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Der Israelit · 1933-08-24 · Heft 34 (24.8.1933) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
74 (1933)
Issue
Heft 34 (24.8.1933)
Date
1933-08-24
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6 Nr. 34 Der Israelit 24. August 1933 Pflanzungen sind von dein Besüin der aschkenasischen orthodoxen Gemeinde beaufsichtigt worden und es liegt ein 1^20 vor von diesem Besdin. Unter diesen Umständen werden die weitesten Kreise der Orthodoxie gewiß entschlossen sein, ausschließlich Erez Jisroel-Esrog i m z u kaufen und die Händler dazu zu b e ]t i m m e n , daß s i e sich mit der entsprechenden Ware rechtzeitig e i n d e ck e n. Preise sind uns für 6 Kategorien je nach der Schönheit und äußeren Tadellosigkeit der Exemplare genannt worden und zwar Kategorie 1 sh. 12.—, 2: sh. 8.—, 3 : sh. 6.—, 4: sh. 4.—, 5: sh. 2/,, 6: sh. lVa. Ein Shilling ist ungefähr 75 Psg. Soweit bei den Händlern Erez JisroeßEsrogim mit "icor; des Raübrnates des „Waad hair aschkenasi" nicht vorrätig sind, können sie bei rechtzeitiger Anmeldung auch durch die deutsche „L-andesorganisation der Agudas Jisroel" in Berlin bezogen werden. Diese dient aber dann lediglich als Vermittlungsstelle und übernimmt ihrerseits keine geschäftliche Verantwortung. Kirche und Volkstum. Berlin, 13. August Im Rahmen der Reichstagung des Studentenkampfbundes Deutsche Christen sprach u. a. Prof. Hans Michel Müller aus Jena über die theologische Lage der Gegenwart. Der Redner, eine der geistig führenden Persönlichkeiten der „Deutschen Christen", schilderte in begeisterten Worten den Eindruck, den die von Hitler ausgehende gefchiehtliche Bewegung auf weite theologische Kreise gemacht habe. Hier sei etwas aufgebro-chen, was jenseits aller wissenschaftlichen Ueberlegung und menschlicher Berechnung lag, eine Bewegung, die auch einer mehr oder minder belanglosen Theologie neue Kräfte und vertieften Sinn zu geben habe. Angesichts dieser Stellung des Redners ist es von besonderer Bedeutung, daß er immerhin darauf hinwies, es bestehe zwischen den „Deutschen Christen" und ihren Gegnern in der Kirche eine gemeinsame Front, die sich nicht nur auf den Kampf gegen den Liberalismus und gegen die modernen Ersatzreligionen jeder Art beziehe, sondern auch auf die Abwehr der Rasse n v e r g ö tz u n g. Die Theologie habe die Aufgabe, immer wieder den ü b e r v ö l k i s ch e n Charakter ihrer Botschaft herauszustellen und gegenüber einem politischen Idealismus, der die Predigt der Buße als demoralisierend ansehe, das innerste Wesen des kirchlichen Bekenntnisses in ständiger Auseinandersetzung mit dem völkischen Problem darzulegen. Für denjenigen, der über den Tag hinaus sich ein Bild von der mutmaßlichen weiteren Entwicklung der geistigen und religiösen Bewegung im neuen Deutschland machen will, sind diese Aeußerungen im Verbindung mit anderen, ähnlichen immerhin von symptomatischer Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist' auch auf eine Erklärung hinzuweisen, die von dem Bevollmächtigten des Landesbischofs Müller auf einer unter dem Vorsitz des Erzbischofs van Park in Paris stattgehabten Beratung des Weltprotestantismus, der sogenannten ökumenischen Bewegung, abgegeben wurde. Es wurde betont, daß auch die neue deutsche evangelische Kirche auf eine enge Fühlungnahme mit den Kirchen des Auslandes Wert lege und sich nicht etwa von der übernationalen ökumenischen Arbeit distanzieren wolle. Neue Arierbestimmungen für Aerzte. Berlin, 20. August Wie das V. d. Z.