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Der Israelit · 1931-12-03 · Heft 49 (3.12.1931) · page 14

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 49 (3.12.1931)
Date
1931-12-03
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Seite 2 Nr. 40 D e,r I s r a e, l i t 3. Dezember 1931 Weitere Berichte über eine Tagung.betr. „Religion und Seelenl.eiden" und über die. Entwicklung des Dorpater reljgions-psychologischen Instituts sowie reichliche Buchbesprechungen aus dem Gebiet der Religionspsychologie beschließen das Ganze. T. Es wäre gewiß,.wünschenswert- ,daß jüdische Kreise gar im Religiösen aufgingen und für ihre Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung waren,. klargelegt <£aspart untersuch; den Ursprung und die Eigenart des G'ttesgedankes bei Hrilea. Wunderte die Hauptmotive von Augustins G'ttesbegriff, und Anna puu gibt den Versuch einer exakten Diagnose der ekstatischen Zustände der Therese von Konnersreuth, die sich ebenfalls die Aufgabe stellen, die Spezialprobleme seinerzeit soviel Aussehen erregt haben. Solche Unterj jüdischer Religionspsychologie zu behandeln. Sie wären suchungen sollen bekannte Urkunden oder Tatbestände, sicherlich ungewöhnlich interessant, denn die seelische Lage m c}nrne.ues und durch die feinere seelische j jüdischen Menschen in der gesamten Welt ist doch noch Analyse in erhöhtem Maße deuten. Die Untersuchung. schwieriger als die in den andern religiösen Beuber die Konnersreuth will die Verzuckung- und Cr- - ■ — - - - regungszustände mit ihren visionären Erlebnissen in ihren Steigerungen und in ihrem Erschlaffen zwischen' den Grenzen und Weiten des seelischen Erlebens überhaupt verfolgen. Es ist unbestreitbar, daß solche Zergliederung hellsichtig macht und das Verständnis im Einzelnen sehr wohl erhöhen kann. Daß hier auch Kompetenzüberschreitungen Vorkommen, daß man religiöse Tatsachen wie die Prophetie dadurch leicht banalisiert und in ihrem wahren Gewicht verkennt, haben wir bereits häufig in diesen Blättern darzulegen Gelegenheit gehabt. So möchkenntnissen,, die, von, einer großen und starken Umwelt getragen,, die. ungeheuren Konflikte und Kämpfe, die jeder Einzelne von uns durchzufechten hat, nicht. kennen. Es wäre ferner hochinteressant, gerade aus Talmud und Midrasch die besondere Auffassung über Menschenführung und seelsorgerische Betreuung, wie sie die Weisen uns lehren, einmal unter diesem Gesichtspunkt der Religionspsychologie zu erforschen und ans Licht : zu stellen. Professor Gruehn selber, ein Mann von. hervor* ragender Sachlichkeit' ohne jedes Vorurteil und ^Voreingenommenheit, wünscht nichts sehnlicher, als daß ^jüdische fen wir aud) nur beiläufig bemerken, öofj (Tasparis Wissenschaftler sein Werk fördern und unterstützen,..indem Darstellung Uber Hosea uns Nicht befriedigt hat. Das " " im Eingang des Hoseabuches erzählte familiäre Erlebnis gibt auch dem Midrasch Veranlassung, Hoseas prophetische Sendung mit diesem. Erlebnis in Verbindung sie die Erfahrungen jüdischer Seelsorge und Kindererziehung auswerten oder den religiösen Entwicklungsgang unserer Großen psychologisch analysieret Wir würden uns freuen, durch diese Anregung seineNl von zu bringen Es wird geradezu alsdas Mittel hingestellt,. tiefem wissenschaftlichen Ernste getragenen Bestrebungen