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Der Israelit · 1934-03-08 · Heft 10 (8.3.1934) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
75 (1934)
Issue
Heft 10 (8.3.1934)
Date
1934-03-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
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8. März 1934 Der Israelit Nr, 10 Seite 3 Zur Frage der elektrischen Betäubung. (Fortsetzung von Seite 1.) elektrischen Stromes sowohl in der humanen als in der Veterinären Medizinwissenschaft. Sollte der Mehrheitsgrundsatz nicht angewendet werden dürfen, dann entsteht die Frage, ob die Untersuchung sämtlicher Tierorgane möglich ist. Wenn sie möglich ist und gefordert wird, dann sind erstens ganz andere Qualifikationen, als sie alle Schochtim der Welt besitzen, vorauszusetzen und würden zweitens Erschwerungen in den Schlachtbetrieb hineingetragen, deren technische und praktische Ausführbarkeit sehr zweifelhaft ist. Dieses Problem steht aber nicht allein und kann nur m Verbindung mit anderen, noch zu erörternden Problemen begriffen und zur Klärung gebracht werden. Bereitsv vor Beginn der Schlachtung wirft die Besonderheit der betäubten Tiere die Frage auf, ob denn noch das Maß an Lebenskraft vorhanden ist, das die Voraussetzung für den Genuß des Fleisches geschächteter Tiere bildet. Es muß in jedem Einzelfall genügende Gewißheit darüber bestehen, ob nicht mit der Einfüh-~ rung des elektrischen Stromes eine während der Dauer des Verfahrens bestehende oder gar nachhaltende Lähmung der Lebenskraft eingetreten ist. Darf ja zunächst nur bei nichtbetäubten Tieren in jedem Fall auf Grund des Mehrheitsprinzips vorausgesetzt werden, daß genügende Lebenskraft vorhanden ist, außer wenn das Tier im einzelnen Fall vor der Schechita verdächtig erscheint. Die Vornahme der Betäubung hindert auch hier, ohne weiteres das Mehrheitsprinzip anzuwenden. Hierzu gehört ferner die Frage, wie bei betäubten Tieren diejenigen Symptome (bestimmte Bewegungen der Extremitäten) bewertet werden dürfen, aus denen ein Rückschluß, auf das Maß der vor der Schechita vorhandenen Lebenskraft gezogen werden dürfte, wenn es sich um Tiere handeln würde, die verdächtig erscheinen, ohne aber betäubt worden zu sein. II. Das in der Ungeklärtheit der Auswirkungen des elektrischen Stromes im Tierkörper liegende Problem. Daß elektrische Ströme nach Art, Dosis und Tempo der Einführung verschieden am lebenden Körper sich auswirken können, beginnend mit kaum empfundenen, harmlosen Folgen und schließend mit der Todeswirkung, ist bekannt. Die mit den chemischen Narkoticis verbundenen Nachteile haben zur Erforschung der elektrischen Ströme zwecks Narkotisierung vor Operationen seit langer Zeit Anlaß gegeben. Es ist beispielsweise bekannt, daß in Uhiversitätslaboratorien bereits vor Jahren diesbezügliche Untersuchungen vorgenommen sind. Gleichwohl hat man in der Humantherapeutik bis zur Stunde von der Anwendung der elektrischen Betäubung zu Operationszwecken Abstand genommen, obwohl doch die täglich zu vielen Tausenden elektrisch betäubten Schweine das denkbar reichste Vergleichsmaterial darbieten. Da, wie von Operationen her bekannt, gewisse unangenehme Begleiterscheinungen der chemischen Narkose bei der elektrischen nicht auftreten und dennoch man zu ihrer Einführung zu Operationszwecken bei Menschen bis zur Stünde sich nicht entschließen konnte, so müssen wohl außer der wegen Gefährdung des Operateurs erforderlichen Abänderung des Instrumentariums tiefere Gründe bestehen, sei es in Rücksicht auf die Undurchsichtigkeit der physiologischen Auswirkungen des Stromes im lebenden Körper, sei es auf etwa bereits erfolgte Feststellung gesundheitlicher Schäden. Der in Gesundheitsdingen gebotenen Peinlichkeit steht die uns in Sachen der relig i o n s g e s e t z 1 i c h befohlene Peinlichkeit