Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 74 (1933)
- Issue
- Heft 42 (19.10.1933)
- Date
- 1933-10-19
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 Nr. 42 Der Israelit 19. Oktober 1933 dem Arbeitsgerichtsgesetz auch vor der zweiten Instanz dieselben Rechte genießen wie der Anwalt. Es hat keine Bedeutung für solche Personen, die sür andere aus Gefälligkeit und nicht geschäftsmäßig vor den Arbeitsgerichten auftreten. Ganz besonders bleibt es jedem jüdischen Angestellten unbenommen, sich in seinem Prozeß vor der ersten Instanz von befreundeten jüdischen Personen vertreten zu lassen, oder sie als Beistand heranzuziehen. Rentenzahlung an auswandernde Kriegsopfer. —- Rapitalabfindung wird nicht gewährt. Berlin, 15. Okt. Das Versorgungsamt IV Berlin hat dem Reichsbund jüdischer Frontsoldaten eine Auskunft betreffend die Rentenzahlung an Kriegsopfer, die auswandern wollen, erteilt. Danach ruhen die Renten, solange der Bezugsberechtigte ohne Zustimmung der Obersten Reichsbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches hat. Für Empfänger von Versorg ungsbezügen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande haben oder ihn dorthin verlegen, ist, solange die Anschrift dem Versorgungsamt bekannt ist, die Zustimmung des Herrn, Reichsarbeitsministers vorbehaltlich des Widerrufs allgemein erteilt; die Versorgungsbezüge sind daher weiter zu zahlen. Ist die Anschrift des Bezugsberechtigten nicht bekannt, so ruhen die Versorgungsbezüge. Vor der Ausreise muß beim zuständigen Versorgungsamt unter Angabe der genauen Auslandsanschrift die Abmeldung erfolgen und gleichzeitig angegeben werden, ob die Zahlung der Rente durch unmittelbare Ueberweisung an die Auslandsanschrift des Versorgungsberechtigten,- durch Ueberweisung auf das Konto bei einer inlärldifchen Bank, Sparkasse usw. oder durch Ueberweisung an einen in Deutschland wohnenden Bevollmächtigten erfolgen soll. Bei Aufgabe der Reichsangehörigkeit, die sofort anzuzeigen ist, ruht die Versorgung. Zum März eines jeden Jahres ist eine konsularisch beglaubigte Lebens¬ und Reichsangehörigkeitsbescheinigung beizubringen. Da eine Kapitalabfindung aus Anlaß der Auswanderung gesetzlich nicht vorgesehen ist, wird für Siedlungen im Ausland eine Kapitalabfindung nicht gewährt. Cm Gesetz gegen Rasseverrat. Berlin, 10. Okt. In der Denkschrift zur Strafrechtsreform- .die der preußische Justizminister Kerrl der Reichsregierung übergeben hat, wird in dem dem Schutz der Raffe gewidmeten Kapitel nicht nur ein Verbot von Mischehen, sondern auch eine Strafvorschrift gegen jede geschlechtliche Vermischung zwischen Deutschen und Fremdrassigen gefordert. Strafbar sein sollen beide Teile. Der formulierte Leitsatz lautet: „Wer es unternimmt, durch Vermischung eines Deutschen mit einem Angehörigen fremder Blutsgemeinschaften oder Raffen, deren Fernhaltung von der deutschen Blutsgemeinschaft durch Gesetz angeordnet worden ist, zur rassischen Verschlechterung und Zersetzung des deutschen Volkes beizutcagen, macht sich des Rafseverrats schuldig. Rasseverrat liegt auch dann vor, wenn die Vermischung unter Verwendung von die Empfängnis verhütenden Mitteln begangen wird. Als besonders schwere Fälle sind auch anzusehen, wenn 1. der Rasseverrat unter arglistiger Verschweigung der Zugehörigkeit zur fremden Rasse oder Blutsgemeinschast oder mittels einer Täuschung hierüber begangen ist, 2. der Rasseverrat in der Ehe begangen ist, und der eine Eheteil unter arglistiger Verschweigung der Zugehörigkeit des anderen Eheteils zur fremden Raffe oder Blutsgemeinschaft oder mittels einer Täuschung hierüber zur Eingehung der Ehe verleitet worden ist. Als Nebenstrafe kann in besonders schweren Fällen auf Entziehung des Staatsbürgerrechts erkannt werden." Zum verbot der praxtsgemeinschaft zwischen arischen und nichtarischen Aerzten. Berlin, 9. Okt. Der Reichsführer der kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands hat bezüglich Vertretung und Praxisgemeinschaft folgende Bestimmung