Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 72 (1931)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1931)
- Date
- 1931-07-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr, 27 Der Israelit 2. Juli 1931 nach den Grenzen ihrer Aufnahmefähigkeit zu behandeln und zu bedenken. Denn eine solche Grenze gibt es, und muß respektiert werden. Aber wir können nicht mehr, wie früher vielleicht, verbieten und entziehen, sondern durch Vorschläge und Empfehlung die Lektüre beeinflussen. Freilich dürfen wir nicht vergessen, daß die Aufnahmefähigkeit heute in anderen Grenzen verläuft als früher. Was früher für den 18jährigen galt, das will heute in der Großstadt schon der 16jährige und mit diesem Willen muß auch die Haltung des jugendlichen uns und der Welt gegenüber und unsere Haltung dem jugendlichen gegenüber notwendig eine entscheidende Aenderung erfahren. Von einem absoluten Maßstab für gewisse Altersgrenzen kann keine Rede sein. Andererseits kann Kulturarbeit als Auswahlarbeit ohne einen bestimmten Maßstab, nach dem empfohlen oder abgelehnt wird, nicht auskommen. Der ästhetisch-literarische Maßstab, wie er noch für Wolgast und seine Anhänger bestand, ist heute nicht mehr in erster Linie maßgebend und war es für uns nie. Aber dafür gilt heute wie damals, Mr uns, wie für andere: Was verlogen, und was Mache ist, kann keine Kraft haben, und kann nicht lebenfördernd sein. Lebenswahrheit und Lebendigkeit kann nur aussteigen aus echtem, tiefem Leben. Aber freilich: So einfach läßt sich der Ausgangspunkt und das gesunde Motiv und die lebenfördernde Kraft eines jungen Menschen nicht Nachweisen und' nicht behaupten, denn jedes Buch zeigt eine Mischung von Kräften. Neben solchen, die allgemein als stark und stärkend empfunden werden, stehen andere, die aus der Tiefe einer singulären Tendenz aufsteigen. Da ist ein Kompromiß notwendig, eine Abwägung des Lebendigen und Lebenschaffenden, gegenüber dem Negativen. Wenn z. V. ein Buch ganz aus unserer Zeit erwächst, so daß die Jugend durch es in die Zeit und in ihr Leben eingeführt wird, so kann das erst dann von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn es im ganzen eine bejahende Kraft gegen das zersetzende und zerfasernde Streben zeitgenössischer Elemente einsetzt. Erst dann ist es kraft- und kulturfördernd, selbst wenn einzelne Partien darin von einzelnen Gruppen als negativ empfunden werden: Aber wenn ein Buch im ganzen zum Extrem der Verhetzung und Zerstörung neigt muß es abgelehnt werden, wenn es noch so geistvoll und in seiner Stimmung noch so menschlich ist. Ebenso kann und muß die Stellung eines Buches zum Triebleben ohne Rücksicht auf einzelne Stellen im ganzen beurteilt werden, das Ganze mit dem Blick auf den Jugendlichen, der durch sie beeinflußt werden soll, die Wertung des Buches bestimmen. wendet. So sieht es auf der „reichen Talmudistensiedlung" aus. Rabbi Chajim Sonnenfeld hat mit dem Kolel Hud überhaupt nichts zu schaffen, ebensowenig mit der Verwaltung der „Armen- und P i l g e r Wohnungen aus Z i o ti", in denen , er ein paar kleine, primitive Zimmer bewohnt. Der große Mann hat es von je a b g e l e h n t, eine würdige Wohnung anzunehmen, die für ihn zu den verschmähten nm v>is •»ra? gehört. Viel schlimmer sind die weiteren Erfindungen, die sich Herr Carlebach zur Herabsetzung einer der größten jüdischen Führerpersönlkchkeiten unsrer Zeit leistet. Daß kein halbwegs ehrlicher Jude in• Jerusalem sein Kind der Entjudung in den zionistischen Schulen preisgebe, ist allerdings die höchste Sorge Rabbi Chajim Sonnenfelds. Aber daß er darum den Besuch von Missionsschulen jemals erlaubt habe, ist — wie Herr Carlebach im Innersten seines Herzens ahnt,— eine e&enfo lächerliche wie verleumderische Behauptung. Was aber endlich das Hebräisch-Sprechen betrifft, so gibt