Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 72 (1931)
- Issue
- Heft 23 (4.6.1931)
- Date
- 1931-06-04
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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4. Juni 1931 Der Israelit Nr. 23 Seite 5 zwangsmäßigen Einheitsorganifation der Gemeinden für das ganze Land. 1. Die Veränderungen der äußeren Verhältnisse der Synagogengemein d-e n se i t 1 8 4 7. . Unter „äußeren Verhältnissen" von Synagogengemeinden sind hier vornehmlich zu verstehen Seelenzahl und Finanzkraft. Die Dichtigkeit der jüdischen Bevölkerung in Preußen ergibt heute ein ganz anderes Bild als 1847. Darum tragen auch die Synagogengemeinden hinsichtlich der Verteilung der jüdischen Bevölkerung heute ivenig verwandte Züge mit denen von 1847. Als Gesamtzahl der Juden Preußens im Jahre 1843 wird in den Materialien zum Gesetz 1847 bie Ziffer 206 050 angegeben, von denen 79 575 auf das uns fetzt -entrissene „Großherzogtum Posen" entfielen. Im fetzigen Preußen — also ohne Posen — sind bei der letzten Volkszählung (1925) 403 969 Israeliten gezählt worden., Doch hat das Wachstum der Gesamtziffer nur geringere und nur mittelbare Bedeutung für die gegenwärtige Erscheinungsform der Gesamtheit der Synagogengemeinden. Unmittelbare und folgenschwerste Bedeutung haben für sie erlangt eine gewaltige Umgruppierung der jüdischen Bevölkerung seit 1847, als deren Wirkung die Neuartigkeit des Größenverhältnisses, in dem nunmehr einige wenige Großgemeinden allen anderen gegenüberstehen, und das hierdurch errungene, außerordentliche Uebergswicht dieser winzigen Anzahl von Gemeinden innerhalb der Gesamtheit der Juden Preußens. Im ganzen Land gibt es etwa 550 Synagogengemeinden. Auf Grund einer vor noch nicht 10 Jahren vom Preußischen Ministerium der Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eingeforderten statistischen Aufstellung. bei der die Landesverbände allerdings teilweise auf Schätzungen angewiesen waren, ergab sich, daß über 75 Proz. der Gesamtbevölkerung auf nur 4 — vier — Großgemeinden, Berlin. Frankfurt a. M., Breslau, Köln, entfallen, demnach für 546 Synagogengemeinden noch nicht 30 Proz. übrig bl'Äben. Mit anderen Worten: Auf Grund der Schätzungen hatten die Verwaltungsorgane von noch nicht 1 Proz. (nämlich 0,72 Proz.) der preußischen Synagogengemeinden die gesetzliche Befugnis, zusammengenommen, gehabt, 70 Proz. der jüdischen Bevölkerung des Landes zu vertreten, lieber 99 Prozent der Synagogengemeinden umfaßten insgesamt nicht einmal 30 Proz., also nur ein Viertel etwa der gesamten jüdischen Bevölkerung. Die später erfolgte Volkszählung im Jahre 1925 ergab eine Gesamtbevölkerung vön"40S969. Israeliten für ganz Preußen (also ohne die verlorenen Landesteile); für die vier, genannten Städte bezw. Stadtkreise zusammen 241 390 Israeliten (nämlich Berlin mit 172 672; Frankfurt a. M. 29 385, Breslau 23 240, Köln 16 093). Auf Grund dieser Zählung umfaßt die Jüdische Gemeinde Berlin alleirr schon 23 Proz. der israelitischen Gesamtbevölkerung. Die genannten 4 Großgemeinden bilden nicht weniger als 60 Proz., genauer 59, 75 Proz., der israelitischen Gesamtbevölkerung. Ob die Sonderbarkeit des Systems, daß nur rier unter vielen Hunderten Gemeinden nicht weniger als drei Fünftel der Gesamtseelen der Religionsgemeinschaft umspannen dürfen, unter anderem auf einen Fehler des Gesetzes von 1847 mrückzuführen ist, bedarf der Prüfung an spätrer Stelle. Liegt eine Lücke im Gesetz vor, so ^'scheint ihre Wirkung insbesondere darum verhängnisvoll, weil dann von Gesetzeswegen der so (leinen Mitgliederzahl der Verwaltungsorgane von 4 Gemeinden (Vorstände und Repräsentanten) in allen gemeinsamen Angelegenheiten des preußischen Judentums ein mittelbar ungeheurer Einfluß auf die ganze religiöse Lebensbetätigung von drei Fünfteln der gesamten jüdischen Bevölkerung