getroffen: „Laut meiner Anordnung vom 10. August 1933 betreffend Vertretung und Praxisgemeinschaft können sich nichtarische Aerzte, auf die die Ausnahmebestimmungen zutresfen, nur von Aerzten vertreten lassen, bei denen die Voraussetzungen zur Zulassung zur Kassenpraxis vorliegen. Weiter ist eine Pvaxisgemeinschaft zwischen arischen und nichtarischen Aerzten verboten, soweit nicht von mir Ausnahmen zugelassen werden. Abweichende Stellungnahme imEinzelfalle behalte ich mir vor." Konflikt im Direktorium der Berliner Jüdischen Gemeinde. Berlin, 17. Okt. Die „Jüdische Rundschau" veröffentlicht ein Schreiben, das der Vizepräsident der Reichsvertretung der deutschen Juden und Mitglied des Direktoriums der Berliner Jüdischen Gemeinde, Dr. Moses, an den Vorstand der Gemeinde gerichtet hat und -in dem er seinen Austritt aus dem Direktorium der Gemeinde anzeigt. Dr. Moses begründet seinen Schritt damit, daß er die Verantwortung sür eine Politik nicht mittragen wolle, wie sie in den programmatischen Aufsätzen der letzten Nummer des Berliner Gemeindeblattes zum Ausdruck gekommen sei. Im Inhalt dieser Aufsätze erblickt er einen Vorstoß gegen die vor kurzem gebildete Reichsvertretung der deutschen Juden. Gründung einer pflanzrmgZgesellschaft deutscher Juden rn Palästina. Berlin, 17. Okt. Eine in der Nähe von Rechowoth liegende ausgedehnte Orangenpflanzung, die bereits feit 1928 besteht und von einem der bedeutendsten F-achleute der Citruskultur in Palästina angelegt ist, wird zum Zwecke des Verkaufs an Interessenten parzelliert. Ein in Palästina gegründetes Initiativkomitee hat es sich zur Ausgabe -gesetzt, deutschen Juden, die über entsprechende Kapitalien verfügen, den Erwerb eines Teiles der Orangenpflanzung zu ermöglichen. Die „Iaschresch"-Gefellschaft für Pflanzungen m. b. H., die die Verwertung der Orangenplantagen übernehmen soll, befindet sich ln Gründung. Es find zwei Möglichkeiten der Beteiligung an der Pflanzungsgesellschaft vorgesehen: 1. Der erworbene Boden bleibt Eigentum der Gesellschaft. Als Besitzer eines Anteiles (Menajah) haben die Gesellschafter einen entsprechenden ideellen Anteil am Grundbesitz der Gesellschaft. 2. Für Interessenten, die 16 Dunam oder mehr erwerben, -besteht auch die Möglichkeit, unmittelbar Besitzer ihrer Parzelle zu werden, d. h., es wird auf ihr Verlangen hin jederzeit ein Bodenbesitztitel (Kuschan) aus ihren Namen überschrieben. Die daraus entstehenden Kosten sind in diesem Falle vom Käufer zu tragen. Zum Zweck der entsprechenden Zuteilung des Bodens wird eine Sachverständigenkommission eine genaue Bewertung der einzelnen Teile der Pflanzung vornehmen. Die aus Grund dieser Bewertung abgegrenzten Parzellen werden durch das Los auf die Käufer verteilt, wenn keine andere Einigung zwischen ihnen erzielt wird. Brunnen, Wasserreservoir, Packhaus usw. bleiben Eigentum der Gesellschaft. An -diesen Objekten werden die Rechte der Mitglieder, die einen eigenen Vodenbesitztitel (Kuschan) haben, vertraglich gesichert. Im übrigen wird die Satzung der Gesellschaft hinsichtlich der Mitgliedseschte, Geschäftsführung usw. den Satzungen bereits bestehender ähnlicher Pflanzungsge- 'ellschasten angepaßt. Mitglied kann nur werden, wer mindestens fünf Dunam der Plantage erwirbt. Jeder der ausgegebenen Anteile (Menajoth) entspricht dem Durchschnittserwerbspreis von einem Dunam bepflanzten Bodens. Mit jedem Interessenten, der einen eigenen Kuschan erwirbt, schließt die Gesellschaft einen Vertrag, der sein Verhältnis zur Gesellschaft hinsichtlich der Wasserbelieserung, der Bodenbearbeitung, der Ernteverwertung usw. regelt. Im allgemeinen werden die Rechte der Mitglieder der Gesellchaft durch das Statut festgelegt. Sämtliche vorkommenden Arbeiten werden unter Leitung der Pflanzungsgesellschaft ausgesührt. Für die nächsten zwei Jahre hat der bisherige Käufer der Frucht Ich bereit erklärt, auch weiterhin den Ertrag der Pflanzung abzunehmen. Die Pflanzung umfaßt 500 Dunam. Der Preis pro 1 Dunam Pardeß, fruchttragend, ein schließend -alle Einrichtungen wie Installationen, Brunnen, Wasserzisterne, Packhaus usw. beträgt Pfund Sterling 131.