es gewiß weite Kreise der Jerusalemer Orthodoxie, die der jungjüdischen Kultur und deshalb auch ihrem äußeren Gewände, der neuhebräischeu Sprache, mit äußerstem Mißtrauen, ja ausgesprochen gegnerisch gegenüberstehen — aber gerade Rabbi Chajim Sonnenfeld gehört nicht zu den Extremsten dieser Richtung. Er steht aus dem Standpunkte, daß es den Eltern überlassen bleiben muß. wie weit sie in der Atmosphäre des Jiddischen die jüdische Seele ihrer Kinder besser geborgen glauben als im freien Anschluß an die nivellierende hebräische Sprachkultur. Daß in diesem Punkte Herr Carlebach von der Feinheit und Tiefe eines aufrichtig religiösen Gewissens keine Ahnung hat, nehmen wir ihm nicht übel. Freilich wird' bie Einflußnahme nicht leicht fein, der Jugendliche verschafft sich feine Bücher zum-geringsten Teil durch feine Eltern unddas Hanls. :-Der Zug des..Lebens drängt die Jugend zum Buch, ohne daß die Eltern selbst diesem sensationellen Zuge der Zeit, der . werbenden Reklametrommel und der suggestiven Kraft der publizistischen Stimmungsmache eine eigene Tradition und ein eigenes Werturteil entgegenzustellen wagten. Die Schule könnte es sich getrauen, aber oft genug macht sie es so ungeschickt,, daß ihre Warnung -als Empfehlung wirkt, und dann: wie viel besuchen in diesen Jahren noch die Schule? Unter solchen Umständen kann nur zweierlei wirken: Me Benutzung einer von erzieherischen Kräften getragenen Bücherei, und die Veranstaltung von regelmäßigen Leseabenden in unseren Jugend gruppen. Arbeitet die exstere verantwortungsbewußt in der von Walter Hoffmann (Leipzig) vertretenen Richtung an der Bereitstellung einer die weiteste Wahl lassenden wertvollen Bibliothek, so erziehen die letzteren zum Verständnis für das Wertvolle und auch weltanschaulich Charakteristische, für die Stärke und Schwäche mancher von der Menge begehrter Bücher. Rur so können wir in wirksamer Weise den mannigfachen Gefahren, die den Heranwachsenden von der Literatur her bedrohen, begegnen, unaufdringlich Hilfe spenden und Führer sein. / Die Entwicklung der Verhältnisse der Preußischen Synagogengemeinden. im Geltungsbereich des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden. Von Rabbiner Dr. Esra Munk in Berlin. (Fortsetzung.) Dieser geht der sog. „Vorspruch" voraus, der, obwohl er nicht eine lehrgesetzliche Bindung der Kirche beabsichtigt, als „Voraussetzung der Verfassung" gewürdigt werden will. Der feierliche Vorspruch erklärt das in den überlieferten Bekenntnissen bezeugte Evangelium als die unantastbare Grundlage für d i e L e h r e, A r b e i t u n d G e m e i n s ch a f t d e r K i r ch e. Die evangelische Kirche steht auf diesem Boden „getreu dem Erbe der Väter". Es ist wegen des soeben erwähnten Gegensatzes nicht nebensächlich, daß im Artikel 7 gefordert wird: „Die Gememdemitglieder sollen einen christlichen Lebenswandel führen, die Gnadenmittel der Kirche fleißig gebrauchen und zum Aufbau der Kirche und der Gemeinde nach bestem Vermögen beitragen." und in Artikel 8: „Sie (die Gemeinden) haben die kirchliche Versorgung der Gemeindemitglieder sicherzustellen und hierfür die erforderlichen Mittel aufzubringen." Sogar das aktive Wahlrecht wird erheblich eingeschränkt, um es eben zu einem Mittel der Sicherung des Bekenntnisses zu verwenden. Wer nicht konfirmiert ist, verliert das Wahlrecht. (Art. 15). Noch weiter: „Das Wahlrecht ruht bei denen, die trotz Aufforderung durch den Eemeindekirchenrat ihre kirchliche Trauung oder die Taufe oder die Konfirmation ihrer Kinder verweigern oder ihren Kindern die Erziehung zum evangelischen Bekenntnisse vorenthalten. Die Ausübung des Wahlrechtes hat die Versicherung des Wählers, sein Wahlrecht im Sinne und Eeiste der evangelischen K k r ch e zu ihrem Woble ausüben zu wollen, und die Eintragung in die Wählerliste zur