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Der Israelit · 1932-06-16 · Heft 25 (16.6.1932) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
73 (1932)
Issue
Heft 25 (16.6.1932)
Date
1932-06-16
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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16. Juni 1932 Der Jrraelit Nr. 25 Seite 5 gesessen ist, hat dadurch verraten, daß er die Staatsrveisheit der „Schwarzen Hundert", zu der er sich bekennt, nur an der Oberfläche gestreift hat, aber niemals zu ihrem tieferen Wesenskern vorgedrungen ist. Denn was die „Schwarzen Hundert" „oben" heliebt und „unten" populär gemacht hatte, war ihr reifes Verständnis für die schon von Rlachiavelli entlarvte politische Moral, daß eine erfolgreiche Politik ihre Opfer nicht in der Richtung irgend einer Schuld, sondern in der der geringsten Macht sucht. Der Mörder Doumers hat auch in dieser Hinsicht einen unbegreiflichen Mißgriff getan: Lin Präsident der französischen Republik ist selbst für Monarchisten keine quantite negiigeable, an der man sich nach Laune vergreisen darf. Dasselbe Frankreich, das den vom Blute unzähliger Unschuldiger befleckten Zaren als würdigen Bundesgenossen der auf „Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit" gegründeten Republik feierte, wird den zaristisch gesinnten Mörder des republikanischen Staatsoberhauptes mit Recht als einen der abscheulichsten Unholde der Geschichte brandmarken ... viel besser, als in dem, wahrscheinlich kranken Gehirn dieses „echten Russen" ist die politische Saat der „Schwarzen Hundert" in nichtrusstschcn Röpsen aufgegangen. Die griechischen pogromisten, die das Iuöenviertel von Saloniki einäscherten, erhielten von dem Gericht, das über ihre Schandtat zu urteilen hatte, eine philosophisch-historische Rehabilitierung ihrer Handlung. Ls ist für das moralische Gewissen immerhin tröstlich, daß herostratischen Aktionen, denen, weiß G'tt, keine philosophischen Motive vorgeschwebt baden, solche Motive wenigstens nach schweben . . . Anderswo läßt man die Philosophie in solchem Fall überhaupt zu Hause, wenn durch das Zusammenwirken der verschiedensten Faktoren die innere und' äußere Politik so verfahren ist, wie nach dem Weltkrieg die deutsche, dann läßt sich das Volk der Dichter und Denker den Leitsatz suggerieren: „Die Juden sind unser Unglück!" Und niemand findet es für wahnsinnig, wenn man sich für das unrühmliche Ende der Machtträume deutscher Imperialisten durch die verprügelung jüdischer Studenten, den Boykott jüdischer Geschäfte und die Verwüstung jüdischer Friedhöfe schadlos hält. Politik am falschen Objekt? Mein G'tt — sie mag traurig sein für das Objekt, wenn sie nur die — Subjekte in die Höhe bringt ... Und das tut sie! Beweis sind die unglaublichen Wahlerfolge der Uationalsozialisten in Deutschland und Oesterreich. Sie sind nur so zu erklären, daß auch viele, die Gewaltakte gegen Staatsoberhäupter und sonstige Machtfaktoren, als Ausgeburten des Wahnsinns taxieren, die Parole „Juda verrecke!" als höchste politische Weisheit bewundern ... Cs gibt eben Unterschiede zwischen Wahnsinn und. Wahnsinn. Das weiß die Psychiatrie auch; während aber die Wissenschaft nur subjektive Abstufungen kennt, anerkennt die Politik auch objektive, d. h. Unterschiede'in bezug auf das Objekt, an dem sich der Wahnsinn austobt. Attentate auf die wirklichen Beherrscher der Welt werden — mit Recht! — aufs schwerste verurteilt. Dafür protegiert man wohlwollend Anschläge auf die politisch machtlosen Juden, weil sie angeblich nach der Weltherrschaft streben ... Dürfen Gegenstände» die znr rituellen Lebensweise uvenkbehrlich sind, gepfändet werden? Von Dr. jur. Leo Heß in Frankfurt a. M. Den Anlaß zu der folgenden Betrachtung haben zwei Fälle gegeben, die einem süddeutschen Landgericht in letzter Zeit zur Cntscheidung Vorgelegen haben und bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in weiten jüdischen Kreisen Interesse beanspruchen können. I. Bei einem orthodoxen Juden ist ein silbernes Eßservice gepfändet worden. Gegen die Pfändung hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Daraufhin ist festgestellt worden, daß er noch ein zweites Eßservice besaß. Das Amtsgericht hat demzufolge die Erinnerung zurückgewiesen: lediglich ein Eßservice,sei unpfändbar, das zweite könne gepfändet werden. