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Der Israelit · 1931-07-09 · Heft 28 (9.7.1931) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 28 (9.7.1931)
Date
1931-07-09
Page
– (sequence 5)
Language
German
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9. Juli 1931 Der Israelit Nr. 28 Seite 5 N a t u r g es e tz , a l s Gebot der Selbster Haltung, g l t e n. Dem Judentum hat id>er preußische Staat 1847 dieses Naturrecht, das den Kirchenverfassungen damals noch von S t a a t s w e g e n zu Grunde gelegt war, vorenthalten. Es weicht hier von anderen in Deutschland undauch in Teilen von Preußen noch geltenden Judengesetzen ab. Welche Gründe auch immer d>en Gesetzgeber von 1847 bewogen haben mögen, das Judentum unterschiedlich gegenüber dien christlichen "Kirchen zu organisteren und dem Rabbiner die Bedeutung und den gesetzmäßigen Einfluß vorzuenthalten, deren sonst die Geistlichen sich erfreuen, man mag zugestehen, d-er Staat als solcher war hierzu nicht unbedingt verpflichtet. Für den Staat —: so kann man vielleicht urteilen — hat es genügt, daß er den gesetzlichen Rahmen schaffe, innerhalb dessen er die Verwaltungsbehörden jeder Synagogengemeinde befugt. Recht und Pllicht des Vfarrers als Recht und Pflicht des Rabbiners satzungsmäßig zu erklären und zu bestimmen. Tief zu beklagen aber ist, daß sogar in den Bestimmungen, welche die preußischen Juden aus eigener W i l l e n s e n t s ch l i e ß u n g sich gegeben haben, also in den Gemeindesatzungen, ein Unbekanntes ist, was anderen Religionen ein natürliches Gebot erscheint. In dendem Bereich des Gesetzes von 1847 anQefyöven'ben Synagogengemeinden sind mit ganz vereinzelten Ausnahmen dem Rabbiner auch nicht im entfernten Sinne die Rechtsstellung undder religiöse Einstuß des Pfarrers zugesprochen worden. Dagegen ist in den orthodoxen Bekenntnisgemeinden, die auf Grund des Gesetzes vom 28. I u l -i 1 8 7 6 sich gebildet haben, dem Rabbiner die vollkommene Verantwortung für das eigentliche Religionswefen satzungsgemäß überwiesen. In Satz 1 des 8 bl des Gesetzes von 1847 wird bestimmt: „Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in jeder einzelnen Synagogengemeinde so lange und soweit nicht das Statut ein anderes festsetzt (§ 50), der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen." Was wäre natürlicher gewesen, als daß nach Erlaß des Gesetzes alle Synagogengemeinden, sow-eit es noch nicht vorher geschehen war, die Lücke, die das Gesetz offen gelassen hatte, durch Satzungsbestimmungen über den verfassungsmäßigen Einfluß des Rabbiners geschlossen hätten? Welchen Gebrauch machten die Synagogengemeinden von dieser Blankobefugnis, von diesem Gesetzesrahmen für eine innere Verfassung? Man weigerte sich, dem Rahmen die natürliche Füllung zu geben. Vorstand und Repräsentanten wurden Herren des Kultuswesens undgesamten Erziehungsgebiletes, aus willkürlichem Satzungszwang heraus. Sie — die Laien — sollen von satzungswegen Alleinherrscher bleiben im Kultuswesen, sollen Lehre und Gemeindeleben drehen und wenden dürfen ohne undgegen die Rabbiner. Während die Großgemeinde in Breslau ihren Rabbinern einen Grad von Selbständigkeit fatzungsgemäß zugebilligt hat, der ihnen die verantwortliche Amtstätigkeit des' Pfarrers wenigstens bruchstückweise ermöglicht, haben andere Großgemeinden Preußens den Rabbinern die wahre Verantwortung für das Kultuswesen unmöglich gemacht, indem sie ihnen jedes -entscheidende Mitbestimmungsrecht, geschweige denn die Führung versagten, nichts weiter als die Möglichkeit, gutachtlich gehört zu werden, ihnen gewährten. Die „Jüdische Gemeinde" in der Hauptstadt Preußens hat es unterlassen, den andere Gemeinden ein gutes Beispiel zu geben. Roch heute lautet 8 64 ihrer Satzungen: „Das schriftliche Gutachten der Rabbiner muß ein- Zeholt werden a) bei den den öffentlichen G'ttesdienst betreffenden Anordnungen, b) bei allen Einrichtungen, betreffend die von den Gemeindebeamten zu vollziehenden amtlichen religiösen Handlungen, c) bei Anstellung von Vorbetern und