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Der Israelit · 1932-08-04 · Heft 32 (4.8.1932) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
73 (1932)
Issue
Heft 32 (4.8.1932)
Date
1932-08-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 Nr. 32 Der Israelit 4. August 1932 Wochenrundschau, Nach den Reichskagswahlen. Der große Tag öer Entscheidung in Deutschland, auf den die ganze Kulturwelt und nicht zum wenigsten die am Schicksal öer deutschen Juden interessierten jüdischen Gemeinschaften allüberall in besorgter Erwartung hingeblickt hatten, liegt hinter uns, und man darf mit Befriedigung feststellen, daß das Schlimmste jedenfalls nicht eingetreten, daß vielmehr die Aussicht auf legale Aufrichtung einer Diktatur öer Hitler-Partei durch das Ergebnis der Wahlen zunichte gemacht worden ist. Freilich wird man die Tatsache, daß die Nationalsozialisten mit 229 Abgeordneten heute das stärkste Parteigebilde darstellen, das jemals in das deutsche Parlament seinen Einzug hielt, in ihrem vollen Schwergewicht würdigen und sich darüber klar werden müssen, ^daß die Durchdringung öer deutschen Verwaltung und Rechtsprechung von ihren obersten Spitzen bis hinunter in die polizeilichen Organisationen mit nationalsozialistischen Beamten eine unvermeidliche Konsequenz öer ganzen Entwicklung sein wird. Die größte Befriedigung dürfte das Wahlresultat bei der im Amte befindlichen Regierung von Papen- Schleicher ausgelöst haben. Da die Bildung einer Regierungskoalition zwischen Zentrum, Nationalsozialisten und Deutschnationalen gewaltigen und kaum überwindbaren Schwierigkeiten begegnen dürfte, so wird es wohl bei bei dem von oben eingesetzten Hindenburg-Kabinett bleiben, das, über den Parteien stehend, aber getragen von der nun einmal nach rechts gehenden Melle des deutschen Volksbewußtseins, die Regierungsgeschäfte weiterführen und seine parlamentarischen Mehrheiten nehmen wird, wo es sie findet. Von dieser Regierung aber darf man erwarten, daß sie schon aus dem Kulturgefühl heraus, das ihre leitenden Persönlichkeiten erfüllt, allzu krasse Bestrebungen, die auf Entrechtung der deutschen- Juden oder auf offenkundigen Rechtsbruch oder Gewissenszwang wie die Enteignung des Ostjuöenvermögens oder das Verbot der Schechita hinausgehen, nicht mit ihrer Autorität decken, sondern sie als verfassungswidrig energisch zurückweisen wird. Man darf dabei begierig sein, welche Richtung die Regierung unter öer neuen Konstellation in kulturpolitischer Hinsicht einschlagen wird, nachdem öer Innenminister durch ein Rundschreiben an die Landesregierungen bereits die Initiative ergriffen hat, um die dornenvolle Frage des Reichsschulg e s e tz e s wieder anzuschneiden. Dabei wird es von größter Bedeutung sein, die jüdisch-religiösen Interessen den Parteien und den führenden Persönlichkeiten, unbeirrt durch unbegründete Angstmeierei,, klar und entschieden vor Augen zu führen. Parteien und Regierungen, die von dem Gedanken erfüllt sind, daß der- Rationalismus abgewirtschaftet habe, und daß der neue deutsche Mensch tiefer als bisher die Wurzeln seines Daseins ins Ueberflnnliche hinabsenken müsse, sollten für die religiösen Bedürfnisse aller Gemeinschaften, die nun einmal in Deutschland existieren, das genügende Verständnis besitzen. Rabbinifche Schiedsgerichte. Es ist eine überaus zeitgemäße literarische Erscheinung, die'" uns diese Woche in Form einer Broschüre von Samt Glücksmann unter dem Titel „Das verfahren vor den Rabbinatsfchiedsgerichten" (im Selbstverlag „Jus Judaicum", Berlin) auf den Reöaktionstisch gelegt worden ist. Der Verfasser, dem in einigen dem Werke beigegebencn Approbationen gründliche Kenntnis des jüdischen und des deutschen Rechtes zugeschrieben wird, hat sich die Aufgabe gestellt, die häufigere Inanspruchnahme der Rabbinatsschieösgerichte an Stelle öer ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur unter Juden zu fördern. Mit Recht ist er der Ueberzeugnng, daß gerade angesichts, der gegenwärtigen Lage der jüdischen Geineinschaft in Deutschland viele- und wichtige