Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 74 (1933)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1933)
- Date
- 1933-02-09
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Nr. 2 Seite 3 9. Februar 1933 der as ch k e n as is ch en Gemeinde nach vollkommener Freiheit in religiösen; Angelegenheiten zu schenken. Indem sie die B esti mmu n.g e n von Artikel 2 u. 15 d e s P a l äst i n a - M a n d a t e s ins Gedachtnis zurückruft, nimmt die Kommission von der Erklärung des bevollmächtigten Vertreters Kenntnis, daß die Mandatarmacht nicht die Absicht hat,, in irgend einer Weise in die religiöse Freiheit der verschiedenen Gruppen der Landeseinwohner einzugreifen. Nach der Meinung der K o m m i s s i o n würden die Bestimmungen des.Man- ' dates die Mandatarmacht keineswegs zu zwingen scheinen, nur eine einzige jüdische Relig ionsgemeinde in P a - l ä st i n a a n z u e r k e n n e n. Diese Kommission hegt das Vertrauen, daß eine Vereinbarung befriedigend für alle vorhandenen Gruppen gefunden wird und sie wird die zukünftige Entwicklung mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen." Eine weitere Petition, unterbreitet von der Agudas Israel vom 11. Oktober 1925, welche in der Tat ein Memorandum war zur Unterstützung der bereits oben erwähnten Petition, befand sich auf der Tagesordnung der 9. Session der Mandatkommission. Aus dem von Mrs. A. Wickfell geschriebenen Berichte, der von der Kommission a n g e n o in m e n und dem Bericht an den Völkerbundrat beigesügt wurde, zitiere ich folgende Sätze, die sich auf die Religionsgemeinden-Verordnung von 1926 beziehen, die damals gerade erst verkündet worden war: „Außer der mohammedanischen und der jüdischen Religion ist das dritte wichtige Element in Palästina das christliche. Wenn dieses Element wünschen sollte, als eine separate Religionsgemeinde konstituiert zu werden, muß es dann e i n e gemeinsame Organisation bilden, oder wird ihm, gleich der griechisch-orthodoxen, der römisch-katholischen und der Protestant tischen Gruppe erlaubt werden, sich separat zu organisieren? Diese Frage ist absolut analog derjenigen, die von dem Waad hair Aschkenasi und von der „Agudas Jisroel" angeschnitten wird und sie müßte eigentlich doch wohl in der gleichen Weise gelöst werde n." Die Schlußfolgerung des Berichtes von Mr. Wickfell lautet dann wie folgt: „Da der Text der besonderen Bestimmungen für die jüdische Gemeinschaft noch nicht veröffentlicht ist, so kann keine genaue Schlußfolgerung gezogen werden in Bezug auf den Fall des Waad hair Aschkenasi, wie er in dem Memorandum der „Agudas Israel" dargelegt ist. Die permanente Mandatkommission nimmt Kenntnis von diesem Memorandum und den Bemerkungen, die dazu von der Mandatarmacht gemacht worden sind und wird sie in Erinnerung halten, sobald die beabsichtigten Bestimmungen in Kraft gesetzt und ihr vorgelegt sein werden." Der Berichterstatter fährt fort: Während der langen Debatte über diese Petition (im Jahre 1926) erklärte der bevollmächtigte Vertreter der Mandatarmacht, daß, sobald die Bestimmungen für die jüdischen Gemeinden veröffentlicht und in Kraft gesetzt sein würden, die Verwaltung erwägen werde, ob es nötig fei, für irgend eine besondere jüdische Körperschaft, die nicht zu der allgemeinen Gemeinde gehören wolle, eine davon getrennte zu bilden. Nach dem Inkrafttreten der jüdischen Gemeindebestimmungen von 1927 am 1. Sanuav 1928 reichte die aschkenüsische Gemeinde und die Agudas Jisroel neue Petitionen an die Kommission ein, datiert vom 4. Januar und 29. April 1928. Die Prüfung mußte vertagt werden, weil zusätzliche Informationen von den Petitionären