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Der Israelit · 1932-04-20 · Heft 17-18 (20.4.1932) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
73 (1932)
Issue
Heft 17-18 (20.4.1932)
Date
1932-04-20
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Auch eine Kritik. Von Saul Saatz in Hindenburg. In kr. 14 des Israelitischen Familienblatts unterzieht ein Kritiker (£. C. in einer Sammelanzeige u. a. den dritten Land der im Hermon-verlag erschienenen Responsen von David Hoffman n, „Melamed lehoil", einer Besprechung und bringt dabei die Kühnheit auf, das Hebräisch dieses auch als Hebraisten hervorragenden Forschers in absprechender. Art zu glossieren und von oben herab zu ironisieren. Cr behauptet, das Werk „leide an einem sprachlichen Manko, es könne eine Ueberarbeitung in die reine Heilige Sprache" gut gebrauchen, das Hebräisch sei fehlerhaft, es würden feminine- Wörter maskulin angewenöet, falsche plurale gebraucht usw. Gewiß hat der Kritiker das Recht, ohne Ansehen der Person zu urteilen. Aber wenn er derartige Behauptungen aufstellt, dann ist es seine selbstverständliche und unentziehbare Pflicht, durch Anführung von Beispielen seine Behauptungen zu beweisen. Das tut jedoch C. C. nicht und das widerspricht den Anforderungen einer rechtschaffenen Kritik, in deren Interesse eine . solche Methode auf das schärfste abgewehrt und zurückgewiesen werden muß. Und es muß gesagt werden, daß es überhaupt zweifelhaft erscheint, ob dieser Kritiker die Kompetenz besitzt, über die sprachlichen Dualitäten des Luches zu urteilen. Daß seine Kompetenz angezweifelt werden kann, geht aus folgendem hervor: Einige Zeilen vorher bespricht er unter der Rubrik „Homiletik" einige neu herausgekommenc predigtwerke. Diese Besprechung beginnt mit den Worten: Einen Romancier kann man lieben oder hassen — einen Prediger mit verehren oder ungelesen lassen. Das ist das Unglück der Homiletik. Sie läßt dem Leser nur eine Pose übrig: die des andächtigen, eindrückebereiten Zuhörers. Wo ein Schriftsteller ein Buch veröffentlicht, bietet er es der freien Kritik des Publikums dar. Der Leserkreis formt sich erst. Wo aber die Ansprachen eines Redners im Druck erscheinen, ist meist der verehrende Zuhörerkreis schon geschaffen, es hat sich nur zu erweisen, ob die Anrede den Uebergang vom Laut in die Schrift gut übersteht. Gewagtes Experiment. Denn alle direkten Anreden an Menschen sind zeit- und ortgebunden und nur in ganz seltenen Fällen mit jener Voraussetzungslosigkeit gesprochen, die allein dem Wort dauernde und über das lokale Wirkungsgebiet hinausgehende Gültigkeit verschaffen kann. So viel Sätze, so viel Sinnlosigkeiten. Cs ist nicht wahr, daß der Unterschied zwischen einem Romanschriftsteller und einem Prediger darin bestehe, daß man ersteren lieben oder Haffen, letzteren nur verehren oder ungelesen lassen kann. Kann man denn nicht auch einen Prediger lieben oder hassen und einen Romanschriftsteller verehren oder ungelesen lassen? Ebenso versteht kein Mensch, wieso es das „Unglück" der Homiletik sei, daß derjenige, welcher eine gedruckte predigt im stillen Kämmerlein liest, eine bestimmte „Pose" einnehmen muß? Wer in aller Welt kann ihn denn dazu zwingen? wenn ihn die Lektüre fesselt, dann wird er auch ohne „Pose" nicht einschlafen, fesselt sie ihn nicht, dann werden ihm trotz der „Pose" die