Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1935)
- Date
- 1935-12-05
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 Nr. 49 D Israelit 5, -Dezember 1935 Im Geschäftsverkehr sollen künftig in der Regel folgende Bezeichnungen verwendet werden: für einen jüdischen Mischling mit zwei volljüdischen Großeltern Mischling ersten G r a d e s , für einen jüdischen Mischling mit einem volljüdischen Groß eiternteil Mischling zweiten Grades, für eine Person, deutschen oder artverwandten Blutes Deutsc h blutige r. Durch die Vorschriften sind die Zulässigkeit und die Unzulässigkeit von rassischen Mischehen, an denen Juden oder deutsch-jüdische Mischlinge beteiligt sind, 'erschöpfend geregelt. Es gilt dabei folgendes: Verboten sind: 1. Ehen zwischen Juden und Angehörigen deutschen oder artverwandten Blutes (Deutschblütigen), 2. Ehen zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit. einem volljüdischen Groß eiternteil (Mischlingen zweiten Gradesji, 3. Ehen zwischen Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit einem volljüdischen Großelternteil (Mischlingen zweiten Grades). Sofern nicht im Einzelfall eine Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers vorliegt, sind ferner verboten: Ehen zwischen Staatsangehörige« jüdischen Mischlingen mit zwei volljüdischen Großeltern (Mischlingen ersten Grades) und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes (Deutschblütigen) oder Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit einem volljüdischen Großelternteil (Mischlingen zweiten Grades). Das Verfahren bei der Einholung der Genehmigung wird noch geregelt werden. In Zukunft hat jeder Verlobte vor der Eheschließung dem Standesbeamten 'den Nachweis seiner Abstammung ZU erbringen. Dabei ist folgendies zu beiachien: Die praktische Anwendung der Vorschriften muß in einer Weise erfolgen, 'die unnötige Erschwerungen für den ganz überwiegenden Teil des deutschen Volkes, der deutschen oder artverwandten Blutes ist, ausschließt. Die Anforderungen an den Nachweis' der Abstammung müssen deshalb auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden. Dies um so mehr, als die Verletzung der einschlägigen Vorschriften durchweg mit schweren Zuchthausstrafen geahndet wird. Zum Nachweis der Abstammung sind beim Aufgebot außer den Geburtsurkunden der Verlobten die Heiratsurkunden ihrer Eltern, bei unehelichen Kindern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls der Vater bekannt ist, auch dessen Geburtsurkunde vorzulegen. Die Verlobten haben ferner schriftlich oder zu Protokoll zu' versichern, was ihnen über die rassische Zugehörigkeit und die Religion ihrer Großeltern bekannt ist, und zu erklären, daß sie die Angaben über ihre Abstammungsverhälinisse nach bestem Wissen gemacht haben. Andere Erklärungen soll der Standesbeamte von den Verlobten grundsätzlich n i c h t fordern. Er kann aber verlangen, 'daß weitere- Urkunden, insbesondere die Heiratsurkunden der Großeltern, vorgelegt werden, wenn ihm bestimmte Tatsachen bekannt sind, die für eine andere als die von den Verlobten behauptete Abstammung sprechen. Das Verfahren für 'die (Einholung der Genehmigung zu A us nahmen von 'allgemeinen Eheverboten wird noch besonders geregelt werden. Einstweilen bestimmt der Minister, daß von deutsch-jüdi sehen Rassiemischehen abgesehen auch Raissemisch ehen von Staatsangehörigen deutschen oder artver wandten Blutes (und ebenso von Mischlingen mit nur einem jüdischen Groß eiternteil) mit Angehöri gen anderer Iremder iRassen dann ver boten sind, wenn daraus eine die Reinerhaltung ■des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. Der entsprechende Nachweis wird von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab durch das Ehetauglichkeitszeugnis erbracht. Bis dahin hat der