angekündigt, aber noch nicht eingegangen waren. Ein weiterer Brief 'der Agudas Jsrael-.Zentrale, datiert vom 16. Juni 1930,'der sich mit'der Zahl.der Ausgetretenen befaßt und zu dem die Mandatarregierung in einem Brief vom 27. April 1931. wie schon erwähnt, Stellung nahm, wurde. nur als Information betrachtet und deshalb nicht als Petition behandelt. In dem Memorandum, das nunmehr zur Erwägung steht, wird dargelegt, daß jetzt die Zeit gekommen sei. um die Petition der orthodoxen Judenheit in . Palästina zu prüfen. Bei der Prüfung der Petition muß beachtet werden, daß in Palästina, wie in den anderen Ländern des nahen Ostens, religiöse Gerichtshöfe der verschiedenen Religionsgemeinden eine ausschließliche Jurisdiktion ausüben in Angelegenheiten des Personenstandes (Eheschließung, Ehescheidung, Alimente, Vormundschaft, Adoption, Testamente usw.), ebenso in ■ Fällen, welche die Errichtung von Verwaltungen von Väkuvs.(religiöse Stiftungen) betreffen. . Unter der Palästina-Order in Council von 1922 sind als religiöse Gerichtshöfe, welche die . Jurisdiktion im Augenblick des. Inkrafttretens der Order ausübten, folgende ayerkannt worden: 1. Die moslemischen religiösen Gerichtshöfe,.. .. 2. die rabbinischen. Gerichtshöfe der jüdischen Ge- .... memde, , , .;' ‘' , ... die Gerichtshöfe der folgenden ä ch t , christlichen Gemeinden: Maroniten, Griechisch-katholisch, griechisch-katholische Melkiten, Griechisch - orthodoxe. Syrisch-orthodoxe, Armenisch-katholische,. Armenische, v .. Lateinische. . ... , i' Die Mandatarmacht.legt Gewicht auf die. Tatsache^ daß die Protestanten keine. Gerichtsbarkeit, in Sachen des Personenstandes. haben,, uber-diefe .Tatsache ist-nicht überraschend, weil.diefe Christen zuverschiedenenprötestanti- D e r I s r a e 11 i Blätter scheu Kirchen der Welt gehören, welche derartige Gerichtshöfe überhaupt nicht mehr kennen. Dagegen verdient die Existenz von nicht weniger als acht christlichen Gerichtshöfen unsere Aufmerksamkeit um so mehr, als nach den Ergebnissen der Volkszählung vom Jahre 1931 die ganze christliche Bevölkerung nur 90 000 Seelen umfaßte, während die Juden 175 000 und die Moslems 760 000 Seelen ausmachen. Preisausschreiben der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel Frankfurt a. Al. Für die A ö a r - A k t i o n 5695 haben wir, wie alljährlich, wieder ein preisausschre i b e n für diejenigen Sammler und Sammlerinnen vorgesehen, die '^mindestens Mk. 25.— zugunsten unseres Schulwerkes sammeln, sei es durch Vertrieb unserer Coupons oder durch freie Sammlungen. Die Verlosung soll am 10. Rissan 6695/6. April 1955 stattfinden. Der Sammler hat folgende Bedingungen zu erfüllen: Bis zum 6. Rissan (4. April 1955) müssen mindestens M. 25.— als Saminelergebnis im Besitz der Palästina-Zentrale der Agudas Jisroel sein (durch Ueberwcisung auf das Postscheckkonto der Palästina- Zentrale der Agudas Jisroel 2U\ 55 900 Frankfurt а. IN. oder durch Vermittlung der für ihn zuständigen Gruppe). Die Palästina-Zentrale stellt dem Sammler hiergegen eine nummerierte Empfangsbestätigung aus, die ihn berechtigt, sich an der unter Aufsicht eines Notars stattfindenden Verlosung zu beteiligen. Außerdem sind wir durch die Alunifizenz eines ungenannt bleibend wollenden Gönners in der Lage, jedem Nnadcn und Nlädchen, welches ttt der Adae- Aktion durch die Sammeltäschchen oder sonstwie miudestens M. 10.— an uns einsendet, als Prämie ein jüdisches Gesellschaftsspiel „Line Reise durch Lrez Jisroel" zu gewähren, .wir hoffen, daß unsere kleinen Freunde und Freundinnen sich recht zahlreich att der Sammlung beteiligen werden. Sammeltäschchen bitten wir bei uns einzufordcrn. Preisausschreiben. Bei einem Sammelergebnis von mindestens 7irk. 100.