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Der Israelit · 1934-09-14 · Heft 37 (14.9.1934) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
75 (1934)
Issue
Heft 37 (14.9.1934)
Date
1934-09-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Nr, 37 Der Israelit 14. September 1934 Befreiung jüdischer Arbeitsloser von der Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt am Samstag. Halberstadt, 12. Sept. Der Reichsbund gesetzestreuer jüdischer Gemeinden in Halberstadt hatte im September 1928 den Antrag gestellt, es grundsätzlich als genügende Entschuldigung im Sinne des § 114 AVAVG. für die Unterlassung einer Meldung nach § 173 a. a, 0. gelten zu lassen, wenn ein arbeitsloser orthodoxer Jude an einem Sonnabend oder jüdischen Feiertagen die Erstattung der Meldungen aus religiösen Gründen unterläßt. Auf Grund dieser Eingabe hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Runderlaß vom 29, September 1928 — III 656/18 Br. — bekanntgegeben, daß „in Uebereinstimmung mit dem Herrn Reichsarbeitsminister keine Bedenken dagegen zu erheben sind, daß die Unterlassung der Meldungen an Sonnabenden oder an jüdischen Feiertagen als genügende Entschuldigung gemäß § 114 a. a. O, angesehen wird, wenn nachgewiesenermaßen bei dem Arbeitslosen religiöse Bedenken dagegen bestehen und der Zweck der Arbeitsvermittlung darunter nicht leidet." Auf Grund einer erneuten Intervention des Reichsbundes gesetzestreuer jüdischer Gemeinden hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit R u nderlaß vom 9. September 1934 III 7661/230 die Landesarbeitsämter darauf hingewiesen, „daß der Runderlaß vom 29, September 1928 — III 656/28 Br. — nicht aufgehoben ist, da er lediglich Rücksicht auf eine Religion nimmt, deren Ausübung auch im nationalsozialistischen Staat jedem freigestellt ist." Vom Präsidenten des Landesarbeitsamts Brandenburg ist eine gleiche Anweisung an die, einzelnen Berliner Arbeitsämter ebenfalls ergangem Hiernach werden religiösen jüdischen Arbeitslosen keine Schwierigkeiten mehr mit der Meldung und dem Empfang der Arbeitslosenuntersuchung entstehen. Möglichkeit der Teilnahme am nationalpolitischen Unterricht für Nichtarier, Berlin, 12, Sept. Reichsunterrichtsminister Rust hat, wie das Ndz, meldet, eine Ergänzung seines Erlasses über den Staatsjugendtag verfügt, wonach die Bestimmung, daß die nichtarischen Schüler vom nationalpolitischen Unterricht am Sonnabend befreit sind, so zu handhaben ist, daß sie auf Wunsch davon zu befreien sind. Zu dieser Verfügung bemerkt der „Angriff": „Nichtarische Schüler waren bisher vom nationalpolitischen Unterricht am Sonnabend ausgeschlossen, weil man sich sagen, mußte, daß es für sie zwecklos wäre, sich mit Dingen zu befassen, die ihrem Volkstum fremd waren. Die Anziehungskraft des Deutschtums war aber doch so groß, daß der Wunsch erweckt wurde, gerade diese Stunden nicht zu versäumen. Denn in ihnen liegt für die jungen Menschen vielleicht das unmittelbarste Kennenlernen geschichtlichen Reifens, ein Mittel des Verstehens vieler Maßnahmen, die für den Einzelmenschen manchmal hart sein können, iür die Gesamtheit aber gut. Der Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diesem Wunsche entsprochen und bestimmt, daß die Schüler nur mit eigenem Willen von diesen Stunden zu entbinden sind.