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Der Israelit · 1935-03-14 · Heft 11 (14.3.1935) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
76 (1935)
Issue
Heft 11 (14.3.1935)
Date
1935-03-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Nr. 11 * 1 s r a e 1 i'f<v 14. März 1935 Weiter wird über das neue Gesetz berichtet: Die Abänderung des Begriffes „Ausländer" m Palästina erfolgte^ durch die in der .Official Gazette bekanntgemachte Palestine (Amendment) Order in Council v. J. 1935, die am 1. April d. J. in Kraft tritt. Nach der „Principal Order" galt als „Ausländer" jede Person, die „Bürger oder Untertan eines europäischen oder amerikanischen Staates oder Japans" ist; unter diesen Begriff fielen aber nicht: 1. Eingeborene von Schutz- oder Mandatsgebieten eines europäischen Staates, 2. ottomanische Untertanen und 3. Personen, die die ottomanische Staatsangehörigkeit verloren, eine andere aber nicht erworben haben; der Begriff „Untertan" oder „Staatsangehöriger" umfaßte auch „nach den Gesetzen eines fremden Staates gebildete Gesellschaften, sowie religiöse oder humanitäre Körperschaften und Einrichtungen, die vollständig oder hauptsächlich aus Untertanen oder Bürgern solcher Staaten zusammengesetzt sind." Demnach unterschied man drei Kategorien von Personen: Palästinenser, Ausländer und Nichtausländer, d. h. Personen, die weder Palästinenser noch Ausländer waren. Zu dieser Kategorie gehörten Chinesen., Aegypter, Irakier und Türken. In den Artikeln 60, 61, 62, 63 und 66 der Principal Order waren für „Ausländer" besondere Privilegien vor den palästinensischen Gerichten vorgesehen. So hatte z. B. ein Ausländer, der eines Vergehens angeklagt war, für das Gefängnis von mehr als 15 Tagen oder eine Geldstrafe von mehr als fünf Pfund vorgesehen ist, das Recht, zu verlangen, vor einen englischen Richter gestellt zu werden. Ein Ausländer, der vom Polizeirichter an das Distriktsgericht oder das Geschwor^nenstrafgericht ausgeliefert wird, konnte verlangen, daß das Gericht aus einem einzelnen englischen Richter bestehen oder eine Mehrheit englischer Richter haben soll. Bei Zivil- und Strafsachen, die vom Obersten Gerichsthof \I Berufungsgericht entschieden werden sollen, konnte der Ausländer ebenfalls verlangen, daß der Gerichtshof eine Mehrheit englischer Richter habe. Diese Privilegien standen weder Palästinensern, hoch „Nicht-Ausländern" zu und bildeten die Fortsetzung und Modifizierung der Politik der Kapitulationen, die vor der Einsetzung der englischen Verwaltung in Kraft standen. - Durch die NovellierungsVerordnung, die~in Artikel 2, Punkt e) bestimmt, daß die Artikel 60, 61, 62, 63 und 66 außer Kraft gesetzt werden, werden auch diese Privilegien vollkommen abgeschafft. Bloß auf Grund der Staatsangehörigkeit wird in Zukunft niemand mehr eine Vorzugsbehandlung durch die palästinensischen Gerichte genießen. Eine weitere Aenderung wird mit der neuen Verordnung dadurch getroffen, daß in ihr als Ausländer „jede Person, die nicht Bürger Palästinas ist," bezeichnet wird. Diese Definition ist auch in der Einwanderungsverordnung v. J. 1933 für die Zwecke dieser Verordnung enthalten. Demnach wird es für die Zukunft in Palästina nur zwei Kategorien von Personen geben, nämlich Palästinenser und Ausländer (Nichtpalästinenser), Diese Aenderung des. Ausländerbegriffes lost automatisch die Frage, welches