Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 72 (1931)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1931)
- Date
- 1931-06-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 25 18. Juni 1931 schen Religion und Religiosität. Rach bekannten Mustern verwirft er erstere und bejaht letztere. Eine rein politische Organisation müsse Willensträgerin der neuen jüdischen Gemeinschaft sein. Der Centralverein dürfte sich nicht als Seelsorger der deutschen Juden ausspielen. Rechtsanwalt Ernst P inner interpretiert — oder korrigiert — Brunner dahin, daß er nicht gegen die Religion an sich sei, sondern gegen ihre Verwendung in politischen Organisationen. Sie sei ausschließlich Sache der Religiösen selbst. Von diesem Niederschlag der liberalen Meinungen hebt sich ungemein sympathisch in ihrer Würde und Wärme die Aeußerung Ludwig Holländers ab. Er sucht Brunner verstehend gerecht zu werden. Er sagt aber: Wenn der Centralverein für die Erhaltung der jüdischen Religion eintrete, so geschehe das deswegen, weil er in der jüdischen Religiosität eines der großartigsten Güter der menschlichen Gesellschaft und ein Heiligtum von Millionen Menschen bewahrt sehe. Es gebe nur eine einzige Garantie für die Erhaltung der ewigen Werte des Judentums, nämlich die Reckigion. Ein Judentum, das auf das Religiöse verzichtet, verliere jeden Sinn. Der unreligiöse Jude müsse notwendig über lang oder kurz vom Judentum a b f a 11 e n , namentlich auch dann, wenn er andere Werte, wie beispielsweise die nationalen, im Judentum suche. — Wir wollen hoffen, daß diese von Brunner heraufbeschworenen Worte nicht als platonische Liebeserklärung zu nehmen sind, sondern in ihrem wörtlichen Sinne programmatisch für Wesen, WollenundWirkendesCentralvereins bleiben. Was aber Brunner betrifft: Sein „Höre Israel" wird ungehört bleiben. Weil es sich in einer Gedankenlinie jenseits unseres alten „Schma Jisroel" bewegt . . . AnfreiwMige Subventionierung der Gottlosen Bewegung durch den Preußischen Landesverband. Wir lesen in der „Jüdisch-Liberalen Zeitung": „Vom deutschen Staat kennen wir die groteske Tatsache. das; er Menschen durch Zahlung einer Pension unterstützt, die offen Feinde dieses Staates sind, und die, auch mit Hilfe dieser Gelder, den Staat bekämpfen und ihm, wo es ihnen nur möglich ist, zu schaden versuchen. Das Wundern hierüber haben wir verlernt. Daß aber ein Religionsverband Organisationen Beihilfen gewährt, die als eine ihrer Aufgaben die „Bekämpfung der Religion" ansehen, mag einzig dastehen. Auf der 3. Verbandstagung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden im März 1927 tobte im Haushaltsausschuß und später auch im Plenum bei den Etatberatungen ein heftiger stampf zwischen Volksparteilern und Liberalen um eine Position „Arbeiterkulturoereine". Die Mehrheit des Haushaltsausschusses hatte beschlossen, den von der Jüdischen Volkspartei beantragten Posten von 3000 Mk. zu streichen. Maßgeblich für die Ablehnung war bei einigen, daß Ermittlungen ergeben hatten ,daß diese Vereine nur aus dem Papier beständen, also keinen Anspruch aus Bewilligung erheben könnten, und andere betonten, daß die Streichung nicht vorgenommen worden sei, weil es die Arbeiterkulturvereine nicht gibt, sondern weil es nicht zweckmäßig erschien, Gelder für eine Organisation zu geben, deren Tätigkeit noch keineswegs genügend geklärt worden ist." Damals gelang es der Volkspartei, die Bewilligung der Subvention dnrchzubringen, und sie ist stillschweigend, wenn auch jetzt wie alles gekürzt, in den folgenden Jahren und auch in diesem weitergegeben worden. Zur Klärung über einen Teil der Tätigkeit dieser „jüdischen Arbeiterkulturvereine" wollen wir heute beitragen, wobei wir uns auf eine Notiz stützen, die in der Zeitung „Berlin am Morgen" in ihrer Ausgabe vom 19. Mai a. c. zu finden ist: Noch ein Arbeiterclub nach russischem Muster. Wir berichteten Sonnabend über die Gründung des ersten Arbeiterclubs nach russischem Muster, den die graphischen Arbeiter sich eingerichtet haben. Nun ist es interessant, daß es außer diesem Club schon seit langem einen ganz nach Moskauer Muster eingerichteten Club des Jüdischen Arbeiter-Kulturvereins in der Alten Schönhauser Straße gibt. Auch hier ist der Grundsatz, daß der Club zur kulturellen Heimstätte des Arbeiters werden soll, verwirklicht. Lesezimmer, Spielzimmer, Küche, Vortragssaal. Bibliothek — und dies alles geleitet von dem Geist des revolutionären Klassenkampfes. Am eindrucksvollsten erscheint u. a. ein großes Plakat, wo in hebräischen Lettern, den Lettern des Alten Testaments, Der Israelit die'Mahnung verzeichnet ist: Bekämpft die Religion.' Die Vorträge, die in regelmäßigen Ab stände ch gehalten werden, find immer ' massenhaft besucht): ,.ujü>s stürmische Dipkussionen, die bis Mitternacht währen, find ihre ständige Begleiterscheinung. Es ist zu hoffen und' zu wünschen, daß diese Art des Klublebeys in der Berliner Arbeiterschaft weitere Verbreitung findet. i; Es ist wahrscheinlich, daß nicht alle, die an den Aufgaben der Arbeiterkulturvereine Mitwirken, auch in der Bekämpfung der Religion einen Teil dieser Arbeit erblicken. Man mag auch zu den politischen und sozialen Tendenzen der Arbeiterkulturvereine stehen wie man will. Eins aber steht fest, daß der Preußische Landesverband schwerlich die geeignete Stelle ist zur Unterstützung einer religionsfeindlichen Organisation. Es ist sehr wünschenswert, daß der Preußische Landesverband, der bisher von nur einseitig interessierter Seite unterrichtet zu . sein scheint, einmal von objektiver Seite gründliche. Untersuchungen durchführen läßt und dann auch die Konsequenzen zieht." Für uns ist diese Veröffentlichung des liberalen Organes um deswillen interessant, weil aus ihr hervorgeht, daß man es a u ch i n liberalen Kreisen offenbar für unzulässig hält, mit den Steuerkreuzern mehr oder minder religiös gesinnter Juden Institutionen zu unterstützen, die antireligiös wirken. Sollte aus dieser Tatsache nicht die.Gemeindeorthodoxie die Lehre ziehen, daß sie auch ihrerseits nicht zur finanzrellen Förderung von Institutionen beitragen dürfte, deren religiöser Charakter von den weltanschaulichen Ueberzeugungen der Orthodoxie doch in in- 'bie st en s ebenso weit entfernt ist, wie die „Religion" der atheistischen Arbeiterklubs von der religiösen Weltanschauung des linken Flügels der Berliner Refonn??önVty nb.wn nm&s min rr.in kV Die Entwicklung der Verhältnisse der Preußischen Synagogengemeinden. im Geltungsbereich des Gesetzes . vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden. Von Rabbiner Dr. Esra Wnnk in Berlin. (Fortsetzung.) Es bedarf keiner Ausführung, daß sowohl die eine als die andere der bisherigen Behandlungsweffen nicht völlig befriedigt. Wird, wie es früher geschah, jede Aenderung in dem Religionswesen streng ausgeschlossen und jede Entwicklung verboten, so hält die 'Anwendung dieses Grundsatzes die niedere, ungebildete Klasse dev Juden in der überlieferten Kultuseinrichtung fest, entfernt die auf Bildung Anspruch machenden Juden immer mehr aus der Synagoge und führt dieselben entweder dem Deismus oder dem Jndifferentismus entgegen, während die Durchführung des m neuerer Zeit befolgten Grundsatzes die bestehenden Gemeinden notwendig in verschiedene Sekten