Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 74 (1933)
- Issue
- Heft 50 (14.12.1933)
- Date
- 1933-12-14
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 50 Seite 7 14. Dezember 193? - jüdischen Volks- und Palästinakunde; c) Behandlung jüdischer Stoffe auch im Deutschunterricht, ebenso in allen anderen Fächern; d) Unterricht in Papp-, Holz- und Metallarbeit. Praktische Uebungen in den naturwissenschaftlichen Fächern; e) ausreichende Stundenzahlen für das Hebräische. Aufspaltung in Sprach- und Lektüre- Unterricht. 4. Die Einrichtung weltanschaulich oder parteimäßig getrennter Gruppen im jüdischen Unterricht zerstört die erzieherische Wirksamkeit der Schule und drückt diese auf das Niveau einer Sammelschule für Nichtarier herab. 5. Im Hinblick auf das neue Schülermaterial erwachsen den jüdischen Schulen größere Erziehungsaufgaben als bisher. Sie müssen daher Aufgaben der Jugendbewegung und Jugendpflege mitübernehmen. Die Schule muß ein Haus der Jugend werden. (Schulgemeinde, Vorträge, künstlerische Darbietungen, Landheime, Lesezimmer, Klassenveranstaltungen, Elternabende.) (Die jugendpflegerische Arbeit der Lehrer darf nicht zusätzlich geleistet werden. Sie ist von der Pflichtstundenzahl in Abzug zu bringen.) 6. Für die kollegiale Zusammenarbeit innerhalb der einzelnen Schulen und der „Jnteressenvertetung" entstehen folgende Aufgaben: a) Ausbau der „Interessenvertretung" zu einer pädagogischen Arbeitsgemeinschaft mit einem pädagogischen Mitteilungsblatt; b) Schaffung von jüdischen Lesebogen zur Ergänzung der Lehrbücher in den allgemeinen Fächern; c) Einrichtung einer transportablen Sammlung jüdischer Lehrbücher, Jugendliteratur und Lehrmittel, die bei den Anstalten zirkuliert; d) Jüdische Lehrersortbildung innerhalb der einzelnen Kollegien." Anschließend berichtete Direktor Spier, Hamburg über die bisherige Tätigkeit im Erziehungsausschuß der Reichsvertetung. Es folgte ein Referat von Oberstudiendirektor Dr. D r i e f e n, Frankfurt über die finanzielle Lage der Anstalten, die überaus schwierig ist und bisher trotz der durch die Reichsvertretung verteilten Subventionen nicht entscheidend gebessert werden konnte. Die vom Referenten ausgearbeiteten Leitsätze wurden der Reichsvertretung zur Stellungnahme übermittelt. In dem ersten dieser Leitsätze wird das Vertrauen zum Ausdruck gebracht, daß die Verteilung der der Reichsoertretung zur Verfügung stehenden Gelder ohne Rücksicht und Einflußnahme auf die religiöse, jüdisch-politische oder pädagogische Richtung der einzelnen Schulen erfolgen werde. Im Anschluß an Ausführungen von Direktor Dr. Klibansky, Köln wurden grundsätzliche Fragen des Verhältnisses der Schulen zur Reichsvertretung geklärt. Studiendirektor S to l l, Würzburg berichtete über die zukünftige Gestaltung der jüdischen Lehrerbildung. Den Abschluß dev Tagung bildete eine mehrstündige Aussprache der Konferenz mit den Schuldezernenten der Reichsoertretung, den Herren Professor Dr. Elb o gen, Rabbiner Dr. Galliner Amtsgerichtsrat Dr. Lilienthal und Studienrat Dr L e s ch n i tz e r, in deren Verlauf namens der Reichsvertretung der größten Bewunderung und Anerkennung für die Leistungen der höheren jüdischen Lehranstalten, ihrer Unterhaltsträger und ihrer Lehrkräfte, in Vergangenheit und Gegenwart vorbehaltlos Ausdruck gegeben wurde und die weitmöglichste Unterstützung für die Zukunft in Aussicht gestellt werden konnte. Alle Anfragen und Zuschriften für die „Jnteressentenvertretung der höheren jüdischen Lehranstalten Deutschlands" sind an die Geschäftsstelle Köln, St. Apernstraße 29/31, zu richten. Beamtenrecht und Wirtschaftsleben. Berlin, 4. Dez. Wie das Conti-Nachrichtenbüro meldet, hat Ministerialrat Seel vom Reichsinnenministerium bei feinem in der Verwaltungsakademie gehaltenen Vortrag über die Arierparagraphen im Beamtenrecht den Anwendungsbereich des Arierprinzips scharf umgrenzt und nachdrücklich betont, daß er nicht auf das Wirtschaftsleben ausgedehnt werden könne. Der Arierparagraph, erklärte Ministerialrat Seel, bezwecke nur, den Nichtarier von allen öffentlichen Aemtern fernzuhalten. Ihn auch da anzutvenden, wü an einer Tätigkeit ein öffentliches Interesse besteht, sei