Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 73 (1932)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1932)
- Date
- 1932-12-22
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 Nr. 52 Der Israelit Müll! versteht/ danach vieles und vor allem 'die-ilakonisch'e talckudrsche Feststellung: „Jerusalem isp infolge des P a r t e i h a s s e s zerstört worden." Die (iFaglkomik der j ü d i^^^ e n L a g e in 6er K) e‘I t übersteigt .noch...die Tragik der Zerstörung.In Rom hangen die' Juden an Jerusalem und dem Tempel und streichen als Kriegsgewinnler am Iudäafeldzuge schmunzelnd ihr Profitchen ein. £ i b a tt, der größte Schauspieler der Epoche, zerreißt seine Kleider und streut Asche auf sein Haupt angesichts der Gefangenen Israels und spielt im Forum vor Kaiser, Hofstaat und Menge den Juden Apella, (den römischen Sh^lok), der alle Gemüter gegen die. Juden aufputscht und zur Losung für Pogrome wird. In Alexandrien geben die Juden ein Abschi e d s b a n k e t t für die Heerführer-und Generäle der nach Jerusalem abziehenden Legionen, ' und welche von ahnen werfen sich tags darauf auf das vor der Stadt liegende G r a b ö e s Jeremias, in Gebeten für die heilige Stadt und den Tempel aufgelöst, — um darauf wiederum mit ihren. RUH lionen den Feldzug zu finanzieren. Auf den Höhen vor Jerusalem, unter den Heerführern der' römischen Streitmacht, schauen auf die verödeten, von Leichen und verhungernden Menschen angefüllten Straßen Jerusalems, Agrippa, der jüdische. König, die schöne B e r e n j k e, seine Schwester, Tiber Alexander, der Feldmarschall von jüdischer Abstammung» , und- (nicht ■- zuletzt Flavius I o - s e f u s , der Priester der vierten Reihe, Juden oder Halbjuden, die führend, mit Schwert, mit/Feder, oder mit Geld, am Kriege gegen Judäa beteiligt sind. Indes auf den Straßen der heiligen Stadt die-Führer der einzelnen Kriegsparteien sich schwer befehden und zusammen gegen die Bürger, gegen die friedlichen Menschen, wüten und ganz mit römischen Mitteln, mit Gefängnis, Aushungerung und Tod, Vorgehen. Ts kostet einige Mühe, sich durch die 470 Seiten durchzuarbeiten. Der Weg ist nicht immer eben Und auch nicht immer schön, aber es hat sich gelohnt. In der Fülle der Gesichte und Gesichter ergibt 'sich doch e i n Gesicht, es ist d a s G e s i.ch t der Zeit, die uns das „Golus Cöom", das römische Golus gebracht hat. —tz. Korrespondenzen « ßaebricbten. Deutsches Reich. Aus der Repräsentantensitzung. - * ' . Berlin; 17. Dez. Die Sitzung der Repräsentanz war beherrscht von einem Entwurf des Vorstandes, der in zwei Teile zerfällt: Im ersten Teil wird eine Aenderung des Statuts dahin beantragt, daß als Maßstab für.die Besteuerung neben der Reichseinkommenauch die Vermögenssteuer heran gezogen, jedoch nur eine der beiden Steuern dem einzelnen Pflichtigen — und zwar die der Gemeinde günstigere — auferlegt werden kann. Im zweiten Teil wird Festsetzung der Steuerquote auf 13 Prozent (bisher 11 Prozent) der Reichseinkommensteuer 1931 unter Freistellung von Einkommensteuern bis 75 Mark, bezw. 30 Proz. der Reichsvermögenssteuer vorgefchlagen. Das Vorstandsmitglied S ch o y e r gibt einen Ileberblick über die Steuereingänge in 1932. Diese werden etwa 4,23 Millionen Mark betragen und sind in 1933 auf 3,6 Millionen Mark zu schätzen. Während die Steuereinnahmen auf der Linie der Schätzungen bleiben, treten Mindereinnahmen besonders bei den Gebühren ein. Andererseits sind alle tragbaren Einsparungen vollzogen, doch. sind zahlreiche Ausgaben zwangsläufig, auf sozialem Gebiete sogar gestiegen. Das Defizit für 1932 beträgt eine Million Mark und muß noch vor Fahress chluß und Beginn des neuen Etatjahres gedeckt sein. Trotz der Not muß, soll die Gemeinde sich nicht selbst ausgeben, die Steuerquote erhöht werden, zumal selbst 13 Proz. noch hinter dem Steuersatz aller anderen jüdischen Gemeinden Preußens Zurückbleiben. In der Vermögenssteuer ist eine neue, die breiten Massen kauin belastende Steuerqm'llh'. zu erschließen^/die vor-allem einkommenloses Vermögest: treffen soll:. Die Mehreingänge aus Grund'der.Morlage,' schätzt Schoyer auf 800.000 Mark für 1932. Abschließend .bittet..Schoyer:.die Repräsentanten, äer. .Verwqltung