Standesbeamte nur in solchen Fäl ien das Ehetauglichkeitszeugnis zu verlangen, in denen er wegen Zugehörigkeit der Verlobten zu verschie denen Rassen eine für das deutsche Blut ungünstige Nachkommenschaft, befürchtet. (Z. B. bei einer Ehe Schließung von deutschblütigen Personen mit Zigeunern, Negern oder ihren Bastarden). * Sind bei. einer Eheschließung beide Verlobte Ausländer, so kommen .die Vorschriften nicht zur Anwendung. Ist nur ein ausländischer Verlobter beteiligt, so steht der Anwendung der Vorschriften nichts entgegen, denn ein dadurch begründetes Ehe hindernis besteht stets in der Person des deutschen Verlobten. Dieser muß auch den Nachweis der Abstammung des ausländischen Verlobten führen, da nur danach beurteilt werden kann, ob die Ehescht ßttng des deutschen Verlobten zulässig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Staaten, die dem Haager Eheschließungsabkommen beigetreten sind Besitzt einer der Verlobten, eine fremde Staatsangehörigkeit, so darf jedoch der Standesbeamte das Aufgebot und das Gesundheitsaimt die Ausstellung des Ehetauglichkeitsiz&ugnisseis niemals von sich aus versagen. Es ist vielmehr in allen Fällen, in denen eine Eheschließung unzulässig ist, eine Entscheidung des Reichs- und preußischen Ministers des Innern einzuholen.' Der Minister ordnet an, daß jeder Standesbeamte, der seine Mitwirkung bei einer Eheschließung wegen jüdischen Bluteinschlages eines Verlobten verweigert, ihim hierüber unter eingehender Begründung seiner Stellungnahme unverzüglich berichtet. Das Reichsbürgergesetz und die Juden. Im neuesten Heft der „Deutschen Juristen- Zeitung" äußert sich Reichsminister Dr. F r i c k über die Bedeutung des R ei cb s b ür g e r g es e t z e s. „Das Reichsbürgergesetz und das Blutschutzgesetz sowie 'die dazu ergangenen Ausführungsverordnungen", heißt es darin, „verfolgen nicht den Zweck, die Angehörigen der jüdischen Rasse nur um ihrer Rassezugehörigkeit willen schlechter zu stellen. Die Lebensmöglichkeit soll den Juden in Deutschland nicht abgeschnitten werden. Das deutsche .Schicksal alber gestaltet in Zukunft lediglich das deutsche Volk. Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen den „Staatsangehörigen" und dem „Reichsbürger". Heute ist die äußere Zugehörigkeit zum deutschen 'Staatsverband für den Besitz der staatsbürgerlichen Rechte und für die Heranziehung zu den staatsbürgerlichen Pflichten nicht mehr ausschlaggebend. Der Begriff der Staatsangehörigkeit dient vielmehr in erster Linie der Abgrenzung des Deutschen vom Ausländer und vom Staatenlosen. Reichsbürger ist demgegenüber nur der Staatsangehörige, dem der Vollbesitz der politischen Rechte und Pflichten zusteht. Grundsätzlich kann niemand Reichsbürger werden, der nicht deutschen oder artverwandten Blutes (deutschblütig) ist; ferner aber muß er durch sein Verhalten den Willen und die Eignung zum Dienst am deutschen Volke bekunden. Da die Deutschiblütigkeit eine Voraussetzung des Reichsbürgerrechts bildet, kann kein Jude Reichsbürger werden. Dasselbe aber gilt auch für die Angehörigen anderer Rassen, deren Blut dem deutschen Blut nicht artverwandt ist, z. B. Zigeuner und Neger." Die weiteren Ausführungen des Reichsministers über den Begriff des jüdischen Mischlings und den rassenpolitischen Zweck der Ehehindernisse decken sich mit den Bestimmungen des oben veröffentlichten R u n d e r 1 a s s e s. Zertifikate für Agudisten, Verband nationaldeutscher Juden aufgelöst Berlin, 28. November. Das Deutsche Nachrichtenbüro meldet: Wegen staatsfeindlicher Einstellung seiner Mitglieder wurde der Verband Nationaldeutscher Juden gemäß § 1 der Verordnung zum Schutze von Staat und VoBc vom 28. Februar 1933 mit sofortiger Wirkung aufgelöst und sein Vermögen beschlagnahmt. Außerdem wunde der