den Hosea davon zu überzeugen, daß die Liebe eme j einen Dienst geleistet zu haben. solche Urgewalt ist, daß sie selbst über moralische Verkommenheit hinwegsehen kann, so daß auch G'ttes unendliche Liebe sein sündiges Volk nicht verstößt. So wird Hosea zum Propheten der Umkehr. Caspari ist ganz von der (Age seiner Zunft besangen, die Hosea zum Entdecker eures G'ttes der Liebe macht. So wird bei ihm das Hauptproblem: wie durchbricht Hosea die Furcht als das Grundgefühl G'tt gegenüber, um sich zu dem religiösen Endwert der Liebe zu erheben? In dieser Form scheint uns das Problem falsch gestellt. Zwei weitere Abhandlungen betreffen allgemeine Probleme: P a u l s e n behandelt die Rolle des Willens in der Reue und Groenback die Macht des Gedankens gegenüber der Tiefe des Erlebens, eine außerordentlich tiefe Studie, die ganz besonders der Seelenoerfassung der Mystik auf den Grund kommen will. Die größte und interessanteste Arbeit des Ganzen leuchtet hinein in ein Gegenwartsproblem. Es ist die Arbeit von Lüneburg über den Krantz-Prozeß, wo er die ganze Entwicklung von Jugendlichen in negativer und positiver Richtung exakt durchleuchtet, besonders packend, durch das Tagebuch, das der Held jenes Prozesses geführt hat, und das zeigt, wie Menschen von großen und wertvollen Anlagen zu einer solch furchtbaren Entartung kommen. Er legt die ganzen Akten des Prozesses zu Grunde und kommt so zu Ergebnissen, die jedem Lehrer und Jugendforscher von Wert sind. Der Herausgeber Gruehn gibt in einer Einführung einen Ueberblick über die Bedeutung des Gesamtinhalts dieses Jahrgangs und gibt gleichzeitig von einer interessanten brieflichen Diskussion über die Bedeutung der Psychoanalyse für die Seelsorge der Gegenwart Kenntnis. Oberrabb. Dr. Eärlebach. Grundlegung der Erkennkmskheorie von Caspar N i n k S. I. Dr. phil. Professor der Philosophie an St. Georgen, Frankfurt a. M. 1930. Verlag der Carolus-Druckerei, Frankfurt a. M. XII und 292 Seiten. Brosch. Mk. 10.50. Kommentar zu Kants Kritik der reinen Vernunft. Eine kritische. Einführung in Kants Erkenntnistheorie von Caspar Nink S. I. 1930. Verlag der Carolus-Druckerei, Frankfurt tt. M. XVI und 294 Seiten. Brosch. Mk. 10.50. Diese beiden Werke desselben Verfassers gehören eng zusammen, ja, das zweite setzt das erste geradezu voraus. Denn diese kritische Einführung in Kants Erkenntnistheorie erörtert die Kritik der reinen Vernunft lediglich vom Standpunkte der im erstgenannten Buche behandelten „Grundlegung". Was diese beiden Bücher Ninks auszeichnet, ist die klare, leicht verständliche Sprache, in der auch abstrakte Gedankengänge dargelegt werden. Zu. loben ist ferner die übersichtliche Gliederung des Stoffes in sehr ausführlichen Inhaltsverzeichnissen. Das rasche Auffinden irgendeines in diesen beiden Werken behandelten Begriffes wird ebenfalls durch ein dem Schlüsse jedes der beiden Bücher beigefügtes Sachregister ungemein erleichtert, so daß der Leser sich in ihnen sehr bequem zurechtfinden kann. Freilich bedürfte das Sachregister des ersten Buches noch einiger Verbesserung: es;ehlt in ihm „Hinsein" S. 180 und 222; „Konzeptualisist, erfährt man erst S. 272, obwohl schon früher (S. 87,. 