Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 73 (1932)
- Issue
- Heft 42-43 (13.10.1932)
- Date
- 1932-10-13
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 4 Nr. 42/43 De r I s r a e l i t 13. Oktober 1932, , Geld erkauft werden konnte, lieft man hier in guter Darstellung. Wie sehr z. B. die Halskrause schließlich als ein spezifisch jüdisches Kleidungsstück angesehen wurde, erkennt man daraus, daß sie zu den acht Kleidungsstücken gehört, in denen die Prager Israelitische Beerdigungs- Brüderschaft ihre Toten noch heute bestattet. Es ist Pflicht, diese gediegene Schrift zu verbreiten, um damit einen Teil des gebührenden Dankes dem Verfasser abzustatten. P. Staat, Religion, ReligionsZesellschaften nach der neuen Reichsverfassung. Rede gehalten bei der Uebernahme des Rektorates am 30. November 1929 von Eduard E i ch m a n n. Max Hueber, Verlag,, München 1 930. (Münchener Universitätsreden, Heft 18.) In dem neu vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Synagogengemeinden in Preußen hat sich der Staat eine Reihe von Aussichts- und Genehmigungsrechten bezüglich der Verfassungen, Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der SynagogengemeindenVorbehalten., Bezüglich der Zulässigkeit dieser einschränkenden Bestimmungen nach der Deutschen Reichsvers.assung sei auf das Werk von Dr. A. Lilienthal, betr. die Staatsaufsicht über die Religionsgesellschaften nach Artikel 137 der Reichsverfassung verwiesen, das in Nr. 52 des Jahrganges 1925 dieses Blattes im Leitartikel eine ausführliche Besprechung gefunden hat. Die obige Schrift des seinerzeitigen Rektors der Universität München gibt ebenfalls bei aller Kürze eine recht gute Darstellung der grundlegenden Prinzipien, wie sie nach Artikel 137 der neuen Reichsverfassung, das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgesellschaften zu beherrschen haben. Die Darstellung des Verfassers, der übrigens gläubiger Katholik ist, ist von einer vorbildlichen Vornehmheit und Unparteilichkeit. Vers, zeigt, daß Art. 137 der neuen Reichsverfassung trotz seiner Entstehungsgeschichte als Kompromiß zwischen den Parteien in klarer Weise anstelle der früheren „Kirchenhoheit", die eine besondere ideelle und organisatorische Verknüpfung von Staat und Kirche bedeutete, die gewöhnliche Vereinsaussicht gesetzt hat, wie sie der Staat auch allen anderen Vereinen und Korporationen gegenüber ausübt. Nur hat der Staat der Würde und Bedeutung der Religionsgesellschaft das Zugeständnis gemacht, daß sie Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben und zur Steuererhebung berechtigt sind. Diese letztere Bestimmung des Art. 137, Abs. 5, kann jedoch, wie Vers. u. E. mit vollem Recht betont, nicht dazu führen, dem Staate wieder die alte besondere „Staatskirchenhoheit" gegenüber denjenigen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, — und das sind alle irgendwie bedeutungsvollen Religionsgesellschaften — zuzusprechen. Der wissenschaftlich unzweideutig festzustellende Sinn und Zweck des Art. 137 R. V. steht einer solchen Auffassung entgegen, die freilich von maßgebenden Verfassüngsrechtslehrern, wie Anschütz und Giese vertreten wird. Demgemäß weist Vers, darauf hin, daß ein Mitwirkungsrecht des Staates bei der Besetzung der Aemter der Religionsgesellschasten nicht besteht, und es auch zu weit gehe, wenn z. B. das preußische Gesetz vom 8. April 1924 für die evangelische Kirche hinsichtlich gewisser Beschlüsse kirchlicher Organe auf vermögensrechtlichem Gebiet die staatliche Genehmigung vorbehält und Einsicht in die Vermögensverwaltung verlangt. Es wäre also in dem eingangs dieser Besprechung erwähnten Gesetzentwurf, abgesehen von den Bestimmungen der 88 14, 15, insbesondere auch die Vorschrift des 8 12, die die staatliche Genehmigung zur Anstellung ausländischer Rabbiner verlangt, verfassungswidrig. Zum gleichen Ergebnis kommt auch der obenerwähnte Artikel dieses Blattes vom Jahre 1925, im vorletzten Absatz. Immerhin weist Vers, darauf hin, daß Art. 137 zwar, obwohl dies von den Initiatoren gewiß nicht in erster Linie gewollt war. die Kirche „aus den Armen des Staates erlöst", daß es aber doch nicht im Interesse der Religionsgesellschaft selbst liege, die noch bestehenden Verbindungsfäden völlig zu zerreißen, dem Staate also die kirchlichen Rechte, die ihm noch zustehen, völlig zu entwinden. Insbesondere können die Religionsgesellschaften im Wege der Vereinbarung dem Staat Rechte einräumen, die ihm an sich nach der R. V. nicht zustehen. isr. Worgenreihe 10. Schrift: Die griechische Welkanfchauungslehre bei Juden und Römern. Von I. Heinemann. Berlin 193 2. Philo-Verlag. 