—, wobei die diesjährige Ernte, die von Fachleuten auf 10 bis.12 Pfund Sterling pro Dunam geschätzt wird, in Abzug, zu bringen. Eingehende Informationen erteilt das Palästina-Amt, Landwirtschaftliche Abteilung, Berlin W 15, Meinekestraße 10. Insbesondere sind dort auch nähere 'Angaben über die gesamte Lage der Pflanzungen, Uebernahme der Arbeiten durch die Pflanzungsgesellschaft, die Art der Bepflanzung, Zahlungsbedingungen und Rentabilitätsberechnungen zu erfahren. Die Schutzhaft. L e i p zig, 14. Okt. In der „Juristischen Wochenschrift" widmet Rechtsanwalt Dr. Lüdtke in Kolberg den rechtlichen Voraussetzungen, der Vollziehung nnd den Rechtsbehels-en im Falle der Schutzhaft eine zusammenfassende Darstellung,, die für weitere Kreise von Interesse ist. Nachdem die Artikel 114 nnd 115 der Reichsoerfassung, welche die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung garantieren, durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 außer Kraft gesetzt sind, kann die Schutzhaft verhängt -werden in allen Fällen, in denen der -Behörde dies notwendig erscheint, um einer Gefährdung begw. Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen. Außerdem kann Schutzhaft verhängt -werden,, wenn Personen an den Maßnahmen der Regierung ungerechtfertigte und unsachliche Kritik üben, dagegen nicht bei sachlicher Kritik, das ist offenbar eine solche, die die Maßnahmen der Regierung aus grundsätzlicher Weltanschauung nicht ablehnt, sondern von dem Standpunkt der nationalsozialistischen Weltanschauung vielleicht andere, das gleiche Ziel erstrebende Maßnahmen an regt bezw. hinsichtlich der Ausführung dieser Maßnahmen, stets unter den im vorstehenden zugrunde gelegten Gesichtspunkten andere Wege vorschlägt. Schutzhaft wird angevrdnet werden können, soweit überhaupt das gesamte öffentliche und private Leben des Volkes sich mit den von der Reichsregierung oder den Regierungen der Länder oder deren Behörden erlassenen Anordnungen irgendwie begegnet. Die anordnende Behörde muß bei Anordnung der Schutzhaft natürlich pflichtgemäß prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese gegeben sind. Gegen die Verhängung der Schutzhaft stehen dem davon Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu, wie. gegen sonstige polizeiliche Verfügungen, nämlich innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an die übergeordnete Dienststöllö der anordnenden Behörde, das ist der Nsgisrun-Zsprästdent. Die Beschwerde mutz schriftlich oder zu Protokoll eingelegt werden und zwar bei der Behörde, welche die betreffende Person in Schutzhaft genommen hat. Die Beschwerde kann sowohl darauf gestützt werden, daß die Verhängung der Schutzhaft nicht rechtmäßig erfolgt, als auch darauf, daß sie nicht zweckmäßig sei. Ein abweisender Bescheid des Regierungspräsidenten muß schriftlich erteilt werden, soll mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Gegen den abweisenden Veschwerdebescheid steht dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Sie ist an den Regierungsausschuß zu richten. Als letztes Rechtsmittel besteht nach die Revision beim Oberverwaltungsgericht. Gegen Belästigungen jüdischer Staatsbürger. Breslau, 16. Okt. Der Polizeipräsident für das oberschlesische Industriegebiet, Brigadeführer Ramshorn, erläßt folgende Bekanntmachung: „Es ist mir in letzter Zeit gemeldet worden, daß Staatsbürger jüdischen Glaubens durch Rowdys und unkontrollierbare Elemente nachts belästigt und teilweise auch geschlagen worden sind. Ich warne jeden, sich auch nur im geringsten an Staatsbürgern jüdischen Glaubens zu vergreifen, und mache sie darauf aufmerksam, daß ich solche Personen, die bei derartigen Handlungen betroffen werden, in ein Konzentrationslager schaffen werde. Allen SA-Männern befehle ich, daraus zu achten, daß derartiges nicht geschieht, und solche Leute sofort festzunehmen und dem nächsten Polizeibeamten zu übergeben."