durchaus berechtigt. Es schieße aber über dasZielhin au s, wenn auch inder Wirtschaft alle Nichtarier ausg es chattet w e rd e n s o l - len. Darauf sei von der Regierung schon. wiederholt hingewiesen worden. Auch die deutsche Aviergesetzgebung De r I sto eIt t werde, wenn auch nicht überall, gebilligt und nachgeahmt, so doch immer mehr verstanden und gerechter beurteilt. Man werde anerkennen, daß sie aus völkischer Notwendigkeit, nicht aus Haß geboren wurde. Nichtarische Testamentsvollstrecker. Berlin, 9. Dez. Durch die Tages- und juristische Fachpresse ist eine Entscheidung des Landgerichts Berlin veröffentlicht worden, nach welcher ein Testamentsvollstrecker wegen seiner nichtarischen Abstammung aus seinem Amt zu entlassen sei. Diese Entscheidung ist nunmehr durch einen Beschluß des Kammergerichts (I b, X 613/33) vom 23. November 1933 aufgehoben worden. Das Kammergericht erklärt die Stellungnahme des Landgerichts für rechtlich nicht haltbar. In den Entscheidungsgründen heißt es u. a.: „Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, sowie das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffen nur Organe der Rechtspflege. Ein solches ist der Testamentsvollstrecker n i ch t. Er steht zum Erben in einem auftragsähnlichen Verhältnis zivilrechtlichen Charakters. Im übrigen läßt sich ein Grundsatz des Gesetzgebers nicht hevauslesen, daß einem Arier nicht zugemutet werden könne, in seiner Angelegenheit von einem Nichtarier Entscheidungen treffen zu lassen. Die Gesetze heben vielmehr ausdrücklich hervor, daß die bei Ablauf ihrer Geltung in ihrem Amt oder Beruf verbleibenden Personen die vollen Rechte ihrer Stellung genießen und Anspruch auf die ihnen als Beamte oder Angehörige ihrer Standesgemeinfchaftzukommenüe A ch t u n g h a b e n. Im Einzelfall fei zu prüfen, ob die Rassenverfchiedenhsit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker unter besonderen Umständen die ordnungsmäßige Abwicklung der Nachlaßgeschäfte gefährde und zu Unträglichkeiten führe und damit nach allgemeinen Gesichtspunkten nach § 2227 BGB. einen wichtigen Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers geben könne." Reichsarbeitsgericht zur Frage der fristlosen Entlassung jüdischer Angestellter. Berlin, 7. Dez. Wie in den „Reichsgerichtsbriefen" mitgeteilt wird, hat ein arischer Utnernehmer einen leitenden jüdischen Angestellten fristlos entlassen, weil der gegen sein Geschft durchgeführte Boykott offensichtlich nur .wögen der Person des ortsbekannten nichtarischen Angestellten erfogt sei. Die Weiterbeschäftigung eines wegen seines Judentums unmöglich gewordenen Angestellten — so führte der Arbeitgeber zur Begründung an — auf die Gefahr hin, erhebliche Vermögensverluste zu erleiden und alles Prestige zu verlieren, könne einem arischen Unternehmer nicht zugemutet werden. Der fristlos entlassene Angestellte berief sich auf Billigkeiisgrundfätze und verlangte die Einhaltung seines bis Ende 1939 lausenden schriftlichen Vertrags. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt a. O. verurteilte den Arbeitgeber zur Einhaltung des Vertrages. Cs führte aus, daß die von der Gesetzgebung und öffentlichen Meinung anerkannte Tendenz zur Zurückdrängung des Judentums dem Arbeitgeber an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung von Juden liefern könne. Indessen müsse der einzelne Fall immer dahin geprüft werden, ob dem Arbeitgeber die Vertragsfortsetzung unter den veränderten Zeitoerhältnissen zuzumuten sei oder nicht, so daß nicht in ausnahmsloser Allgemeinheit gesagt werden könne, daß jüdische Angestellte aus leitender Stellung fristlos entfernt werden dürften. Im gegebenen Falle hätte der Arbeitgeber einen Niedergang des unter jüdischer Leitung stehenden Geschäfts nicht befürchten müssen. Hinzu komme, daß -eine Wiederholung des Boykotts kaum anzunehmen sei und daß die Kundgebung sich auch nicht am Judentum des Angestellten stoße, dem übrigens als bewährtem Kriegsteilnehmer die persönliche Achtung nicht zu versagen sei. Nunmehr hat das Reichsarbeitsgericht zu dem Fall im gleichen Sinne Stellung genommen. Aus der Begründung ist von grundsätzlichem Juteresse: Vom Nechtsstandpunkt aus ist die