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Der Israelit · 1931-04-30 · Heft 18 (30.4.1931) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 18 (30.4.1931)
Date
1931-04-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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30. April 1931 Der Israelit Nr. 13 Seite 3 Ferner isiarum, daß neuaufgenommeue Mitglieder erst nach einer gewissen Dauer der Mitgliedschast ihr Wahlrecht ausüben dürfen. Letzterer Antrag ist namentlich aus den örtlichen Verhältnissen zu würdigen. Bei der Wahl im Jahre 1927 hatte die Gegenseite Hunderte von Personen, die sonst mit dem Synagogenverb and nichts zu tun haben, mit deren Einverständnis als Mitglieder angemeldet, den Mindestbeitrag für sie bezahlt und sie alsdann zur Wahl herangebracht. So war die Niederlage frer bisherigen Mehrheit zustande gekommen. In welcher Weife die Jenseite dabei zu arbeiten versteht, zeigtein interessanter Vorfall, L>er sich allerdings bei der letzten Gemeindewahl abgespielt hat. Man w!ar nicht davor zurückgescheut, einen Mann zur Wahl zu bringen, der sich in der staatlichen Irrenanstalt Friedrichsberg befand und' von einem Pfleger begleitet war. Solche Möglichkeiten möchte man sich natürlich nicht nehmen lassen. Das ist der wahre Grund-, daß man gegen die Einführung einer Karenzzeit ist. Ebensowenig darf das Verhältniswcchlrechi Eingang finden, denn bei Bestehen des Verhältniswahlrechts könnte man die unabhängige Orthodoxie, niemals, selbst wenn man alle verfügbaren Kräfte heranschleppt, derartig niederstimmen, um die zur Satzungsänderung erforderliche Mehrheit zu 'erreichen. Erst, wenn dies geschehen ist, und ein Statut nach dem Geschmack der von der Gemeinde Abhängigen geschaffen ist, mag das Berh ättniswah lrecht Eingang finden. 2. Sowohl die Debatte im Delegierten-Kollegmm als auch insbesondere die Ausführungen des Vorsitzenden des Verbanides haben ergeben, daß wirkliche Gründe gegen die beantragten Aenderungen nicht anzuführen sind. Seine Hauptg-egengründ-e waren einmal, nachdem sich die sogenannten Statuten von 1927 als nichtrechtsgültig erwiesen haben, sei eine Revision des gesamten Statuts erforderlich. Eine Karenzzeil könne auch mit Rücksicht auf Artikel 8 der Konstituierungsurkund'e nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde eingeführt w-erden. Die Stellungnahme bezüglich des Statuts von 1927 ist mit allem Nachdruck abzulehnen, denn diiefes Statut allein, welches übrigens auch in der neuesten Auflage von Wulff, Sammlung Hamburgifcher Gesetze und Verordnungen als geltendes Statut des Synagogenverbandes aufgeführt wird, und kein anderes gilt heute im Verband. Die gegen die Gültigkeit angeführten Gründe sind kaum ernst zu nehmen. Eine Satzungsänderung muß in zwei Lesungen mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Nun hatte man bei der Beratung des letzten Statuts in zweiter Lesung einigen Beschlüssen erster Lesung, noch dazu, ohne ihren Sinn zu ändern, eine etwas andere Fassung gegeben. Nun sagt man, diese geänderten Worte seien mithin nicht in zwei Lesungen, beschlossen worden. Daher fei das ganze Statut nichtig. Es wäre immerhin interessant, ob diese Ansicht von der Gegenseite etwa auch vor Gericht vertreten werden soll. Das könnte nur das Unterliegen der Gegenseite beschleunigen. In jedem beliebigen Kommentar zu jedem beliebigen Gesetz finden sich zahlreiche Bemerkungen wie: „diese Fassung hat der Reichstag in dritter Lesungbeschlossen". Dieser Absatz ist von der Bürgerschaft erst in zweiter Lesung hinzugesetzt worden" und dergl. Es ist niemals in der ganzen Welt irgend jemandem eingefallen, Gesetze, an denen derartige Aenderungen vorgenommen waren, oder auch nur diese nachträglich emgeftigten Bestimmungen als nichtig anzusehen. Wenn also dieses Argument nicht anders als geradezu sinnlos genannt werden kann, so hat es unbedingt doch den Vorzug der Originalität für sich. Weiter wird die Nichtigkeit darauf gestützt, daß die Bestimmung „dieses Statut tritt am . . . in Kraft" nicht unter der Beobachtung der Vorschrift über Verfassungsänderung beschlossen sei. Auch