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Der Israelit · 1931-04-30 · Heft 18 (30.4.1931) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 18 (30.4.1931)
Date
1931-04-30
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seile 2 Nr. 18 Der Israelit 30. April 1930 Fe lehnt und als Kompromiß sei die Bestimmung ausgenommen, wie sie in 8 37 noch heute gilt. Bei Abfassung der Statuten habe man es jedenfalls als undenkbar gefunden, daß Inhaber von Ehrenämtern nicht der Gemmnd-e angehüren könnten. Diese Argumente sind nur Scheinargumente. Selbst, wenn es richtig wäre, daß § 37 ein Kompromiß bedeutet wegen der Ablehnung der Zwangsgemeinde, so ändert das doch nichts daran, daß jedenfalls die Absichten der Gemeinde nicht durchgedrungen find und daß tatsächlich in das gelte nd-e Recht nur der Zwang der Gemeindeangeh örigkeit zweier Dorstanidsmitg-li-ed-er Eingang gefunden hat. Es ist wohl nicht gut möglich, eine Kompromißregelung im Sinne der ausdrücklich abgelehnten Absicht des einen Partners auszulegen. Daß man es für undenkbar angesehen habe, daß Inhaber von Ehrenämtern, nicht der Gemeinde angehören würden, ist ebensowenig aus § 37 zu ersehen. Hätte diese Undenkbarkeit bestanden, so hätte man gerade nicht eine solche Bestimmung getroffen. Da man es für nötig befand-, für zwei Vorstandsmitglieder den Gememdezwang auszusprechen, müssen die Verfasser des alten Statuts unbedingt damit gerechnet haben, daß ohne diese Bestimmung vielleicht nur ein oder kein Vorstandsmitglied der Gemeinde angehören würde. Sinnlose Bestimmungen wird wohl niemand in ein Statut hineinbringen. Ohne diese Möglichkeit wäre aber die Vorschrift des § 37 völlig sinnlos. 4. Weiter wird ein Austritt von der Mehrheit abgelehnt mit Rücksicht auf das sogenannte Treugelöbms von 1927. Sretdem habe sich die Struktur der Gemeinde nicht geändert. Ganz abgesehen davon, daß aus dem sogenannten Treugelöbnis (der Ausdruck ist übrigens durchaus unzutreffend) niemals eine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Verwaltungskörperschaften für ihre Person nicht aus der Gemeinde auszutrst-en, folgt, übersieht der Verfechter dieses Arguments geflissentlich, daß inzwischen die Finanzierung des Tempelbaues und die Einführung des passiven Frauenwahlrechts in der Gemeinde vor sich gegangen ist. Das sollte keine Strukturänderung sein? Kann es wohl eine schlimmere Bedrückung für die Orthodoxie geben, als mit ihrem Geld den Abfall finanzreren zu helfen, oder sich zu einer Körperschaft zu bekennen, die bereits durch ihr Grundgesetz ihre Opposition zum G'ttesgefetz feierlichst verkündet? Alles in allem also lassen sich exakte juristische Gründe ebensowenig gegen den Austritt anführen, wie etwa solche vom religiösen Standpunkte aus. 5. Weiter wird mit einer Reihe von politischen Argumenten gegen den Austritt gearbeitet. Ein Austritt ohne Psak bedeute eine Trennung innerhalb der Orthodoxie und bringe zugleich zum Ausdruck, daß diejenigen, die nicht ausgetreten feien, kein religiöses Gewissen haben. Indes ist dies nur ein Scheinargument. Dies beweisen die Beispiele in Orten wie Frankfurt und Berkin, wo ein Psak von Großen vorliegt- und dennoch nicht alle Orthodoxen ausgetreten sind und etwa eine Spaltung innerhalb der Orthodoxie vermieden haben. Anders wäre es sicherlich auch nicht in Hamburg, oder befolgen hier auch nur die Verfechter dieses Arguments sonst die Entscheidungen des Raw auf gemeindepoMschem Gebiete? Kann sich beispielsweise jemand, der in der Gemeinde, trotz eines gegenteiligen Psak, für das Frauenwahlrecht gestimmt hat, oder jemand, der erst kürzlich in der Gemeinde erklärte, die orthodoxen Mitglieder der Gemeindekörperfchaften sorgten aus eigener Ueberzeugung und unter eigener Verantwortung für die religiösen Bedürfnisse aller Gemeind-eangehörigen aus den fehlenden Psak berufen? Wir sind fest davon überzeugt, daß die meisten Austrittsgegner ebensowenig austreten würden, wenn ein Psak Vorlage. m. Es fragt sich nun, ob tatsächlich die Möglichkeit besteht, diejenigen Mitglieder des Verbandes, die aus religiösen Bedenken- -aus der Gemeinde austr-eten, direkt oder indirekt aus dem Verband auszufchließen, oder doch sie ihres aktiven oder passiven Wahlrechts zu berauben-. Vorweg bemerkt werden muß, daß die Verkündung dieser Absichten ihren Verfechter nicht davon abgehalten hat, gleichzeitig zu -erklären, -er hoffe, daß die ausgetretenen Mitglieder die ersparten Gemeindesteuern an den Verband abführen. Das ist sicherlich ein Widerspruch insich selbst. 