Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 72 (1931)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1931)
- Date
- 1931-06-11
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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toeite 4 Nr. 24 11. Juni 1931 Dauerwellen und. ist Vertrauenssache! EUGEN OCHS Spezialist dafür Moselstr.16 «Taunus-1593 mmmmmmmm Unverbindlicher Besuch erbeten .naHaMaanun Bewegung das große Wollen heraushören und dankbar begrüßen, muß aber zugleich über dieses Wollen als ein menschliches, d. h. unvollkommenes und gebrochenes, den heiligen Willen Gattes verkündigen." „Die nationalsozialistische Bewegung b e - jaht mit Leidenschaft den Brudergedanken!" Das ist das Neueste, was wir erfahren. Die Werke Hi t 1 e r s und' R o fende r g s und die Taten derer, die in jenen Werken ihre Bibel und das „Neueste Testament" verehren, sehen nach allem anderen eher aus als nach „Brudergedanken". Man darf hoffen, daß der Herr Landesbifcho^ von Mecklenburg-Schwerin von seinen Amtsbrüdern im Reiche bald erfährt, daß er mit seiner Erklärung ihnen nicht gerade aus der Seele gesprochen hatte. Die Entwicklung der Verhältnisse der Preußischen Synügogengemeinden. im Geltungsbereich des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden. Von Rabbiner Dr. Esra Munk in Berlin. (Fortsetzung.) 2. Die Veränderung -der inneren Verhältnisse. Im Rahmen dieser Darstellung ist gegenüber den äußeren Verhältnissen der Synagogengemeinden bei den inneren Verhältnissen nur an den religiösen Standpunkt der Gemeinden und seine Erscheinungsformen, an seine Stetigkeit oder Wandlungen, zu denken. Der Nachweis von Veränderungen auf diesem — geistigen — Gebiete ist an der Hand von Tatsachen natürlich schwerer zu belegen. Freilich darf es ohne weiteres als eine in der Oeffentlichkeit feststehende Tatsache bezeichnet werden, daß, wie bei anderen Religionsgesellschaften, auch im preußischen Judentum, während des hier behandelten Zeitabschnittes, also seit Mitte des vorigen Jahrhunderts, der sogenannte religiöse Liberalismus in vielen Gemeinden gegenüber dem überlieferten Positivismus sich siegreich erwiesen hat. Diese Schicksalsgemeinschaft der Religionen, eine Auswirkung des Zeitgeistes, gestattet aber noch nicht, aus der in den christlichen Kirchen wahrnehmbaren Entwicklung einen Rückschluß zu ziehen auf den Grad der Umwandlung, der sich im. preußischen Judentum vollzogen hat. Das Judentum ist im Gemeind el eben unvergleichlich tiefer v o m Z e i t g e i st, der die zweite Hälfte des vorigen Jahrhunderts beherrscht hat, erschüttert und um ge st alt et worden, als die beiden christlichen Konfessionen. Dieses kann auf eindeutigem Wege nachgewiesen werden. Als Tatsache ist allgemein bekannt, daß die Austritte aus der katholischen und evangelischen Kirche in erdrückender Mehrheit ihren Ursprung in der Weltanschauung des Liberalismus haben. Austritte aus diesen Kirchen zum Zwecke der Sicherung des Positivismus, der Orthodoxie, in Glauben, Lehre und Leben des Christentums dürften, wenn sie überhaupt einmal vorgekommen find, äußerst spärlich sein. Im preußischen Judentum aber hat umgekehrt, nämlich das Austrittsbedürfnis gerade der Positiven, den Staat zum Erlaß des Gesetzes vom 28. Juli 1876 genötigt. Von dem allgemein gültigen Gesetz betr. den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873, das in 8 8 auch auf den Austritt aus dem Judentum ausgedehnt ist, unterscheidet sich das nur das Judentum betreffende Gesetz von 1876 in Der I s r a e l i t _ grundsätzlicher Beziehung. Jenes läßt nur den Austritt aus der Landeskirche bezw'.' aus dem Judentum zu. Das Gesetz von 1876 schuf aber für das Judentum die w e i t e r e Möglichkeit des Austritts aus der Sy na g ogengemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum. Bei dien christlichen Gemeinden gibt es einen Austritt aus der Gemeinde ohne Austritt aus der Landeskirchengemeinschaft überhaupt nicht. Begründet ist diese Unterscheidung erstens im organisatorischen Gegensatz der gemeindlichen Verkörperung des Christentums und des Judentums. Die