117, aber nicht 160) von ihm gesprochen wird.. Wenden wir uns nun dem Inhalte der „Grundlegung" zu, so müssen wir leider unfern Beifall dämpfen. Schon die fast ein ganzes Siebtel des.BuchumfangL beanspruchende Widerlegung des Hegel'schen „Wischiwaschi" von der Identität zwischen „Sein" und „Nichts", das ungeachtet alles zu dessen Verteidigung von seinem Urheber aufgewandten Scharfsinns doch nur auf elende Sophisterei hinausläuft, wäre besser unterblieben. Denn daß. man neuerdings wieder bei diesem Philosophaster der Erkenntnistheorie gelandet ist und sogar einen „internationalen Hegelbund" gestiftet hat „zur Begründung der Philosophie als Wissenschaft aller Wissenschaften" auf Hegel'scher Grundlage, das rechtfertigt keineswegs ein so ausführliches Eingehen auf einen Gallimathias, der sich über die unantastbare Grundlage alles Denkens Und' also, jeder Erkenntnistheorie, über den Satz des Widerspruchs, rücksichtslos hinwegsetzt. Die prinzipielle Herausstellung des scholastischen Standpunktes, den der Verf. unter steter Berufung auf Thomas von Aquino unentwegt in. beiden Büchern vertritt, wird durch die trefflich, begründete Ablehnung-Hegels keineswegs besser gefestigt. — Eine Hauptrolle bei Nink spielt „das Wesen" der' Dinge und die „Wesenserkenntnis". Bedauerlicherweise fehlt eine konzife Angabe über das, was unter „Wesen" zw verstehen sei. Dieser Begriff: tritt schon-S. 10 auf, S. 18 ist vom Wesen d?r Ähnlichkeit die Rede, S. 20' ist „intellektuelle .Erkenntnis" die der: „wesensnotwendigen konstitutiven Elemente eines Gegenstandes und seiner absolut notwendigen Relationen", S. 22 erfaßt „Wesenserkenntnis das, was nicht anders sein kann." Die folgende Seite handelt sogar von dem doppelten. Sinne des „Wesen eines Gegenstandes", wodurch allein schon die Unsicherheit dieses schwankenden Begriffes deutlich zutage-tritt. Hört man.dort weiter, daß die- „Wesenserkenntnis" die ersten, allem, speziellen Wissen zugrunde liegenden Begriffe wie Sein, Einheit, Vielheit, Unterschied, Handlung, Substanz, Quantität, Qualität zum Gegenstände hat, dann sieht man ein, daß es sich, im Grunde doch nur um die Kant'schen Kategorien handelt, die das „Wesen" des Erkennens darstellen, und daß „metaphysisch notwendig" nichts weiter besagt als a priori gewiß. Die scholastische Phliosophie, der dieser treffende Ausdruck unbekannt war, mußte in ihren Definitionen so weitschweifig werden, wie es sich bei Rink' beispielsweise auch in der Abgrenzung des Begriffes „kontingentes Sein" oder „kontingente. Dinge" zeigt. Schon früh (S. 24, 27, 38) wird von ihm gehandelt, abererst S. 52 erfährt Man, was eigentlich gemeint ist-' nämlich ein „Sein, das nicht mit dem Wesen eines Gegenstandes gegeben ist"; und kontingente Dinge sind nach. S. 200 zufällige Dinge. Wenn aber S. 56 gesagt wird: „anderseits kann das kontingenterweise existierende Seim wenn es existiert, iy sich nicht existieren. Diese Notwendigkeit aber ist durch das kontingente Sein selbst (krafb seines Wesens) nicht gegeben," so trifft dies ja gar nicht zu, denn wenn einmal etwas existiert, so ist seine Nichtexistenz dem Satze des Widerspruchs zufolge ausgefchlosmus" findet sich auf S. 182 gar nicht und ist auch nirsen. Somit ist hieraus nicht das Mindeste für die Kongends definiert. Und was „henologischer G'ttesbeweis"! tingenz im besonderen herzuleiten. —.Bei der Unter- Das angewandte Recht im Alten Testament. Das dem