Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 73 (1932)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1932)
- Date
- 1932-03-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 Nr. 13 Der I s r o t li t 24. März 1932' Sehr starke Worte fand man gegen die heute immer noch übliche übergroße Betonung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte, ö. h. der großen „Rdan" bei den Eheschließungen, wobei nicht nur eine Verleugnung echt jüdischer Lebensanschauung vorwaltet, sondern auch eine Selbsttäuschung über'den wert einer solchen Kapitalausstattung gegenüber den viel wichtigeren persönlichen Eigenschaften der Frau auch auf wirtschaftlichem Gebiete. Cs handelt sich hier um eine bemerkenswerte Initiative derjenigen Kreise, denen man sonst Schwerfälligkeit und Rückständigkeit nachzusagen pflegt. Vielleicht wird man daraus auch im Westen in manchen Ländern einiges lernen können. Zum Z 12 des Judengefetz^ Entwurfes. Wir empfangen vom Vorstand der „Vereinigung traditionel l-gesetzestreuer Rabbiner" mit der Bitte um Veröffentlichung folgende Zuschrift: In Nr. 11 Ihres geschätzten Blattes findet sich unter den redaktionellen Bemerkungen zum neuen preußischen Iudengesetz eine Stelle, die deutschen Rabbinen betreffend, die nicht unwidersprochen bleiben darf. Es heißt da: „Die deutschen Gemeinden haben ein geradezu lebenswichtiges Interesse daran, ausländische jüdische Gelehrte von Rang, die auf dem Wege der nur in den östlichen Hochschulen möglichen Konzentration sich eine überragende wissenschaftliche Befähigung für das Rabbinat erworben haben, in führende Stellungen zu berufen. Die Geschichte des preußischen Judentums beweist, daß ein ungeheuerer Prozentsatz gerade der hervorragendsten rabbinischen Persönlichkeiten, die Rabbiner der größten und angesehensten Gemeinden, aus dem Auslande stammten. Der prinzipielle Ausschluß solcher Persönlichkeiten bedeutet eine gewaltsame Niederdrückung des religiösen und kulturellen Niveaus der jüdischen Gemeinden und zeugt von einer ganz unbegründeten Engherzigkeit." Grundsätzlich stimmen wir zwar der Ablehnung jenes Standpunktes bei, als dürften nur deutsche Staatsangehörige das Rabbineramt in Deutschland bekleiden. Geistige Abschließung führt zu geistiger Isolierung und zur Herabdrückung des Gesamtniveaus. Aber wir protestieren gegen die Herabsetzung der deutschen Rabbinen, als wenn sie grundsätzlich an talmildischer Kompetenz hinter andern zurückständen. Wo führende Gemeinden auswärtige Größen berufen haben, geschah es meist unter Ablehnung gleichwertiger deutscher Rabbinen im Interesse eines Kompromisses und Ausgleichs der einander bekämpfenden Parteien der Gemeinde. Nicht die allgemeine Bildung, sondern die Ueberlastung der Räbbinen in den Kleingemeinden mit Unterricht und seelsorgerischen Aufgaben hat Schuld, daß häufig unsere Rabbinen gegenüber Anderen an halachischer Autorität zurückstehen, die mit gemeindlichen Arbeiten nicht belastet sind. Die Bemerkung, daß gerade die hervorragendsten rabbinischen Autoritäten im' preußischen Iudentuin aus dem Auslande stammten, ist aber auch historisch unrichtig. Die bedeutendsten Rabbinen, die für die Erhaltung des tradilionellen Judentums bahnbrechend geworden sind, waren in Deutschland geboren und herange'bildet. Wir brauchen nur an die Namen N. Jakob Cttlinger "t R. Esriel Hildesheimer an den Würzburgn Raw S. B. Bamberger und last not least, an Samson Raphael Hirsch b~r> zu erinnern, um das Irrige jener Auffassung zu zeigen. Und gerade unter den jüngeren Rabbinern zeigt sich wieder das Streben, ihre in Deutschland erworbene talmudische Bildung durch den Besuch einer Ieschiwa zu ergänzen und zu vertiefen. Sie haben dann neben ihrer Allgemeinbildung auch noch den Vorzug, vor ausländischen Persönlichkeiten, daß sie ein weit besseres Verständnis für deutsche Verhältnisse und für die Einwirkung auf die deutsche Jugend mitbringen. Ein Urteil aber, wie es hier der „Israelit" über die deutschen Rabbinen geäußert hat, kann nur dazu dienen, begabte Menschen vom rabbinischen Studium abzuschrecken. Ergebenst Vorstand der Vereinigung traditioiiell-gesetzestreuec Rabbiner Dentfchkands. gez. Rabbiner Dr. U n n a. gez. Oberrabbiner Dr. E a r I e b a ch. Wir müssen gestehen, daß uns die in diesem Schreiben zutage tretende Auffassung unverständlich ist und daß wir sie nicht teilen können, wenn der Rabbinerverband mit uns, wie er selbst schreibt, darin einig ist, daß „geistige Abschließung zu geistiger Isolierung und zur Perabdrückung des Gesamt- Niveaus" führt, so hätte er unsres Crachtens besser daran getan, mit den kräftigsten Argumenten gegen den §!2 zu protestieren, statt seinen Protest gegen uns zu wenden und dadurch de facto die Regierung und das Parlament zur Schaffung dieser Grenzsperre gegen nicht-deutsche trVvn noch zu ermutigen. 