Gründe politisch-wirtschaftlicher und praktischer Natur für eine solche Entwicklung sprechen. Darüber hinaus aber hat man gerade in den Kreisen der orthodoxen jüdischen Gemeinden, die erst in den letzten Jahrzehnten mehr und mehr die letzten Eierschalen der assimilatorischen Reform auch in Äußerlichkeiten abzustreifen bemüht sind, die Bedeutung der Wiedereinführung des jüdischen Rechtes für die Selbstbesinnung auf die originalen religiösen Inhalte des Judentums überhaupt erkannt. Unter diesem Gesichtspunkte ist z. B. die interessante Tatsache verständlich, daß die Frankfurter Religionsgesellschaft bei der wieöerbesetzung ihres Rabbinates ihrem Rabbiner die Wiedereinführung und sorgfältige pflege der Dine Thora unter den Mitgliedern der Gemeinde vertragsmäßig zur besonderen Amtspflicht gemacht hat. In der Praxis nun begegnet diese Wiederherstellung des Din Thora innerhalb der gesetzestreuen jüdischen Gemeinschaften mancherlei technischen, aber auch einzelnen in der S a ch e liegenden Uebergangsschwierigkeiten. In letzterer Hinsicht sei nur auf die oft sehr starke Diskrepanz zwischen den modernbürgerlichen und jüdischen Rechtsgrundsätzen im Vertragsrecht hingewiesen, die schwere Probleme aufwirft, sobald es sich um die Beurteilung neuer Rechtsfälle auf Grund von Verträgen nach deutschem bürgerlichen Rechte handelt. Was aber die technischen Schwierigkeiten anbetrifft, so wird die hier vorliegende Schrift vorzügliche Dienste leisten. Die Vollstreckbarkeit der rabbinischen Urteile ist natürlich bedingt durch die Anpassung des rabbinischen Gerichtsverfahrens an die Bestimmungen öer Z. p. G. über den S ch i e d s v e rtrag. Glücksmann druckt die einschlägigen Paragraphen 1026—1048 in seinem Büchlein ab und versieht jeden einzelnen Paragraphen mit einem auch dem Laien leicht verständlichen Kommentar. Im Anhang sind Muster von Schiedsverträgen, Protokolle von Schiedsgerichten, Schiedssprüche und Schiedsvergleiche abgedruckt. Für die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist, ö. h. auf Grund welcher Rechtssätze das Urteil des Schiedsgerichts ergehen soll, empfiehlt öer Verfasser folgende Richtlinien: a) Das Urteil des Schiedsgerichtes braucht sich nicht streng an die Vorschriften des deutschen bürgerlichen Rechtes zu halten. Vielmehr herrscht im Schiedsgerichtsverfahren im weiten Umfange Entscheidungsfreiheit, während der Richter im ordentlichen Verfahren stets an die geltenden Rechtsnormen gebunden ist. (Hieraus ergibt sich die staatsgesetzliche Möglichkeit der Anwendung des! Din Thora.) b) Der Schiedsspruch darf, wenn er vollstreckbar sein soll, nicht gegen staatliche Rechtssätze verstoßen, die für die deutsche Rechtsordnung grundlegend sind, wie z. B. „Treu und Glauben", „gute Sitten" usw.; er darf auch nicht im Widerspruch zu solchen Vorschriften stehen, die zwingendes unabdingbares Recht sind. c) Das Urteil soll möglichst im Einklang mit dem jüdischen Rechte stehen und es soll nicht gegen billiges Rechtsempfinden verstoßen. wenn, wie zu hoffen ist, das Büchlein zu einer weiteren Ausdehnung der Dine Thora in den gesetzestreuen jüdischen Gemeinden und des reinen schiedsgerichtlichen Verfahrens inden jüdischen Gemeinden überhaupt Veranlassung geben wird, so müßten allerdings noch eine Reihe von Einzelfragen, von denen wir eine oben angedeutet haben, geklärt werden. Für die gesetzestreuen Gemeinden kommt ja neben dem Gesichtspunkte der möglichst weitgehenden internen Regelung jüdischer Rechtsstreitigkeiten vor allem der Wunsch in Betracht, allmählich den reinen Din Thora im jüdischen Kreise wieder einzubürgern und dahin zu wirken, daß auch von vorneherein im geschäftlichen Leben, beim Abschluß von Verträgen, die Grundsätze des jüdischen Rechtes, soweit es sich um Geschäfte unter gesetzestreuen Juden handelt, zugrunde gelegt, werden. Studie über die richtigeBetonung des Wortes AM Ein Beitrag zur richtigen Betonung des Gebettextes in der fynagogalen Liturgie. Von Obercantor B. Gukmann in Prag. So manche Kantoren und Vorbeter begehen leider den Fehler, unrichtige