Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 72 (1931)
- Issue
- Heft 37 (10.9.1931)
- Date
- 1931-09-10
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Csits 6 Nr. 37 Der Israelit 10. September 1931 llorrerpovseare« « ßacbricbttn. Deutsches Reich. Hessischer Landesverband geseheskreuer Synagogengemeinden. D,a r m st a d t, 9. Sept. Das zu Ende gehende Jahr, das in vieler Beziehung so Schweres und Schmerzliches brachte, hat zum Schluffe noch ein Ereignis zu verzeichnen, dessen sich die Orthodoxie mit Recht freuen darf, die Anerkennung des S). L. G. S. als Körperschaft öffentlichen Rechtes. Damit ist eine Periode zum Abschluß gelangt, die an das gesetzestreue Judentum Hessens hinsichtlich pflichtgemäß ernstester Prüfung und Ueberlegung außerordentliche Anforderungen gestellt hat. Man hat immer wieder versucht, den neutralen Landesverband als die einzig legitime Vertretung der hessischen Iudenheit nach innen und nach außen hinzustellen und hat dem überlieferten Judentum die Berechtigung und Notwendigkeit abgesprachen, die zu ihm gehörenden Gemeinden unter der Fahne des gesetzestreuen Judentums zusammenzufaffen. Man war in langen gemeinsamen Verhandlungen, die die Schaffung einer gemeinschaftlichen Wirtschaftsorganisation zum Ziel hatten, ziemlich weit vorangekommen, aber eine Verständigung scheiterte daran, daß dem gesetzestreuen Judentum angesonnen wurde, seine Selbständigkeit vollständig aufzugeben: daß gefordert wurde, es dürfe nach außen nicht der Eindruck entstehen, als ob im Judentum die Anhänger der Reform und diejenigen der Ueberlieferung, die an der unverrückbaren Verpflichtungskraft von Tauroh und Mizwaus unbeirrbar festhalten, keine absolute Einheit eben dieses Judentums bilden. So ist es um so mehr herzerfreuend, daß die Wahrheit sich durchgesetzt, daß die maßgebenden Regierungsstellen in dankenswertem Verständnis für das Wesen der jüdischen Religion dem gesetzestreuen Landesverband die Anerkennung gegeben, auf die er Anspruch hat. Wir wünschen dem $)■ L. G. S., daß er weiteren Erfolgen entgegengehen möge. Schweiz. Der Beschluß des Völkerbundsrates über die Mandate. Genf, 6. Sept. Die zweistündige Aussprache im Völkerbundsrat über die Aufhebung der Mandate des Völkerbundes wurde auf Vorschlag des Berichterstatters, des Außenministers Jugoslaviens, Marinkovic, mit einer Entschließung beendet, die auch für Palästina Bedeutung hat. Der Rat beschloß, daß jeder einzelne Fall der Aushebung des Mandats eine eingehende Prüfung hinsichtlich der Reife des Mandatsgebietes für die Selbständigkeit notwendig mache und der Rat als solcher die Verantwortung für die Aufhebung des Mandats trage. — In der Entschließung nimmt ferner der Rat von dem zwischen dem englischen Oberkommissar in Palästina und. der Jrak-Petroleumgesellschaft abgeschlossenen Abkommen über den Bau einer Oelleitung Kenntnis, die die Petroleumfelder des Moffulgebietes mit dem Mittelmeer verbinden soll. In der der Entschließung vorangegangenen Aussprache erklärte Reichsaußenminister Dr. Curtius, daß die deutsche Regierung den in dem Bericht des Mandatsausschusses festgesetzten Regelungen für die Beendigung des Mandatssystems ihre Zustimmung erteile. Vom besonderen deutschen Standpunkt aus halte er es für notwendig, daß Garantien für den Schutz der Minderheiten in den Mandatsgebieten vor der Aufhebung des Mandates geschaffen würden. YMSKS. Das neue holländische Sonntagsruhegeseh. A m st e r d a m, 20. Aug. In Kürze tritt in Holland ein neues Gesetz in Kraft, das die Sonntagsruhe für Ladengeschäfte regelt. Auch dieses Gesetz enthält, der holländischen Tradition getreu, Ausnahmebestimmungen für die sabbathaltenden Kaufleute. Ladeninhaber, die am Sabbat schließen, dürfen am Sonntag bis 2 Uhr ihre Läden offen halten. Geschäfte, in denen Brot, Zucker, Gebäck und Schokolade verkauf wird, dürfen den ganzen Sonntag offen gehalten werden. Ein jüdischer Kaufmann, der mehrere Läden besitzt, muß jedoch alle Läden gleich behandeln, also entweder alle Läden am Sonntag oder am Sabbat schließen. Dagegen ist es ihm nicht gestattet, den einen Laden am Sabbat und den anderen am Sonntag offen zu halten. Ein besonderer Paragraph des neuen Gesetzes bestimmt, daß in Gemeinden mit vorwiegend jüdischer Bevölkerung eine spezielle Verordnung erlassen.werden Es bedarf besonderer Hervorhebung, daß nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung sich bisher stetsden Schomre Schabbos gegenüber äußerst loyal verhalten hat. So gestattet z. B. das Arbeitsministerium in der Regel, daß auch Nichtjuden, die in am Sabbat geschlossenen Geschäften tätig sind, am Sonntag eine bestimmte Zahl von Stunden arbeiten, wenn sie Freitag Mittag ihre Arbeit einstellen. Das ist freilich gesetzlich nicht festgelegt, aber das Arbeitsministerium gibt in der Regel die bezügliche Dispensation. Anfang dieses Jahres wurde auch eine neue Ordnung für Neichsbeamte erlassen, die bestimmt, daß für Beamte, die Mitglieder einer Religionsgemeinschaft sind, die die Feier des Sabbat gebietet, das Gleiche, was bezüglich des Sonntags angeordnet ist, für den Sabbat zu gelten hat, vorausgesetzt, daß der betreffende Beamte ein entsprechendes Gesuch an die Vorgesetzte Behörde gerichtet hat, und daß die Interessen des Dienstes oder die Interessen der anderen Beamten nicht beeinträchtigt werden. Schweden. Die AdverMsten erstreben Zusammenarbeit mit der Iudenheit im Kampfe gegen den Blankotag. Oslo, 1. Sept. In der am 25. August abgehaltenen Hauptsitzung des Adventiftenbundes für Skandinavien, in der über den gesamten Fragenkomplex der Kalenderresorm beraten wurde, ist insbesondere die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit mnt den Vertretern der Iudenheit zur Abwehr des Blankotages erwogen worden. Nach Ab-