4". 48. Wie alle Schriften Heinemanns, vereinigt auch diese Arbeit des unermüdlichen Erforschers des jüdischen Hellenismus höchste Popularität mit gründlichster Vielseitigkeit. Gleich dem Laien kann selbst derjenige, welcher vom eigenen Forschungsfach aus die Geschichte der jüdisch-griechischen Beziehungen fortwährend bearbeitet, bei Heinemann aus jeder Seite Neues finden. Die weltanschaulich - ethischen Einwirkungen des Griechentums auf unsere Väter geschehen fast immer sehr mittelbar; im Altertum durch die popularphilosophischen Volksredner, im Mittelalter durch die arabischen Uebersetzungen und Kommentatoren. Grundsätzlich ist nun zu dieser wie zu mancher ähnlichen Arbeit Eines zu bemerken: Gewiß waren die Griechen, Hellenisten und Spätaristoteliker äußerlich im Systematisieren unseren Denkern über. Es geht aber nicht an, alles systematisierte Denken, insbesondere auf dem Gebiete der Dogmen, als formale Entlehnung Nachweisen zu wollen. Auch scheint sich neuestens psychologisch manches bisher für inhaltlich entlehnt gehaltene Gedankengut als allgemein menschlich präformiert herauszustellen. Daß (37) die radikale Verwerfung der Philosophie des Maimonides nur zu Ehren seiner nichtphilosophischen Werke unterbleiben sei, trifft nicht so uneingeschränkt zu, wie es hier zu lesen ist. Wo Gesetzes-Durchgeistigung angestrebt und dennoch auch nicht noch so unmerkliche Hellenisierung, sondern fortwährender Protest des ganzen Lebens gegen diese erreicht wurde, muß wohl den Lesern dieses Blattes nicht erst verraten werden. Mit diesen Vorbehalten ist die Heinemann'sche Schrift aufs Wärmste zu empfehlen. C. Jüdisches Jahrbuch 1932. Berlin S. 42. Verlag Jüdisches Jahrbuch. Das zum zweiten Male erscheinende Jahrbuch versucht einleitend durch eine zusammenfassende Darstellung von Dr. Hans Engel die wichtigsten Ereignisse aus dem Leben der deutschen Juden im Jahre 1931 darzustellen, wobei es sich natürlich nur um eine chronikartige Aneinanderreihung von Einzelheiten handeln kann und bringt dann Stimmen deutscher Juden zum Weltfriedensgedanken, sowie etwas willkürlich ausgewählte bibliographische Noten über wichtigere literarische Erscheinungen des Jahres. Es folgt dann nach einigen hübschen Bildern eine Reihe von Nekrologen und alsdann der Hauptteil des Werkes, die Uebersicht über die Gesamtorganisationen und Berliner Zentralstellen, über die Gemeinden, Kultus- und sonstigen Vereine der Reichshauptstadt, immer mit den Adressen der Leiter, der Geschäftsstellen und mancherlei sonstigen wissenswerten Notigen. Die einzelnen Institutionen der Berliner Jüdischen Gemeinden sind ausführlich behandelt. Der vierte Teil bringt ein Verzeichnis der „wichtigsten" jüdischen Gemeinden Deutschlands nebst ihren Vorstehern. Der fünfte eine Liste jüdischer Zeitungen und Zeitschriften in deutscher Sprache. Den Schluß machen Tätigkeitsberichte der größeren Organisationen. Das Buch füllt entschieden eine Lücke' aus und wird sich allmählich zum unentbehrlichen Handbuch aller im öffentlichen jüdischen Leben tätigen Personen entwickeln. Jahrbuch für die jüdischen Gemeinden Lchleswig-Holsteins und der Hansestädte und der Landesgemeinde Oldenburg. Nr. 3. 