1. Artikel 3 der Konstituierungsurkunde sieht vor, wer Mitglied des Verbandes fern kann. Unter 2 heißt es dort: „Alle diejenigen, welche künftig in den Synagogenverband ordnungsgemäß ausgenommen werden." Also, kein Wort von Gemeindeangehörigkeit. Es -ist aber wohl nicht gut angängig, die Bestimmungen der Konstituierungsurkunde als sakrosankt anzusehen und sie gegen die Einführung einer gewiß im -allgemeinen Interesse wünschenswerten Karenzzett bezüglich der Wahlberechtigung neuer Mitglieder anzuführen, andererseits aber sich einfach über .ihre Bestimmungen bezüglich der Mitgliedschaft hinwegzusetzen. 2. Nach d-er Reichsverfassung undnach Hamburgischem Recht (Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der hiesigen Israelitischen- Gemeinde vom 7. November 1864, Hamburgische Gesetze und Verordnungen, 3. Auflage, Band 4, Seite 732) ist die Mitgliedschaft m der Gemeinde f-reiwillig. Ein irgendwie gearteter Zwang, der Gemeinde anzugehören, würde also gegen Reichsrecht und Hamburgisches Recht verstoßen, und daher nichtig fein. Auch würde der Zwang irgendeiner sogenannten ReligionsgemeMschaft anzugehören, nach heutiger Rechtsausfassung einen Verstoß gegen die guten Sitten b-eSbieutm, und auch daher nichtig sein. 3. Abgesehen vonden Vorschriften des öffentlichen Rechts aber würde für den Synagogenverband-, der nach der in Hamburg herrschenden Ansicht eine privatrechtliche juristische Person ist, die Einführung der zwangsweisen Mitgliedschaft bei der Gemeinde -angesichts des Umstandes, daß die ganze Struktur des Sr^agogenverbandes bisher von d-er freiwilligen Gerneind-eaingehö rig keit und der Unabhängigkeit betd-er Körperschaften voneinander ausgeht, eine Aenderung der Tendenz des Verbandes bedeuten. Eine solche Tendenzänderung ist aber nichtig, wenn sie nicht von sämtlichen Mitgliedern ausnahmslos -gebilligt wird. Rechtlich wäre es also keineswegs zulässig, wenn einzelne Mitglieder die unzulässige Forderung, der Gemeinde anzugehören, nicht erfüllensollten, irgendwelche Rechtsfolgen hieran zu knüpfen. 3. Ein weiteres sehr starkes Argument liegt auf religiösem Gebiet. Es ist mit Recht betont worden, daß es Pflicht des Synagogen-verbandes ist, für alle Orthodoxen, ohne Unterschied, zu sorgen. Nun würde -aber schwerlich selbst dann eine religiöse Verpflichtung bestehen, der Gemeinde anzugehören, wenn sie eimvanidfrei im Sinne des Religionsgefetzes wäre. Unter den heutigen Verhältnissen aber kann man es ganz bestimmt nicht verlangen, daß jeder orthodoxe Jude in Hamburg der Gemeinde angehört. Wenn aber der Synagogenverband eine Entrechtung derjenigen Mitglieder vornehmen würde, welche die religiös vollkommen indiffwente Angehörigkeit zur Gemeinde ablehnen, so wäre dies schwerlich mit dem Religionsgesetz zu vereinbaren. Gegen jede Verletzung des Rsligionsgesetzes aber besitzt der Oberrabbiner ein Vetorecht. Es würde also gar keiner großen- Maßnahme bedürfen, um die Ausgetretenen wieder in den Genuß ihrer vollen- Rechte einzufetzen. IV. 1. Es ist nun die rechtliche Zulässigkett, sowie die Zw-eckmäßig-kett d-er beantragten Aenderungen der Verfassung des Verbandes zu untersuchen. Wie bereits kurz dargslgt, handelt es sich einmal um die Einführung des Verhältniswahlrechts. Aumerzeit und Schulbeginn. Von Rabbiner Dr. Ansbacher in Wiesbaden. Es soll für uns mehr als Zufall sein, — sofern man überhaupt von Zufall sprechen darf, — daß die Aumerzeit mit den Wochen zusammenfällt, in denen die Schulpflicht von neuem beginnt, viele Eltern, die die Kleinen den ersten Schritt zur Schule führen, gewiß ein bedeutungsvolles Moment im Leben, wenn andere ihre Knaben und Mädchen einer höheren Schulart übergeben, die größere Anforderungen stellt, während eine dritte Kategorie von der Schule hinaustretend, den Weg ins Leben beginnt. Wenn Sefiroh bedeutet, vom Fest der Freiheit zum Feste der Gesetzgebung durch eine geschlossene, unzerreißbare Kette von Tagen und Wochen zu schreiten, denn Freiheit ohne Gesetz wäre für die Menschen die größte Gefahr, für wen gälte dies mehr als