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben mit der Begründung, daß der rituell lebende Jude zweierlei Geschirr benötige und deshalb auch ein zweites Eßservice unpfändbar sei. 2. Der Gerichtsvollzieher hat im Aufträge des Gläubigers bei einem jüdischen Schuldner einen Küchenschrank gepfändet. Dieser hat gegen die Pfändung Erinnerung eingelegt und ausgeführt, daß er zwar einen zweiten Schrank besitze, aber zur Aufbewahrung von zweierlei Geschirr zwei Küchenschränke benötige. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewieesn. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde für unbegründet erklärt, weil zur Aufbewahrung des zweiten Geschirres ein besonderer Schrank nicht erforderlich sei. Die Frage, ob Gegenstände, die zur rituellen Lebensweise unentbehrlich sind, gepfändet werden dürfen, findet im. Gesetz keine Beantwortung'. Sie ist weder im Schrifttum behandelt, noch sind — soweit ich sehe — bisher diesbezügliche Entscheidungen veröffentlicht worden. Der die unpfändbaren Sachen aufzählende § 81 l der Zivilprozeßordnung bestimmt, daß Küchengerät und Gegenstände, soweit sie zur Crhaltmrg eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind, der Pfändung nicht unterliegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht dahin, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners zu erhalten und ihn vor Kahlpfändung zu schützen. Daran, daß dem Schuldner die Erfüllung seiner religiösen Pflichten nicht unmöglich gemacht werden dürfe, hat der Gesetzgeber wohl nicht gedacht. Dennoch ist das Landgericht in den obenerwähnten Entscheidungen mit Recht von diesem Gedanken ausgegangen. Die hier dargelegte Auffassung läßt sich auch zwanglos mit den Worten des Gesetzes in Einklang bringen. Denn, inwieweit der Hausstand ein angemessener ist, ist Tatfrage. Für den orthodoxen Juden sind regelmäßig die Gegenstände, die zur rituellen Lebensweise erforderlich sind, unentbehrlich; er benötigt sie zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes. Die entgegengesetzte Ansicht wäre antireligiös. Daß diejenigen Gegenstände gepfändet werden können, die zur rituellen Lebensweise zwar gebraucht werden, aber nicht unentbehrlich sind, folgt aus der allgemeinen Erwägung, wonach dem Schuldner nur das Nötigste gelassen werden darf. Wenn man den da'rgelegten Standpunkt grundsätzlich für richtig hält, so hat das Landgericht im ersten Fall zutreffend entschieden. Da das jüdische Gesetz zweierlei Geschirr verlangt, war dem Schuldner auch ein zweites Eßservice zu belassen. Dies hatte das Amtsgericht verkannt, indem es argumentierte, der Schuldner könne mit einem Service anskommen. Hinsichtlich des zweiten Falles kann es fraglich sein, ob ein zweiter Küchenschrank für das zweierlei Geschirr erforderlich war. Wenn der Schuldner die Möglichkeit hat, das Geschirr an einem anderen Platze aufzubewahren, ist für ihn ein zweiter Küchenschrank entbehrlich und mithin pfändbar. Der Schuldner darf nur nicht gezwungen sein, das zweierlei Geschirr in einem Schrank unterzustellen, was dem Juden nichterlaubt ist. Das Landgericht scheint hier aufgrund tatsächlicher Nachprüfung angenommen zu haben, daß der Schuldner noch eine andere Möglichkeit hatte, sein zweierlei Geschirr getrennt unterzustellen. War dies der Fall, so ist auch diese Entscheidung zu billigen. Cs mag noch darauf hingewiesen werden, daß in jedem Falle die religiöse Einstellung des Schuldners zu berücksichtigen ist. Wenn er nicht