dieser Grund ist -Äin genau so abwegiger Scheingrund, wie der andere. Wenn eine juristische Person eine Wrllensbildung vollzogen hat, so tritt diese natürlich in Kraft, sobald sie existent geworden ist. Beschlüsse von Körperschaften sind also wirksam, sobald sie gefaßt sind. Das Statut wäre also nicht erst zu -einem späteren Zeitpunkt, sondern bereits mit Schluß der zweiten Lesung in Kraft getreten, wenn die Bestimmung üb-er Inkrafttreten nicht ordnungsgemäß getroffen wäre. Soll etwas anderes gelten, so muß dies ausd-rücklich bestimmt.fein. So besagen die meisten Verfassungen, daß Gesetze erst eine gewisse Zeit nach der Verkündung in Kraft treten. (Nach der Reichsverfassung 14 Tage nach Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt, nach der Hcrmburgischen Verfassung ähnlich). Ohne diese Bestimmung würden auch Gesetze sofort in Kraft treten. Da das Statut des Synagogenverbandes nichts darüber sagt, wann Beschlüsse in Kraft treten, geschieht dies sofort, sofern nicht ordnungsgemäß im Emzelfall etwas anderes bestimmt wird. Der Vollständigkeit halber soll nur noch darauf hingewiesen w-erden, daß das angebliche Gutachten, das dem Vorstandbei der Außerkraftsetzung des geltenden Statuts zur Seite gestanden haben soll, in keiner Weise die Nichtigkeit des Statuts ausspricht. Hier liegt also ein offener Rechtsbruch vor. Pflicht tun müssen, denn die Nachlässigkeit des einen wird allen belastend zugeschrieben, und dann entsteht Vorurteil, Abneigung, und schließlich Haß und Gegnerschaft, an deren bittern Früchten wir heute soviel zu leiden haben. Manches ungünstige Vorurteil hat der Mangel an Pflichtgefühl in den eigenen Reihen verschuldet. So kann jedes jüdische Kind mekadesch Haschern sein, dem jüdischen Namen Ehre machen und einen Schritt tun zum eigenen mv-nn und dem der Gesamtheit. Mas ist aum? Von Dr. P. Jacob Kohn in Leipzig. Zu der in Nr. 11 Seite 4 des „Israelit" von Rabbiner Dr. Kaatz-Hindenbnrg beanstandeten Raschistelle zu Taanit 27b habe ich zu bemerken. Der Ausdruck 012722, vom Stammwort Ln2v2 stammeln. stottern (vgl. Tns und Levy) bedeutet soviel wie Unklarheit und wird von Raschi häufig in Fällen angewandt, wenn er auf eine Unverständlichkeit der Lesart (kdtu) ober des Zusammenhanges Hinweisen, zuweilen auch, wenn er eine ihm nicht zusagende Erklärung lvvo »vrr>s) ablehnen will. So z. B. Taanit 30b unter Stichwort iionn n n «V, wo Raschi zur Stelle, daß G'tt bis nach dem Aussterben des Wüstengeschlechtes nicht mehr mit Mosche gesprochen habe, die Frage auswirst, daß es ja unzähligemal ~am heiße, und darauf die Antwort gibt, daß G'tt wohl auch weiter mit ihm gesprochen, aber nicht in der gleichen liebevollen Weise wie ehedem. Dann braucht Raschi eine andere Erklärung, daß nach dem Vorfall'der Kundschafter G'tt mit Mosche nicht mehr von Mund zu Mund, sondern nur in nächtlichen Gesichten gesprochen habe, und bemerkt dazu 012722, womit er seine Ablehnung dieser Erklärung «usdrüät. Ebenso findet sich eine solche Stelle in Makkoh 20a unter dem Stichwort: twnn Vst- 3"n, wo Raschi gleichfalls die Erklärung einer von ihm aufgeworfenen Frage mit dem Ausdruck 0127221 ab lehnt. In der beanstandeten Stelle will Raschi mit dem ominösen du»:» auf eine Unklarheit unserer Lesart Hinweisen. Während nämlich die Antwort G'ttes auf Abrahams erste Frage: „Latz mich wissen, wodurch ich es besitzen werde", aus dem Verse Eenes. 15,9 belegt wird, findet sich für G'ttes Antwort auf Abrahams weitere Frage: „Was wird geschehen, wenn kein Tempel sein wird und keine Opfer dargebracht werden können?" und woraus G'tt erwiderte, daß er das Vorlesen der Opserordnung ebenso hoch einschätzen wolle, wie das Opfern selbst, keinerlei Beleg aus der Schrift. Nachdem nun Raschi nochmals den wichtigsten Teil dieser Stelle wiederholt: '12 f?u piipv pr t-?3 fährt er mit der Frage fort: 0=112722 ,-mnV nV rpV' rwma b. h. woraus diese Antwort entnommen (gelernt) ist, ist eine Unklarheit (weil eben jede Belegstelle im Talmud fehlt). Daß auch der vom Fragesteller zitierte Meharscha die Stelle in diesem Sinne ausgefaßt hat, geht daraus hervor, daß er, nachdem er zuerst Raschi wortgetreu zitiert, seine Erklärung mit den Worten umleitet: „Mir scheint, sie (die Weisen) haben diesen- Derusch entnommen usw." ns-m) E?