—: 1. Preis: Eine Reise nach Erez Jisroel (Schisfskarte für Hin- und Rückfahrt inkl. Bett und Verpflegung.) Sobald für die Auslosung des 1. Preises mehr als 100 Sammler in Betracht kommen, wird als 2. Preis: gleichfalls eine Reise nach Erez Jisroel zu den gleichen Bedingungen ausgesetzt, mindestens 7M, 75.—: 3. Preis: Eine in Erez Jisroel geschriebene Megillo in einem Gehäuse von Olivenholz, reich geschnitzt. 4. Preis: - ebenfalls eine in Erez Jisroel geschriebene Megillo in einem Gehäuse von Olioenholz, reich geschnitzt, 5. Preis: eine in Erez Jisroel geschnitzte Sederschüssel von Olivenholz, . ‘ б. Preis: eine Bsomimbüchse, in Erez Jisroel hergestellt, von Olioenholz, 7. Preis: ebenfalls eine Bsomimbüchse, in Erez Jisroel hergestellt, von Olivenholz, 8. Preis: ein Exemplar: Choreb von S. R. Hirsch, 9. Preis: ein Exemplar: Tehillim von S. R. Hirsch, 10. Preis: zwei Bände: Rabbi Joselmänn von Nosheim von Dr. M. Lehmann; mindestens Alk. 50.—: 11. bis 20. Preis inkl.: Wertvolle Bücher bekannter Autoren. mindestens Ulf. 25.—: 21. bis '30. Preis inkli: Kultgegenstände m Erez Jisroel hergestellt. - *• Die rabbinischen Gerichtshöfe, die in der Order erwähnt werden, waren diejenigen des „rabbinischen Rates" (Misrad harabanuth). pan den Juden im Jahre 1921 organisiert und bestätigt von der Regierung. Der Waad hair.Aschkenasi hatte kein eigenes, religiöses Tribunal unter .der türkischen Herrschaft.*) Es war also keine Mögf) Siehe, hierzu die vorige Fußnote. Der Waad hair hoaschkeüasl hätte immer seinen eigenen Gerichtshof; nur daß er - einer besonderen staatlichen Anerkennung unter türkischem Recht nicht bedurfte. Diese Anerkennung war in derjenigen des Chacham Bafchi mit gegeben. Red. lichkeit unter der Order ein separates Tribunal anzuerkennen. (cf. Darlegung der britischen Negierung vom 29. Januar 1926). Der Anspruch der Petitionäre. soweit er sich aus diese Order iu Council bezieht, scheint also in diesem Punkte unbegründet zu sein. Die Palästina-Order in Council enthält eine weitere Klausel (Artikel 83), durch die vorgesehen wird, daß jede von der Regierung anerkannte religiöse Gemeinde Autonomie für die inneren Angelegenheiten der Gemeinde genießt, unterworfen den Vorschriften irgend einer Verordnung, die vom High Comnüssioner erlassen wird. Es scheint, daß alle Gemeinden, welche separate Jurisdiktion haben, wie sie oben aufgezählt sind, als „anerkannte" Gvmeinedn betrachtet werden und deshalb innere Autonomie genießen. Unter dieser Klausel wurde die Religionsgeineiiide- Berordnung Nr. 19 von 1926 erlassen, welche den High Comnüssioner ermächtigt, auf Bewerbung irgend einer religiösen Gemeinde in Palästina Bestimmungen zu treffen über ihre Organisation als religiöse Gemeinde und über ihre Anerkennung als solche durch die Regierung. Weder die Moslems noch irgend eine der verschiedenen christlichen Gemeinden haben unter dieser Verordnung eine Bewerbung eingereicht, offenbar weil, da sie schon anerkannt waren, für sie kein Bedürfnis vorliegt, offizielle Bestimmungen zu ihrer Organisation zu erwirken. Da jedoch von jüdischer Seite eine Bewerbung einging, so erließ der High Commissioncr die Jcwish Community Regulations 1927, welche die Organisation einer anerkannten Gemeinde der Juden Palästinas mit einem rabbinischen Rate, einer gewählten Versammlung und einem allgemeinen Rate (Waad leumi) vorsieht. Ein Verzeichnis volljähriger Juden, welche in Palästina wohnen, wurde von dem Rate ausgestellt. Jede Person, deren Namen in diesem Register steht, wird als Mitglied der Gemeinde