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Der Israelit · 1931-01-29 · Heft 5 (29.1.1931) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
72 (1931)
Issue
Heft 5 (29.1.1931)
Date
1931-01-29
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 Nr. 5 Der Israelit 29. Januar 1931 sönlichkeitsrechtes gewertet werden. Das Reichsgericht kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß hiernach § *303 des Reichsstrafgesetzbuches nichin Betracht komme, ebensowenig aber § 168 und Z 367, (Gewahrfamsbruch) und ebensowenig eine Bestrafung wegen Körperverletzung; da der Leichnam nicht „Körper" im'Rechtssinüe fei. Wir sind der Meinung, daß durch diese ganz lich negative Entscheidung des Reichsgerichtes eine ganz unhaltbare Rechtslage geschaffen oder offenbart wird. Was nützt die theoretische Anerkennung des „Persönlichkeitsrechies" auch hinsichtlich des entseelten Körpers, wenn die zwingenden strafrechtlichen Konsequenzen diese Rechtes ausbleiben, sobald ein Krankenhaus oder ein Arzt im wissenschaftlichen Interesse sich berufen fühlt, .über dieses elementare Recht des Menschen an feinem eigenen Körper zur Tagesordnung überzugehen! Die Sektion eines Leichnams ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Patienten bei Lebzeiten oder ohne die ausdrückliche Zustimmung der nächsten Angehörigen, oder aber, wo diese nicht vorhanden.sind, der am Orte befindlichen Re l i g i o n s gemeinde des Verstorbenen, bedeutet eine m o - ralifche Vergewaltigung schlimmster Art. und es müssen Mittel und Wege gefunden werdech um sich gegenüber einer solchen rechtswidrigen Vergewaltigung auf Grund der bestehenden Rechtsordnung zu wehren. Das Interesse der medizinischen Wissenschaft und damit das Interesse der Menschheit an der Leichensektion überhaupt soll nicht bestritten werden; aber es wird, wie die Dinge praktisch liegen, niemals an solchen Personenkreisen fehlen, die keinerlei religiöse Bedenken gegen die künftige Sektion ihres eigenen Körpers oder gegen die Sektion der Körper ihrer Angehörigen hegen, und denen also mit der Ausführung der Sektion nach erteilter Er laubnis kein Unrecht geschieht. Darüber hinaus jedoch religiös gesinnte Menschen, die im menschlichen Körper nun einmal ein auch nach demTode zu respektierendes, unversehrt der mütterlichen Erde wie derzu geben des heiliges Gefäß g'ttlichen G elftes er blicken, w i d e r i h r e n Willen den medizinischen Interessen dienstbar zu machen, kann durch keinerlei wissenschaftliche Ausrede gerechtfertigt werden. Am schlimmsten ist es, wenn fremde unglückliche Durchwanderer, die erkrankt find und in irgend eine Universitätsklinik oder ein städtisches Spital aufgenommen wurden, dem Messer des Anatomen zum Opfer fallen. Hier liegt neben allem anderen noch ein rein menschlich aufs schwerste zu verurteilender V -e r t r a ue n s b r u ch vor, dessen sich keine öffentliche Institution und keingebildeter Mensch schuldig machendürfte. ' M Es wäre jedenfalls nützlich,, wenn man dem Gegenstände von gesetzestreuer juristischer Seite einige Aufmerksamkeit widmete. '* 1 Oer Stand der Schächtfrage. Interview mit Rabbiner Dr. 2Nunk in Berlin. Schächtschnitt und Betäubung. — Ein neues Niederlegeverfahren. — Gefehgebungsfragen. — Wirtschaftliche Folgen des bayerischen Schächlverboles. Da die Schächtfrage in letzter Zeit wiederum zum Gegenstand parlamentarischer Erörterungen gemacht wurde, hat ein Vertreter der ITA in einem Interviews Herrn Rabbiner Dr. E. Munk, Berlin, dem Vorsitzenden des Büros für Schächtangelegenheiten als der berufenen Instanz für das Schächtwesen die