im. Kampfe gegew'Aüstritt aus Steuerscheu zu helfen, und erwähnt, daß unter dem Eindruck der jüdischen Not auch manche den Weg zurück schon wieder gefunden haben. Nach kurzer Diskussion wird zunächst der erste Teil mit einem Zusatzantrag Rau (Volkspartei), die Vorlage zunächst auf 1932 zu beschränken,-angenommen. ZUM zweiten Teile macht die V o l k s p a r t e i einige Vorbehalte. Sie verlangt die Errichtung einiger V o l k s - schulklassen für Ostjuden, Subvention 'des .,zBar Kochba" u. a. m. Hans G o s l a r wünschf./eine , große .Aktion zur Rückgewinnung oft aus nichtigem Anlaß aus her Gemeinde ausgetretener Juden. Dr. Oskar Cohn von den.„Poale Zion" stimmt der Vorlage zu, ohne sich im übrigen mit dem allgemeinen Kurse des Vorstandes zu identifizieren. Zuletzt wird auch der zweite, Teil der Vorlage, bei, Stimmenthaltung . her Volkspartei, angenommen. ’ " ' .(/ •: Eine erregte Debatte entspinnt sich dann um das l i.b er alle E i n h e'it s g e b etb üch im'Friedenstempel (Hälensee), deä bis jetzt trotz 'Orgel als'"etwas konservativ angehaucht galt. Professor H. Löwe sagt, die Streichungen aller Zionsgebete in diesem Gebetbuche paßten schlecht zu der W o l f H e i d e n h e i m' - s chp n' P i g n e t t e auf dem,' Porderblatt. Dr. S a chh hält ein Kolleg über Wesen und Geschichte des jüdischest G'ttesdrenstes, für den er- „fliehende Entwicklung" beansprucht. Er bekommt eine tüchtige.Abfuhrdurch Professor P ick (Volkspartei.) Auch Dr. W i e uer bedauert irn Namen der „Mittelpartei" diese ist eine von Ueberlieferüngsfreunden besuchte' ' Synagoge eingeschmuggelte radikale Reform. Trotzälledem wird das Gebetbuch, gegen Volks- und Mittelharte^ bei Stimmenthaltung der Poale Zion, angenommen.' ' Dr. Wiener interpelliert zum Schluß über die bei den sogenannten Feierstunden und Festg'ttesdiensten gemachten Erfahrungen. Er wünscht Abbau des äußeren Prunkes, dafür aber mehr Verinnerlichung und Demokratisierung. Vom Gemeindevorstand wird mitgeteilt, daß eine Sonderaktion zur Unterstützung der schwernotleidenden rabbi Nischen B i ldu ng sun st alten eingeleitet wird. Mit kleinen Bewilligungen findet die Sitzung ihren Abschluß. wieder „Nultur"-Dehatte im preußischen Landtag, Berlin, 18. Dez. Im Landtag fand am Freitag eine große kulturpolitische Aussprache statt. Zunächst überwies das Parlament einen deutschnationalen Jnitiativ-Gesetzentwurs über eine gesetzliche Neuregelung des Kirchenbezw. Syn ago gen aus tritt s ohne. Debatte an den Rechtsausschuß. Hierauf, kamen die k u l tur a rj t i s e m itischen nationalsozialistischen Anträge zur Beratung, die im Unterbezw. im Hauptausschuß bereits vor mehreren Monaten behandelt worden, waren.'Einmal, handelte es sich Um den vom Hauptausschuß, angenommenen Antrag, der das/ Staatsministerium beauftragt, dem Landtag alsbald von sämtlichen Staatstheatern und Staatskapellen eine genaue Ausstellung aller beschäftigten Ausländer und aller derjenigen, die die' deutsche Staatsangehörigkeit erst nach 1918 erworben haben, schließlich aller beschäftigten Juden, vorzulegen. Ein anderer nicht angenommener nationalsozialistischer Antrag forderte die „Reinigung des paritätischen Stellennachweises der deutschen Bühnen G. m. b. H. von jüdischem Einfluß". Sollte, heißt es darin weiter, dies wegen der äußeren juristischen Selbständigkeit dieses Bühnennachweises unmöglich sein, dann sollten alsbald die staatlichen und kommunalen Bühnen angewiesen werden, sich nicht dieses Nachweises zu bedienen, sondern einer neu zu schaffenden Vermittlungseinrichtung, aus der jüdische Vermittler ausgeschlossen sind und die für jjüdische Bühnenkünstler nicht tätig sein darf. Schließlich lag ein Antrag vor, wonach den Kulturbeihilfen- und Ueberwachungsausschüssen sämtlicher preußischer und außerpreußischer Länder folgende Weisung zu erteilen sei: Um den notleidenden deutschen Künstlern und auch Geistesarbeitern Erwerbs- und Schassensmöglichkeiten zu geben, sind sämtliche artfremden und ausländischen Künstler und Hilfskräfte des deutschen Rundfunks sofort abzuberufen. Zum Ersatz dieser Kräfte ist ein Arbeitsplan aufzustellen, der die Neueinstellung und Beschäftigung 22. Dezember 1932 ('stur deutschstämmiger ^ünstlevüttö'! Geistesarbeiter vor-'; sieht. — Diese „Kultüranträtze" zeigest das Kulturniveau, (der Antragsteller sehr deutlich. , .. . . Verl in, 12. Dez. Zur bedeutsamen staatsrechtlichen Frage der Verfassungsmäßigkeit, eines Schächtverbots lenkt die Reichszentrale für Schächtangelegenheiten die Aufmerksamkeit' auf .zwei Erlasse des Reichsministeriums des Innern, durch die zwar, noch ünmpr nicht hieDrÜndsräge entschiedest, wohl - aller hü stgewUgn ''Teilen.