Umfange nach wenig imponierende Büchlein*) ist doch in mehr als einer Richtung interessant. Seine Eigenart besteht darin, daß es aus dem er z ä Hslenden Text, der Bibel die Vorschriften und Rechtsanschauungen entwickeln will, die das Leben des jüdischen Volkes in der biblischen Zeit beherrschten und nur. in zweiter.Linie zur Illustration für die aus diese Weise; gewonnenen Rechtsnormen das kodifizierte Recht der, Bibel heranzieht. Die Ermittlung der Rechtsnormen^ aus dem erzählenden Teil des Alten Testaments ist also der erste Teil der Aufgabe, die . sich Verf. gesetzt hat. Die zweite Aufgabe, , wie sie wenigstens aus dem Untertitel des Werkes und der einleitenden Bemerkung zu entnehmen ist, war dann, die, die Beziehung des aus dem erzählenden Bibeltext ermittelten, angewandten oder Volksrechts (V. R.) zu den entsprechenden Rechtssätzen des kodifizierten Bibelrechts, (k. R.) sowie den in den letzten Jahrzehnten wiederentdeckten Gesetzessammlungen des alten Orients — Kodex Hammurabi, ältassyrisches, sumerisches, neubabylonisches, hethitisches Recht — zu untersuchen. Wir werden sehen, inwieweit Verf. letztere Aufgabe gelöst hat. Die Ermittlung der Rechtsätze aus dem erzählenden Vibeltext ergibt manches interessante Material. Im Einzelnen sind freilich manche Ergebnisse offenbar unrichtig, oder, was allerdings in der Natur der Sache liegt, zumindestens recht problematisch. Für offenbar Unrichtiges gen gehabt. Diese Bemerkungen sind unverständlich, da ja ganz Benjamin infolge seiner Ausliefsrungsverweigerung die Schuld trug, wie Verf. selbst aus S. 40 richtig angibt, und ebenso natürlich auch die Schuld von ganz Sodom, und nicht die der vom Vers, gemeinten Einzelnen, den Untergang der Stadt herbeiführte (Gen. 13. 13, 18. 20 f, 19. 13). Wie kommt Verf. zu der Annahme (S. 50), daß Hilel bei der Wiedererrichtung Jerichos seine Kinder als „Bauopfer" därbrachte? (vgl. Jos. 6, 26; darauf nimmt doch die Stelle 1. Kön. 16, 34 Bezug). Von solchen offenbaren Unrichtigkeiten abgesehen, würde wohl Verf. manches nicht aus dem erzählenden Bibeltext herausgelesen haben, ^wenn ihm nicht entsprechende Rechtsanschauungen aus der übrigen Rechtsgeschichte, den Gesetzbüchern des alten Orients und dem kodifizierten Bibelrecht gegenwärtig gewesen wären. Aus der Erzählung von Ahab (1. Käst. 20, 2—9) würde wohl Verf. (S. 26 f) das Pfandgesetz (Verbot für den Gläubiger, die Wohnung des Schuldners zu betreten) nicht herausgelesen haben, wenn es nicht, im kodifizierten Recht (Dto. 24, 10) gegeben wäre. Verf. führt diese Vorschrift dementsprechend später (So. 123) auch als dem kodifizierten Recht entnommen auf. In der Erzählung von Achab (Jofua 7, 1, 24ff) handelt es sich, doch keineswegs um den „Schutz des Besitzes der G'ttheit vor Diebstähl" (So. 77), sondern um gebahntes Gut (atri), das vernichtet werden mußte, was doch etwa.s ganz anderes Ist. Gerade hier liegt vielmehr, was dem Verf. wohl nicht bekannt ist, ein beachtlicher Unterschied zwischen dem jüdischen Recht und dem der Nachbarvölker, da nämlich nach der mündlichen Ueberlieferung gerade nur bei Diebnur ^i Beisplele. Zwei davon auf Seite 10, wo Vers, i stahl von profanem Gut Ersatz zu leisten war, während beweisen will, daß nach dem alten strengen Vergeltungs-!bei Diebstahl von Tempelgut überhaupt