Kirchen bilden je einen geschlossenen Organismus,, je eine organische Einheit. Die einzelne Kirchengemeinde innerhalb jeder der Kirchen ist kein selbständiger Organismus. Sie ist ein Teilglied des Gesamtorganismus der bezüglichen Kirche. Sie ist als Gemeinde keine öffentlich-rechtliche Korporation. So bildet der Katholizismus nur eille einzige öffentlich-rechtliche Gesellschaft, nämlich die katholische Gesamtkirche im Staate. Entsprechendes gilt von jeder der sieben evangelischen Landeskirchen. Gerade umgekehrt ist das Verhältnis im preußischen Judentum, soweit das Geltungsgebiet des Gesetzes von 1847 reicht. D i e einzelne Synagogengemeinde an sich t ft eine öffentlich-rechtliche G es e l l s ch a f t, stellt dem Staate gegenüber ein selbständiges Gebilde dar. Dagegen gab es einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluß der Synagogengemeinden Preußens nicht. Diese organisatorische Ungleichheit erleichterte es zumindest, daß der Austritt aus der Gemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum unterschiedlich vom Austrittsrecht bei den christlichen Kirchen gesetzlich zugestanden werden konnte. Der zweite Unterschied liegt in den geschichtl i ch e n M o t i v e n u n d d e n Z i e l z w e ck e n der beiden Austrittsgesetze. Er ist aktenmäßig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes von 1876 erkennbar. Denn im Gegensatz zum geschichtlichen Hintergrund des Kirchenaustrittsgesetzes von 1873, das eine Folge der f r e i g e i st igen Bewegung war, find es die schweren Gewissensbedenken der jüdischen Orthodoxie gewesen, die den Staat veranlaßt haben, deren Forderung nach einer Sonderregelung durch das Gesetz von 1876 stattzugeben. Vergleicht man nun die Feststellungen der Staatsregierung im Jahre 1876 mit denjenigen von 1847, so tritt die Veränderung deutlich zutage, die in der kurzen Spanne von 2—3 Jahrzehnten die inneren Verhältnisse der Synagogengemeinden erfahren hatten. Denn der Gesetzgeber von 1847 hatte zwar bereits mit der Möglichkeit eines Austritts aus der einzelnen Synagogengeme'i'nde gerechnet. Aber! Er glaubte, eher werde es der Liberale sein, der den Austritt vollzieht, als der Orthodoxe. Diese irrige Voraussetzung ergibt sich mit Bestimmtheit aus der staatlichen Denkschrift zum Gesetz von 1847. §§ 18—22 des damaligen Regierungsentwurfs (d. i. ZF 53—57 des Gesetzes) schreiben für den Fall von Streitigkeiten über die inneren Kultuseinrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge hinzielen, die Einsetzung einer zur gutachtlichen Erklärung an die Minister beauftragten Kommission vor. Die hierzu gegebene „Begründung" (S. 23fg.) beleuchtet anschaulich die Eigenart des Problems, das heute wie damals im preußischen Judentum besteht. Sie sei darum ausführlicher wiedergegeben: „Es ist oben bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß im Laufe der Zeit unter den Juden eine Richtung hervorgetreten ist, deren Anhänger den Boden des positiven und traditionellen Glaubensinhaltes mehr und mehr verlassen, und das Beharren in der Sonderung von den Christen, welche die Eigentümlichkeit ihrer religiösen und nationalen Stellung verlangen würde, ausgeben. Neben diesem 'Teile der jüdischen Bevölkerung hat sich durch alle Jahrhunderte hindurch auch ein der Zahl nach vielleicht nicht geringerer Teil der Juden erhalten, welcher jenem gegenüber der orthodoxe genannt wird. Ungeachtet aber der Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des jüdischen Kultus und Glaubens von jeher festgehalten worden ist, so hat sich doch zu verschiedenen Zeiten eine wesentlich verschiedene Auffassung des Verhältnisses geltend gemacht, und es haben sich demgemäß auch die äußeren Folgen der Anwendung jenes Prinzips abweichend und einander sogar widersprechend gestaltet. Bei der Ansicht, daß die Oberaufsicht des. Staaten sich daraus zu beschränken habe, zu verhüten, daß die jüdische Synagoge nicht eine für das Staatsinteresse bedenkliche Richtung nehme, wurde früher der Grundsatz festgehalten, daß, wenn auch im allgemeinen die religiösen Einrichtungen der Juden