Aussprachen kritiklos zu übernehmen, wodurch das publlkum an falsche, sinnstörende Betonungen verschiedener Worte Ln den Gebeten gewöhnt wird. Die Gründe liegen einerseits in öer mangelhaften Kenntnis der pussktations- und Betonungslehre seitens der meisten Kantoren, andererseits in deren allgemeinen Gleichgültigkeit dieser Lehre gegenüber. Daher kommt es, daß diese Verstöße gegen unsere heilige Sprache auch bei den Komponisten der fynagogalen Musik konstatiert werden müssen, da der schwere Taktteil ihrer musikalischen Phrase in der Komposition oft nicht mit der betonten Silbe des Wortes zusammenfällt. In dem folgenden Aufsatze soll die richtige Betonung des Wortes „Attoh" in den Sätzen: * *rmnfiK miai nnx Diip 'Winb m nna v'riv "n» 'n t&wV '•di ö’Empi imp *jaun tzmp nriK festgestellt werden; denn manche betonen die erste Silbe, die meisten dagegen die zweite, selten aber weiß Jemand, wie er sich richtig zu verhalten hat. Eine Untersuchung des in der Bibel 403 mal vorkommenöen Wortes „Attoh", des 167 mal vorkommenden „w'attoh". ferner des 10 mal mit dem „He" interrogativum verbundenen dreisilbigen Wortes „Ha-attoh" und des Wortes „Soattoh"*) ergibt, daß beide Betonungen, sowohl auf der ersten, als auch auf öer zweiten Silbe zulässig und berechtigt sind, allerdings ist dies keineswegs willkürlich. Im einzelnen ergibt sich folgende statistische Tabelle: 551 mal ist Attoh auf der zweiten Silbe betont, 52 mal ist Attoh auf der ersten Silbe betont^) 164 mal ist W'attoh auf der zweiten Silbe betont, 3 mal ist w'attoh auf der ersten Silbe betont,") 10 mal ist Ha-attoh auf der letzten Silbe betont,^) 1 mal ist So-attoh auf öer letzten Silbe betont?) Die nähere Betrachtung des vorliegenden Materials berechtigt uns zur 2lufstellung einer klaren, einheitlichen Regel, welche etwa so fixiert werden kann: wo der logische Sinn des Satzes, bezw. Nebensatzes mit dem Worte Attoh schließt, ist die Betonung ausnahmslos") auf öer ersten Silbe, kommt aber Attoh an den Beginn des Satzes, bezw. Satzabschnittes oder in dessen Mitte zu stehen, ist die Betonung ausnahmslos auf der zweiten Silbe. Dies ergibt sich zwingend aus dem in oberer Tabelle zusammengefaßten Materiale?) *) Zusammengestellt nach der Konkordanz von S. Mandelkern. — Nicht berücksichtigt sind die Bücher: Psl., Prov. und Job, die ein ganz anderes System der Akzentzeichen verwenden: vgl. Enc. Jud. s. v. „Akzente". Ferner sind solche Fälle nicht mitgezählt, wo gar keine Betonung vorliegt; z. B.r II. S. 7, 28; II R. 19, 19; Jes. 37, 20; Jer. 14, 22; u. ä. 2) Es seien hier die Stellen mit Betonung der ersten Silbe angeführt, alle anderen sind aus der zweiten hetont: Gen. 3, 11; 3, 19; 4, 11; 22, 12; 27, 32; 29, 14; 29, 15; 32, 18; 49, 3; Ex. 33, 3; Num. 27, 13, Deut. 9, 6; Jos. 11, 2; 12, 5; I S. 15, 17; 17, 33; 20, 8; 30, 13; II S. 1, 8; 1, 13; 15, 2; 15, 19; 16, 8; 19, 14; I R. 1, 42; 2, 9; 17. 24; 20. 14; 21. 19; Jes. 41, 9; 43, 1; 44, 21; 44, 21; 48, 4; 49, 3; 51, 16; 64, 7; Jer. 2, 27; 3, 4; 17, 14;. 17, 17; Jon. 1, 8; Hab. 2, 16; Rut 3, 9; Dan. 9, 23; Esr. 9, 15; Neh. 9, 8; 9, 31; I Ehr. 28, 3; II Ehr. 14, 10. Z Gen. 31, 44; I S. 20, 33; II R. 9, 25. *) Alle 10 mal, wo dieses Wort nach Mandelkerns Konkordanz vorkommt, ist es auf der letzten Silbe betont. 5) Jud. 6, 17. °) Vgl. den Vers Eccl. 7, 22 der mit unserer Regel nicht übereinstimmt. H Cs wären noch zwei Kategorien des Wortes Attoh zu untersuchen, nämlich die erste, unter die die Stellen: I S. 24, 19; Eccl. 7, 22 und Neh. 9, 6 fallen, wo das. „He" im masoretifchen Texte weggefallen ist; diese spielt, für unsere Untersuchung noch insofern eine Rolle, als sie zwei Silben aufweist. Bis auf Eccl. 7, 22 stimmen die> angeführten Stellen -auch tatsächlich mit unserer Regel überein. Die zweite Kategorie dagegen, wo statt Atoh nur „Atth" geschrieben ist (Num. 11, 15; Deut. 5, 24 und Ez. 28, 14), kommt für unsere Betrachtung nicht in Frage, da uns einsilbige Worte für die Betonung keinerlei Aufschluß gewähren können.

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