Schächtern. Die endgültige Entscheidung bleibt in Gemäßheit des § 51 des Gesetzes vom 2 3. Juli 1847 vorbehaltlich des § 53 a. a. O. einem Gemeindebeschluß überlasse n." (Schluß folgt.) Korrespondenzen « Racwcbten. Deutsches Reich. Eine bedeutsame Erklärung über die Schechika. Der Schächtschnitt ist die beste Betäubung. Berlin, 3. Juli. Obertierarzt Dr. Max I u n a ck, Leiter des Berliner Schlachthoflaboratoriums, evangelischer Gemeindeverordneter, schreibt in der Literarischen Umschau der „Bossischen Zeitung" vom 6. Juli: Seit Jahren unterstütze ich aus innerster Ueberzeugung' und als Fachmann die Juden in ihrem Kampf gegen die Schächtverbote in den Ländern; ein solches Verbot tritt jetzt am 1. Juli in Vraunschweig wieder in Kraft. (Preußen hat sich bekanntlich im Landtag gegen ein Schächtverbot ausgesprochen.) Nach meinen vieljährigen Erfahrungen auf dem Berliner Schlachthof, an dem jährlich Tausende erwachsener Rinder geschachtet werden, verlangte ich im Mai 1927 in der Deutschen Schlachthoszeitung unter eingehender Begründung „mehr Wissenschaft in der Schächtfrage". 1. Wenn die bedeutenden Physiologen der Welt, darunter der Nobel-Preisträger Krogh-Kopenhagen, 1927, erklärten, daß die Schächtung „jede berechtigte Forderung der Humanität erfüllt", kann man nicht ' agitatorisch Frauen und Kindern, die von reflektorischen Bewegungen, selbst enthaupteter höherer Tiere, nichts wissen, die Greuel der Schächtung in den Schlachthäusern demonstrieren. 2. Nach dem vorschriftsmäßig ausgeführten Schächtfchnitt tritt sofortige Bewußtlosigkeit, also Betäubung, ein. Unerläßliche Voraussetzung ist, wie eigentlich selbstverständlich, die für den ununterbrochenen Blutabsluß aus dem Gehirn natürliche Bedingung der horizontalen Lagerung des Kopfes. Andernfalls kann infolge Hemmung des Blutausflusses das Bewußtsein wiedererwachen. Ein propagandistisch aufgeführter Film, der bei stehenden und nicht vorschriftsmäßig gefesselten Tieren Halsschnitte, die nicht durch ausgebildete Schächter ausgeführt wurden, zeigt, kann in keiner Weise als Schächtfilm angesehen werden. (Der englische Professor Hill (Chirurg) berichtet von 200 geretteten, selbstmörderischen Halsabschneidern, daß nicht ein einziger von ihnen nach dem Halsschnitt Schmerz empfunden hätte.) 3. Die als Ersatz für den sofort betäubenden Schächt- . schnitt empfohlene elektrische „Betäubung" ist gar keine Betäubung. Die von mir in Berlin und Karlsruhe gesehene Behandlung erwachsener Rinder mit dem Leduc- Sirom war sehr umständlich und unsicher in ihrer erstrebten Wirkung. 1930 berichteten mehrere Schlachthosdirektoren auf einer Tagung über derartige Mängel der elektrischen „Betäubung", daß sie dieselbe zunächst wieder abgeschafft hätten. Ueber die Auswirkung des Stroms bei Großtieren wie Rindern liegt so gut wie keine Mitteilung vor. Kok-Harreveld hat experimentell erwiesen, daß der Leduc-Strom seine Hauptwirkung auf das Herz ausübt und dasselbe (bis zum Tode)- schwer schädigen kann. Elektrisch „betäubte" Rinder zeigten schwerste Erstickungserscheinungen, einmal mußte sogar eine Notschlachtung vorgenommen werden. Die Tierärzte Prof. Dr. Mayer, Dr. Wenger und Dr. Zimmermann haben an der Münchener Hochschule versucht, die „Elektronarkose" bei Hunden zu operativen Zwecken einzuführen. Sie haben gefunden, daß der elektrische Schlaf keine eigentliche Narkose, sondern ein Erregungszustand mit nachfolgender Erschlaffung ist. (Münchener Tierärztliche Wochenschrift 1929, S. 157). Gewisse, vor den Augen sich bewegende Gegenstände wurden mit dem Blick verfolgt. Neergard fand bei wirklich chloroformierten Tieren sogar eine erregende direkt antagonistische Wirkung durch den Leduc-Strom. Leduc selbst war bei Versuchen an seiner eigenen Person nicht bewußtlos oder betäubt, sondern nur in seiner Bewegungsfähigkeit absolut gehemmt. Cohn und Boruttau wiesen schon 1912 nach, daß es sich bei der „Elektronarkose" nicht um eine absolute Bewußtlosigkeit handelt, sondern um die Unmöglichkeit, Empfindungen zu äußern. Endlich wiesen Jacobi und Magnus in Jena schon 1925 aus die Gefahren der „Elektronarkose" hin (Atemlähmung), weshalb sie auch Einführung beim Menschen nicht gesunden hat. Im Gehirn entstanden schwere Zirkulationsstörungen, Oedeme und Blutstauungen. 