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Der Israelit · 1931-09-03 · Heft 36 (3.9.1931) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 36 (3.9.1931)
Date
1931-09-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4 Nr. 36 Der Israelit PFAFF Nähmaschinen Bequeme Zahlungsweise Martin Decker Sh! Gr.Friedbergerstr. 18/20 Zentralverein mitzuarbeiten, das ist sein feiner Takt in Dingen der Religion, sein religiöses Desinteressement, nicht im Sinne einer mit doppeltem Gesichte nach allen Seiten lächelnden Neutralität, sondern im Bestreben, weitab vom Kampffelde der Geister und Meinungen innerhalb des Judentums, in deräußeren Peripherie fürden Namen und die Ehre Israels e i n z u st e h e n, die Zugänge zum jüdischen Hause in einer Weise zu schützen, ohne welche eine ungestörte innere Arbeit heute für keinen möglich wäre. Wollte der Zentralverein dem Lockrufe Brunners auf den gefährlichen Weg seiner wahnwitzigen Ideologie folgen, so würde das zwar noch keine Selbstaufgabe des Judentums bedeuten, aber zum mindesten eine Sesb stau f g a b e des Zentralvereins. Jüdische Probleme in Sowjek-Rutzland. Ein angesehener jüdischer Journalist aus England, der zuletzt ein volles Jahr als Vertreter größerer Zeitungsagenturen in Sowjetrußland gelebt hat, veröffentlicht in verschiedenen Zeitungen seine Wahrnehmungen. Er betrachtet das jüdische Problem in Sowjetrußland' unter drei Gesichtspunkten: nach den drei Ueberschriften: Antisemitismus, Kolonisation und bürgerliche Rehabilitierung. Der Antisemitismus in Rußland tritt jetzt in die Phase ein, in der er sich in Deutschland, bis zum gewissen Grade auch in Amerika, schon längst austobt, nämlich in die des Konkurrenzkampfes. Man verachtet den Juden dort nicht mehr als minderwertiges Subjekt, als Bürger zweiter Klaffe, sondern man haßt ihn als fähigen und darum gefährlichen Nebenbuhler auf allen Wirtschaftsgebieten. Das bekommt ebensosehr der jüdische Arbeiter in der Fabrik wie der jüdische Beamte im Büro zu spüren. Die Regierung greift aber mit eiserner Hand durch. Zur politischen Bedeutung wird der Antisemitismus unter dem heutigen Regime in Rußland nie gelangen. Die jüdische Kolonisation wird der Welt im Vergrößerungsglase der Sowjet-Propaganda übertrieben gezeigt. Am jüdischen Gesamtproblem ändern diese Versuche wenig. Das einzig Gute ander Kolonisation war, daß.sie Zu-, sluchtsstäite für viele der Deklassiertem bildete. Die Kolonisation bot manchem Juden, bei dem alle Stränge gerissen, einen neuen Anker und eine Gelegenheit, sich als produktiver Mensch zu rehabilitieren. Allein die Kolonisation erhielt durch die Kollektivierung ihren Todesstoß. Der Jude ist von Natur aus Individualist. Er arbeitet und geht, wenn er seinen Ertrag unter Dach weiß, dann gern dem Geistigen nach. Heute weiß der jüdische Landmann in Rußland nicht, wozu und für wen er seinen Schweiß verwendet. Auch dem religiösen Gemeinschaftswesen tat das Kollektivsystem großen Abbruch. Nun aber kehrt man in Rußland mählich zu dem sogenannten „Nepp" zurück, zur Anerkennung und Rehabilitierung des Kleinhandels, der so viele Juden unschuldig ins Gefängnis oder an die Wand gebracht hatte. Der Jude aber bleibt reserviert und vorsichtig. Er wird sich nicht beeilen, in die plötzlich geöffneten Hallen des Kleinhandels wieder einzutreten, in der Befürchtung, eine Kursänderung, bei dem stetig drehenden Winde in Moskau, könnte ihn wieder in die alten Gefahren bringen. So geht der Prozeß der Rehabilitierung der Deklassierten und der damit verbundenen Wiederherstellung des Kleinhandels nur sehr langsam vor sich. Unberührt in dieser Darstellung bleibt das religiöse Problem in Rußland. Uns scheint auf Grund der verschiedenen