folgenden Fragen vorgelegt: Im Kampf gegen das Schächten wird die Behauptung aufgestellt, das Schächtverfahren sei deswegen tierquälerifch, weil der Schächtschnitt das Schmerzempfindungsvermögen des Tieres nicht auslösche und das Ausbluten immer noch mit anhaltenden Schmerzen verbunden fei. .v Dagegen ist zu fügen: Der gen.au nach Ü e n r e l i g i ö s e n B'o rschriftenau s g e - s ü h r t e Schach ch Mi t t i st N i ch t schmerzhaft u n d - b e w i r tt un-Mi tt e l - baren Verlust düs Bewußtseins. Die Nach dem Schnitt noch auftretenden Bewegungüst sind nichts anderes al# Reflexbewegungen. Zahl-' reiche, auf langjährige experimentelle Forschungen, gestützte Gutachten weltbekannter Physiologen aus neuester Zeit bezeugen, daß der Schächtschnitt selbst eine betäubende Wirkung ausübt und daß also die behauptete Schmerzempfmdüng nach dem Schächtschnitt nicht vorhanden.ist. In den Gutachtensammlungen sind die ausführlichen Aeußerungen von Professoren der Hirn- und Tierphysiologie veröffentlicht, darunter auch des einzigen Nobelpreisträgers für Tierphysiologie, Professor Krogh in Kopenhagen, ferner der Professoren Bongert, Cremer, Rubner-Berlin, Bäyliß, Hill-London, Sherrington-Oxford, Asher- Bern, Bethe-Frankfurt a. M., Dexler-Prag, Roos, Magnus, Bijlsma-Utrecht u. a. m. Auch aus früherer Zeit« liegen aus allen Teilen Europas viele diesbezügliche Gutachten vor, die vom sel. Dr. Hirsch Hildesheimer in einer noch heute bedeutungsvollen Sammlung zusammengefaßt wurden. Weinberg-Apparat Fig. 1. Vor der Umdrehung Fig. 2. Nach der Umdrehung Wer etwa gegenüber diesen Zeugnissen autoritativster Herkunft darauf hinzuweisen sich berechtigt glaubt, daß, wie in jeder wissenschaftlicher Forschung, auch gegenteilige Ansichten laut geworden sind, würde hiermit höchstens feststellen können,/daß er die Frage für^nicht abgeschlossen oder strittig halte. Damit würde er doch keinesfalls den Eingriff in die Freiheit.der Religions- Übung rechtfertigen können. lL Bei den Beratungen über das neue Strafgesetz hat im Februar 1930 der Direktor deb maßgeblichsten Veterinär-Fachbehörde Äes Deutschen Reiches, der Veferinärabteiluyg des Reichsgesundheitsamtes, die Erklärung abgegeben,,, „das Reichsgesundheitsamt habe in vielün- Jahrzehnten zu der Schächtfrage den Standpunkt eingenommen, den es auch heute noch vertrete, daß das ordnungsmäßig ausgeführte Schächten nicht als Tierquälerei zu bezeichnen.sei," Gibt es Betäubungsmittel, die auch gemäß dem jüdischen Religionsgesetz angewendet werden können, z. B. das elektrische Verfahren? In deutschen Schlachthöfen wird meistens der Kopf schlag oder B o l z e n s ch u ß an gewendet. Beide Verfahren kommen als Betäubungsmittel vor dem religionsgesetzlich vorgeschriebenen Schächten nicht in Betracht, weil sie das Tier vor der Schechita trefa machen. Das große Publikum ahnt gar nicht, daß; es sich bei-diesen Betäubungsmitteln nicht etwa um ein schmerzloses Einchläferungsmittel wie vor Operationen handelt. Che m i f ch e Mittel aber, die sowohl den religionsgesetzlichen als den hygienischen Vorschriften Genüge leisten, sind bisher nicht bekannt. Bei dem neuerdings angewendeten elektrischen Verfahren, der sFgenännken Elektro-Narkose, liegen ausreichende Erfahrungen^ tzumiÄest bezüglich der Auswirkungen bei Mndern Md Schafen,-nicht vor. -Aber schon aus dembisherigen Wkfuchen in LaMratorien' Und, SchlachthöfenMtzibt sich che ÄnWäffigLeiiiHdMMAätzreMMr das Schächten: Dcts Tier fäWtzwÄMW^Ei'üsiyalten des Stromes um und liegt regungslos mit ausgestreckten Gliedern da. Ob über in diesem Zustand eine Ausschaltung des Bewußtseins bewiM wird, P,.gemäß. Untersuchungen von. Prof. M nyr'-MuÜMn And des Äartigüü Tierarztes Dr. Zimmermann zweifelhaft. 