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Der Israelit · 1931-04-30 · Heft 18 (30.4.1931) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 18 (30.4.1931)
Date
1931-04-30
Page
– (sequence 1)
Language
German
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30. April 1931 13. Ijar 5691 Frankfurt a. M., den Nr. 18 Ein Centralorgan für das orthodoxe Judentum Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Abonnement ab Jutt ISSSr. Deutschland I.MMark monatlich; Ausland: Bterteljährpreise (entsprechend dem deutschen Fnlandspreis zmüalich Kosten des Stretfband-Bersanves) Deutsch-Österreich: Schillings.—; Amerika 1 Dollar; England 4 sb.; ab 1 Juli Frankreich 28 Fr.; Belgien ab 1.7.27. Belga 8.; Holland 3 fl.; Italien ab 1.1.38.18 Lire; Ingo, slavien 88 Din.; Litauen 7S0 Lit.; Rumänien ab 1. 7. 37. 180 Lei; Polen 4 deutsche Gold¬ Star? -um Tageskurs oder 7 Zloty; Schweiz 8 Fr.; Tschecho-Slowaket 25 Kronen; Angarn Pengo 5 ab 1. Juli 1927; Dänemark 3.50 Krön.; Norwegen3.50 Krön.; Schweden 3.60Krön. ' ■ ~ Einzelnummer vierzig Goldvfennige. Der Israelit erscheint teden Donnerstags Inserate 8V Goldpf. für die stebengesp Eene Nonpareille-Zeile... Abonnenten zahlen bei Stellengesuchen und Faurilienanzetge« nur 40 Pf. Die 75 um breite Reklamezeile: letzte Textseite 8.— Mk., vorletzte Tertseite 250 Mk.; Chiffregebühr in Höhe eines dopp. Fernbriefportos. Rabatt nach Tarif. Bet lausenden Inseratausträgen r " “ ’~ r- ‘ Verlag des 5 " fow. durchs sä— . —_- — -....— ____ Geschäfts»,»,.: Jul. Schmidt. Hölderlinftratze 83 Tel. 18888. Platzvorfchr. ohne Berbindlichk. .„ r direkt an den Verlag — ----rV- „ Larschau Nr. 190787. - Postscheckamt Zürich Nr. VIII721 Bukarest — Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. ... t (Main) Nr. 19802. — Aatzecdem an: Postsparkasse 4BU.. - ...., .--- - Inkasso-Bank Rotterdam — Postscheckamt Amsterdam Nr. 31869 — Postscheckamt Prag Nr. 79.060 — tz»oo» Manjuu-oseh Blank & Co. ln - Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aus Inseraten stch ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. M. Die Entwicklung in der Hamburger Gemeinde. Von Rechtsanwalt Dr. John Jacobfohn in Hamburg. I. Eine kürzlich im Delegierten-Kollegium des Synagogenverbandes stattgefundene Debatte veranlaßt mich, zu einigen, mit der neuesten Entwicklung im Verband zusammenhängenden Fragen rechtlicher und politischer Art Stellung zu nehmen. Es handelte stch dort um einen von dem Mitglied des D. K. Dr. Raphael Möller eingebrachten Antrag, das Verhältniswahlvecht für die Wahlen zum Delegierten-Kollegium einzuführen und neuen Mitgliedern erst einige Zeit nach ihrem Eintritt das aktive Wahlrecht zu gewähren. Beide Anträge wurden abgelehnt, was bei der augenblicklichen Zusammensetzung des D. K. nicht überraschend sein kann. Eine solche Ablehnung war jedoch nur dank der Macht der Zahl, nicht aber mit berechtigten Argumenten möglich. Weiter nahm der Vorsitzende des Verbandes, Zahnarzt Dr. med. dent. Hugo Zuntz, Gelegenheit, Herrn Dr. Möller in längeren AiwführüüW fein Mißfallen über seinen kürzlich erfolgten Austritt aus der Gemeinde auszusprechen. In der anschließenden Debatte wurde dann auch die Absicht verkündet, für die Mitglieder des Verbandes die zwangsweise Gemeindeangehörigkeit einzuführen, , oder aber doch die Ausgetretenen ihres Wahlrechts zu berauben. Da es sich hierbei für die unabhängige Orthodoxie in Hamburg um die allerwichtigste Frage handelt, sollen sowohl die Austrittsfrage, wie der Frage der Zulässigkeit der geäußerten Absichten und endlich die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Wahlrechtsänderungen ^untersucht werden. n. 1. Bekanntlich hat die Politik der seit den letzten 10 Jahren die Gemeinde beherrschenden Mehrheit dazu geführt, daß eine Anzahl orthodoxer Mitglieder, denen die fortgesetzten, bewußten Kränkungen ihrer Belange allmählich zur religiösen Bedrückung wurde, die Gemeinde verlassen hat. Die Gründe sind bekannt. Beginnend mit der Absicht des Eintritts in einen unreligiösen Verband,-die fortgesetzten Versuche den Synagogenverband in Abhängigkeit von sich zu bringen, durch Beanspruchung eines Rechts auf Genehmigung von Satzungsänderungen, sowie die Versuche, dem Synagogenverband über seine eigenen Betätigungen Vorschriften zu machen. Unterstützung des antiorthodoxen Schulvereins, die ganze unglaubliche Politik gegenüber der Mädchenrealschule Bieberstraße, die Einführung des passiven Frauenwahlrechts unter bewußter Beiseiteschiebung eines von ihr selbst früher eingeforderten Gutachtens des Oberrabbiners, die Finanzierung des Tempelbaues. Das alles sind