Berichte die Kolonisation auch ein ganz gutes Serum gegen das Gift der Gottlosen-Propaganda und der Religionsverfolgung zu sein. Der Jude im eigenen Kreise auf dem Lande fühlt sich mehr oder weniger immun gegen das Diktat der religiösen Gefühle von Moskau aus. Die Hoffnung, daß mit der aufdämmernden Erkenntnis für den wirtschaftlichen Wiederaufbau des jüdischen Mittelstandes, auch die für das religiöse und Geistesleben des Volkes sich durchsetzt, ist durch die neueste amtliche Gottlosenkampagne anläßlich der. bevorstehenden Feiertage leider fürs erste zerstört. Der Skakukenskreik im Hamburger Synagogenverband. Von Rechtsanwalt Dr. 3. Iacobsohn in Hamburg. I. Nach Zeitungsnachrichten hat Herr Dr. med. denk. Hugo Zuntz als derzeitiger Vorsitzender des Vorstandes des Synagogenverbandes in einer kürzlichen Sitzung des Delegierten-Kollegiums sich Kleines Feuilleton. ♦Virirns pjpn Das jetzt zu Ende gehende jüdische Kalenderjahr 5691 ist bekanntlich ein Schmittojahr, in dem, solange das jüdische Volk duf dem heiligen Boden Erez Jisroels vereint war, nach den Vorschriften der g'ttlichen Lehre die Felder brach liegen und Darlehen erlassen werden mutzten. Nachdem durch die nationalen Katastrophen das jüdische Volk zu überwiegendem Teile __ sein Heimatland verlassen hatte und in alle Winde zerstreut war, verloren jene beiden Vorschriften ihren biblischen (Kir"',mn) Charakter und wurden rabbinische Vorschriften. Noch während des Bestandes des zweiten Tempels zeigte sich dabei, daß durch die Veränderung der Zeitverhältnisse und die mangelnde sittliche Reise der Zeitgenossen die rabbinische Vorschrift des Erlasses der Darlehen im Schmittojahr zur Uebertretung des g'ttlichen Gebotes führte, dem Bedürftigen durch Darlehen zu helfen. Man fürchtete den Eintritt des Schmitiojahres und „schloß,die Tür" vor den Darlehensgesuchen des Bruders. Auf Grund dieser Tatsache schuf das Synhedrion kraft seiner Vollmachten unter dem Vorsitz des großen Hillel die Institution des sogenannten P r o s - bol. Der Prosbol ist eine Urkunde, durch die der Gläubiger seine Forderungen vor Eintritt des Erlaßtermins dem Gerichtshof zediert, so daß sie rechtlich als bereits singszogen gelten. Voraussetzung ist dabei, daß der Schuldner durch den Besitz irgend welchen, noch so kleinen Grund und Bodens eine gewisse Sicherheit für die Einziehung vitztet. Nach Ansicht der meisten Dezisoren ist auch zu unserer Zeit in der Diaspora die Pflicht des Erlasses von Forderungen am Ende des Schmittojahres in Kraft; wer es gewissenhaft nimmt, soll daher vor Erew Rofch haschono oder spätestens an diesem Tage durch Ausstellung eines Prosbols und dessen Ueberagbe an ein dreigliedriges Vesdin (das von je drei gefetzestreuen Juden gebildet werden kann) sein Recht zur Einziehung , von Forderungen wahren. Der Wortlaut des Prosbols ist folgender: r>'2"in naV »aa nvi» (folgen die Namen der v'v'i) nma» Va nmn inia rnaas? 'V v'v ninn Va» Folgt Ort, Datum und Name des Gläubigers. Nach mancher Ansicht genügt auch eine mündliche Erklärung, auch die Uebergabe der Erklärung an ein an einem dritten Orte bestehendes ständiges Besdin. Das Besdin fertigt über die Erklärung ein Protokoll aus und unterzeichnet es. _ Wochenkalender. y. 6. Eept. - 12. Eept. 1931 ' v. 83. Elul 8891 - 1. Ttschrt 5692 Samstag 8ept. 5 ViVa 23 lV'1 V'23) Sonntag 6 24 Montag 7 25 Dienstag 8 26 Mittwoch 9 27 Donnerstag 10 28 Freitag 11 29 V"5?an a"mn?n»n »m mp Samstag 12; ’nfpn 1 I . 