eingeräumt wäre (im Höchstfälle 4 Vorstände von je 9 Mitgliedern und 4 Repräsentantenkollegien von je 21 Mitgliedern und 4 Repräsentantenkollegien von je 21 Mitgliedern). Da unter den 4 Grotzgemeinden eine 'einzige — die jüdische Gemeinde Berlin —an Seelen weit über das. Doppelte der andern 3 Gemeinden zählt — eine Tatsache, die sich bereits aus der vorletzten Volkszählung (1910) ergibt, — so hat die Verwaltung dieser Gemeinde (9 Vorsteher und 21 Repräsentanten) bereits vor.1910 mittelbar einen exorbitanten Einfluß ausüben können auf die Religionsbelange des ihnen angehörenden Teiles, also von mehr als einem Drittel, frer jüdischen Gesamtbevölkerung des ganzen Landes, heute bereits von einem weit größeren Bruchteil. Die bevorstehende Vergrößerung der Mitgliederzahl der Verwaltungskörper der Jüdischen Gemeinde in Berlin läßt die Groteske des Gesamtverhältnisses unberührt. Dieses Zahlenverhältnis ist auf religiösem Gebiet ein um so erstaunlicheres Unikum, als jenen Laienorganen durch das Gesetz sogar alle Kultur- und Kultusangelegenheiten der Gemeinde in die Hand gelegt sind. Insbesondere weifen die Parochialgemeinden der evangelischen Landeskrche kein Analogon dafür auf, daß eine einzige Gemeinde sich einer auch nur entfernt ähnlichen Machtbefugnis im Verhältnis zur Gesamtheit der Gemeinden erfreuen darf. Die evangelische Kirchengemeinde Berlin zerfällt in nicht weniger als 88 Parochien, und von ihnen haben — trotz der Millionenbevölkerung — nicht mehr als 10 über je 50 000 Seelen, darunter nur 2 über 85 000 Seelen. Es find die Parochie Berlin-Wilmersdorf mit 105000 unb Berlin-Neukölln Mit 230 000 Seelen. Aber selbst auf Neukölln mit seiner alle anderen Parochien außergewöhnlich überragenden Seelenzahl, kann zur Rechtfertigung der erdrückenden Vormacht der Jüdischen Gemeinde Berlin nicht Bezug genommen werden. Denn im Verhältnis zur Gesamtseelenzahl der evangelischen Landeskirche — auch nur der älteren Provinzen Preußens — in Höhe von rund 19 Millionen stellt die Parochie Neukölln nur 1,2 vom Hundert dar, im Gegensatz zur Jüdischen Gemeinde Berlin, deren Hundertanteil an der jüdischen Gesamtbevölkerung Preußens mi t 20 noch zu niedrig angegeben ist!! Dem folgenden Abschnitt über die Umgestaltung der inneren Verhältnisse der Synagogengemeinden gebührt der Nachweis, daß dieser krasse Organisationsgegenfatz zwischen Kirchen- und Synagogengemeinden um so schwerer wiegt, als die gesetzliche Machtbefugnis der Verwaltungskörper einer evangelischen Parochialgemeinde sehr weit zurücksteht hinter der Befugnis der. Verwaltung der Synagogengemeinde, insoweit eigentliche religiöse Maßnahmen in Betracht kommen. Der Gesetzgeber von 1847 hatte — das muß zugegeben werdeid^— ein ganz anderes Tableau' der Synagogengemeinden vor Augen. Das derzeitige Verhältnis der Synagogeugeineind^n^zu einander war in prozentualer Hinsicht tatsächlich, viel eher der Lage der evangelischen Parochien vergleichbar gewesen. Damals hatte es eine ziffernmäßig dominierende jüdische Gemeinde, wie heute Berlin, überhaupt nicht gegeben. Die vier größten Gemeinden (Berlin 8 263, Posen 7 359. Breslau 6 339, Danzig 4 234) zählten zusammen nur 26 195 Seelen, d. i. nur 12,8 Proz. der Gesamtbevölkerung. Es erbrachte die Summe aller Gemeinden mit 100 und mehr Seelen und zwar von 326 Gemeinden, eine Gesamtziffer von nur 145 300, d. i. erst 70 Proz. der ganzen jüdischen Bevölkerung. Zur Erlangung des gegenwärtigen Anteils der vier Großgemeinden an der jüdischen Gesamtbevölkerung in Höhe von 60 Proz. wären mindestens 280 Gemeinden ^notwendig gewesen. D tt m n l s hatte also der Gesetzgeber die Bevormundung eines gewaltigen Teiles der preußischen Judenheit, hervorgerufen durch die gesetzliche Machtbefugnis der Verwaltung einer einzigen Synagogengemeinde, kaum voraussehen können. Inzwischen sind aber die tatsächlichen Auswirkungen