5692—1931/1932. Druck und Verlag Ackermann u. Wulff Nachf., Hambur g. Zum dritten Male erscheint dieses Jahrbuch in der erweiterten Form und gibt über die Gemeinden, ihre Verwaltung, ihre Vereine und sonstigen Institutionen, die dem genannten Verband angehören, Aufschluß, leider bisweilen mangelhaft. Aber darüber hinaus soll das Jahrbuch eine Stätte sein, an der die historischen Dinge der Gemeinde aus alter und neuer Zeit aufbewahrt und der Nachwelt überliefert werden. Unter diesem Gesichtswinkel sind die Arbeiten zu werten, die als Nachrufe — auf Rabbiner Dr. Moses Jacobson s. A. und Dr. Bruno Tannenwald s. A. —, als Biographien — Jakob Loewenberg, Alexander David und Gabriel Rießer — als Gemeindegeschichte — die Beamten der Provinz Schleswig-Holstein während der Amtszeit des Altonaer Oberrabbiners Jacob Edtlinger vom Jahre 1836 bis 1871, die drei Begründer der Israelitischen Gemeinde Bremen — und der Streit um den Friedhof zu Ottensen — hier gedruckt sind. Die Verfasser sind mit der Lokalgeschichte gut vertraut, wie Rabbiner Duchesz und Vorsteher Markreich. Einen allgemeineren Charakter trägt der „Rückblick und Ausblick" und der Aufsatz „Trenne dich nicht von der Gemeinde" (von Oberrabbiner Dr. Carlebach). Sonst weist das Jahrbuch noch die üblichen kalendarischen Notizen auf. Wen das Gemeindeleben interessiert, dem wird dieses Jahrbuch Vieles bieten. Die Wiener Scheidung. Geschichte des Streites um die Gültigkeit einer bedingten Ehescheidung nach jüdischem Rechte in Polen im 17. Jahrhundert. (Polnisch.) Von Isaak Lew in, Lemberg, 1931. Durch einen der Schrift beigegebenen deutschen Anhang wird auch die der polnischen Sprache nicht kundige wissenschaftliche Welt in den Stand gesetzt, sich ein Bild von dem Inhalt der hier vorliegenden historisch und halachisch äußerst interessanten Spezialstudie zu machen. Aehnlich wie der berühmte Clever Getstreit in Westdeutschland hat der Kamps um eine 1610 in Wien vom Pne Joschua vollzogene Scheidung am Sterbelager eines nachher wieder gesund gewordenen jungen Ehemannes die ganze damalige rabbinische Welt jahrelang in Aufregung gehalten und zum Teil tragische Konsequenzen gezeitigt. In dem dramatischen Ringen spielen neben den Rabbinen von Lemberg auch der „Bach" und der Verfasser des Massas-Binjamin, Rabbi Benjamin Aron S a l n r k eine große Rolle. Der passive Held des Dramas, Isaak Abramowitsch, der schon zu 15 Jahren geheiratet hatte, gelangte später in Lemberg zu hohen Ehren. Er wurde königl. Hosfaktor und wurde von König Ladislaus IV. mit besonderen Privilegien ausgestattet. Verfasser der historischen Studie ist der Sohn des bekannten Sejmdeputaten Lewin in Rzeszow. Aegyptifche und salomonische Weisheit Bemerkungen zu Paul Humberts Recherches sur les sources egyptiennes de la litterature sapientiale d'Israel, Neuchatel 1929, Memoires de l'universite 7- Die Bibelkritik hatte bisher oft die Bücher Mischle und Koheleth dem Könige Salomo und seiner Zeit völlig abgespyochen und hierzu meist die Begründung geltend gemacht, erst die späthellenistische Zeit habe solche Betrachtungen über den Wert der Weisheit hervorgebracht, wie sie in diesen Büchern üblich sind. Außerdem wurde auf eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Inhalt der Bücher Sirach, Tobia und Achikar hingewiesen, die tatsächlich späten Ursprungs sind. Mit Ausnahme der auffälligen Tatsache, daß Koheleths hebräischer Stil sich nicht in die Königszeit fügt, einer Tatsache jedoch, welche A. Marcus aufgrund der Verbundenheit Salomos mit Aegypten ausreichend als Resultat einer' Hin- und Rückübersetzung aus dem Aegyptischen erklärt, die betreffs der Sprüche auf Spr. 25, 1 angedeutet und ib. 2 begründet erscheint, sind alle jene inhaltlichen Zeugen später Abfassung trotz aller philologischen Akribie nichts als Scheinzeugen. Jede Bemühung, den Inhalt der salomonischen Weisheitsbücher zum Kriterium ihrer Abfassungszeit zu machen, ist von vornherein durch die Logik der Welt, wie sie lebt und existiert, zur Ohnmacht verurteilt. Weisheiten, wie sie in Koheleth und Mischle enthalten sind, stellen das Zeitloseste und Selbstverständlichste dar. was der inspirierende G'ttesgeist äußern mußte, damit es selbstverständlich bleibt. Gab es irgendwo und irgendwann Menschen, welche aus eigener oder allgemeiner tiefer Erfahrung Lebensweisheit kraft unbestechlichen Blickes und untrüglichen Herzens erlangten, dann mußten sie salomonische