Voraussetzung." M Das p a f fio e Wahlrecht (zur Vertretung der Gemeinde in deren Verwaltungsorganen) genießen in weiterer Einschränkung nur solche Personen, die „durch Teilnahme am gottesdienstlichen Leben" das Vertrauen der Wähler in ihre Treue im Bekennen evangelischen Glaubens, ihre kirchliche Einsicht und' Erfahrung gewonnen haben" (Artikel 16). Auch der den rsememdekörperfchäften gestellte Aufgabeni kreis ist zum späteren Vergleich! mit den Verhältnissen . in d en. .Synagogeng emeind en.. bedeutungsvoll (Art. 22): „Die Gemeindekörperschaften haben die Aufgabe, in Unterstützung der pfarramtlichen Tätigkeit das kirchliche,, sittliche und soziale Wohl der Gemeinde und ihrer Glieder zu fördern. iu. Yi. :H, Sie haben insbesondere: 1. christliche Gesinnung, Sitte durch eigenes Vorbild sowie durch Anwendung aller geeigneten Mittel zu wecken und zu pflegen, 2. auf die Heiligung der Sonn- und Feiertage Bedacht zu nehmen, für die Einrichtung und Ausgestaltung der G'ttesdienste zu sorgen und die von ihren Mitgliedern in diesen zu leistenden Dienste zu regeln, 3. für die christliche Erziehung und Unterweisungn der Jugend und für die Interessen der Gemeinde in Bezugs auf die Schulen ihres Bereichs einzutreten, 4. . . ., 5. - ... Die Gsmeindekörperschaften. haben-Anregungen aus der Gemeinde entgegenzunehmen und sorgfältig zu erwägen. Ein besonderes Anliegen soll ihnen sein, alle Schichten der Gemeindemitglieder zur Teilnahme an den G'ttesdiensten und den Aufgaben der Gemeinde anzuregen und alle in der Gemeinde vorhandenen Gaben und Kräfte fruchtbar zu machen." , Bis zu welchem Grade auch in weiterem Ausbau des kirchlichen Organismus durch die Verfassung Me Wahlfähigkeit an die Treue zur religiösen Ueberlieserung gebunden ist, mag Artikel 141 zeigen: „Beim Eintritt in eine Synode legen die Mitglieder das Gelöbnis ab, indem sie auf die Frage des Vorsitzenden: „Gelobet ihr vor G'tt, daß ihr Euere Obliegenliegenheiten als Mitglieder der Synode sorgfältig und treu, dem Worte G'ttes und der Ordnung der Kirche gemäß erfüllen und danach trachten wollt, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?" erklären: „Ich gelobe es vor G'tt." Die Verweigerung des Gelöbnisses zieht den Verlust der M i t g l r e d f ch a f t nach sich. Aehnlich ist das „Amtsgelübde", das die Aeltesten und die Gemeindeverordneten, deren Einführung in ihr Amt in einem Hauptg'ttesdienst vorgeschrieben -ist, vor der Gemeinde abzulegen haben. Die Verweigerung des Gelübdes, vor dessen Ablegung keine Befugnis zur amtlichen Tätigkeit besteht, zieht den Verlust des Amtes nach sich. Schon diese Bestimmungen in der Verfassung der evangelischen Unionkirche, von der die Verfassung der anderen evangelischen Kirchen Preußens grundsätzlich nicht abwerchen, stellen gewisse Sicherungen des „Erbes der Väter" in. Form und Inhalt dar, die, so natürlich und selbstverständlich sie den Christen erscheinen mögen, dem Ohr eines preußischen Juden märchenhaft, ja monströs erklingen. Die Aufnahme auch nur. eines Teiles dieser Forderungen in die Satzungen einer Synagogengemeinde, auch der größten, Preußens, hätte jedem , Keime eines Schismas innerhalb der Juden vorgebeugt. Alsdann hätte die Orthodoxie auch das Austrittsgesetz von 1876 nicht zu fordern gebraucht. Innerhalb der preußischen Judenheit, voran in allen Großgemeinden, würde, heute wie zuvor, eine satzungsmäßige Sicherung im Sinne der grundlegenden systematischen und organisatorischen Postulate der evangelischen Kirchen aufs schärfste ab ge lehnt und als. unerhörte Ueberhebung der Orthodoxie, als Gipfel orthodoxer Intoleranz, stigmatisiert werden. Auch der kühnste Orthodoxe in irgend einer auch nur mittelgroßen Synagogengemeinde würde eine nach dieser Richtung zielende Anregung vop vornherein -als aussichtslos aufgeben. (Fortsetzung folgt.)