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Der Israelit · 1931-12-24 · Heft 52 (24.12.1931) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 52 (24.12.1931)
Date
1931-12-24
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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. Nr. 52 Seite 5 24.. Dezember 1931 1 . ' ' Kneseth Iisrael des Waad leumi m absehbarer Zeit auch gesetzlich -dekretieren wird.. Je bälder, desto besser. Nicht zuletzt auch zu dem Zwecke,^ damit d a du r ch der einmal bereits angebahnte Weg der Verständigung mit der Waad leumi- Gemeinschaft, in Angelegenheiten, welche die palästinensische Gesamtjudenheit betreffen, am zuverlässigsten gefördert und fortgesetzt werden könnte. Ein wahrhaft friedliches Zusammenarbeiten in Gesämtheitsfragen, frWoohl in den Einzelgemeinden als in den jüdischen Gesamtorganisatio- ' neu kann heutzutage nicht durch Zwanghafte Bevormundung sondern durch Klarstellung der Begriffe und nur durch loyales Zugestehen der Freiheit, der absoluten Unabhängigkeit und der vollen: Gleichberechtigung nach innen und nach außen gewährleistet sein. _ . Die Wahlen im Hamburgischen Synagogenverband. Von Rechtsanwalt Dr. John Jacobsohn in Hamburg.; I. Nachdem bei den Wahlen im Jahre 1927 die Anhänger der sogenannten Gemeinde die Mehrcheit imSynagogenverband erlangt hatten, sah man den am vergangenen Sonntag, den 13. Dezember unstehenderr -abermaligen Wahlen überall mit größter Spannung entgegen. Die Mehrheit/ welche die Gemeindepartei gegenüber der Orthodoxie 1927 errungen hatte, genügte satzungsgemäß nicht, um ein nach ihrem Geschmack gestaltetes Statut zu beschließen. Da nun von den 10 Sitzen des Delegierten-Kollegiums dieses Mal fünf durch Neuwahl zu besetzen waren, schien den der sogenannten Gemeinde nahestehenden Kreisen die Gelegenheit günstig, auch diese letzte Machtposition für sich zu erringen. Verhandlungen, welche von dritter Seite zwecks Abschluß eines Kompromisses angeregt wurden, verliefen - ergebnislos/ trotzdem die überaus schwere Wirtschaftslage des Augenblicks -ein sehr starkes Argument dafür hätte sein müssen, die Tausende, die ein Wahlkampf kostet, für bessere Zwecke freizumachen. Die Hoffnung, demnächst den Synagogenverband vollständig der sogenannten Gemeinde ausliefern zu können, ließ die „gemäßigte Orthodoxie", wie die heutige Mehrheit kürzlich von einer Tageszeitung bezeichnet wurde, über jede wirtschaftliche Vernunft hinwegsehen. n. Die Ziele dieser „gemäßigten Orthodoxie" standen von vornherein fest. Für sie konnte es nur biegen oder brechen geben. Dieses Ergebnis ist aber um so auffälliger, als die Gegenseite von vornhereinweitgehendn Konzessionen bereit war. Schon die beiden Programme ergeben keinen allzu großen Unterschied. Beide Parteien wollen insoM der zum großen Teil künftig von der bisherigen Mehrheit herbeigeführten Notlage des Synagögenverbandes mit der sogenannten: Gemeinde einen Vertrag abschließen und ihr ge-! wisse mehr oder weniger weitgehende Rechte im Statut gegn Zahlung einer Subvention einräumen. Beide Parteien waren von vornherein damit einverstanden, daß die sogenannte Gemeinde künftig ein Einspruchsrecht gegen Satzungsbe- , stimmungen erhalten sollte. Die Gerne indepartei wollte dieses Einspruchsrecht unbeschränkt einräumen, während die Gegenseite eine Ausnahme für religionsgesetzliche Angelegenheiten, insbesondere zur Wahrung des satzungsmäßigen Einspruchsrechts des Raw gegen religionsgesetzwidrige Beschlüsse verlangte. Beide Parteien waren sich ] weiter darüher einig, daß künftig aus der söge- ' nannten Gemeinde austretende Mitglieder des Synagögenverbandes weder aktives noch passives Wahlrecht besitzen, noch in Ehrenämter des Verbandes berufen werden durften. Der Unterschied besteht hier nur darin, daß die Gemeindepartei den Ausgetretenen nur