einer näheren Beaufsichtigung der Staatsbehörden nicht unterlegen, diese doch darüber zu wachen haben, daß nicht eine solche Aenderung in der religiösen Verfassung der Juden eintrete, welche die Basis verrücken würde, auf welcher die Juden im preußischen Staate geduldet sind, und des hochseligen Königs Majestät haben deshalb zu befehlen geruht, daß der G'ttesdienst der Juden nur nach dem hergebrachten. Ritus ohne die geringste Einmischung von willkürlichen Neuerungen in den Zeremonien, Gebeten und Gesängen nach dem alten Herkommen gehalten werden solle, und daß auch der Religionsunterricht nach den Glaubenslehren der Juden ohne solche Abweichungen, durch welche sich eine neue Sekte bilden könne, zu erteilen sei. Dementsprechend ist diese Angelegenheit mehrere Jahrzehnte hindurch behandelt worden. Erst in ' neuerer Zeit ist man infolge der Versuche einzelner Judengemeinden,. ihren G'ttesdienst zu reformieren, daraus aufmerksam geworden daß, wenn eine Einmischung der Staatsbehördein die inneren jüdischen Kultusangelegenheiten überhaupt nicht stattfinden solle, und diese nicht imstande sei, zu beurteilen, ob etwaige Veränderungen ln dem Kultus der .älteren Sitte entsprechen, oder als unerlaubte Neuerungen zu betrachten sind, alsdann auch die Festhaltung des Hergebrachten in dem jüdischen Kultus in der Ausführung sehr schwierig oder doch nur so durchzusühren sei, daß der jüdische Kultus in jeder einzelnen Synagoge unverändert in der Verfassung erhallen werde, in welcher er erweislich seit dem Bestehen der Synagoge gewesen ist. HierDurch würde aber der jüdische Kultus in eine solche absolute Unveränderlichkeit gebannt werden, daß derselbe notwendig in stets grelleren Widerspruch zu der aus andere Weise geförderten und offenbar wachsenden Bildung der Juden treten würde. Es ist deshalb in neuerer Zeit in verschiedenen Fällen der Grundsatz in Anwendung gebracht worden, daß eine Einmischung der Staatsbehörden in die Differenzen, welche unter den Juden über ihren Kultus entstehen mögen, zwar nicht statthaft und es lediglich ihre eigene Sachs sei, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihrer Religionssatzungen angemessen ist oder nicht, daß aber auch, wo es zu einer solchen Einigung nicht komme, einer Trennung in verschiedene Gemeinden nicht hindernd entgegen zu treten sei. Dies ist die gegenwärtige Lage der Sache. Es ergibt sich hieraus, daß, während auch jetzt noch der Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Kultusangelegenheiten der Juden festgehalten wird, sich die praktischen Folgen wesentlich anders gestaltet haben. Denn während früher jede Lvstrennung von der bestehenden Gemeinde und jede Abänderung in den hergebrachten Kultuseknrichtungen streng untersagt war, wird jetzt den Judenschaften die Anordnung ihres Kultus und die Absonderung in verschiedenen Synagogen sreigestellt. (Fortsetzung solgt.> Zur Prüfungsordnung für akademische Religionslehrer in Preußen. Eine Erklärung. Am 20. April 1930 hat dys Preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine Prüfungsordnung veröffentlicht, die für das Lehramt an höheren Schulen in Preußen die jüdische Religion als besonderes Lehrfach anerkennt und' die Anforderungen festlegt, die an die Kandidaten bei der Prüfung in diesem Lehrfach zu stellen sind. So dankbar wir es begrüßen, daß hiermit der preußische Staat einen bedeutsamen Schritt auf dem Wege der Gleichberechtigung der jüdischen Religion im Verhältnis zu den christlichen Religionen vollzogen hat, können wir gleichwohl die schweren Bedenken nicht verhehlen, die wir gegen eine Prüfungsordnung hegen müssen, die über den abgrundtiefen Gegensatz zwischen thoratreuem Judentum und neologem Liberalismus sich durch mehrdeutige Formulierungen bewußt hinweggefetzt und in ihren Anforderungen an die Kandidaten keineswegs den Ansprüchen gerecht wird, die von thoratreu geführten Lehranstalten an ihre Jugendbildner gestellt werden müssen. Unsere Bedenken verstärkten sich, als wir die Wahrnehmung machten, daß in der jüdischen.Presse diese Prüfungsordnung geradezu als Anfang einer ^60234