Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 72 (1931)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1931)
- Date
- 1931-09-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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3. September 1931 Der Israelit Nr. 36 Seite 5 diese Bestimmung? Ein Gutachten, auf das sich die Mehrheit bei ihrem Vorgehen gestützt hat, meint, ohne nähere Begründung, wiederholte Beschlüsse ■ könnten nur übereinstimmende Beschlüsse sein und zwar entweder wörtlich, oder doch mindestens dem Sinne nach übereiistimmend. Mitteilung und Kenntnisgabe haben aber einen ganz verschiedenen Sinn. Völlig unverständlich ist es, weshalb ein wiederholter Beschluß im Sinne der alten Satzung „inhaltlich gleichlautend'" bedeuten soll. Weder ist dieser Sinn dieser Bestimmung ausdrücklich zu entnehmen, noch besagt sie aus indirekte Weise irgendetwas hierüber. Es ist daher völlig unverständlich, wie man in eine Bestimmung etwas hineinlegen kann, was überhaupt nicht darin steht. Wenn man einmal zu dem wenig schönen Mittel der Wortauslegung greisen will, wie es das Gutachten tut, so ist festzustellen, daß hier nur von wiederholten Beschlüssen die Rede ist, d. h. eine Aenderung muß zweimal beschlossen werden. Es besagt'aber nicht, daß nun. beide Male das gleiche beschlossen werden muß. Interessant ist ein Blick auf andere, ähnliche Bestimmungen. Greisen wir zum Beispiel die Hamburgische Verfassung heraus. Diese besagt in Artikel 52: „Gesetzesvorlagen des Senats müssen bevor sie als angenommen gelten können, einer zweimaligen Beratung und Abstimmung untrzogen werden" und in Artikel 55: „Zu einem, die Verfassung äbändernden Gesetz sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens -4 Tagen liegen muß." Aehnliche Bestimmungen über Gesetzgebung finden sich in allen Landesverfassungen und trotzdem ist es eine niemals von irgendeiner Seite bezweifelte absolut feststehende Staatspraxis, daß bei jeder Lesung neue Abänderungsanträge gestellt werden dürfen. Anders ist dies allerdings bei einer Bestimmung vom Artikel 55 der Hamburgischen Verfassung. Hier ist gezeigt, welchen Weg man einschlagen muß, wenn man wirklich das will, was die heutige Mehrheit der Verwaltung aus dem § 65 der alten Satzung herauslesen will. Interessant ist weiter die Fassung des Artikel 52, die eine zweimalige Beratung und Abstimmung verlangt. Niemand wird behaupten können, daß dies etwas anderes ist, als dasjenige, was das Verbandsstatut mit wiederholtem Beschluß ausdrückt. Aus der Derfassung des Statuts läßt sich daher ganz besonders, wenn man eine Bestimmung, wie Artikel 55 der Hamburgischen Verfassung hinzunimmt, gerade herauslesen, daß es sich um Beschlüsse abweichenden Inhalts handeln kann. Maßgebend ist aber allein, was die Norm, um deren Auslegunges sich handelt, ausdrücklich bestimmt. Irgendwelche Gedanken und Absichten, die nicht zum'Ausdruck gekommen sind, hineinzulegen, oder auch nur zu berücksichtigen, wird einhellig von der Rechtslehre abgelehnt. Es würde also selbst, dann eine gültige Abänderung vorliegen, wenn es sich in beiden Lesungen sogar um Fassungen von sachlich verschiedenem Inhalt handeln würde. c) Anders allerdings sind die Aenderungen der Redaktionskommission zu beurteilen. Es ist im heutigen Leben der Körperschaften durchaus üblich geworden, wichtige Beschlüsse nachträglich stilistisch zu feilen. Das verfeinerte Sprachgefühl verlangt es, daß sprachliche Unebenheiten