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Der Israelit · 1931-06-25 · Heft 26 (25.6.1931) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 26 (25.6.1931)
Date
1931-06-25
Page
– (sequence 4)
Language
German
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25. Juni 1931 (Seite 4. Nr. 26 Frankfurts größtes Speziaihaus bietet „Beste Qualität zu billigsten Preisen“. Uhren aller Art Gold ♦ Silber Juwelen Bestecke Trauringe Nur Zeit 95 u. Töngesg. 25-27 in den Weg legen sollten, so könnten sie höchstens in der ökonomischen Lage begründet sein. Rückwanderungen im kleineren Maßstabe werden von der Regierung begünstigt und gefördert. Auch die' Korrespondenz aus Toledo im Nachrichtenteil der heutigen Nummer verdient in diesem Zusammenhänge besondere Beachtung. Die Entwicklung der Verhältnisse der Preußischen Synagogengemeinden. im Geltungsbereich des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden. Von Rabbiner Dr. Csra Wunii in Berlin. (Fortsetzung.) Diesen Darlegungen ist ein Erfolg in dem Gesetz über den Austritt aus den Synagogengemeinden vom Jahre 1876 erblüht. Der Einzelne konnte nunmehr aus der Synagogengemeinde ohne Austritt aus -dem Judentum ausscheiden. Die Ausgeschiedenen durften des weiteren eine selbständige Synagogengemeinde errichten. Da aber naturgemäß bei der starken Diaspora der Juden die Vorbedingungen zur Gründung einer eigenen Synagogengemeinde — der keinerlei Anspruch auf einen Anteil an dem Vermögen der Stammgemeinde zusteht, — Höchstens in einigen Großgemeinden gegeben waren, bot auch dieses Gesetz, obgleich es im Sinne der Gewissensfreiheit einen wesentlichen Fortschritt darstellte, k e i n e g e n ü g e n d e Lösung des Problems. Um so weniger, als umständliche Förmlichkeiten und Jahre hindurch nach vollzogenem Austritt weiter bestehende Steuerverpflichtungell der Stammgemeinde gegenüber auf dir Massen abschreckend wirken müssen. Immerhin hat das Gesetz von 1876 tatsächliche Folgen gezeitigt. Es sind einige Austrittsgemeinden entstanden. Daß aber diese Austrittsgemeinden sämtlich als orthodoxe Sondergemeinden gegenüber den der Neologie huldigenden Stammgemeinden sich gebildet haben, daß bis zum heutigen Tage keine einzige neologe lsondergemeinde mit Korporationsrechten entstanden ist, diese kulturelle Geschichtstatsache beleuchtet grell, welch gewaltige Umwandlung die Inneren Verhältnisse in der Judenheit Preußens, zumal der das ganze jüdische Leben beherrschenden wenigen Großgemeinden in Preußen, nach dem Jahre 1847 erfahren haben. Bei Erlaß des Gesetzes von 1847 hatte die Staatsregierung noch geglaubt, daß die Entwicklung der im Liberalismus wurzelnden Bewegung bei den Synagogengemeinden in der gleichen Richtung Folgen zeitigen würde wie bei den Kirchen, nämlich durch Austritt der Liberalen, nicht etwa der Orthodoxen. Denn für den Fall eines Streites, den der Minister auf Grund des Gutachtens der „Kommission" zu schlichten hätte, sollte derjenige Teil der dissentierenden Judenschaft als die eigentliche jüdische Gemeinde anzusehen sein und ein Recht auf die bestehenden Kultus-Institute und deren „Vermögen" haben, der nicht durch „Ansickten" und „Reformen" „den Standpunkt des Judentums verlassen" hat, sondern an ihm festhält. In den wenigen Jahrzehnten bis 1873 war jedoch eine völlige Umkehrung der Verhältnisse der Synagogengemeinden eingetreten. Wie findet der weite Abstand zwischen der Einflußsphäre des Liberalismus in den Kirchengemeinden und seinem die Verhältnisse geradezu Der Israelit _ ümkehrenden Vordringen iü den Synagogengemeinden feine Erklärung'? Dort der Austritt der Liberalen aus der Kirche! Hier Zusammenschluß: der aus der Synagogengemeinde ausgetretenen Orthodoxen!