rituell lebt, besteht kein Anlaß, ihn hinsichtlich der Pfändbarkeit von Gegenständen besser zu stellen als den nichtjüdischen Schuldner. Korrespondenzen « ßacbricmen. Deutsches Reich. Hans Goslars Rücktritt vom Amt. Berlin, 15. Juni. Der bekannte Pressechef der Preußischen Staatsregierung, Ministerialrat Hans Goslar, tritt einen mehrmonatlichen Urlaub an und wird wohl, ebenso wie der derzeitige Ministerpräsident Otto Braun, in sein Amt nicht mehr zurückkehren. Ministerialrat Goslar, der wegen seiner hervorragenden Sachkenntnis und seiner untadeligen Persönlichkeit trotz der unaufhörlichen antisemitischen Hetze gegen ihn in den weitesten Kreisen hohes Ansehen genoß, wurde 1919 als Wirtschaftsjournalist in das preußische Staatsministerium berufen und hat die Aufgabe der Organisation eines durchgebildeten amtlichen preußischen Pressedienstes mit glänzendem Erfolge gelöst. Goslar, der aus liberalem Hause stammte und der religiösen Ueberlieserung sernstand, lernte während des Krieges im Osten das orthodoxe Judentum kennen, dem er seine ganze Liebe und Verehrung zuwandte. Er vertiefte sich insbesondere in die Gedankenwelt S. R. Hirschs und lebte sich auf diesem Wege allmählich in die Interessen und die Problematik des religiösen Judentums ein. Zionist und Misrachist von Ueberzeugung, trat er doch in vorbildlicher Wahrheitsliebe jederzeit für eine respektvolle Würdigung der unabhängigen Orthodoxie ein und hat innerhalb der Nepräsentantenversammlung der Berliner jüdischen Gemeinde mannhaft für die Berücksichtigung der religiös-orthodoxen Interessen in der Gemeinde gekämpft. Auch charitativen Aufgaben hat er sich eifrig gewidmet. Befreiung von Gerichtsterminen an jüdischen Eabbat- und Festtagen. Berlin, 12. Juni. Es ist in der breiteren Oeffentlichkeit viel zu wenig bekannt und verdient namentlich einem jüdischen Leserkreise zur Kenntnis gebracht zu werden, daß in Preußen die Gerichtsbehörden auf Grund höchstministerieller Verfügungen verpflichtet sind, bei der Anberaumung von Terminen nach Möglichkeit den religiösen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung zu tragen, insbesondere rechtzeitig gestellten Vertagungsanträgen, die mit religiösen Bedenken begründet sind, tunlichst zu entsprechen. Die speziell für die Juden erlassene allgemeine Verfügung vom 2. 8. 1873 (abgedruckt in „Der Geschäftsgang bei den preuß. Justizbehörden", Sammlung Stilke, Berlin 1931) hat folgenden Wortlaut: „Nach den z. Zt. geltenden Gesetzen steht den Juden allerdings das Recht nicht zu, die Anberaumung von Terminen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, auf andere als auf die Sabbat- und Festtage zu fordern. Es wird hierdurch jedoch keineswegs ausgeschlossen, daß die Gerichte aus Gründen der Billigkeit und Humanität, soweit die Umstände es gestatten und es mit den sonst zu nehmenden Rücksichten sich verträgt, in den betreffenden Fällen nicht gerade die jüdischen Sabbat- und Festtage zu Terminstagen wählen, zumal wenn ihnen bekannt ist, daß der vorzuladende Jude die Besorgung eines gerichtlichen Geschäfts an einem solchen Tage mit seinen religiösen Ueberzeugungen nicht in Einklang zu bringen weiß, sowie, daß diese Rücksichtnahme auch bei der Entscheidung auf Verlegungsgesuche eintrete, falls deren Bewilligung die Rechte einer andern Partei nicht zu beeinträchtigen vermag." Diese Ministerialverfügung, die heute noch volle Gültigkeit besitzt, wird in ihren Grundzügen auch in dem preußischen Terminkalender für Justizbeamte (Ausgabe 1932, Seite 180) mitgeteilt, woraus ersichtlich ist, daß die Richter und sonstigen Justizbeamten hiernach zu verfahren gehalten sind. Es ist erfreulich, daß einem orthodoxen Juden in Preußen Gewissenskonflikte religiöesr Art durch Anberaumung von Gerichtsterminen auf Sabbat- oder Festtage ernstlich nicht erwachsen können, da er nach Vor-

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