4. Aus allen vorstehend erwähnten Gründen gibt es keine elektrische Betäubung, die die sofort nach dem vorschriftsmäßigen Schächtschnitt einsetzende Bewußtlosigkeit ersetzen kann. Diese „Betäubung" setzt auch schwere Gehirn- und andere körperliche Schädigungen voraus, die nun einmal rituell nicht zulässig sind. 5. Der vielleicht ungünstige Eindruck der Vorbereitung zum Schächtschnitt an manchen Orten wird restlos durch den Weinberg'schen Apparat beseitigt, der in verwandter Form schon seit vielen Jahren als Operationstisch nach Vinsot erfolgreich in der Tiermedizin gebraucht wird. Förderung ritueller Speisehäuser. Hamburg, 1. Juli. Der „Verein zur Förderung ritueller Speisehäuser e. V., Hamburg", hielt am 25. 6. 31 seine Mitgliederversammlung in Hamburg ab. Aus dem vom Vorsitzenden erstatteten Geschäftsbericht erwähnen wir, daß der Verein, wenngleich er durch die auch schon im Vorjahre ungünstigen Wntschastsverhältnisse in einer Arbeit sehr beengt wurde, immerhin in der Lage war, aus fast allen Gebieten seiner weitverzweigten Tätigkeit Ersprießliches zu leisten. Der Verein hatte den Verlust eines sehr wertvollen Vorstandsmitgliedes, des Herrn Rabbiners Dr. Moses Jacobsohn s. A. zu beklagen. Zu den bereits bestehenden Lokalkomitees kam ein weiteres für Nürnberg-Fürth hinzu. Zur Zeit sind 175 inländische und 242 ausländische Betriebe dem Verein airgeschlossen, das bedeutet eine Zunahme von etwa 40 Betrieben. Auch die Verzeichnisse der rituellen Lebensmittelhandlungen wurden nach Möglichkeit erweitert. An akademischen Mensen wurden die in Hamburg, Königsberg und Leipzig neu eingetragen. Die Beziehungen des Vereins zur jüdischen Presse waren durchweg erfreulich, jedoch muß^mit Bedauern konstatiert werden, daß in einem Cinzelfalle seitens einer jüdischen Zeitung den Bestrebungen des Vereins nicht nur kein Interesse entgegengebracht wurde, sondern die Tendenz zutage trat, der Tätigkeit des Vereins entgegenzuwirken. Mit dein Verein jüdischer Hotelbesitzer und Restaurateure stund der Verein auch in dem abgelaufenen Geschäftsjahr dauernd in Verbindung, um gemeinsam interessierende Angelegenheiten zu fördern. — Das Projekt, an solchen Orten, wo die Schaffung eines Speisehauses aus lokalen Gründen undurchführbar erscheint, wenigstens ein „Heim für jüdische Reisende" zu schassen, wurde in Angriff genommen, konnte aber schon infolge der Wirtschaftslage nicht zur Durchführung gebracht werden. Das Gleiche gilt bezüglich der aus Mitgliedskreisen ergangenen Anregung, „Fischrestaurants" zu schaffen. — Der Bericht erwähnte ferner, daß dem Verein Anregungen bezüglich Aufnahme von Speisehäusern stets willkommen sind und sorgfältig geprüft werden, daß aber der Verein sich mit einem noch so gut begründeten Urteil von Privatleuten betr. die Zuverlässigkeit von Speisehäuserw a klein nicht begnügen könne, sondern die Aufnahme von dem Gutachten rabbinischer Sachverständiger abhängig machen müsse. Der Vorsitzende schloß seinen Bericht mit einem warmen Appell an die Mitglieder des Vereins, nach Kräften bemüht zu sein, dem Verein weitere Mitglieder zuzuführen, dainit dieser seine dringendsten Aufgaben lösen könne. In der darauf folgenden Diskussion wurden mancherlei Wünsche bezüglich der Schaffung von rituellen Speisegeleaenheiten sowie hinsichtlich der Ausgestaltung der Hefte des Vereins geäußert. Der Vorstand wird diese Wünsche, wie auch solche, die ihm sonstwie vorgebracht werden, selbstverständlich, gewissenhaft prüfen und nach Möglichkeit erfüllen. Nachdem der Rechenschaftsbericht erstattet und die Abrechnung von der Versammlung genehmigt worden war, wurden die satzungsmäßrg ausscheidenden Vorstandsmitglieder wieder gewählt und die Kooptionswahl von 2 weiteren Vorstandsmitgliedern genehmigt.

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