für die Jugend, die sich Freiheit oft als Ungebundenheit von allen Fesseln vorstellt. Schon das genaue Abpassen in der ersten Minute des am Abend neu beginnenden jüdischen Tages — ein erzieherisches Moment für Pünktlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Ordnung, jene unentbehrliche Vorbedingung des Erfolges, sei es für die jüdische oder profane Schule, -mm ein Tag ist entschwunden, den wir niemals wieder holen können ab mm nirm wiKsnn „den Tag werdet Ihr nicht mehr wiederfinden auf dem Felde des Daseinskampfes". Ein neuer beginnt, den wir nützen und werten sollen zu unserem und zu allgemeinem Wahle. Wie unschätzbar der Wert eines einzigen Tages, der den Menschen auf die Höhensonne des Glücks und Ruhmes aber auch v-n in den Abgrund des Verderbens bringen kann. Haben wir einmal zu aumern vergessen, so sind die Wochen nicht mehr temimaus, vollständig, und wir dürfen weiterhin keine Verochoh sprechen. So sollen wir Unsere Kinder um diese Zeit anspornen, keinen Tag zu v e r s ä u m e n, der eine Lücke im Ganzen darstellen würde, nicht sich gehenlassen bis zur Zeit der Zensuren und Versetzungen, um dann als „Saisonarbeiter" das Versäumte nachzuholen. '»i' nixv ist es Pflicht die Tage zu zählen, jeden kleinsten Erfolg zu werten. Kann auch nicht jeder Großes leisten, so doch das Beste, das in seinen Kräften steht. Auch die Erwachsenen können nicht alles erreichen, so doch das Wenige mit desto mehr Liebe und Beharrlichkeit; sind wir nicht im Stande die Zeit gut zu gestalten, so doch nach unseren Kräften besser, (was bekanntlich oft weniger ist als gut), ’jm® 'mb nix» wir müssen auch die Wochen zählen, unsere Arbeit einreihen in den Rahmen des Ganzen. Das jüdische Haus, jedes jüdisch erzogene Kind ist ein Baustein zum Kelal der jüdischen Gemeinschaft. Erfüllen wir uns und unsere Schuljugend nicht mit Bangen vor der Schule, verweichlichen wir sie nicht mit zuviel Mitleid, rtn waom trpcn das allzu weiche Herz der Väter und besonders der Mütter hat schon manchen Keim der Energie und des Selbstvertrauens in einer zarten Kinderseele erstickt. Das - Lernen ist in Thauro und Derech erez, im Jüdischen wie im Profanen, heute viel leichter gemacht als es uns Eltern wurde. Und kommt selbst einmal das Kind mit einer Klage, so lassen wir keine Voreingenommenheit über die Schule aufkommen! Freilich auch dort können Fehler gemacht werden, aber versetzen wir uns in die schwere Aufgabe der Erzieher, die eine zarte Kindesseele mit allerhand Kenntnissen und Fähigkeiten fürs Leben ausstatten sollen Der Tag des Aumerabschnitts ist der „Stichtag", Ehodosch, die neue Frucht zu genießen, auch Schulbeginn gibt der Jugend wie den Eltern Gelegenheit, neuen Impuls dem Leben zu geben. Es ist Brauch, einem Freund, der ein neues Gewand anlegt, den Wunsch zu geben, Vinnn erneuern möge sich wie Adlerkraft seine Jugend: Selbst der Ersatz eines alten Gewandes durch ein neues kann uns die Kraft geben, das Gefühl der Verjüngung und Auffrischung in uns zu beleben. Umsomehr kann das Studium der Kinder, die täglich Neues lernen, Neues erfahren und erleben, auch den Eltern Auffrischung und neue Iugendkraft spenden. Wir zählen nach den Garben. Seit Jahrtausenden schneiden wir keine Aelcen mehr auf eigener Scholle, und doch zählen wir nach den Aehren, die unsere Väter geschnitten. Im vornehmen Palaste, in der armseligen Hütte, bei prunkhafter Beleuchtung, bei ärmlichem Kerzenlicht, das Kind, das kaum zu sprechen beginnt, der schwache Greis und Kranke, dem jedes Wort schwer kommt, wir alle zählen in gleicher Weise. Wieviel Seele und Geschichte liegt darin, von wieviel Tränen und Blut, die mittelalterliche Finsternis vergossen, zeugt Aumer, nicht unzeitgemäß daher die Trauervorschristen der Sefiroh, und doch wieviel Hoffnung und Bitochaun wieder in ihm, da wir zählen nach dem Aehren, die auch wir einst im Lande unserer Zukunft zu schneiden hoffen inm «in i»nin... Daß im Lernen die gleiche Gewissenhaftigkeit wie im Profanen gepflegt werde, sollte nicht nötig sein, zu erwähnen. Gut wäre es um Thauroh bestellt, würden Kinder und Eltern hierüber so streng wachen als über P« th. Zuletzt noch sei daran erinnert, daß jüdische Schüler in öffentlichen Schulen ganz besonders ihre

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