28 Cs bedeutet nicht im entferntesten eine Herabsetzung der deutschen Rabbinen, wenn wir festgestellt haben .und wiederholt feststellen, daß die höchste Stufe talmudischer Gelehrsamkeit auf den bei uns im Westen zwangsläufig gegebenen Bilöungswegen nur irr den seltensten Ausnahmefällen, wenn überhaupt jemals, erreichbar ist, und es kann den Cifer der Besten und Begabtesten unter der deutschen rabbinischen Jugend nicht schwächen, sondern nur steigern, wenn man ihr die Rotwendigkeit vieljähriger Konzentration auf die Wissenschaft des G'ttesgefetzes in den großen Iefchiwos des Ostens — fei es vor, fei es nach Erwerb allgemeiner Bildung — vor Augen hält. Und warum soll nicht auch in Zukunft eine große deutsche Gemeinde einmal die Möglichkeit haben, eine von der ganzen Welt anerkannte Autorität zn berufen und Deutschland wieder zu einem Vniv-" VaV nmin Dip» zu machen? wir unterlassen es im übrigen, auf die gemeindepolitischen und historischen Behauptungen einzugehn, durch die unser Standpunkt widerlegt werden soll; denn es. kommt hier nur auf eines an: auf die Beseitigung von § 12 des Iuöengef e tz e s, den wir für ein katastrophales Unglück halten und dessen Abänderung grade die ö e u tschen Rabbinerverbände sich zur Aufgabe machen sollten, wir hatten unsrerseits jedenfalls die journalistische Gewissenspflicht, in dem Kampf gegen diesen Paragraphen die Wahrheit so zu sagen, wie wir sie sehen. «Auge um Auge". Frei bearbeitet nach dem „Doroih Harischonim" I c S. 423 — 430. Von Dr. S. Halevy in Leipzig. (Fortsetzung.) Dieser Gedankengang wäre, nach unserer Ansicht, im Sinne der wörtlichen Auffassung von j'Z? nnn sehr bestechend. Cr ist aber falsch. Die Thora nimmt durchaus Rücksicht auf den Verbrecher. Wan kann sich hier auf die Cinzelheitcn in f'inniv nicht einlassen. Das eine steht aber fest. Der Schlag muß mit einem Gegenstände geführt worden sein, der tödlich wirkt, oder gegen eine Stelle geführt werden, die einen tödlichen Verlauf nahelegt. In diesem Falle wird der Täter in Gewahrsam genommen und hat die Todesstrafe zu gewärtigen, falls sein Schlag den Tod verursacht hat. In allen anderen Fällen kommt nur die Geldstrafe in Frage, oder wollen wir einstweilen sagen, die Körperstrafe. Die Thora zieht demnach eine ganz scharfe Grenzlinie zwischen der einen und anderen Tat und will durchaus nicht, daß ein geringes Vergehen durch eine übermäßige Strafe geahndet wird. Zum gleichen Resultat gelangen wir auch ohne Zuhilfenahme der in piiniv niedergelegten Ueberlieferung durch die bloße Analvsierung der dazu gehörigen Verse in der Thora. Die betreffende Stelle in der Thora heißt: „Und so Männer miteinander streiten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust schlägt, der Geschlagene aber nicht stirbt, sondern aufs Lager fällt, er dann auch aufsteht und auf der Straße wandelt, auf seiner Krücke, so ist der Schläger frei, nur erlege er die Versäumnis und lasse ihn auch heilen" (Cxodus 21, IS). Der Wille der Thora ist demnach ganz klar. „Stirbt der Geschlagene nicht," „fällt aber aufs Lager", führt der pieb nicht unmittelbar zum Tode, macht ihn aber bettlägerig, so kommt es auf den Ausgang an. Ist der Ausgang tödlich, so hat der Schläger mit der Todesstrafe zu rechnen. „Steht dagegen der verletzte auf und wandelt auf der Straße an seiner Krücke, so ist der Schläger frei, hat aber die Versäumnis zu erlegen, und muß ihn heilen," '2 'ft mmnD („So ist der Schläger frei, daraus geht hervor, daß man den Täter in Gewahrsam nimmt. Stirbt der Geschädigte, wird der Täter hingerichtet, stirbt dagegen der Verletzte nicht, hader Täter nur die Versäumnis und Peilung zu zahlen?') Die betreffenden Verse in der Thora führen, wie man sieht, eine deutliche Sprache. Der Täter soll nur für die offenbare Tat zur Rechenschaft gezogen werden