'K av m&n vx~i Berantwortltch für ven allgemeinen Teil und Vas Feutlletor S. Sch achnowitz, Frankfurt a. M.; Inserate t. 93.: <3. Schach nowttz, ebenda. — Für die pädagogische Beilage: Lehrer L Kaufmann, in Sprendlingen lKr. Offenbach). — Berlax des Israelit und tzermon G. m. b. H., Frankfurt a. M. — Druck Hermon-Druckeret, Frankfurt a. M. 3. September 1931 Für Körper und Füsse n ur DIAL9N-Puder betritt geäußert, in der auswärtigen' Presse seien falsche Mitteilungen über das geltende Statut des Synagogenverbandes verbreitet worden. Er beschwerte sich weiter darüber, 'daß; in der rÄuesten Auflage der Sammlungen Hamburgischen Gesetze und Verordnungen das Statut von 1927 als geltende Satzung abgedruckt fei, : ohne bei dieser Angelegenheit einen persönlichen Seiten hieb auf den Gewährsmann der Herausgeber dieser Sammlungn unterdrücken zu können. Da es. sich bei den „Mitteilungen in der auswärtigen Presse" um Ausführungen handelt, die ich vor einiger Zeit im „Israelit" gemacht habe, fei es mir gestattet, auf die Frage nochmals zurückzukommen.. il. 1. Bekanntlich hat die damalige Mehrheit im: Jahre 1927 ein neues Statut beschlossen, das, in einigen Punkten das Mißfallen der unter der Bezeichnung „Deutsch-Israelitische Gemeinde" noch heute als reiner Wohlfahrtsverband bestehenden ehemaligen Hamburger Gemeinde erregte. Nachdem die Verfechter des Standpunktes? der Gemeinde in den kurz nach der Fertigstellung der Statuten stattgefundenen Wahlen die Mehrheit im Delegiertenkollegium und etwas später auch im Vorstand erlangt hatten, versandte der letztere im Lause des Jahres 1929 Rundschreiben an die Verbandsmitglieder, in welchen er von einem Beschluß der Verwaltungskörperschasten des Synagogenverbandes Kenntnis gab, das Statut von 1927 fei nicht rechtswirksam beschlossen und daher von der Verwaltung außer Kraft gesetzt. Es gelte somit das alte Statut vom Jahre 1873. 2. Den Lesern dieses Blattes dürfte es bekannt sein, welcher Grund für die angebliche Ungültigkeit des Statuts von 1927 angeführt wurde: es lägennicht für alle Bestimmungen gleichlautende Beschlüsse zweier Lesungen vor, wie erforderlich, der das Inkrafttreten bestimmende Passus fei nicht mit der statutenmäßigen Mehrheit in 2 Lesungen beschlossen worden. a) Es handelt sich hier um den § 66 des Statuts von 1873, er lautet: „Etwaige Abänderungen dieser Statuten sind vor deren Publizierung dem Gemeindevorstande und von diesen dem Senate mitzuteilen." In der gemeinschaftlichen Sitzung von Vorstand und Delegierten vom 16. Juni 1927 wurde diese Bestimmung, wie folgt, gefaßt: „Von einer erfolgten Statutenänderung ist dem Gemeindevorstand Kenntnis zu geben." In zweiter Lesung am 25. Oktober 1927 wurde diese Bestimmung formuliert: „Dem Gemeindevorstand mitzuteilen". Zu dieser zweiten Beratung, lag ein Antrag vor, das gesamte Statut mit Ausnahme dieser Bestimmung (des 8 66) en bloc anzunehmen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, und alsdann in der Einzelberatung die angegebene Fassung als § 65 beschlossen. Nachdem das gesamte Statut angenommen war, wurde eine Kommission eingesetzt, welcher das Recht stilistischer Aenderungen des Statuts zugestanden wurde. Diese Kommission beschloß dann die folgende, demnächst veröffentlichte Fassung. „Von einer erfolgten Statutenänderung ist dem Gemeindevorstand Kenntnis zu geben." b) Die jetzige Mehrheit beruft sich nun darauf, daß infolge der Abweichungen in der Fassung des neuen 8 65 in den beiden Lesungen der Vorschrift des früheren Statuts über Satzungsänderung nicht genügt fei. Diese (§ 65) lautete: „Zu einer jeden Abänderung dieser Statuten , . . ist ein in einer gemeinschaftlichen Sitzung des Vorstandes und der Delegierten gefaßter und nach Ablauf von mindestens 4 Wochen wiederholter Beschluß von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern und 7 Delegierten erforderlich." Was besagt nun

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