- Auch aus dieser Maßnahme geht , hervor, daß im nationalsozialistischen Staat nach vollzogener reinlicher Scheidung die Fremdrassigen durchäus korrekt behandelt werden, daß man sie lernend an unseren Bildungsgütern teilhaben läßt. Der heutige Staat will ja die Nichtvolksgenossen nicht demütigen, er stellt sie nur auf den Platz, auf den jedes gesunde und starke'Volk'die*Menschen weist, die seiner/ Schicksalsgemeinschaft durch Natur und Neigung nicht angehören." Es wird unsres Erachtens auf Seiten der arischen Lehrer ein außergewöhnlich hohes Maß von Zurückhaltung und Taktgefühl dazu gehören, diesen Unterricht ohne Demütigung der nichtarischen Schüler zu erteilen... , , Arierparagraph und i Sondermaßnahmen- Durch einen Kunderlaß des preußischen I n nenministers zur Frage des Ausschlusses von Apotheken, die sich in nichtarischem Besitz befinden, von den sogenannten Wohlfahrtslieferungen ist eine Entscheidung des R e i c h s i n n enminisieriums zur ..N.jLp.h t-,a r i e r f rage bekannt ^ewo.rden, von der man annehmen möchte, daß;si'e 'in: ihrer Bedeutung über den Beruf der Apotheker hinausgehe. Der Reichsminister des Innern hat S o n - ' dermaßn ahmen einzelh'er: Stellen und Städte in bezug auf den Ausschluß nichtarischer Apotheker von der Belieferung der Wohlfahrtsempfänger mit Arzneimitteln für nicht angängig erklärt. Oertliche Stellen sollten nicht mit Sondermaßnahmen eingreifen. Die gleiche grundsätzliche Auffassung .wird auch vom Reichsar.beitsminister bezüglich der Haltung der Krankenkassen gegenüber nicEtarischen Apothekern eingenommen, Oertliche Anordnungen, die diesen Grundsätzen widersprechen, sollen rückgängig gemacht werden. (, | Die Begründung, die. in, dem. Erlaß für, diesen Standpunkt angeführt;wirdf! bezieht, ijsich! zum Teil auf die besondere Lage ,der Apotheker,' Ein Satz jedoch weist deutlich über diesen Spezialberuf hinaus auf alle jene Berufe, in denen Nichtarier vom,, Staate in ihren Aemtern oder Stellungen belassen und bestätigt wurden. Wörtlich heißt es nämlich: ,,Es ist auch nicht er w ü ii!s cht; daß, solange der Staat einem nicht aris c h e n A p otheter die Konzession beläßt, diesem auf ind i r e k'i e,m W e g;e d i e L>e;K!e n;s m;ö g l i b''h|-ii k eft g e,n d m iii;e-ri:'',öHd'^#ift;e e i,n tr ä c h tiiigrt,: würa.'v: •*.!..- '• ': "'■ vi, -i!; ,;;M;f:Hij •' •>(< / . •; - ";.' .•'•:<,''! '' '■ ' Dazu ' bemer'kt ' die Frankfurter'■• Zeitärfg''V''i; Bei der Behandlung dieser Fragen ist hier schon wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Ariergesetzgebung der Reichsregierung nach den Absichten der maßgebenden Instanzen in der Praxis nicht dahin gedeutet werden dürfe, daß die Zulassung eines Nichtariers zu einem Beruf nur theoretisch-rechtliche Wirkung habe, während gleichzeitig die praktischen Möglichkeiten der ungeminderten Berufsausübung nicM gewährt werden sollten. Eben dies ist es, was nun in dem Erlaß über die nichtarischen Apotheker unmißverständlich zum Ausdrück'gebracht wird. Pak ruft notwendigerweise die Erinnerung an die .Situation jener 'n i c h t a rischen Ae r z t e wach, die nach der Reichsgesetzgebung auch fernerhin — sei es als Altärzte, sei es als Frontkämpfer — bei den Krankenkassen zugelassen bleiben. Sie sind mindestens in der Lage, wie der Apotheker, dem die Konzession belassen worden ist. Auch ihre Lage ist örtlich verschieden, u, U, je