und für die offenbaren Folgen, nicht aber für erdachte Folgen, die möglicherweise hätten eintreten können. Die Beweisführung der n'pTn '21 Hin ist dementsprechend im Inhalte der Thora fest begründet und unumstößlich. F'V nnn pV 'steht klar in der Thora, und nicht nnn wan Auge um Auge, aber nicht Auge und Leben für das Auge. Crgo kann die Thora nur Geld meinen. . .. Roch schärfer und.eindringlicher arbeitet-der D''üKn in n"n 8"2 j?'wi Vain maVn die Schlußfolgerungen aus der Gegenüberstellung der beiden Verse 24 und 18 heraus. „Und woraus; geht hervor," fragt der ll"2»l'„daß unter nnn pzf' welches bei der. Gliederverstümmelung steht, nur Geld gemeint ist? weil es gleichzeitig an derselben Stelle in der Thora heißt, mm nnn niian Beule um Beule, daneben ''über ausdrücklich (18), „so einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust schlägt,.hat der Schläger die Versäumnis und die peilkosten zu erlegen." Daraus ist zu entnehmen, daß die Formel „Um", (nnn> bei dem Fall „Beule", nimnnur Gelöerfatz vorfleht, mithin genau so Auge um Auge und die anderen Fälle in der Reihe der Glieöerverstümmelung". Die Ausfül zgen des sind auf den ersten Blick unverständ . Auge um Auge, Zahn um Zahn, Pand um pand, all diese Beispiele stehen neben Beule um Beule in der Thora zusammen, können wir nicht also die Beweisführung abkürzen und einfach sagen, Auge um Auge muß Geld heißen, da es in dem unmittelbar vorangehenden Vers 19 ausdrücklich steht, er habe nur Geld für die Verletzung zu zahlen? Der Umweg des Rambam ist aber sehr berechtigt. Ohne den Fall Beule um Beule wäre die Beweisführung lückenhaft. Cs gibt auch leichte Verletzungen, wie der Fall Beule um Beule selbst. Cine Beule kann ganz, harmlos sein. Man könnte demnach einwcnöen, daß die Thora im Vers 19 nur leichte Verletzungen im Auge hat. Für die schweren Verletzungen dagegen verlangt die Thora die gleichwertige Verstümmelung. Der Rambam darf sich daher nur auf „Beule um Beule" stützen. Und in der Tat, der Fall von Beule um Beule gestaltet auch die Beweisführung des Rambam als unumstößlich. Beule um Beule und Auge um 2luge stehen zusammen, was für das eine gilt, muß auch für das andere gelten, mit anderen Worten, genau so wie Beule um Beule infolge der parallelstelle in Vers 19 nur Geld heißen kann, darf auch Auge um 2luge nichts anderes als Geld bedeuten. Unsere Sinnesverwirrung entstand unzweifelhaft nur dadurch, daß wir immer wieder nur an das eine Beispiel in der Thora dachten, nur an Auge um Auge, und nur von diesem einen Beispiele sprachen und schrieben, sicherlich aus dem Grunde, weil' dieses Beispiel zuerst in der Thora genannt wird. Zieht man aber, wie der Rambam, auch die anderen Beispiele heran, vor allein den Fall Beule um Beule, so erkennt man gleich die Unhaltbarkeit der wörtlichen Auffassung von 2luge um Auge. Allerdings, mit dieser Feststellung allein ist es nicht getan. Die Argumentation des Rambam ist unwiderleglich. Auge um Auge kann nur Geld bedeuten. Wan darf allein auf Grund dieser Beweisführung die Frage als gelöst betrachten. Ist aber mit dieser' Lösung viel gewonnen? Die Schwierigkeiten beginnen erst. Bedeutet 2luge um Auge Geld, hätte doch die Thora dies sagen müssen. Roch mehr. Die Thora meint nur Geld, wählt aber eine Formulierung, die den Gedanken an Geld vollkommen ausschließt. Die Thora führt eine ganze Reihe von Beispielen auf. Die Formulierung eines jeden Beispieles ist aber ein neuer scharfer Protest gegen jeden auch nur entfernten Versuch, die Aussprüche als auf Geld bezüglich verstehen zu wollen. Cin Dilemma also, aus dem es scheinbar keinen 2lusweg gibt. Der Kardinalfehler liegt jedoch in den falschen Crtremen, zwischen denen wir durch unsere Keigung zur Oberflächlichkeit hin- und her pendeln. Die alten Völker übten das jus talionis aus, das uns gewiß wenig behagt. Allmählich kamen auch diese Völker vielleicht durch den jüdischen Cinfluß davon ab. Uns Juden blieb der Uebergang erspart. Durch die Thora und die Ueberlieferung übersprangen wir die notwendige Cütwicklungsetappe. Run verfielen wir aber in das andere Cxtrem. wir gewöhnten uns allmählich, die Geldstrafe als selbstverständlich anzusehen, als das einzig Gegebene in diesem Falle, und lebten uns in diesen Irrtum so sehr hinein, daß wir gar anfingen, uns zu wundern, warum die Thora