betrachtet. Aber jede Peron hat das Recht, auszutreten durch eine schriftliche Erklärung. Die Lage der Juden in Palästina scheint in Bezug auf religiöse Angelegenheiten demnach wie folgt zu sein: es existiert eine Gemeinde, genannt Kneses Israel, welche die Privilegien eines öffentlich anerkannten Status genießt: religiöser Gerichtshof, Autonomie für innere Angelegenheiten, das Recht, Steuern zu erheben, Repräsentation vor der Regierung. Aber diese Gemeinde u in f a ß t nicht alle Juden, welche in P a - l ä st i na leben. Die überwältigende Mehrheit dieser Juden, die außerhalb dieser anerkannten Gemeinde stehen, gehören zur Orthodoxie. Deren Grundsätze. von ihnen selbst angegeben, sind die Herrschaft des Thoragesetz cs und die Treue zu den alten Traditionen im öffentlichen Leben und in den öffentlichen Institutionen. Ihre Rabbiner haben die Entscheidung getroffen, daß nach dem Thoragesetz kein gesetzestreuer Jude Mitglied einer Gemeinde sein darf, welche nicht gewisse Prinzipien der Thora als wesentlich für die G e m e i n d e v e r f a s - s u n g betrachtet. Alle Versuche, ein freundschaftliches Uebereinkommen zwischen den beiden Gruppen herbeizustihren. sind fshlgeschlagön. Es ist wahr, daß es orthodoxe Juden gibt, die aus der Kneses Israel nicht ausgetreten sind, aber das ändert nichts an der Tatsache, daß sehr viele Juden sich weigern, der anerkannten Organisation a n z u g e h ä r e n u n d z w a r aus religiösen Gründe n. Die Petitionäre behaupten, daß alle Synagogen, die auf den Namen orthodoxer Juden eingetragen sind und von orthodoxen Juden geführt werden, daß alle religiös-sozialen Organisationen der Stadt, soweit sie dem'alten Iischuw angehören und zu einem gewissen Teil in den Städten und Kolonien des neuen Jischuws in den Händen des orthodoxen Judentums sich befinden. Wie dem auch sein mag, es scheint ni i r unbestreit - bar, daß die orthodoxen Juden außerhalb der Kneses Israel e in e f ch a r f -u n t e r s ch i e - bene S e ktion der ganzen Judenheit bilden auf der Basis besonderer religiöser Lehren und Traditionen, die m i t d e r 'P o - litik nicht das geringste zu tun haben. Cs ist nicht ganz klar, wie viel Personen zu der orthodoxen Judenheit. soweit sie eine besonders anerkannte Gemeinde verlangen, gehören. Sich beziehend auf die Zahl der Austrittserklärungen erwähnen die Petitionäre über 20 000 Erwachsene, oder, da sie meist große Familien haben, in der Mehrzahl aus Eingeborenen des Landes bestehen, m i n d e st e n s 50 000 Seelen. Diese Zahl würde 28 Prozent der gesamten jüdischen Bevölkerung entsprechen. In ihren Bemerkungen gibt die Mandatarmacht eine verifizierte Gesamtzahl von 1 0 7 5 0 jy » s t v i 115 e r 11 ä r tt n fl e n zu, während der bevollmächtigte Vertreter der Mandatarmacht der Mandatkommission erklärt, daß er die Zahl der orthodoxen Judenheit in P a l ü st k n a auf ein Viertel der Gosamtbooölkrrvng s ch ä tz e n g e h ü r t h a b e. In jedem Fall kann es als garantiert betrachtet werden, daß diejenigen Juden, für welche die P e t i t i o n ä r e s p r ech e n , einen v e r h ä l s n i sincißig g roßen, u n d bedeutungsvollen Teil der g an z e n ' Jude n h e i t P a l äst i n a s dar ft.e l l e n. Diese Juden haben ihre eigenen Kongregationen, meist als Gesellschaften unter bürgerlichem Rechte registriert. Sie haben zwar nicht unter Eingriffen in ihr religiöses Leben und ihren Kultus .zu leiden, ,ab er. sie fühlen s ich als „Bürger z ry e i t e n Ranges" b e t r a ch t e t u n d a l s „ g e de m ü t i g t", w e i l f j e e b e n nicht die Privilegien genießen, die den Mitgliei t!'';, : . f :!!. I ■t;i, Iv i’ . l i