Frage des zur fristlosen Entlassung berechtigenden Grundes immer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dazu gehört allerdings auch der Umstand, daß ein Angestellter' nichtarischer Abstammung ist. Alles das hat aber das LAG zusammen mit den übrigen Tatsachen gewürdigt, so daß seine abschließende. Annahme der mangelnden Berechtigung zur fristlosen Entlassung rechtlich jedenfalls nicht beanstandet werden kann. (RAG. 220/33. — 28/ Oktober 1933). Zulassungsbedingungen für nichtarische Studierende an Kunstschulen. Berlin, 7. Dez. Wie der Aintliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in einem Erlaß, der der Regelung des Reichsgesetzes gegen die Ueberfüllung der deutschen Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 zugrunde liegt, Bestimmungen über die endgültige Zulassung nichtarischer Studierender an den amtlichen Kunstschulen und Akademien, Meisterateliers, Hochschulen für Musik und den Meisterschulen für musikalische Kompositionen getroffen. Die Vorschriften des Erlasses nehmen jedoch diejenigen Reichsdeutschen nichtarischer Abstammung aus, deren Vater im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, sowie Abkömmlinge aus Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen und die Fälle, in denen ein Elternteil oder zwei Großeltern arischer Abstammung sind. Nach diesem Erlaß werden die einzelnen Lehrinstitute in Zukunft einen Ausschuß zu bilden haben, dem die Entscheidung über die endgültige Zusammensetzung arfr scher Studierender obliegt. Nach den Richtlinien der Kunstabteilung des Ministeriums darf der Anteil der nichtarischen Studierenden auch an diesen Schulen und Akademien den Hundertsatz von 1,5 der Gesamtheit aller Studierenden nicht überschreiten. In dem Erlaß heißt es dann weiter, daß in erster Linie nach diesen Bestimmungen von den zuzulassenden Bewerbern nichtarischer Abstammung nur diejenigen zu berücksichtigen seien, deren persönliche und künstlerische Eignung zum Studium feststeht. Den Nachweis der künstlerischen Eignung sieht der Erlaß gegebenenfalls in der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmeprüfung an der Hochschule, der Nachweis der persönlichen Eignung dagegen werde erst dann angenommen werden können, wenn der Bewerber den Nachweis geführt hat, daß sowohl er als auch seine Vorfahren in enger Beziehung zum Deutschtum gestanden haben. Der Erlaß hebt gleichzeitig ausdrücklich hervor, daß ein Anspruch auf Zulassung zum Studium jedoch keinem Bewerber zusteht. Beamten ist der Einkauf in jüdischen Geschäften nicht verboten. Berlin, 7. Dez. Aus die Anfrage einer Ortsgruppe des Centraloereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens hat eine mitteldeutsche Oberpostdirektion folgende Auskunft erteilt: „Den Beamten nnd sonstigen Arbeitnehmern der Deutschen Reichspost sowie den Ruhegeldempsängern ist seitens der Oberpostdirektion nicht verboten worden, in jüdischen Geschäften zu kaufen. Die Aushebung einer solchen Anordnung kommt daher nicht in Betracht. Falls die unwahren Behauptungen über ein Verbot van Beamten ufw. der Deutschen Reichspost ausgehen'sollten, wird anheimgestellt, die Beamten namhaft zu machen, damit gegen sie eingeschritten werden kann." Zutrittsverbote zu Ortschaften ungesetzlich. München, 7. Dez. Im Amtsblatt des Bezirkes Hersbruck wird eine Verfügung des bayerischen Staatsministeriums für die Wirtschaft den Gemeinden und Gendarmerieposten mit der Aufforderung, Zuwiderhandelnde unnachsichtlich anzuzeigen, mitgeteilt. Sie lautet: „Es bedeutet einen unzulässigen Eingriff in das Wirtschaftsleben, wenn bestimmten Geschäftsleuten verboten wird, Ortschaften zu betreten oder sie in der Benutzung öffentlicher Wege beschränkt werden. Als unzulässig erscheint es auch, ihnen vorzuschreiben, daß ihre Wagen nur an bestimmten Plätzen halten dürfen, an denen dann die Kunden die für sie bestimmten Pakete abholen müssen. Unter Bezugnahme auf meine im Einvernehmen mit dem Staatsmin-istermm des Innern ergangene Entschließung vom 16. 9. 33 Nr. VII 23228 betr. Gesetz zum Schutz des Einzelhandels ersuche ich, derartigen Eingriffen in die Wirtschaft, die verschiedentlich vorzuliegen scheinen, mit Nachdruck entgegenzuwirken."