keineswegs nach. Trotzdem kann aus der negativen Einstellung der Humanimediziner nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß man auch hinsichtlich der Verwendbarkeit der Elektrizität für die Schlachttierbetäubungsfrage zu einer Verneinung gelangen muß. Die Verhältnisse hier und dort sind nicht gleich gelagert. Aber sie berühren sich doch in wesentlichen Beziehungen. Denn zwei Fundamentalforderungen müssen betreffs der Konstitution eines Tieres erfüllt sein, um die religiöse Zulässigkeit des Fleischgenusses zu sichern: 1. Die Schechita muß, wie: schon früher erwähnt, an einem noch im Besitz eines ausreichenden Maßes von Lebenskraft befindlichen Tiere vorgenommen sein. Für die Feststellung der Erfüllung dieser Forderung sind symptomatische Kennzeichen angegeben. . 2. Keines von sämtlichen Organen darf eine wesentliche Störung seiner Intaktheit aufweisen. Was wesentlich ist, wird für jedes Organ genau im Gesetz angegeben. Die Anführung schon dieser zwei umfassenden Forderungen genügt, um zu zeigen, welch hohes Maß von G.ewißheit über die durch einen Eingriff in den Organismus der Tiere erzeugten Abänderungen hinsichtlich jedes einzelnen von ihnen erlangt sein muß, ehe sein Fleisch für koscher erklärt werden darf. Im Vergleich mit anderen Forschungsgebieten der Anatomie und Physiologie : sind die wissenschaftlichen Kenntnisse noch immer minimal, die von dem Wesen der Elektrizität überhaupt und den" Auswirkungen der verschiedenartigen Ströme im tierischen Körper im besonderen existieren, Ist doch sogar eine Frage von so grundlegender Bedeutung noch heute ungeklärt und scharfem Meinungsstreit unterworfen, ob der elektrische Strom überhaupt Betäubung erwirken kann, oder ob er nur einen Zustand des Krampfes, vielleicht der Lähmung der Organe bei wacher, aber reaktionsunfäniger Empfindung hervorruft, also nur den Anschein von Betäubung, nicht aber w i r k 1 i c he Betäubung!! In Holland wird auf den Schlachthöfen die Betäubung von Schlachttieren auf elektrischem Wege nicht zugelassen, weil die holländischen Gelehrten die betäubende Wirkung verneinen. Für die uns beschäftigende Aufgabe hat dieser Meinungsstreit keine unmittelbare Bedeutung. Denn das deutsche Gesetz sieht ja in dem elektrischen Verfahren eine Methode der Betäubung. Was uns aber unmittelbar angeht, das ist die bisherige Unzulänglichkeit der Forschungsresultate auf diesem Gebiet der Wissenschaft. Das Religionsgesetz fordert Gewißheit in dem von ihm stipulierten Sinn und den von ihm gezogenen Grenzen. Die Erfahrung aber bietet nichts Abgeschlossenes, weist empfindliche Lücken" auf. So entsteht angesichts der peinlichen Verantwortlichkeit vor dem Religionsgewissen auch von dieser Seite her ein weiteres Problem von nicht zu unterschätzender Schwere. Aber selbst wenn die Erkenntnis von dem Wesen der Elektrizität und ihren Auswirkungen weiter vorgeschritten wäre und damit das Problem in genereller Beziehung sich abschwächen könnte, so darf dennoch eine Reihe von Schwierigkeiten, die der praktischen Handhabung entgegentreten, nicht unbeachtet bleiben. Für den Bedarf der jüdischen Haushaltungen kommen von Schlachttieren hauptsächlich in Betracht: Rinder und Schafe. Man weiß, daß verschiedene Tiergattungen verschieden auf den elektrischen Strom reagieren. Aber nicht nur Gattungen. Bei Tieren derselben Gattung können Herkunft, Alter, Konstitution auf die Reaktion sich ungleich auswirken. Noch mehr, dasselbe Tie r kann in verschiedenen Augenblicken infolge konstitutioneller, unerkennbarer Vorgänge verschieden durch den Strom beeinflußt werden. Es kann von demselben Strom bald harmlos, bald lebensgefährlich beeinflußt werden. Die Individualität des einzelnen Falles wird noch gesteigert durch Differenzierungen, mit denen zu rechnen ist auf Grund der jeweiligen technischen Vorrichtung