teilen wird, welche, in vielen Fällen wenigstens, wegen der geringen Zahl ihrer Mitglieder nicht imstande sein werden, ein eigenes Kultuswesen einzurichten und zu unterhalten, sodaß bie Folge alsdann ein völliges Zerfallen aller gemeinschaftlichen Kultuseinrichtungen unter den Juden fein würde. Es verdient daher in nähere Erwägung gezogen zu werden: ob nicht auf einem anderen Wege ein Mittel gefunden werden kann, durch welches es möglich wird, in angemessener Weise Konflikten über innere Kultus- Angelegenheiten, welche auf Bildung neuer Synagogen abzielen, vorzubeugen, und wo solche vorhanden sind, dieselben beizulegen, und, ohne daß den Dissentierenden ein Gewissenszwang auferlegt wird, einen befriedigenden Abschluß solcher Differenzen herbeizusühren. Einzelne deutsche Bundesstaaten, z. B. Württemberg und Baden haben (s. Beil. II. B. IV. VI.) zur Entcheidung über äußere wie innere Kultusangelegenherten besondere jüdische Kirchenbehörden eingesetzt, deren Mitglieder aus jüdischen Gelehrten bestehend, unter Zuziehung eines Mrnisterialkommissarius, welcher die landesherrlichen Rechte wahrnimmt ihr Amt verwalten und bereu XLnt- Icherdungen mit der Wirkung in Vollzug gesetzt werden, daß ihren Ansprüchen die Interessenten sich unweigerlich zu unterwerfen haben. In anderen Bundesstaaten dagegen z. B. 'in Mecklenburg-Strehlitz und Weimar, steht dem von der Staatsregierung eingesetzten Oberrabbiner öder Landesrabbiner dre selbständige Entscheidung in allen Kultusangelegenheiten zu. Keine dieser beiden im Auslande bestehenden Einrichtungen wird für den hier vorliegenden Zweck nutzbar gemacht werden können, denn das Judentum erkennt ebensowenig in seinen Rabbinern eine geistliche Autorität, wie überhaupt einen Unterschied zwischen Geistlichen und Laien im Sinne der christlichen Kirche an. Es läßt sich daher auch nicht rechtfertigen, die Juden' einem geistlichen Oberhaupte unterzuordnen, dessen Autorität sie nicht anerkennen. Ebensowenig scheint es zulässig zu sein, wenn man die Entscheidungen über Angelegenheiten der bezeichneten Art einer jüdischen Behörde - ist der Weise überttagen wollte!/ daß wanderen Aussprüche als eine Entscheidungsnorm'Anzusehen chatte, welcher sich .die Interessenten auch wider ihren Willen.unterwerfen 'müßten. Man wird vielmehr den Gruddsatz) 'ftirt;. Parteiungen' unter den Juden in Betreff ihrer Religions- und Kultusv.erhältnisse. aus äußerlichem. Wege nicht, entgegenzutreten, auch künftighin festhalten müssen. Den Judenschäften muß daher zunächst überlassen bleiben, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihrer Religion angemessen ist oder nicht, und wie es im Falle der Verschiedenheit in den religiösen Richtungen mit dem G'ttesdienst gehalten werden soll. Wo aber eine Vereinigung hierüber innerhalb der Judenschaft nicht , herbeizuführen ist,ujund es sich vielmehr um die Bildung neuer Kultuseinrichtungen in besonderen Synagogen handelt, da muß zwar, weil über Glaubens-Angelegenheiten die Meinung der Majorität nicht entscheidend sein kann, um Gewissenszwang zu vermeiden, die Absonderung der Dissentierenden und ihre Vereinigung zu einer eigenen Kultusverbindung gestattet sein. Es wird aber von Seiten des Staates darauf! gehalten werden müssen, daß durch die Abtrennung das Bestehen der bisherigen Synagoge nicht gefährdet wird, und daß mithin bis dahin, wo die Genehmigung zur Bildung einer neuen Synagoge erteilt sein wird, die Beitragspflichtigkeit der von jener sich getrennt haltenden Mitglieder nicht aufhört. ... Es muß hier wiederholt darauf aufmerksam gemacht werden, daß eine Einmischung des Staates in die inneren