nur einige Etappen auf dem Wege der zionistischachduth-liberalen Gemeind emehrheit, unter bewußter Mißachtung der religiösen! Bedenken der Gesetzestreuen, Hamburg etwa im Sinne der Breslauer Gemeinde unter Bruch des seit 60 Jahren bestehenden Prinzips der Funktionentrennung umzumodeln. Die Gründe, welche den Austritt veranlaßt haben, sind zu oft dargelegt worden, um sie abermals zu wiederholen. Jedenfalls ist die erfreuliche Tatsache zu berichtendaß eine ganze Anzahl von Mitgliedern den Mut gesunden hat, aus einer Gemeinde, in welcher ihre Belange im Konfliktsfall nahezu prinzipiell gröblich mißachtet werden, auszutreten. Dadurch werden die Kräfte, die notgedrungen auf Abwehr weiterer Unterdrückung gerichtet fein müßten, allmählich, zur Erfüllung besserer, wichtigerer Aufgaben frei. Die Ausgetretenen brauchen nicht mehr dauernd in Abwehrstellung zu stehen, können sich vielmehr in Rühe positiven Aufgaben zuwenden.!» 2. Unter den Gegengründen, welche die Gegenseite gegen den Austritt anführt, steht vor allem die Tatsache, daß ein Psak des Raw, der zum Austritt verpflichtet, nicht vorliegt. Unter solchen Umständen, das wird behauptet, sei es ein Unrecht, auszutreten. Man kann der Gegenseite nur zu gut halten, daß sie die Stellungnahme des Raw '"i nicht kennt, vielleicht auch nicht kennen will. Es ist allerdings richtig, daß der Raw "i bisher abgelehnt hat, auf die Frage, ob man aus der Gemeinde austreten müsse, ihnen eine bestimmte Antwort zu erteilen. Er hat es jedoch ausdrücklich jedem Einzelnen überlassen, nach seinem Gewissen für sich selbst zu entscheiden. Bei dieser Stellungnahme der maßgebenden Persönlichkeit kann es nicht zweifelhaft erscheinen, daß jedenfalls eine religiöse Pflicht, in der Gemeinde zu v e r b l e r b e n , nicht bestehen kann, selbst für den Fall, daß an sich etwa eine Verpflichtung bestehen würde, einer Organisation mit dem Aufgabenkreis der Hamburger Gemeinde anzugehören, wenn sie religiös einwandfrei wäre. Run kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß diejenige Organisation, welche sich in Hamburg Gemeinde nennt, mit der Kehillo des jüdischen Rechts kaum etwas zu tun hat. Rach jüdischem Recht ist eine Kehilloh ohne Kultus schlechterdings undenkbar. Kultus und noch vieles andere, wie Schechito, Mrkwoh, die Beschaffung ritueller Lebensmittel jeder Art, vor allem die Einrichtung des Rabbinats und« damit sämtliche Aufgaben, die nach dem jüdischen Gesetz einem Raw obliegen, sind gerade der Tätigkeit des S y nag o g e n- V e rb a n - des Vorbehalten. An ihnen hat die „Gemeinde" keinerlei Anteil. Ihr ist nur das Wohlfahrtswesen in weitestem Sinne verblieben. Jahrzehnte hat sie sich mit diesen Aufgaben begnügt. Heute aber möchte sie sich wieder all diesen Aufgaben zuwenden, deren Ausübung ihr untersagt ist. Wer bei solcher Verteilung der Aufgaben die Kehilloh im jüdischen Sinne ist, der Kultusverband, der alle spezifisch-jüdischen Aufgaben zu erfüllen hat, oder die. s o g e n a n n i e Gemeinde, die ihren Aufgaben nach lange Zeit weiter nichts war, als ein Wohltätigkeitsverein mit gewissen Vorrechten, bedarf keiner langen Erörterungen. Es wird sich also schwerlich behaupten lassen, daß jemals, seitdem die selbständigen Kultusverbände bestehen, die religiöse Pflicht, der Gemeinde anzugehören, bestanden hat. Religiöse Gründe gegen den Austritt lasten sich daher beim besten Willen nicht finden, wohl aber ist darauf hinzuweisen, daß es für viele Mitglieder ein schweres Bedenken bedeutet, einer Gemeinschaft anzugehören, die schon in ihrer Satzung mit der Uebertretung des Religionsgesetzes gebrandmarkt ist, und mit ihrem Geld Institutionen des Abfalls vom G'ttesgefetz finanziert. 3. § 37 des Statuts von 1927 schreibt nun vor, daß wenigstens zwei Vorstcmdlsmitglieder dies Synagogenverbandes der Gemeinde angehören müssen. Diese Bestimmung war bisher in allen Statuten unverändert enthalten. Wenn alle bisherigen Statuten besagten, daß mindestens zwei Vorstandsmitglieder der Gemeinde angehören müssen, so folgt daraus unwiderleglich, daß jedenfalls ein Zwang für irgendwelche anderen Mitglieder des Verbandes nicht besteht. Man sollte also meinen, daß angesichts dieses Arguments eine Frage, wer Mitglied der Gemeinde sein muß, überhaupt nicht existieren kann. Allein, dem ist durchaus nicht so. Gegen Artikel 37 der Satzung führt die heutige Mehrheit im Verband verschiedene Gegengründe an. Diese Bestimmung sei nur historisch zu erklären. Die Gemeinde habe um das Recht der Zwangsgemeinde mit dem Senat gekämpft. Dieses Recht habe der Senat ab-

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