nach der Besonderheit kommunaler Anordnungen. Beispielsweise ist in einer großen Stadt Deutschlands für alle Beamten/ Angestellten, Lehrer und Arbeiter der Gemeinde ein Verbot ergangen, sich bei Erkrankungen oder bei Anträgen, auf Erholungsurlaub, Diensterleichterungen usw. von nichtarischen Aerzten behandeln zu lassen oder sich von ihnen Bescheinigungen ausstellen zu lassen. Dies Verbot gilt ausdrücklich auch für jene Aerzte, die unter die Ausnahmebestimmungen (als Altangehörige des Berufes oder als Kriegsteilnehmer) fallen. Diese Anordnung einer Stadt ist nun kürzlich sinngemäß auch auf die, städtischen,,Versorgungsempfänger ausgedehnt worden, deren Anträge nur dann Berücksichtigung finden sollen, wenn die beigefügten ärztlichen Bescheinigungen von n i c h t jüdischen Aerzten ausgestellt sind. Es scheint einleuchtend, daß solche Anordnungen sich schwerlich mit einem Grundsatz vereinbaren lassen, daß demjenigen, den der Staat im Amt und Beruf beläßt, nicht auf indirektem Wege die 'Lebensmöglichkeit genommen, daß er nicht auf indirektem Wege in ihr beeinträchtigt werden solle. Es spricht daher manches dafür, daß, ebenso wie.es jetzt bei den Apothekern geschehen ist, auch bei den nichtarischen Aerzten eine einheitliche Regelung durch die zentralen Instanzen von Nutzen sein könnte. Pölizeianordnung gegenüber jüdischen Jugendverbänden. E s s e n , 13. Sept. Die Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Münster teilt mit, daß die staatspolizeiliche Anordnung vom 11. August d. J, wie folgt abgeändert wird: „Den j ü d i s cTi e n Jugendverbänden wird das öffentliche Tragen von einheitlicher Kleidung (Uniform, Kluft sowie eine etwaige einheitliche Ersatzkleidung), von Ausrüstungsstücken (Koppel, Schulterriemen, Fahrtenmesser) sowie von Abzeichen, auch unter der Verdeckung durch zivile Kleidungsstücke (Mantel) verboten. Diese Abänderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Uebcrfall auf eine Synagoge während des Rosch Haschanah-G'ttesdienstes. Der im allgemeinen würdige Verlauf der Rosch Haschanah-Feiertage in Griechenland wurde durch einen von Antisemiten provozierten Zwischenfall in X a n t i e gestört. Während des Abendg'ttesdienstes griff eine Gruppe von Exzedenten die dortige Synagoge an und zertrümmerte sämtliche Fensterscheiben durch ein Steinbombardement. Von den Jätern,, die in der Dunkelheit verschwanden, konnte bisner keiner l^tgenpffliaffl.ffiftrfen.,;4,,,,,; : ...... . ,v j;;'jIin,:'S'^ä,;! o n i k i ist es am Tage nach Rosch liaischanäh zu einem Zusammenstoß gekommen, als antisemitische Exzedenten versuchten,, einen jüdischen Leichenzug zu 'stören1.'''E-s" is!t:'dies bereits das zweite Mal in diesem Monat, daß jüdische Leichenbegängnisse in Saloniki überfallen werden. Auf der anderen Seite hat der gegenwärtig in Saloniki weilende Bürgermeister von Athen, Konstantin K o d z i a s ,j in^ Begleitung von zwei! Stadträten Idem , Oberräbbmer von;. Saloniki,; Dr. Zwi K o r e t zV einen Besuch: iabgestattet und ihn gebeten,, der jüdischen Bevölkerung seine Glückwünsche zum neuen Jahre zu übermitteln. Der Bürgermeister von Saloniki, Nikolas Manos, hat in sämtlichen jüdischen Zeitungen einen in herzlichen Worten gehaltenen Neujahrsglückwunsch an die Juden Salonikis veröffentlicht. jp>

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