dieser Bevormundung in der Vormachtstellung, deren sich die Verwaltung der Berliner Jüdischen Gemeinde erfreut, deutlich im Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden und darüber hinaus in der als Voretappe eines Reichsverbandes der deutschen Juden gedachten „Reichsarbeitsgenieinfchaft" zutage getreten. Zur Verhütung einer so sehr ungesunden Rückwirkung — unmittelbar auf die Gesamtheit der jüdischen Seelen der Stadt und mittelbar auf die Gesamtjudenheit des Landes —, hätte das Gesetz für neu sich bildende Verhältnisse die Gliederung der jüdischen Bevölkerung einer Millionenstadt, sei es nach bezirksmäßig. sei es nach anderweitig bestimmtem Trennungsprinzip, wenn nicht obligatorisch vorschreiben, so doch zumindest wesentlich erleichtern sollen. Solche Gliederung braucht keineswegs eine totale zu fein, d. h. für die Lösung gewisser Ausgaben kann die gemeinschaftliche, einheitliche Behandlung durch eine Vereinigung der Verwaltungsorgane sämtlicher Gemeinden der Millionenstadt vorgesehen sein. Nicht aber hätte der Gesetzgeber sich damit begnügen sollen, die Regierung im § 36 zu „ermächtigen", eine Abänderung der Synagogenbezirke „nach dem Bedürfnis" vorzunehmen. Eine Kantfchukb estrmmung, die zur reinen Theorie verurteilt war. Ebenso wie die in den §§ 53—57 getroffenen Bestimmungen seltsamer Art über Bildung eines neuen Bezirks wegen Kultusstreitigkeiten. - - ", Die später» völlige Umwandlung der äußeren und inneren Verhältnisse der Synagogengemeinden stellt den heutigen Gesetzgeber vor die Aufgabe ernc iter Prüfung des Parochialgrundjatzes und feil er Bewertung insbesondere gegenüber landeszentralisierenden Forderungen. Damit leitet diese Betrachtung über zur Erörterung auch der inneren Verhältnisse der jüdischen Religionsgesellschaft. _(Fortsetzung folgt.) Ein neuer Ehillul Haschen» im heiligen Lande. Je r u s al e m, 26. Mai. Der Jerusalemer „ K o l I s r o e. l " veröffentlicht unterm 8. Siwan eine Extrabeilage, deren Inhalt wir im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit im folgenden in ziemlich wörtlicher Ueberfetzung wiedergeben: Am Erew Schowuaus Nachmittag wurde die orthodoxe Judenheit durch Bekanntmachungen des Makkabi erschreckt, die besagten, daß am folgenden Schabbos ein F u ß b a l l w e 1 t s p i e l zwischen der britis ch en Polizeitruppe u n d dem Makkabi stattfinden werde. Sofort am Festabend gingen Bevollmächtigte der A g u d a s I i s r o e l zu Herrn B e n Z w i, Mitglied der Leitung des Waad leumi, und baten ihn,'^r möge sich bemühen, dieses auf Sabbat angese'tzttz, Spiel zu verhindern. Man stellte ihm die ÄusretzuW der orthodoxen Oefsenttichkeit dar und wies darauf hin, daß die Sache zu Zusammenstößen zwischen Orthodoxen und Liberalen führen könne. Ben ZMerwiderte, daß der Waad leumi schon vor einigen Wochen erfahren habe, der Makkabi beabsichtige mit den sabbatlichen Fußballspielen wieder zu beginnen. Sie hätten ihm sofort geschrieben, daß der Waad leumi nicht damit einverstanden sei, doch sei eine 'Antwort nicht eingegangen. Heute höre er nun, daß sie an diesem Sabbat spielen wollten und es tue ihm leid, daß er wegen der Kürze der Zeit die Sache nicht mehr in Ordnung bringen könne. Am anderen Morgen besuchte Herr Porusch Colonel Kisch und bat ihn ebenfalls, auf den Makkabi einzuwirken, daß er das Spiel unterlasse. Auch Herr Kisch sagte, daß er diesmal nichts tun könne, denn da zu den Spielern die britischen Polizisten gehörten, könne man nicht erreichen, daß sie davon absehen. Auch aus die Mitglieder des Makkabi fei es schwer einzuwirken, denn diese jungen Leute entweihten ja ohnedies den Sabbat. Nach seiner Ansicht sei das Fußballspiel etwas sehr Nötiges, denn in Erez Jisroel arbeite man schwer, man brauche einen Tag zum Spielen, und einen anderen arbeitsfreien Tag außer Schabbos haben die. jungen Seute nicht.