recht die Strafe den Unschuldigen mit dem Schuldigen glicht erntrat. Selbstverstandlrch steht, auch nicht die traf. Der ganze Stamm Benjamin habe die Strafe für Todesstrafe auf diesem Vergehen, wie dies ^ach den vom die Schuld von Gibea, ganz Sodom die Strafe für die Verf. angeführten altorientallfchen Gesetzbüchern der beabsichtigte Schandtat einzelner (im Falle Lot) zu trah) Das angewandte Verf. angeführten Fall ist. Da von der mündlichen Ueberlieferung die Rede ist, Recht im Alten fei übrigens in Parenthese bemerkt, daß die Vorschrift der Bibel noch des alten Orients ausfindet, im mündlichen Recht verankert ist (vgl. Baba Mezia, Mischna 1). Dieses füllt also hier — und wahrlich nicht nur hier — die vom Verf. vermutete „zufällige Lücke im Uns erhaltenen kodifizierten Recht des A. T." aus. Man kann wohl nicht sagen (S. 12), da die Gründe Davids nicht an ihm, sondern an seinem Kinde bestraft wurde, da der Too des Kindes schließlich auch, eine Strafe für den Väter war!**) Während es sich hier mehr um Einzelanstände handelt, bestehenvom Standpunkt der Ueberlieferung ^prinzipiellere: Bedenken gegen die Art nnd Weife, wie Verf. die-obenerwähnte zweite Aufgabe lost,,-uud zwar vor allein insoweit die Gegenüberstellung-von Volksrecht und kodifiziertem Recht .der Bibel in Frage kommt. Nach der überlieferten Anschauung besteht hier ein recht prinzipieller Unterschied, indem nämlich das kodifizierte Recht eben nicht Volksrecht, sondern g'ttliches Recht ist. Daß Verf. nicht dieser Ansicht ist, womit man leider bei einem „wissenschaftlichen" Werk ja immer noch als Regel rechnen muß, erkennt man, obwohl er jene Voraussetzung nicht ausdrücklich ausspricht, vor allem daran, daß er dort, wo sich irgendwelche von ihm ermittelte, wie z. B. nach heutiger Ansicht primitive, streng-barbarische Bestimmungen , wohl int erzählenden Bibeltext, nicht aber' im k. R-, finden, dies lediglich für eine zufällige, d. halso jedenfalls nicht auf einem prinzipiellen Unterschied zwischen V. R. und k. R. beruhende „Lücke" hält. Lücken liegen allerdings, auch für den Verf. in diesem Falle vor, da er sich zu dem moderneren Standpunkt bekennt, wonach die Gesetzessammlungen der Bibel, ebenso wie ja auch, die neuentdeckten altorientalischen Gesetzbücher, in ihrer ursprünglichen Form mindestens so alt, ja älter sind, als die Zeiten, über die die Bibel berichtet, wie z. B. Richter- und Königszeit (vgl. S. 2^ 93, 27, Anm. 128), so daß an sich V. R. und k. R., als Testament. Eine Untersuchung seiner Beziehungen j über die Teilung eines Objekts, hinsichtlich dessen Auszum kodifizierten Recht Israels und des alten Orients, j sage gegen Aussage, Eid gegen Eid steht, die Verf. (S.' Von Hartmut Schmökel, Dr. phil. Universitätsverlag von 25f.) dem ^erzählenden Bibeltext^ntnimmtlsalomonlsches Robert Roste RM. 4.50. in Borna-Leipzig, 1930, 134 Seiten, Urteil 1. Kön. 3, 16—28 und Meribaalgeschichte 2. Sa. 16, 1—5, 19, 25—31), aber weder int kodifizierten Recht **) In der Uebersetzung von Gen. 31, 15 läßt Verft (S. 33) das entscheidende Wörtchen aa weg; aus' dem in Bestätigung der Ansicht Neubauer's und im Gegensatz zur Annahme des Verf. in der Tat hervorgeht, daß der „Frauenkauf" keineswegs üblich war. (Vgl. auch Hirsch flftorr 9A

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