dann ihre Rechte zuerkennen wollte, wenn der Raw auf Anfordern einer qualifizierten Mehrheit von Delegiertem Collegium und Porstand einen Psak für hen Austritt erlassen würde. Während die andere D e r I sraeli t Partei den Ausgetretenen ihre Rechte schon dann wiedergeben wollte, wenn der Raw auch aüs irgend einem anderen Grund e den Psak ab geben rüürde, oder wenn die sogenannte Gemeinde die Bestimmungen ihres Statuts, welche die Selbständigkeit der,-Kultusverbände festsetzen, grundlegend ändern würde. Nach den Forderungen der Gemeindepartei sollten ferner sämtliche Beamte Mitglied der Körperschaft „Deutsch-Israelitische Gemeinde" werden müssen^ während die Gegenseite für den Raw '"3 eine Ausnahme zulassen wollte. Zwei weitere Programmpunkte der Gemeindepartei wurden von der Gegenseite nicht anerkannt: Der Synagogenverband dürfe nur solche Aufgaben für sich in Anspruch nehmen, welche ihm in der Satzung zugewiesen wären, ferner, daß sich die Kandidaten des gegenwärtigen Wählkampfes verpflichten müßten, nur solche Personellem den Vorstand zu wählen, welche das vorstehende Programm anerkennen würden, in. 1. Es fragt sich nun, welche Bedeutung diese Programme haben und wie weit sie sich von einander unterscheiden. Schon aus einer oberflächlichen Betrachtung dieser Programme ergibt sich, daß tatsächlich keine abgrundtiefe Kluft zwischen beiden klafft und daß einzelne Programmpunkte der Gegner der Gemeindepartei, insbesondere bei den Ausgetretenen schwere Bedenken hervor- .rufen müßten. Ob alle Forderungen dieser Partei, wenn sie verwirklicht worden wären, etwa einer gerichtlichen Nachprüfung standgehalten hätten, ist zumindest äußerst zweifelhaft. Das alles wird überhaupt erst verständlich, wenn man bedenkt, daß der Gemeindepartei nur eine Partei gegenüberstand, welche sich als Mittelpartei bezeichnete. 2. a) Besonders bedenklich muhte an dem Programm dieser Mittelpartei die Entrechtung künftig Austretender erscheinen. Wenn zwar bisher ein Pfak des Raw •»"> der den Austritt zur Pflicht macht, nicht vorliegt, so ist doch immerhin zu bedenken, daß indessen ein Psak dahin vorliegt, daß diejenigen, die ausgetreten sind kein Unrecht begehen. Die Mitgliedschaft in der sogenannten Gemeinde ist also ein religiös völlig indifferenter Umstand, und es muß schwere Bedenken Hervorrufen, wenn man in einer Körperschaft, die als ihr maßgebendes Gesetz den anerkennt, die Ausübung religiöser Rechte von einem religiös völlig gleichgültigen Umstand abhängig machen will, während beispielsweise ein mw ViV,t den Genuß dieser Rechte in keiner Weise beeinträchtigt. b) Ist eine solche Bestimmung schon kaum erträglich, solange der jetzige religionsgesetzliche Hechtszustand besteht, so wird eine derartige Entrechtung zu einem unerträglichen Gewissenszwang, wenn dieser Zustand nicht automatisch in dem Moment fortfällt, in welchem durch einen Psak eine religiöse Verpflichtung zum Austritt geschaffen wird. Es würde'sich also.der;geradezu groteske Zustand ergeben, daß der Genuß religiöser Rechte in einer Körperschaft, die den als ihr oberstes Gesetz proklamiert hat, nur denen gewährt wird, die gerade denselben vorsätzlich übertreten. Das ist ein geradezu ungeheuerlicher Zustand, der im praktischen Ergebnis einem Derogieren des gleichsieht. (Schluß folgt.) Korrespondenzen nacbricbfeih Deutsches Reich. 