*nn m dhV rw'v). Raschi wollte mit seiner Bemerkung darauf Hinweisen, daß in der uns vorliegenden Lesart eine Unrichtigkeit enthalten sein und vielleicht die Belegstelle für die letzte Antwort fehlen dürfte, was jedoch durch die lichtvolle Erklärung des Meharscha gegenstandslos ist. Bei dieser Gelegenheit sei darauf verwiesen, daß das Wort L212122 im obigen Sinne, meist nur in Raschiterten gebraucht wird, die tatsächlich nicht von Raschi selbst, sondern von seinen Schülern stammen. So in Makkot von 19b bis zum Ende des Traktates, der Raschis Erklärung auf 19b abbricht. Desgleichen die ganze Raschi Was hat es nun mit den angeblichen Rechten der Gemeinde auf sich? Jeder, der nur irgend eine Beziehung zum Wirtschaftsleben hat, weiß, daß häufig eine Körperschaft eine andere Körperschaft gründet und ins Leben ruft. Niemals hat die Gründungskörperschast einen weiteren Einfluß auf diese Neugründung. Auch im Leben -der Staaten finden sich d-erartige Vorgänge. Eine Konferenz proklamiert einen neuen Staat. Um sich Rechte vorzubehalten, w-ird a-lsd-ann ein Vertrag mit dein neugegründeten Staat abgeschlossen. Weitere Rechte, als in diesen' Verträgen enthalten sind, sind noch von keinem Staat in irgend einem Falle jemals in Anspruch genommen worden. Aus der Präambel der Konstituierungsurkunde ergibt sich weiter nichts, als daß der provisorische Vorstand auf Grund der Trennungsbesti'mmungen des Gemeindestatuts den Synagogenverband konstituiert hat, undzwar auf Grund der in einer Reihe von Artikeln ausgestellten Fundamentalbestimmungen. Irgendwelche Rechte sind der Gemeinde dabei nicht Vorbehalten worden. Was also die Gemeinde heute mit einer Satzungsänderung zu tun haben soll, ist schleierhaft. ' Artikel 8 selbst, aus den sich Herr Zuntz berufen hat, besagt nur, daß stimmfähig und wählbar jeder zahlende Verbandsangehörige sei. Irgendwelche Rechte sind auch hier 'niemanden Vorbehalten. Was hat also die Gemeinde mit diesem provisorischen Statut überhaupt zu tim? Aber wie ist es dann weiter möglich, trotz dieser Bestimmung denn noch -die Ausgetretenen zu entrechten? Z. Umso bemerkenswerter ist der jetzige Standpunkt der heutigen Mehrheit, als gerade das Verhältniswahlrecht eine ihrer Wahlparolen im Jahre 1927 war. Beachtlich ist ferner das Argument von Herrn Möller, daß eine Wahlrechtsänderung einfacher und leichter durchgeführt werd'en könnte, als eine Durchsicht des ganzen Statuts. Auch hier sieht man wiederum, daß nur der Wunsch zur Majorisierungzu einer Ablehnung führen könnte. Indessen möge die heutige Mehrheit dessen eingedenk sein, daß religiöse Fragen niemals durch die Macht der Zahl gelöst werden können. Diese mußte noch zu allen- Zeiten und an allen Orten schließlich der Macht des Geistes und des Rechtes unterliegen, wenn die Herrschenden allzusehr der Macht der Zahl vertrauten. — Für Körper und Füsse nur DIAISN-Puder zum Traktat Taanit, die nach Asulais Schem-hagedolim, Jad Maleachi und R. Z. H. Ehajes: Jmre binah Rr. 5, nicht von Raschi selbst stammen soll. Daß übrigens auch Rabbi Hirsch Ehajes das Wort 012122 int gleichen Sinne versteht, geht aus einem seiner Beweise hervor, in dem er nachweist, daß nicht Raschi selbst den Kommentar zu Taanit geschrieben habe, und wo es wörtlich heißt: V8V3 kxt22 kV ,0117251 it 0'=V-1 nnn 1721KV MK012 V13V1 -IT '0)23 103 Leipzig, 26. Adar 5691 Wochenkalender. 0. 2. - 9. Mai 1931 t v. 16. - 22. Isar 5691 Samstag I 2 15 'T j?is vdn Sonntag >3 16* Montag 4 17i ’Sb? ri’«n Dienstag u! 5 18 Mittwoch Mai | 6 19, Donnerstag 7 20 Freitag 8 H Samstag 9 22! n pno »npna nna «auf Verantwortlich für den allgemeinen Teil und das ch achnowttz, Frankfurt a. M.; Inserate t. 58.: ©. Schach» tfe, ebenda. —Jfüt die pädagogische Beilage: Lehrer L. fmann. in Sprendlingen (Kr. Ossenbacy). — Verlag Israelit und Hermon ©. m. b. H., Frankfurt a. M. - Dru« Hermon-Druckeret, Frankfurt a. M.

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