-Büro meldethat der Aerztekommissar Dr. Wagner die Regelung der Zusammenarbeit von Aerzten bei der Vertretung, bei Ueberweisungen und bei Konsilien, die er bereits am 29. Juli getroffen Halts, jetzt durch neue Anordnungen ergänzt. Darin heißt es über die Vertretung: Arische Aerzte dürfen sich nur durch arische Aerzte vertreten lassen. Wo in eipem Bezirk eine gegenseitige Vertretung der niedergelassenen Aerzte untereinander üblich ist, kann ein nichtarischer Arzt, auf den die Ausnahmebestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Aerzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen (Kriegsteilnahme usw.) zutreffen, davon nicht ausgeschlossen werden; er darf sich auch nicht von dieser Regelung fernhalten. Nichtarische Aerzte, auf die die Ausnahmebestimmungen zutreffen, können sich nur von Aerzten vertreten lassen, bei denen die Voraussetzungen zur Zulassung 3ur' Kassenpraxis vorliegen. Für die Beschäftigung eines Assistenten gelten die gleichen Grundsätze. Für Ueberweisungen wird angeordnet: Arische Aerzte sollen ihre arischen Patienten arischen Fachärzten, Krankenhaus-, Sanatoriumsusw. Aerzten überweisen und umgekehrt. Arische Aerzte, insbesondere Krankenhausärzte, dürfen Ueberweisungen von nichtarischen Aerzten annehmen, wo örtliche Verhältnisse es notwendig erscheinen lassen. Da insbesondere die ärztliche Versorgung der Versicherten gemäß R. V. O. nicht gefährdet' werden darf, gilt dies in erster Linie für Ueberweisungen von nichtarischen Aerzten, auf die Ausnahmebestimmungen zutreffen. Die Genehmigung braucht nicht für jeden einzelnen Fall eingeholt zu werden. Es ist vielmehr wünschenswert, daß z. B. an Orten, wo kein entsprechender nichtarischer bezw. arischer Facharzt vorhanden ist, diese Regelung allgemein erfolgt. Für die Zuziehung eines zweiten Arztes (Konsilien) gelten diese Vorschriften sinngemäß. Eine Praxisgemeinfchaft zwischen arischen und nichtarischen Aerzten ist verboten. Dies gilt auch gegenüber allen Aerzten, auf die die Ausnahmebestimmungen zutreffen. Eine Ausnahme hiervon zuzulassen, behält sich der Reichsführer der Kassenärztlichen Vereinigung selbst vor. (Es scheint hier bereits eine Milderung der ursprünglichen Bestimmungen in Anpassung an die in unsrer Wochrnrundschau behandelten Grundsätze der Reichsregierung vorzuliegen. Red.). Der Arierparagraph bei den Privatkrankenkassen. Ntchtarier können nichtarische Aerzte in Anspruch nehmen. Berlin,' 20. August Der „Verband Privater Krankenversicherungsunternöhmungsn" teilt seinen Mitgliedern mit: Im Einvernehmen mit dem Hartmanns-Bund, als der Vertretung der ärztlichen Spitzenorganisationen, ist vom Verband Privater Krankenversicherungsunternehmungen Deutschlands beschlossen worden, in Zukunft die Rechnungen nichtarischer Aerzte nicht mehr zu vergüten. Wir teilen unseren Mitgliedern diesen Verbandsbeschluß hierdurch mit und verweisen auf die Bestimmungen unserer Versicherungsbedingungen, wonach wir berechtigt sind, die Rechnungen bestimmter Aerzte abzulehnen. Wir bitten daher unsere verehrten Mitglieder, auf diese Anordnung Rücksicht zu nehmen, und erlauben uns, darauf hinzuweisen, daß Rechnungen nichtarischer Aerzte für Behandlungen nach dem 1. September 1933 von der Erstattung ausgeschlossen sind. Unter diese Maßnahme sal-- len diejenigen nichtarischer Aerzte nicht, auf welche die Ausnahmebestimmungen des Beamtengesetzes Anwendung finden. Oertliche Listen der nichtarischen Aerzte, deren Rechnungen in Zukunft nicht mehr erstattet werden, sind im Einvernehmen mit der ärztlichen Berufsarganisation aufgestellt und liegen in den Verwaltungsstellen aus, werden auch auf Wunsch den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Nichtarische Mitglieder oder solche, die sich als nichtarisch bezeichnen, können auch in Zukunft nichtarische Aerzte in Anspruch nehmen. „Deutscher Rechtsanwalt". Berlin, 18. August Im Anwaltsblatt, 2em Nachrrchteuorgcm für Die Mitglieder des deutschen Anwaltsvereins im Bund nationalsozialistischer deuscher Juristen, wird folgende Anweisung gegeben: Den arischen Kollegen wir dempfohlen, auf Schildern, Briefköpfen usw. die Bezeichnung „deutscher Rechtsanwalt" oder „deutscher Rechtsanwalt und Notar" zu führen, den Mitgliedern des V. N. S. D. I. außerdem, ein Hakenkreuz als Wasserzeichen in den Briefbogen. Außerordentliches Ründigungsrecht für nicht mehr zugelassene Aerzte. Berlin, 20. August Analog den Bestimmungen des Gesetzes Wer das Kündigungsrecht der durch das Verufsbeamtengesetz betroffenen Persoen und den gleichartigen Bestimmungen für nicht mehr zugelassene Rechts- und Patentanwälte hat die Reichsregrerung jetzt auch den bei der sozialen Versicherung oder der Reichsversorgung nicht mehr