung von nun an auf den Werten der Rases aufzubauen. Rässefremde jüdische Schüler, die in einem deutschbewußten Unterricht nur als Fremdkörper und infolge ihrer' Frühreife oft zersetzend—wirkten,, hätten auf einer deutschen höheren Schule keine Bevorzugung zu erhalten! Ihre v ö Iii g e A u s -, s o n d e r u n g sei deshalb z u e r s t r e b e n. Wegen der Arbeitsruhe am nationalen Feiertag mußte eine Reihe von Beiträgen und Berichten für nächste Woche zurückgestellt werden.