Kultusangelegenheiten im § 16 bestimmt ausgeschlossen ist. Der Staat kann sich aber von einer Kenntnisnahme dessen, was rücksichtlich neuer Reformen vorgeht, nicht ganz lossagen, da er mindestens wissen muß, ob die beabsichtigten Umgestaltungen nicht ganz, und gar die wesentliche Grundlage des Judentums verlassen, auf welcher das Judentum allein Anspruch auf Dulduyg im Staate hat, und da es eben so sehr in seinem Interesse liegt, vernünftige Reformen innerhalb des Judentums nicht zu erschweren, als einer Zersplitterung desselben in so viele Sekten vorznbeugen, daß ein Bestehen einzelner Judenschasten und mit diesen eine religiöse Erziehung und Erbauung unter den Juden ganz unmöglich wird. Rur diesen Nesormbestrebungen gegenüber wird die Anordnung einer solchen begutachtenden Kommission beabsichtigt. welche sich den einzelnen Judenschasten und dem .Staate gegenüber in ihrem rein äußerlichen Verhältnisse zu demselben darüber ausspreche, welche Ansichten und Reformen den Standpunkt des Judentums verlassen, welche denselben festhalten, um danach beurteilen zu können, welcher Teil der dissenkierenden Judenschaft als die eigentliche jüdische Gemeinde anzuschen ist und daher zunächst ein Recht aus die bestehenden Kultus- Institute und deren Vermögen hat. Das Streben nach strenger Sachlichkeit spricht aus jeder Zeile dieser regierungsseitigen Begrün^ düng des Paragraphen. Es tut dieser Anerkennung wahrlich keinen Abbruch, wenn m geschichtlichem Rückblick geurteilt werden muß, daß der Versuch der Lösung des freilich überaus schwierigen Problems sich als völlig verfehlt erwiesen hat. Obwohl die Wirkungen der Gegensätze von Jahrfünft zu Jahrfünft immer bedenklichere Gestalt angenommen hatten, ist der Ausweg, den das Gesetz durch Bildung einer Kommission bestimmt hat, niemals beschritten worden. Auf die Schwäche des staatlichen Lösungsverfuches hinzuweisen, war der richtige Augenblick gekommen, als der Staat aus der religiösen Bewegung innerhalb. der beiden christlichen Kirchen Folgerungen. gezogen hatte, die im Austrittsgesetz von 1873 sich verdichtet haben. Damals wurde denn auch dem Staate gegenüber von jüdisch-orthodoxer Seite die Notwendigkeit einer neuen Lösung, nämlich des Rechtes zum Austritt aus der Syn.-Gem. ohne Austritt aus dem Judentum, in einer „Denkschrift über die Judenfrage in dem preußischen Gesetz betreffend den Austritt aus der Kirche,, von Rabbiner S. R. Hirsch (Berlin 1873)" dargelegt*): es heißt dort: „Was nun bie konfessionellen Gegensätze innerhalb bes Judentums der Gegenwart betrifft, so erliegen wir leider dem nicht zu unterschätzenden Nachteile, daß wir keinemder legislatorischen Faktoren des Staates die Zumutung stellen können, sich durch Selbsteinsicht in die jüdischen Bekenntnisyuellen ein gerechtes Urteil über die hier in Frage kommenden Verhältnisse zu bilden. Wir sind weit davon entfernt, irgend ein Forum zur Entscheidung über diese unsere konfessionellen Äebsrzsugungsverschiedenheiten anzurufen. Allein vor Gttt, dem G'tte der Wahrheit, und ini Angesicht der hohen Leiter und Vertreter der Gesamtnation bezeugen wir es: Zwischen keinen der innerhalb der christlichen Kirche bestehenden verschiedenen Konfessionen waltet ein tiefer gehender Gegensatz, als zwischen dem Reformjudentum, dem ein großer Teil der Syna-: gogengemeinden huldigt, und dem orthodoxen ßefeöes^ treuen Judentum, dem ein nicht minder großer Teil derselben cmgehört. Ja, der Gegensatz zwischen dem Allkatholizismus und dem Neukatholizismus, zumal der Gegensatz zwischen der evangelischen und reformierten Kirche *) Abgedruckt in „S. R. Hirsch, Gesammelte Schriften" Bd. IV, 239 ff.