Recht bei der Festsetzung des persönlichen Status von Nichtäusländern anzuwenden ist. Es ist jetzt klargestellt, daß in diesen Fällen das Recht des Herkunftslandes in Anwendung kommt, da die sogen. Nichtausländer nach der neuen Definition Ausländer' werden. Neue Bestimmungen der Palästina-Regierung über Zertifikate für Angehörige der religiösen Berufe. Frankfurt a. M-, 8. März. Die Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel teilt folgendes mit: Nach.einer Verfügung der Palästina-Regierung vom 19. Februar d. J. ist es bei Gesuchen um Einwanderung für Angehörige der religiösen Berufe fortan notwendig, in dem Gesuche genau anzugeben, welches Amt jeder Einwanderer dieser Kategorie in Palästina bekleiden wird. Wenn der Einwanderer als Rabbiner einer Gemeinde oder als Schochet, als Chason oder als Lehrer einer Jeschiwo fungieren will, muß dem Gesuche eine offizielle Verpflichtungserklärung der betreffenden Gemeinde, Synagoge oder Jeschiwo beigegeben werden, die den Einwanderer anzustellen beabsichtigt und worin genau angegeben ist, welches seine künftigen Furiktipnen, sein Gehalt und die Dauer der Anstellung sein wird. Beabsichtigt ein Einwanr derer, in einer Jeschiwo zu studieren, so hat der Leiter der Jeschiwo einen Verpflichtungsschein auszufüllen, durch den die Aufnahme in die Jeschiwo vollzogen wird und in dem die Gesamtzahl von Schülern der Anstalt angegeben ist. Diese Verpflichtungsscheine kommen zu den von früher her bekannten sonstigen Dokumenten hinzu, die bei Einreichung von Gesuchen von Einwanderern dieser Kategorie eingereicht werden müssen. Haben nichtarische Nichtmitglieder des G. D. A- V ersorgungsansprüche? Frankfurt a. M., 12. März. Das Kammergericht hat in der Frage der Versorgungsansprüche nichtarischer Mitglieder der früheren Gewerkschaften, nach der „Frkftr. Ztg." vom 10. d. M. eine wichtige Vorentscheidung getroffen. Ein nichtarisches Mitglied des früheren „Gewerkschaftsbundes der Angestellten" (ODA) Jhat eine Klage gegen den GDA auf Zahlung der A 11 e r s h i 1 f e eingeleitet, und das Kammergericht hat dem Kläger das Armenrechtbewilligt, was unter den seit einiger Zeit geltenden verschärften Bestimmungen nur möglich ist, wenn die Klage „hinreichend Aussicht auf Erfolg" bietet. Ferner wurde in der Begründung zum Ausdruck gebracht, daß der Fall möglicherweise unter das heue „Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche"' falle (das sich auf Nachteile bezieht, die .den einzelnen durch politische 1 Vorgänge der nationalsozialistischen Erhebung zugefügt worden sind). Danach; würde dann der Reichsinnenminister nach billigem Ermessen zu entscheiden haben, ob das Verfahren seinen Gang nehmen soll, ob es auszusetzen ist oder ob sonst ein Ausgleich stattfinden soll.. Aus der Begründung des Beschlusses ist u. a. zu entnehmen, daß das Kämmergericht eine Klage gegen den GDA. für m ö g 1 i c h erklärt, da eine satzungsgemäße Auflösung nicht erfolgt sei, und die Klage auch dann statthaft sei, wenn sich der GDA. in Liquidation befinde. Daß der Kläger zuletzt keine Beiträge mehr gezahlt habe, könne ihm nicht entgegengehalten, werden, da man seine Beiträge ja nicht habe entgegennehmen wollen. Auch aus der Satzung des GDA. lasse sich nicht entnehmen, daß ein klagbarer Anspruch nicht bestehe. Die Bestimmung der Satzung, daß der Aufsichtsrat endgültig-, über die Gewährung von