beseitigt werden. Das ist eine heute allgemein in das Vereinsleben eingedrungene Gewohnheit, die an sich noch niemals zu Beanstandungen geführt hat. Rechtlich ist. ein solches Verhalten auch durchaus zulässig, vorausgesetzt, daß die eigentliche, für die Satzungsänderung berufene Körperschaft zunächst die Voraussetzungen einer Satzungsänderung erfüllt hat. Die Tätigkeit der Redaktionskommission ist an sich zwar nicht erforderlich, abex durchaus zulässig. Sie ist zulässig, weil in der Einsetzung einer derartigen Kommission die Bedingung liegt, die Beschlüsse letzter Lesung nur unter der Voraussetzung einer Redigierung durch die Redaktionskommission in der von dieser beschlossenen Fassung zuzustimmen. Das ist nirgends untersagt und verstößt auch gegen keinerlei Bestimmungen der Rechtsordnung. Allerdings gelten solche Abänderungen nur in dem Rahmen der einer solchen Kommission gestellten Aufgaben. Die Kommission darf sachliche Aenderungen nicht mehr vornehmen, sondern nur eine andere sprachliche Fassung beschließen. Daß tatsächlich derartige Kommissionen eine Notwendigkeit sind, zeigt der Umstand, daß sie ganz allgemein im Vereinsleben Eingang gefunden haben. Eine solche Tätigkeit kann nur von wenigen Personen, nicht aber von einer mehr oder minder umfangreichen Körperschaft ersprießlich ausgeübt werden. Sie birgt aber auch keinerlei, wie immer geartete Gefahren in sich, sofern nur die Kommission innerhalb der Grenzen ihrer Tätigkeit bleibt. d) Kann nun, aus unseren Fall angewandt, ernstlich behauptet werden, es bestehe ein sachlicher Unterschied zwischen den Fassungen erster Lesung „mitzuteilen" oder zweiter Lesung „bekanntzugeben"? Das Gutachten meint darum, daß in zweiter Lesung ein solcher Abänderungsantrag gestellt sei, folge, daß die Antragsteller einen bestimmten Zweck mit ihrem Antrag verbunden haben. Daraus folge, die Anwesenden seien also der Meinung gewesen, daß die Rechtslage wenigstens möglicherweise bei Wahl des Wortes „mitteilen" eine andere sei, als bei der Wahl des Wortes „Kenntnisgeben". Hier wird wiederum ein Fehler begangen, der von Theorie und Praxis einhellig abgelehnt wird. Es wird auf Möglichkeiten zurückgegriffen, die vielleicht gewesen sein können, aber, ebenso sicher vielleicht nicht gewesen sind. Ich habe bereits oben betont, daß es heute einhellig als unzulässig angesehen wird, auf dasjenige zurückzugreifen, was der Verfasser einer einzelnen Bestimmung bei Abfassung einer Bestimmung wohl gedacht haben könnte, oder auch nicht gedacht haben könnte. Wenn man auf solches Gedachte und Nichtgedachte bei der Auslegung der späteren Norm Rücksicht nehmen soll, muß diesen Gedanken in Worten Ausdruck verliehen werden. Ein anderes Verfahren, das praktisch auf Gedankenleserei herauskommen würde, ist allgemein wohl als' unzulässig anerkannt. e) Daß es sich tatsächlich bei solchen Erwägungen um nichts anderes ^als Gedankenleserei handelt, ist klar, wenn man die Ausführungen des Gutachtens einmal näher betrachtet. Richtig ist allerdings, daß der Äbänderungsantrag aus irgendwelchen Gründen gestellt war. Aber völlig unverständlich ist die Folgerung, daß man gedacht habe, durch diesen Antrag möglicherweise die Rechtslage zu ändern. Wer will z. V. die Möglichkeit ausschließen, daß diese Fassung nicht aus rein sprachliches Gründen vorgeschlagen wurde? Es ist somit völlig verfehlt, in der. gekennzeichneten Art und Weise Unterschiede hineinbringen zu wollen, für die keinerlei