zugelassenen Aerzten, Zahnärzten und Zahntechnikern das Recht zu außerordentlicher fristloser Kündigung von Wohn- und Praxisräumen sowie von Schwestern, Laborantinnen und Sprechstundenhilfen eingeräumt. Nur noch arische Zollbevollmächtigte. Frankfurt a. M., 17. August Wie die „Frankfurter Zeitung" mitteilt, hat der Reichsfrnanzminister die Bestimmungen der Ar-rerparagraphen des Beamtengesetzes, die in verschärfter Form auch auf den freien Berus der Steuerberater ausgedehnt worden sind, auch hinsichtlich jener Personen als verbindlich erklärt, die als Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Angestellte einer Firma, ständig für diese in Zoll- und Verbrauchssteuerangelegenheiten austreten. Nach der Anordnung des Reichsfinanzministers ist künftig von jedem Zollbevollmächtigten eine Erklärung folgenden Wortlaus abzugeben: „Der Unterzeichnete Zollbevollmächtigte der Firma . . . erklärt, daß ihm trotz sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen tonnten, daß er nichtarischer Abstammung ist oder daß einer seiner Eltern oder Großelternteile zu irgendeiner Zeit der jüdischen Reliigon angehört haben." Demzufolge werden nichtarische Angestellte von Privatunternehmungen kein Zollvollmacht mehr erhalten können, selbst dann nicht, was in den Bestimmungen ausdrücklich erwähnt wird, wenn der Betriebsinhaber nicht arisch ist. Die „Frankfurter Zeitung" bemerkt, daß auffallenderweise hier nicht einmal die Ausnahmen des Beamtengesetzes (Frontkämpfer usw.) Anwendung finden. Dies ist unbegreiflich. Gleichstellung jüdischer Handwerker bei Arbeitsvcrgebung in Gberschlesien. Breslau, 17. August Der Magistrat der Stadt Gleiwitz hatte vor längerer Zeit den jüdischen Hausbesitzern die staatliche Zuschüsse zum Zwecke von Hausreparaturen verweigert, später aber wieder unter der Bedingung zugebilligt, daß jüdische Gewerbetreibende (Handwerker) bei der Instandsetzung nicht beschäftigt würden. Der Verband der oberschlesisch-jüdischen Handwerker wandte sich hierauf an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, sowie an die Regierung in Oppeln mit der Bitte, diese Anordnung wieder rückgängig zu machen. Aufdiese Eingabe erging vor kurzem der Bescheid, daß die jüdischen ebenso wie die nichts Wischen Handwerker bei Vergebung von Arbeiten berücksichtigt werden sollten. Schulbcfrciung am Sabbat. D arm ft a dt, 18. August Das hessische Staatsministerium hats eine frühere Verfügung, wonach die jüdischen Kinder am Samstag am Schulunterricht teikzunehmen haben, dahin ergänzt, daß jüdische Schüler auf Antrag am Sabbat für die Dauer des G'ttesdienstes vom Schulunterricht zu beurlauben find und auf das schriftliche Ersuchen der Erziehungsberechtigten vom Schreiben, Zeichnen und Handarbeit entbunden werden können. Das internationale Studentenwerk und die hilfsarbeit' für die aus Deutschland aus§ewanderten jüdischen Studenten. Genf, 14. August In Luciensteig fand der zweite Teil der Sommertagung des Internationalen Studentenwerks,' deren ersten Teil in Deutschland abgehalten wurde, statt. Es wurde beschlossen, eine umfangreiche Hilfsaktion zugunsten den aus Deutschland ausgewanderten jüdischen Studenten einzuleiten, die sich insbesondere auf die Unterbringung jüdischer Studenten aus Deutschland an ausländischen Hochschulen und Gewährung von Stipendien in einzelnen Fällen erstrecken soll. Mit der Durchführung dieser Arbeiten wurde ein autonomes Exekutivkomitee betraut, an dessen Spitze James Parkes steht und dem Vertreter der Abteilungen des Internationalen Studentenwerks in England, Frankreich und den Vereinigten Staaten, ferner der Vertreter des Weltverbandes jüdischer Studenten, Dr. Teich, der Generalsekretär des Studentenwerks, Dr. Kotfchnik, und der Vorsitzende des Studentenwerks Dr. Tatlow angehören. Das Komiteehat das Recht, sich durch Kooptierung zu erweitern. Im Zusammenhang mit der geplanten Hilfsarbeit wird sich auf Wunsch der amerikanischen Mitarbeiter des Internationalen Studentenwerks der Vorsitzende des Exekutivkomitees, James Parkes, im Oktober nach den Vereinigten Staaten begeben.

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