an der Schlachtstelle sowie der Witterungsungleichheit und der Feuchtigkeitsverhältnisse im Schlachtraum. Wird man über die generellen Probleme zur Klarheit gelangt sein, dann wird noch die schwierige Aufgabe der Feststellung zu lösen sein, ob und wie es im Getriebe eines Schlachthofes auf dem Wege etwaiger Schematisierung ermöglicht werden kann, das Hindernis der individuellen Differenzierungen zu überwinden. Das ist eine Aufgabe, deren Bewältigung selbst in Laboratorien, selbst fachwissenschaftlich vorgebildeten Experimentatoren, nicht leicht fiele, geschweige denn den im Schlachtgetriebe beschäftigten Personen, III. Der Stand der Untersuchungen mit dem elektrischen Verfahren. Eines sei vorausgenommen. Im Zeitalter der Elektrizität erweitert und veredelt sich die Technik der Apparaturen von Jahr zu Jahr. Auch in Beziehung zur elektrischen Betäubung hat die Apparatur in der jüngsten Zeit Fortschritte aufgewiesen, die alsbald zu den, Experimenten . in Verbindung mit den religionsgesetzlichen Forderungen benützt worden sind. Die gewonnenen Erfahrungen lassen zwar wesentliche Grundfragen noch offen, berechtigen aber, wenigstens was die Technik des Verfahrens anbetrifft, zur Erwartung wesentlicher Fortschritte, durch die wiederum die Lösung der halachischen Probleme erleichtert werden kann. Zur näheren Erklärung diene folgendes: Für den Kampf gegen das Schächten sind zwei Gründe geltend gemacht worden: 1. Während bei anderen Schlachtungen das Großtier unter der Folge des Beilhiebs auf den Kopf (freilich oft nicht auf den ersten Hieb) von selbst hinfällt, desgleichen beim Bolzenschuß, erfordert die Vollziehung des Schächtschnittes am unverletzten Körper die komplizierte Niederlegung des sich oft sträubenden Tieres. 2. Während bei anderen Methoden die eigentliche Schlachtung — der Einschnitt zum Zwecke der Blutentleerung — an dem durch Beilhieb oder Bolzenschuß schockierten oder bewußtlosen Tier vor sich geht, wird die Schächtung am nicht bewußtlosen Tier vollzogen. Hinsichtlich des Niederlegens gestattet das Religionsgesetz alle Verfahren, die eine unbehinderte Ausführung der Schächthandlung zulassen und die Intaktheit der Organe in religionsgesetzlichem Sinne nicht gefährden. Es fordert überdies die Ersparung jedes v e'rmeidbaren Schmerzes. Denn das Gesetz von Zaar Baal Hachajim, der möglichsten Schonung des Tieres, gilt für jeglichen Verkehr mit allen Tieren. Durchaus zwingend ist die Forderung der religionsgesetzlich bedingten Intaktheit der Tierorgane beim Schächten. Daß allerdings der Halsschnitt selbst und desgleichen alle nachfolgenden Ausblutungsvorgänge ohne die geringste Schmerzempfindung für das Tier ablaufen, wenn die peniblen Bestimmungen des Religionsgesetzes eingehalten sind, dieses Wissenschaftsurteil ist von — ohne Uebertreibung — -tausend-en christlichen Fachgelehrten des In- und Auslandes in zum Teil sehr ausführlichen Gutachten erhärtet worden, unter ihnen auch von Nobelpreisträgern. Zur Ordnung des Niederlegens der Großtiere haben die Ministerien der deutschen Länder vor einigen Jahrzehnten — z. B. Sachsen bei Wiedererlaubnis des etwa ein Jahrzehnt verbotenen Schächtens — bestimmte Verfahren, die mit dem Religionsgesetz vereinbar waren, vorgeschrieben. Doch schon damals sind, um dem auch als religiöse Pflicht wahrzunehmenden Tierschutz zu dienen, die Ergebnisse neuerer Forschung auf dem Gebiete der chemischen Erzeugnisse daraufhin geprüft worden, ob sich ein Mittel lediglich zur Einschläferung des Schlachttieres findet. Nachdem sich das Tier von selbst niedergelegt, hat, sollte am schlafenden Tier die Schlachtung beginnen. Zahlreiche Versuche mit verschiedensten, neu gewonnenen Chemikalien blieben ergebnislos. Da erging, wiederum von einem jüdischen Fächarbeiter als

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