Anhalte vorhanden sind. (Schluß folgt.) Korrespondenzen « naeftriebten. Deutsches Reich. Versammlung des Preußischen Landesverbandes gesehestreuer Synagogengemeinden. Frankfurt a. M., 27. August. Die Versammlung des Halberstädter Verbandes fand am Donnerstag im Hörsaale der Israelitischen Religionsgesellschaft zu Frankfurt a. M. bei Beteiligung von 35 Vertretern statt. In Vertretung des verhinderten Vorsitzenden, Herrn Rabbiner Dr. Auerbach-Halberstadt, leitete Herr Rabbiner Dr. Schlesinger- Halberstadt die Verhandlungen mit einer kurzen Begrüßung der Anwesenden ein. Der Rabbiner der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt a. M., Herr Rabbiner H o r o v i tz, überbrachte mit einem Worte des Jeruschalmi zu der Segensformel der kommenden Sidro ca'?' -«PR :ym Grüße der Frankfurter Israelitischen Religionsgesellschaft. Herr Rabbiner Dr. Merzbach- Darmstadt grüßte für den hessischen Bruderoerband. Man tritt nun in die Tagesordnung ein, deren erster Punkt das preußische Judengesetz betrifft. Zu diesem! Punkte berichtet Herr Dr. Schlesinger, daß die Entwürfe beider Verbände in Preußen zur Abänderung des Preußischen Judengesetzes von 1847 seit 3 Jahren im Ministerium der Erledigung harren. Danach hätte jede Gemeinde das freie Recht, dem einen oder anderen oder gar keinem Verbände anzugehören. Es soll damit jedem Zwange vom Staate aus vorgebeugt werden. In Sachen des Frauenwahlrechts billigt die Regierung den Standpunkt des Halberstädter Verbandes, der eine Zwangsbestimmung im Gesetz über das aktive und passive Wahlrecht der Frauen ablehnt. Die Regierung will es dem Ermessen der einzelnen Gemeinden anheimstellen, ob und in welcher Form sie den Frauen das Wahlrecht erteilen wollen. Auch die Bedingungen für den Austritt werden in den Entwürfen der beiden Verbände differenziert behandelt. In der Diskussion über das Judengesetz beantworten zunächst die Herren Dr. Schlesinger und Rechtsanwalt Dr. Birnbaum einige gestellte Steuer- und Austrittsfragen. Cs besteht aus Grund der Reichsverfassung kein staatlicher Zwang, irgend einer Kirchengemeinde anzugehören. Es kommt zur Sprache, daß das Austrittsrecht, das als Garantie für die Wahrung der Gewissensfreiheit unentbehrlich ist, auf der anderen Seite gleichgültigen Elementen eine Handhabe gibt, ans rein materiellen Gründen, etwa aus Steuerrücksichten, aus einer Synagogengemeinde auszutreten. In vielen Fällen sei es vorgekommen, daß solche Austrittler, um nicht allen Halt zuvertieren, sich einer anderen Gemeinde anschlossen, die ^inen kleineren Steuersatz erhebt. Herr Rabbiner Dr. - M u n k - Berlin berichtet über eine noch schwebende Erwägung, gesetzlich festzulegen, daß derjenige, welcher nach Austritt ,aus der Ortsgemeinde Mitglied einer anderen Gemeinde wird, ohne dorthin seinen Wohnsitz zu verlegen, bei der neuen Gemeinde den gleichen Steuersatz zu leisten hat, wie bei der ersten. Herr Dr. E h r m a n n - Frankfurt möchte diese Maßnahme auch auf diejenigen ausgedehnt wissen, die in einer Stadt mit zwei Gemeinden aus Steuerrücksichten aus der orthodoxen Gemeinde zur anderen Gemeinde übergehen. Herr Rabbiner Dr. Cohn- Marburg wünscht,, daß in den Kleingemeinden mit dem Steuerzwang nicht' i allzu scharf vorgegangen werde, wenn ein Austritt zu befürchten ist. Man könnte vielleicht eine Höchstsumme her Steuerleistung festfetzen, wenn sie auch ko nn#feld t POSTSCHKFfm. 156 3.7. «O N N i F E LDT FERNSPRECHER 22536 TEE EINFUHR FR AN KFURT-M