100 Jahre Israelitischer Oberrat in Württemberg. Stuttgart, 16. Dez. '' Mit einem Festakt im Oberen Museum wurde das 100jährige Bestehen des Württembergii f djie ti'1 0 f> e r r a t e s, der ehemaligen „Israelitischen j Oberkstchenbehörde", in Gegenwart des Staatspräsidenten, von Vertretern von Behörden, der evangelischen und katholischen Kirche und anderer Ehrengäste gefeiert. - Die-. Festrede hielt nach einer musikalischen Einleitung der Präsident des Oberrates, Ministerialrat Hirsch. Er dankte dem württembergischen Staat für die Unterstützung der Arbeiten des Oberrates. Auch heute sei das Verhältnis des Oberrates zur Regierung das denkbar beste. Stadtrabbiner Dr. R i e g e r, Stuttgart würdigte die Arbeit des Oberrates. Staatspräsident Dr. Bolz überbrachte die Glückwünsche der württembergischen Regierung mit einem Geldgeschenk. Die jüdische Religionsgemeinschaft habe Geschichte, Tradition und reiche Werte. Wie in der Vergangenheit werde die Regierung auch in der Zukunft mit dem Oberrat Zusammenarbeiten. Die Wünsche des Landtags überbrachte Vizepräsident Dr. Göz, Oberbürgermeister Dr. Lautenschlager gratulierte für die Stadt Stuttgart, R.-A. Dr. Hayum für die Israelitische Landesversammlung, R.-A. Dr. G u m b e l, Heilbronn für sämtliche Gemeinden Württembergs, in deren Auftrag er eine Jubiläumsstistung von 5000 Mark zur Ausbildung bedürftiger Juden in Handwerk und Landwirtschaft überbrachte. Dr. Tänzer, Göppingen überbrachte die Wünsche des „Württembergischen Rabbinerverbandes", Direktor Rothschild, Eßlingen die der Religionslehrer, R.-A. Dr. Klee, Berlin sprach für die Reichsarbe'ltsgemeinschaft, den „Preußischen Landesverband" und die Jüdische Gemeinde Berlin, Oberstlandesg-erichtsrat Reumeyer, München für die „Süddeutsche Arbeitsgemeinschaft" und den Bayernverband. Das Jüdische Reform-Realgymnasium in Breslau öffenllich anerkannl. Breslau, 18. Dez. Der preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat dem Jüdischen Schulverein in Breslau mitgeteilt, daß er nach Benehmen mit dem Herrn Finanzminister genehmigt hat, daß zu Ostern 1932 von dem Jüdischen Schulverein in Breslau ein privates Reform-Realgymnasium der Regelform mit Gemeinschafts- Unterricht errichtet wird und daß die zurzeit bestehenden drei untersten Klassen der privaten mittleren jüdischen Schule in Breslau als Sexta, Quinta und Quarta des neuen Reform-Realgymnasiums anerkannt werden. Die beiden Schulleiter, Dr. Radebrecht und Dr. Speyer, würdigen die öffentliche Anerkennung der Schule in der „Breslauer Jüdischen Zeitung" als ein für die Zukunft des Breslauer jüdischen Schulwesens bedeutungsvolles Ereignis. Die Anerkennung der Höheren Jüdischen Schule als Reform-Realgymnasium, schreibt Dr. Heinrich Speyer, beseitigt für die Zukunft den wesentlichsten Grund, der jüdische Eltern, trotz der bisher zweifellos guten Erfolge der Schule, davon abgehalten - hat, ihre Kinder unserem Schulwerk anzuvertrauen.' Der jüdische Schüler ün der christlichen Schule muß, tvenn er sich jüdische Bildung erwerben will, diese sich außerhalb des obligatorischen- Schulunterrichts aneignen. Die Gefahr ist vorhanden; daß der jüdische Schüler an der christlichen Schule den jüdischen Unterricht als Mehrbelastung empfindet. An dem jüdischen Reform-Realgymnasium ist der jüdische Unterricht ein Teil des allgemeinen und wird wie dieser bewertet. Das bedeutet, daß das aüfgegebene Pensum in allen Fächern, die jüdischen eingeschlossen, nicht mehr beträgt als an anderen Schulen. Das jüdische Reform-Realgymnasium will Menschen heranbilden, die als aufrechte, wissende Juden, die Aufgaben ihrer Zeit verstehen. Studienrat Dr. Radebrecht gibt eine Geschichte der Schule und erklärt, daß die feste Absicht besteht, die Schule zur B o l l a n st a l t auszubauen. Dann wird auch die Reifeprüfung (das Abiturium) an der Schule und durch ihre Lehrer abgehalten. Zum Schluß gibt er die folgende Parole aus: „Jedes jüdische Kind — ob Junge oder Mädchen —, das eine höhere Schule besuchen soll, gehört in das Jüdische Reform-Realgymnasium für Knaben und Mädchen." Das hier Gesagte gilt in gleichem Maße auch für jüdische Schulen in anderen deutschen Städten, die unter den obwaltenden Umständen schwer um ihre Existenz zu kämpfen haben.

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