Augen zufatten, gleichviel ob es sich um eine predigt oder um einen Roman handelt. Wo bleibt da das „Unglück" der Homiletik? In gleicher Weise rätselhaft ist die Behauptung, daß bei allen anderen Büchern der „Leserkreis" sich erst forme, bei einer gedruckten predigt aber der „Zuhörerkreis" schon geschaffen sei. Wie kommen diese Rüben in jenen Sack? Cs handelt sich doch um eine gedruckte Predigt, die ja nicht bloß vom „Zuhörerkreis" gelesen werden soll, sondern sich darüber hinaus einen „Leserkreis" formen will. Usw. usw. Cs liegt mir fern, jedes Wort eines Journalisten, der oft in großer Hast zu arbeiten gezwungen ist, auf die Wagschale zu legen. Aber alles hat seine Grenze. Was der Verfasser dieser Sätze sagen will, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber was er sagt, gibt keinen Sinn. Und dabei ist doch das Deutsche seine Muttersprache. Wie kann er da die Kompetenz beanspruchen, über den Stil eines Hebraisten seine moquanten Urteile zu dekretieren, ohne auch nur die Spur eines Beweises zu versuchen und irgendwelche Beispiele anzuführen, an denen der sachkundige Leser prüfen kann, ob sie tatsächlich ein verstoß gegen die Sprache der Bibel, des Talmuds usw. sind? (wir würden diese reichlich scharfe Antikritik nicht zur Veröffentlichung angenommen haben, wenn die ganze publizistische Tätigkeit des jungen Herrn C. C., dem man journalistische Begabung gewiß nicht absprechen kann, sich nicht allgemach zu einem öffentlichen Skandal ausgewachsen hätte. Die mokante, überheblich-bösartige Manier, in der der gleiche Autor beispielsweise zwei der größten rabbinischen Gestalten unsrer Zeit, Rabbi Chajim Sonnenfeld und Rabbi Iecheskel Liebschütz - noch dazu an ihrem frischen Grabhügel — als „Staatsanwälte des lieben G'ttes" verulkt hat, hat in den weitesten Kreisen berechtigte Entrüstung ausgelöst. Das ist nur e i n Beispiel von vielen. Etwas mehr C h r f u r ch t, verehrter- Herr C. C., könnte Ihnen und dem ganzen Stande, dem Sie angehören, sehr nützlich sein. Red.) Bücherbesprechungen. npmn naVn *rna rrini -min nna tntnip mips s"y rrsn 'man nwn rmaan fiwvr pya ppimnK p"pT etyi T'aa rnaa tmpn Y'imx 'NV2V'S D h» V*? Yysn '3X V'ST Kirchdrauf 5692. .kf-irnmp p"p ns N31N Der Herausgeber dieses für die ungarischen Nachfolgestaaten besonders aktuellen Merkchens äußert sich in der Einleitung über die Entstehungsgeschichte des Buches in der Hauptsache wie folgt: „Die nachfolgende halachische Untersuchung habe ich schon vor einer Reihe von Jahren im Aufträge meines unvergeßlichen Lehrers, des Hunsdorfers Gaon, Rabbi Schmuel Rosenberg byvtt, geschrieben. Es war im Jahre 5672, als ich mit den bekannten Moder Gaon ■>'3» gelegentlich einer Machsike Hadaß-Bersammlung längere Zeit zusammen in Miskolcz weilte. Er forderte mich aus, mich der Prüfung des Problems zu widmen, wie man den übertriebenen Ansprüchen vieler Rabbonim im Bezug auf die Erbfolge im Rabbinat, die geradezu unerträglich geworden seien, entgegentreten könne. Ich verwies sofort auf den Standpunkt meines Lehrers, des Hunsdorfer Eaons, der ebenfalls für diese Frage großes Interesse habe: Als ich diesem berichtete, f..eute er sich sehr, in dem Mader Gaon einen Gesinnungsgenossen gefunden zu haben und sagte zu mir: Wisse, daß die Uebertreibungen in der Ehasoko-Frage mir von jeher zuwider waren. Meiner Ueberzeugung