'Religionsgesetzlich ist von Bedeutung, daß schon die wenigen Versuche mit dem elektrischen Strom organische Einwirkungen (V e r l e tz u n g e n, Abreißungen an der Pleura, innere Blutungen u. a.) ausgedeckt haben, die den Genuß des Fleisches unstatthaft machen. Demnach gibt es vorerst kein geeignetes Betäubungsmittel. Die Einführung eines allgemeinen' Betäubungszwanges ist^ identisch mit einem Schächtverbof und' vedenteT eiNM Eingriff in die GeMssensfrerheit^ßch israeliHchen.Bevölkerung. Es ist eine Irreführung, wenn schachtgegnerische Anträge damit . verteidigt werden, man wolle das Schächten nicht verbieten, man fordere nur die vorherige Betäubung. Es wird behauptet, die Vorbereitungen vor dem Schächtakt, vor allem has Nieder- - legen, feien tierquälerif^. V ' Das trifft nicht zu, Das ordnungsgemäß ausgeführte, den ministeriellen Vorschriften entsprechende, Niederlegen bereitet dem Tier keine Qual. Von jüdischer Seite ist gleichwohl stets betont worden, daß schon mit Rücksicht auf die religionsgesetzlich vorgeschriebene möglichste Vermeidung jeglicher Tierqual jede Aenderung willkommen ist, mit der eine fortgeschrittene Technik den Tieren das Niederlegen erleichtert. Vor wenigen Wochen erst ist es nach langjährigen Bemühungen dem Schächtbüro gelungen, einen neuen, in England von Harris Weinberg konstruierten Niederlege-Apparat in Berlin zur Vorführung zu bringen. In.Anwesenheit von Vertretern der Reichs-, Landes- und städtischen Behörden sowie wissenschaftlicher Institute wurde das neue Verfahren demonstriert. Der Eindruck war äußerst befriedigend. Die Einführung dieses Apparates in Deutschland, die. nur eine Frage der Zeit ist, wird von den Behörden als „eminenter Fortschritt" bezeichnet. Wie aus dem vom Schächtbüro (Berlin N 24, Artilleriestraße 31) erhältlichen Prospekt und Bild des Apparates hervorgeht, stellt dieser einen in Ringen befindlichen Kasten dar, den das Tier von hinten betritt. Durch die vordere Oeffnung steckt es alsdann den Kopf hinaus. . Die gepolsterten Seitenwände werden, dem Tier angelegt und dieses. „somitim '.Kasten fest fixiert--' Nach einer Drehung des. Kastens um 180 Grad befindet/sich das Tier in der erforderlichen. Rückelllatze.- iDer nun fast den Boden berührende Kopf - wird gestreckt und der Schächtschnitt axtsgeführt. -Der ganze--Vorgang, vom Betreten des Apparates bis mach vollzpgenem. Schächtschnitt, spielt sich in 20—30 Sekunden ab. In der von Prof. Ostertag-Stuttgart herausgegebenen Zeitschrift für Fleisch- und Milchhygiene heißt es nach einer ausführlichen Darstellung des Weinberg schen Verfahrens.: „Durch dieMesWgung des Tieres in. der Kiste und das schnelle Aufdenrückenlegen desselben werden Verletzungen und Tierquälereien so gut wie unmöglich gemacht. Mit diesem Apparat ist eine Niederlegemethode erfunden, die von allen bisher bekannten Methoden die vollkommenste sein dürfte, um Tierquälereien beim Niederlegen von.Tieren zum Schächten zu verhindern.";! Auch der Deutsche Tierschutz-Verein zu Berlin hat in seiner Zeitschrift „Ibis" eine anerkennende Schilderung des Apparates gegeben und berichtet, .daß behördlicherseits der Apparat als wesentlicher Fortschritt bezeichnet werde.- Somit dürfte auch. derj Eiywand der Gegner bezüglich des Niederlegens der Schächttiere als völlig hinfällig zu betrachten sein. Die Frage: Wie stellt sich die Gesetzgebung zur Schächtfrage, in welchen Ländern ist das

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