Vedbandsführer, Rechtsanwalt Dr. Max Naumann, Berlin,, in S c h u t ,z h a f t genommen, weil er durch bewußt unrichtige Angaben über (die Betreuung von Juden durch das Winterbilfswerk des deutschen Volkes die Maßnahmen der Reichsregierung hinsichtlich des Wmterhilfswerkes in hohem Maße gefährdet hatte. V on der P a 1 ä s t i n a - Z e n t r a 1 e d e r Agudas J i s r o e 1 wird uns geschrieben,: Bekanntlich besteht ein Abkommen zwischen den Zentralinstänzen der A g u d a s J i s r o e 1 und der J ewishA g enc y über Behandlung und Zuweisung von Zertifikaten für Agudisteni Obwohl wir bereits vor längerer Zeit im „Israelit" schon darauf hingewiesen hatten, daß alle Zertifikatsempfänger, die durch die Agudas Jisroel ein Zertifikat zu erhalten wünschen, den allgemeinen Bestimmungen über die-' Qualifikationen für agudistische Bewerber zu entsprechen haben, traten in der letzten Zeit immer wieder Gerüchte auf, wonach auch für Nicihtagudisten eine Beteiligung an den Agudazertifikaten ohne Erfüllung der oben erwähnten Forderung erreicht werden könne. Die P aläs tina-Zentra 1 e der Agudas J i s r o e 1 hat daher im Einvernehmen mit dem Palästina-Amt eine Erklärung veröffentlicht, in welcher darauf hingewiesen wird, daß nur solche Bewerber von der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel vorgeschlagen und vom Palästina-Amt Berlin im Rahmen der vorbezeichneten Quote bestätigt Werden können, die in jeder Beziehung gemäß ihrer jüdischen Gesinnung, ihrer Lebenshaltung und ihres Bildungsganges a u f d e m B o d e n d e r A g u d a stehen. Bewerber, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, können auch nicht durch organisatorische Maßnahmen oder finanzielle Leistungen an dem K e r e n Ha jischuw eine andere Behandlung ihrer Gesuohe erwarten. Der Keren Hajischuw hat sich allerdings bereit erklärt, jungen Leuten, die bis jetzt w e 11 a n s c h aul ich der Aguda noch fernstehen, die Wege zur agudis tischen Weitaus chauiung und Lebensführung zu ebnen. Neue Unruhen in Polen. Im Gebiete von R a d o m ist es auf dem Wochenmarkt neuerdings zu schweren judenfeindlichen Ausschreitungen gekommen, worüber die Polnische Telegraphenagentur ein offizielles Communique verbreitet. In den " Städten 0 p o c z n o,, Odrzywolry und P s z i's h a hetzten jugendliche Elemente die Marktbevölkerung auf, die jüdischen Geschäfte und Verkaufsstände izu überfallen. In der erstgenannten Stadt war die Polizei rechtzeitig am Platz, um das Schlimmste zu verhindern. In den beiden anderen Ortschaften aber kam es zu Zerstörungen und Plünderungen und auch zu schweren Mißhandlungen von Juden. Eine Polizeiabteilung wurde von einer aufgehetzten Menge angegriffen, die die Flucht erst ergriff, als die Polizei scharfe Salven abgab. Vier Tote und mehrere Verwundete blieben auf dem Platz liegen. Die Rädelsführer wurden verhaftet. Atich in der Stadt Pose n mußte Polizei zu Fuß und zu Pferd einen Demonsträtionszug, bevor es zu Gewalttätigkeiten kam, auflösen. Die jüdischem Viertel werden dort von starken Polizeiabteilungen bewacht- Im Krankenhaus zu R a doin ist inzwischen der 66jährige jüdische Einwohner P ö znanski an den Folgen der ihm bei den Exzessen zugefügten Verletzungen gestorben. Zur Neutralisierung Palästinas. Gegen den (wie von uns 'berichtet) vom Präsidenten der Jerusalemer Universität, Dr. JVlagn e s , erlassenen Appell an den Völkerbund, Palästina vollkommen zu neutralisieren, erheben sich gewichtige Stimmen. Zuerst war es der bekannte Abgeordnete J. Wedgew o o d , der es als Pflicht der jungen Chaluzim erachtet, England zur Seite zu stehen und nötigenfalls sogar mit der Waffe in der Hand in den Kampf für das Recht der Unterdrückten zu treten. Nun wenden sich gegen diesen, Plan auch Lord M e 1 c h e 11 und Norman B e n t w i c h.