nach, widerspricht jeder Zwang und jedes Drängen gegenüber einer Gemeinde, den Sohn eines Rabbiners oder seinen Schwiegersohn gegen den Willen des Zibbur als Rabbiner zu nehmen, der Halocho; selbst dann, wenn der Sohn für das Amt geeignet ist, denn die Gemeinde hat das Recht und nicht wir. Um wieviel weniger ist es zu billigen, wenn man Gemeinden durch Drohungen einschüchtert, den Sohn zu nehmen, auchwenn er nicht würdig ist den Platz seines Vaters auszufüllen. Es ist viel über diesen Gegenstand zu reden. Durch die Menge der auf mir ruhenden Lasten war ich bisher nicht imstande, mich dieser Frage zu widmen. Ich möchte Dich darum bitten, die Halocho gründlich zu bearbeiten und mir die Ausarbeitung zuzusenden, worauf wir weiter darüber sprechen wollen." Auf Grund dieses Auftrages habe ich die jetzt hier vorliegende Schrift ausgearbeitet und nach einiger Zeit die Billigung meines Lehrers, des Hunsdorfers Gaons, dafür erhalten. Es bestand damals die Absicht, die Arbeit noch von 3 oder 4 Gedaulim billigen zu lassen und sie dann der rabbinischen Welt zu unterbreiten. Durch verschiedene Zwischenfälle, die den Hunsdorfer Raw stark in Anspruch nahmen und dann durch den Krieg und die Wirren und Folgen des Krieges wurde die Herausgabe bis jetzt verzögert. Eine Bemerkung des Hunsdorfer Raws, die er mir in diesem Zusammenhang machte, möchte ich hier im Wortlaute wiedergeben. Sie lautet: „Wisse, baß in unserem Lande man früher niemals eine Ehafoko beim Rabbonus gegen den Willen der Gemeinde gekannt hat", wofür er dann verschiedene Beispiele anführte". Auf den Inhalt der gründlichen halachischen Auseinandersetzung selbst in dieser Besprechung einzugehen, würde zu weit führen. Wiedergegeben sei nur einiges aus den 6 einen Ausgleich versuchenden Thesen, in welche der Verfasser das Ergebnis zusammenfaßt und die wohk geeignet sein dürften als Grundlage für die Praxis, zum mindesten in den ungarischen Nachfolgestaaten zu dienen. Es heißt da u. a. Erhebt ein Sohn vor einem der zuständigen, nächstgelegenen, religiösen Gerichtshöfe (pi ma) auf Grund des Ehasoko-Erbrechtes Anspruch auf einen Rabbinatssitz und verständigt dieses Besdin die Gemeinde, daß er geeignet 'ini sei, die Erbnachfolgeschaft anzutreten und deshalb vor anderen Bewerbern ein Vorrecht genieße, so ist die Gemeinde verpflichtet, entweder die Geinwindemitglieder m einem gesonderten Wahlgang darüber abstimmen zu lassen, ob sie ihm das Rabbinatsamt übertragen wollen oder nicht, oder aber ihn zusammen mit anderen Kandidaten zur Wahl zu stell e n. Ist die Gemeinde dem nachgekommen und er ist nicht als gewählt hervorgegangen, so ist er zu irgend welcher Forderung nicht mehr berechtigt und kein Besdin darf mehr über eine solche Forderung zu Gericht sitzen. Ist aber die Gemeinde dem nicht nachgekommen, sondern sie wählte einen anderen Rabbiner, ohne den erbberechtigten Sohn mitzukandidii'rcn oder über seinen Anspruch abgeftimmt zu haben, so ist diese Wahl solange ungültig, bis die Angelegenheit nicht einem Besdin (im Sinne der Orts-, bezw. Land esstatulen) zur Entscheidung vorgelegt wurde. Tritt ein Schwiegersohn mit dem Anspruch der Erbberechtigung auf und er ist zur Amtsnachfolgeschaft geeignet ('im), so ist aus Gründen der Billigkeit v'vpil ('uni nv'n ebenso zu verfahren. N.

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