Altershilfe entscheide, gehe über den Rahmen -der Vereinsäutönomie hinaus und sei also r e c h t sunwi r ks am, wenn sie mehr als den . Charakter einer Vorentscheidung annehme. Für rechtsunwirksam "hält das Kammer gericht auch die Satzungs-Bestimmung; daß „ein: Rechtsanspruch auf die Altershilfe nicht besteht"'. Wenn der Verein sich an das große Publikum wende und, wie hier, feste Regeln für die Zutei-, hing der Beträge aufgestellt habe, so ser änzü- ' nehmenj daß .bestimmte M i tg 1 i e d fi r o d er G r upp e n nicht oh n e w e i t eres nach dem Willen des Vorstandes sollten a u s g e s c h 1 o s s e n w e r d e n d ü rf en. Es lag also nahe, anzunehmen, daß diese Vorschrift schlechtweg wirkungslos sei, weil sie versuche,- eine Anwendung des Ge- . setzes über die privaten Versicherungsunternehmungen zu verhindern, Falls man aber der Vorschrift Bedeutung beilege, könne es höchstens die sein, daß der Verein sich die Möglichkeit wahren wollte, alle Mitglieder nur g 1 e i c h - mäßig prozentual zu befriedigen, falls sein-Vermögen nicht ausreichen sollte, oder aber die Befriedigung zu verweigern,, falls Vermögen überhaupt fehle. Dafür, daß kein Vermögen Yorhan-v den sei; sei kein ausreichender Anhalt gegeben. Im übrigen biete die Rechtsverfolgung auch deshalb Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger den Eventualanspruch geltend machen wolle, daß man ihm jenen Teil seiner Beiträge zurückzahle, der billigerwfeise als Gegenleistung für die in Aussicht gestellte Altershilfe anzusehen sei. Mit diesem Beschluß ist zunächst nur die Frage des Armen r e c h t s entschieden und damit zum Ausdruck gebracht, daß das Kammergericht der Ansicht ist, die Klage habe ,, h i n - reichende Aussicht auf Erfolg". Ueber den Anspruch selbst ist dadurch noch nich*t entschieden. Ein großer Teil jüdischer Arbeitnehmer wird dem weiteren Ergebnis dieser Rechtssache mit großem Interesse entgegensehen. Eine Aguda-Abordnung beim High Commissioner. . " Jerusalem, 11. März. Eine Abordnung der Jerusalemer Aguda-Zentrale wurde vom High Commissioner empfangen, um eine Reihe von Fragen, die in einem vorher eingereichten > ausführlichen Memorandum dargestellt waren, einer Klärung in mündlicher Aussprache zu unterziehen. Es handelte sich um die Notwendigkeit der Zulassung einer größeren ZahL jüdischer Einwanderer aller Kategorien, um die von der Agudo seit langem erstrebte öffentlichrechtliche Anerkennung der orthodoxen Gemeinschaften im heiligen Lande und um die Erlangung der Gleichberechtigung der orthodoxen Erziehungsanstalten bei der Verteilung der Regierungsbeihilfen. 1150 neue Palästina- Zertifikate. Jerusalem, 10. März. Der Leiter des Immigrations-Departments,der Jewish Agency, Jizchak Grünbaum, hat bekanntlich der ITA. mitgeteilt, daß Aussichten auf Ausgabe einer Ergänzungsschedule - zu der letzten Halbjahrsschedule nicht vorhanden seien, daß aber die Regierung einen Vorschuß auf die Schedule des ApriL 1935 beginnenden Halbjahres in Aussicht gestellt _hat. Nunmehr hat die'Regierung der Jewish Agency 1000 Zertifikate als Vorschuß auf die kommende Schedule und weitere 150 aus den von der Regierung bei Ausgabe der laufenden Schedule-zu. ihrer Disposition zurückbehaltenen Zertifikaten übergeben. Mit diesen 150 Zertifikaten wurde die letzte Schedule "von 7500 auf 7650 erhöht

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