- Woher kommt des weiteren die Umwandlung - der Verhältnisse innerhalb des preußischen Judentums nach der kurzen Spanne von kaum 25 Jahren von 1847—1873? Ende der vierziger Jahre wird mit der Möglichkeit einer Absonderung von Reformern gerechnet, während die Stammgemeinde auf orthodoxest Boden verbleibe. Anfüng der /siebziger Jahrc jedoch ist die Orthodoxie sich dessen bewußt, daß s i e es ist, die zur Absonderung gezwungen wurde, während die Stammgemeinde dem Liberalismus huldigt! Die Behandlung dieser ursächlichen Frage wird auch aus die verschiedenartige Stellungnahme zum Problem der, sei es freiwilligen, fei es gar zwangsmäßigen Einheitsorganisation, auf orthodoxer und neologer Seite ein Lich' werfen. 3. Die Ursachen der äußeren und inneren Entwicklung der S y n a g o g e n g emeinden seit 184 7 und ihre Rückwirkung aufdie Frage der Bildung einer freiwilligen oder Zwangsm ä ß i g e n E i n h e i t s o r g a n i f a t i o n d e r Gemeinden für das ganze Lan>d. Freiheitliche Neigungen gewinnen, zumal wenn der Zeitgeist ihrer Entfaltung förderlich ist, innerhalb der eine Fülle von Vorschriften diktierenden Religion naturgemäß größere Macht, als in anderen Religionen. Noch kraftvoller sind die Hemmnisse, die der Selbstbehauptung der Religion erwachsen, wenn ihre Forderungen mit der öffentlichen Wirtschaftsordnung schwer in Einklang zu bringen sind. Es genügt der Hinweis, daß die Wirtschaftsordnung in den meisten europäischen Staaten sich dem Christentum — Sonntagsruhe! — an gepaßt hat, während sie die Sabbatheiligung des Judentums ignoriert, ja sogar, wenn auch ungewollt, unterminiert. Verbinden sich gar diese beiden gewaltigen Mächte — Zeitgeist und Wirtschaftsleben — in der Bekämpfung und Einklemmung der Orthodoxie, dann schreitet der Freiheitsdrang schnell von Sieg zu Sieg und schart die Massen um ein Banner, auf das er als Stichwort „Liberalismus" schreibt. Im Judentum ist der Liberalismus weit, weit weniger Frage der Weltanschauung als der Willensstärke geworden. Als vernunftsmäßige Folge der das westeuropäische Judentum umlauernden Gefahren hätte sich für die Judenheit aller Staaten die Aufgabe ergeben, zumindest in gleichem Ausmaß wie die christlichen Konfessionen die G'emeindeverf a s s u n g zu einem Bollwerk der Religion auszubauen. Weder Preuüens evangelische Kirche, noch die katholische, haben es in Erfüllung dieser lebenswichtigen Aufgabe fehlen lassen. Der Katholizismus hat seinem inneren Wesen gemäß eine hierarchische Verfassung. Die evangelische Kirche hat sich, sogar mit Hilfe staatlicher Organe — landesherrliches Kirchenregiment! —, eine innere Verfassung geschaffen, die den berufensten Verwaltern des konfessionellen Ideals, des Geistes, der Lehre, des Gesetzes, einen führenden und bestimmenden Einfluß auf das kirchliche Leben in allen Abstufungen des Organismus unbedingt gesichert hat. Um des in ganz Deutschland wohl beispiellosen Gegensatzes willen, der in diesem wesentlichen Punkte der Systematisierung zwischen den beiden Konfessionen einerseits und dem preußischen Judentum andererseits beteht, fei hier die verfassungsmäßige Sicherung des überlieferten Bekenntnisses und des Einflusses der Geistlichkeit in der evangelischen Kirche der altpreußischen Union unter Bezugnahme auf die Bestimmungen ihrer jetzt geltenden Verfassungsurkunde in einigen Strichen gezeichnet. (Fortsetzung folgt.) UmzpMeMik * Nacdricdten. Deutsches Reich. Neuwahl des Vorstandes der Jüdischen. Gemeinde Berlin. Berlin, 12. Juni. Am Donnerstag, den 11. Juni, abends, trat die neue Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde Berlin, zu ihrer zweiten Sitzung zusammen, um die Wahl von 11 Mitgliedern des G e m e i n d e v o r st a n d e s vorzunehmen. Der Sitzung gingen interne, zum Teil langwierige und erregte, fraktionelle Besprechungen voraus. Erst um 10 Uhr abends konnte die Sitzung vom Präsidenten, R.