^eine-Klärung herbeigeführt ist, Die Rechtsfrage zerfällt in drei Teile: 1. (Allgemeine//Mtäubungsvarschrift): Steht ein. Schächtverbot,. einerlei ob vom .Reich oder von einem der Länder ausgehend, m jedem" Fall in Widerspruch mit der durch Artikel 135 der Reichsverfassung gewährleisteten ungestörten Religionsübung? 2. (Sonderschächtverbot): Ist ein Schächtverbot im Reich oder Land zulässig, wenn es nicht in Form eines allgemein geltenden' Betäubungszwänges,. sondern als spezifisches Schächtverbot erlassen wird? ' 3. (Kommunales Verbot): Ist in den Ländern,, wodie Einschränkung dre Schlachtversähren Sache der Landesregierung ist, best-KomMunen,' die öffentliche Schlachthöfe mit Schlachthauszwang unterhalten, gestattet, das Schächten zu untersagen? Während bisher keine Stellungnahme des Reichs-' ministeriums des Innerst'zur Fra^ge 1 erfolgt ist, liegen zwei' Erlässe dieses Ministeriums vor, durch die die Leiden änderen Fragen ausdrücklich in verneinendem Sinne beantwortet sind. Zur Frage 3 hat der Reichsminister des Innern, wie bereits früher mitgeteilt, auf eine Anfrage des Mecklenburg-Strelitzer Ministeriums des Innern erklärt, daß ein kommunales Verbot des Schächtens mit Artikel 135 Satz 2 der Reichsverfassung nicht vereinbar sei (I B 3100 a/7. 1. vom 27. Januar 1932). In Preußen hat die Re- \ gierung in Verfolg dieses Erlasses des Reichsministers des Innern zur Frage 3 erklärt, „daß ein Schächtverbot in Gemeinden mit Schlachthauszwang gegen Artikel 135 der Reichsverfassung verstößt", und hat demgemäß die Regierungspräsidenten angewiesen, „die ein Schächtverbot aussprechenden Ortssatzungen oder Gemeindebeschlüsse als gesetzwidrig zu beanstanden." Zur Frage 2 hat der Reichsminister de Innern neuerdings sich erklärt in einem Schreiben ebenfalls an das Mecklenburg-Strelitzer Ministerium vom 3. November 1932 (I B 3100 a/26. 10), in dem es heißt: „In Uebereinstimmung mit Ihrer Auffassung im Schreiben vom 7. Januar 1932 wurde in dem Schreiben vom 27. Januar 1932 — I B 3100 a/7. 1. — zum Ausdruck gebracht, daß ein Verbot des Schächtens Mit Artikel 135, Satz 2, der Reichsverfassung nicht vereinbar sei. Eine Berufung auf das bayerische Gesetz über das Schlachten von Tieren vom 7. Mai 1930 oder das braunschweigische Gesetz über das Schlachten von Vieh vom , 27: Juni 1931ist nicht stichhaltig. Diese., Heiden Gesetze tragen allgemeinen Charakter, sind also „allgemeine Staatsgesetze" im Sinne des Artikels.135, Satz 3, der Reichsverfassung. In diesen Gesetzen ist jede besondere Bestimmung, die sich gegen das Schlachten nach dem jüdischen Aitus richtet, unterlassen. Der vom mecklenburg-strelitzschen Landtag beschlossene Gesetzentwurf trägt aber nicht nur die Ueberschrift: „Gesetz über das Verbot des Schächtens", sondern er enthält überdies in seinem. § 1 Satz. 2 und im § 2 letzten Halbsatz ein ausdrückliches Verbot des Schlachtens nach jüdischem Rtius. Bei dieser Fassung des Gesetzentwurfs ist die besondere Tendenz, die ungestörte Religionsübung einer konfessionellen Minderheit zu beeinträchtigen, unverkennbar. Dem Gesetz kann der Charakter eines allgemeinen Gesetzes im Sinne des Atrikels 135, Satz 3, der Reichsverfassung nicht mehr beigemessen werden." Die beiden Verfügungen''lassen erkennen, daß hinsichtlich der Gewißheit der Feststellung eines Widerspruchs mit Artikel 135 der Reichsverfassung eine Unterscheidung Platz greift zwischen der beispielsweise in Bayern beschlossenen Fassung des Gesetzes und der mecklenburgischen. Die Lösung der Kernfrage aber, ob überhaupt in welcher Fassung auch immer, ein Schächtverbot mit der freien Religionsübung vereinbar ist, hängt nicht . zum wenigsten ab von der vielumstrittenen Auslegung des Begriffs „allgemeines Staatsgesetz".