Sprüche sprechen, sogut Jahrhunderte vor wie nach Salomo, sogut in Aegypten wie bei den Inkas. Dem gesund denkenden Menschen ist der Weg zum Sollen noch aus dem G'tteshauch des ersten Menschen vererbt. Und dennoch gibt es Unterschiede, gibt es Auserwählung. Es ist nun. an sich schon ein gar nicht zu unterschätzender Schritt zur Wahrheit hin, wenn die heutige Philologie zu den salomonischen Sprüchen nicht erst in späthellenistischer, sondern schon in pharaonischer, also großenteils vorsalomonischer Literatur Parallelen aufzeigt. Für den Philologen sind diese Parallelen eben sofort auch Quellen und Entlehnungen. „Geist und Seele entsliehn flüchtig dem rohen Skalpell." Aber der nun einmal lebensunkundige Adept der Philologie lernt doch wenigstens wieder es für möglich zu halten, daß schon in vorhellenischer, in salomonischer Zeit solches gedacht und gesprochen werden konnte, was wir in Mischle usw. lesen. So wollen wir dieser Humbert'- schen, immensen Sammelfleiß verratenden Arbeit dankbar sein und ihr die unvermeidlichen, oft herbeigesuchten Parallelen nicht verargen. — Doch zu Manchem kann man nicht schweigen. Der Philologe soll kein Verherrlicher biblischer Gedanken sein, aber wenn er gegenüberstellt (25): Mischle 23, 10/11: Versetze nicht der Vorzeit Grenzen und dring nicht ein ins Feld der Waisen, denn ihr Erlöser ist stark und führt ihren Streit gegen dich. Am. Op. 7, 12; 8, 9; 7, 19: Versetze nicht die Feldergrenze, sonst wird dich die Mondgöttin mit dem Lasso fangen und der Schrecken dich forttreiben; ohne hier auch nur anzudeuten, daß der Aegypter hier Agnst vor dem Mondlasso, der Jude aber eines reines Gewissen vor G'tt als Motiv des Redlichüleibens benennt, — dann ist das eben eine Ungerechtigkeit. Diese wird nur noch von der anderen überboten, daß er (79 und 213) an der althergebrachten Meinung festhält, gerade Israels altes Schrifttum habe, im Gegensatz zu dem aller bisher entdeckten damaligen Völker, einen Glauben an jenseitiges Leben nicht besessen. Dieses Vorurteil läßt sich nur dadurch erklären, daß der christliche Gelehrte sich irgendwie genötigt fühlt, den Unsterblichkeitsglauben in Israel als Neuerung seiner Religion nachzuweisen. Humbert betrachtet nun, auf diesem Vorurteil sowie auf der bibelkritischen Fiktion vom jüdischen „Nationalg'tt I." unentwegt fußend (123, 185) sogar das Wort „beth olamo" seine ewige Wohnung Koheleth 12, 5 als ägyptische Entlehnung aus. „Die klassischen Vergleichspunkte betreffs Chochma waren also außerhalb Israels", meint (176) Humbert, weil Gen. 41, 8, Obadia 8 und Job 2 von außerisraelitischen Weisen die Rede ist. Was man sich eigentlich unter dem Beruf und sonstigen Charakter jener Weisen, der Art und Gelegenheit des Vorbringens ihrer Weisheit vorstellen soll, die überall, bloß nicht in Israel originär sein konnte, — bleibt Geheimnis der Philologie. Ein gut Teil Schuld an der heute gerade an Universitäten grassierenden Judenverachtung trifft auch den Philologen, der alle und jede Aeußerung altisraelitischen Geisteslebens als fremde Entlehnung darstellt und jede vorchristliche Ewigkeitserkenntnis in Israel wegdeutet oder wegleugnet. Trotzdem sei gerade dem von solchem Treiben unberührten jüdischen Leser die Lektüre des Humbert'fchen Buches durchaus empfohlen. Man ersieht gerade aus seinen kommentarlos trocken zusammengestellten Sprachgleichheiten und Formelentlehnungen die gewaltige ethische Ueberlegenheit inspirierter Ethik. Selbst die unserem Interesse fernerliegenden Kapitel über Sirach. Tobin und Achiker verdienen in diesem Zusammenhang besondere Beachtung, weil hier die in Form und Inhalt besonders viel fremden Einfluß verratende lange Tirade Sirachs gegen die Thorakunde der Werktätigen auf ihre außerjüdische Herkunft analysiert ist, die wie eine Maxime Elischa den Abujas sich liest, — und weil man hier erst die Weisheit unserer Großen schätzen lernt, die heiliges und echtes Schrifttum von profanem, banalem, volks- und lebensfremdem Gelehrtenprodukt zu sondern wußten, wie es Sirach oder wie es ein moderner Philologe hervorbringt. B. Cohen.