-A. Heinrich Stern, eröffnet werden. Sogleich gab der Vorsitzende der Liberalen Fraktion, Dr. Kurt Fleischer, die Erklärung ab, Hatz seine Fraktion nach Prüfung der Haltung Herrn Kareskis in der Frage der Wahlproteste ihn nicht für g e e i g n e t hält, ein Vorsteheramt zu bekleiden und sich-darum an seiner Wahl nicht beteiligen werde. Auch lehne die Fraktion die Verantwortung für eine Vorstandstätigkeit Kareskis ab. Im Namen der Fraktion der „Jüdischen Volkspartei" gab nun Ministerialrat Hans Goslar eine Erklärung für Kareski ab. Die Fraktion der Jüdischen Volkspartei übernehme gerne und willig die Verantwortung für die Vorstandstätigkeit dieses Mannes, den sie auf keinen Fall im Vorstand missen wolle. Bruno W o y d a> erklärt, daß er, um sich in der Sache Kareski freie Hand zu behalten, aus der L üb e r a l e n Fraktion ausgetreten sei. Cr für seine Person halte es nicht für tragbar, daß Kareski dem Vorstände weiter angchört, da dessen Haltung in Widerspruch zu seiner Stellung als Eemeindevorsitzender gestanden habe. Unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. London wird nun an die 'Wahlen zum Vorstande geschritten. Ueber die Wahl jedes einzelnen Kandidaten wird durch Zettel abgestimmt. Die Liberalen Direktor Dr. Wilhelm K l e e m a n n und Kammergerichtsrat Leo W o I ff f werden e i n st i m m i g gewählt. Direktor Georg K a - r e s k i wird m i 1 den S t i m in e u der volksparteilichen Repräsentanten gewählt, die Liberalen geben weiße Zettel ab. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit mehr oder weniger Stimmeneinhelligkeit. Es sind dies die Herren Moritz R o s e n t h a l (lib.), Direktor Heinrich Stahl (üb.), Rechtsanwalt Mar Köllen scher (Volksp.), Karl Fuchs (lib.), Wilhelm G r ä tz (lib.), Dr. Aron Sandler (Volksp.), Direktor Alexander (lib.), Herr Adolf S ch o y e r (kons.). Der neue Gemeindevorstand setzt sich somit aus 7 Liberalen, 3 Volksparteilern und 1 Konservativen zusammen. Lchächiberatung im Braunschweiger Landtage Braunschweig, 21. Juni. Der Braunschweiger Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 18. Juni den Gesetzentwurf auf allgemeinen Betäubungszwang angenommen. Ueber den Verlauf der Verhandlungen erfahren wir von der Reichszentrale für Schüchtangelegenheiten, deren Vertreter sich wiederholt zur Bearbeitung der Sache von Berlin nach Braunschweig begeben hatten, folgendes: Der Rechtsausschuß des Braunschweiger Landtages hat sich in mehreren Sitzungen eingehend mit der Schächtmaterie befaßt und war einmütig zum Ergebnis gelangt, dem Plenum die Annahiue des auf Grund eines früheren Landtagsbefchlusses von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfes auf Betäubungszwang anzuempfehlcn. Die Parteien waren dahin belehrt worden, daß in, deni elektrischen Betäubungsverfahren eine für das Judentum annehmbare - Methode gegeben fei, so daß eine allgemeine Betäubungsvorschrist nicht störend wistcu würde. Sie' mußten in letzter Stunde darüber aufgeklürt werden, daß mit der elektrischen' Betäubungsmethode jnnf Grund der bisherigen Beobachtungen Verletzungen verbunden sind, die das Tier religionsgefetzlich genußunfähig machen, und somit der Betäubungszwang einem Schächtverbot gleichkomme. Die Zustimmung sämtlicher Abgeur»D sohii

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