Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 71 (1930)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1930)
- Date
- 1930-08-07
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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Seite 2. Nr. 12 der ganzen Welt gleichmäßig wirkende Faktoren handelt, es der Natur der Dinge entsprechen, wenn die Internationale Arbeitskonferenz von vornherein auf diese schutzbedürftigen allgemeinen Interessen Rücksicht nimmt. Dieser Gesichtspunkt aber dürfte, wenn irgendwo, auf die Lage der sabbattreuen Juden in allen Ländern der Welt zutreffen. Hier handelt es sich um die Bekenner einer einheitlichen, historisch legitimierten religiösen Gemeinschaft, die aus Gründen der religiösen Treue, aus Gründen heiligster Gewissensüberzeugung den durch die Bibel eingesetzten, aller Welt bekannten Sabbattag zu beobachten sich verpflichtet fühlen, und die aus diesem Grunde eben an jedem Sabbattag das soziale Prinzip der angestrebten Sonntagsruhe für alle in abhängiger Stellung Befindlichen bereits feit Jahrtausenden in idealster Weise verwirklichen^. Dieser nicht aus Willkür oder Interesse, sondern aus innerer Verpflichtung handelnden Menschengruppe grundsätzlich einen weiteren Ruhetag aufzuzwingen, der geeignet ist, Unternehmer und Arbeiter wirtschaftlich zu ruinieren und aus diese Weise den schwersten Gewissensdruck auszuüben, widerspricht allen modernen demokratischen Grundsätzen. Und da es sich, wie gesagt, nicht um besondere Eigenarten einzelner Länder handelt, sondern um ein durch die ganze Welt gleichmäßig wirkendes Prinzip, so erscheint es durchaus logisch, dast der Kongreß der A. I. gerade das Internationale Arbeitsamt als diejenige Stelle betrachtet hat, die in erster Reihe dafür zuständig ist, in diesem einzig dastehenden Fall das Prinzip des Arbeiterschutzes und des allgemeinen wöchentlichen Ruhetages mit dem nicht minder heiligen Prinzip der religiösen Gewissensfreiheit in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung der Sabbatruhe für jüdische Arbeiter und Angestellte bei der Festsetzung des wöchentlichen Ruhetages ist während der letzten Jahrzehnte in den Gesetzgebungen der modernen Staaten kein völliges Novum. Eng I a n d hat in seiner „Factory and Workshop act" vom Jahre 1878, Holland in seinem Arbeitsschutzgesetz vom 1. Mai 1889 — in beiden Fällen handelt es sich natürlich, dem damaligen Stand der Entwicklung gemäß, mn den Schutz von Frauen und Minderjährigen — auf die sabbathaltenden Arbeiter Rücksicht genommen. In den Vereinigtem Staaten von Nordamerika ist in einer großen Reihe von Einzelstaaten durch Sonderbestimmungen denjenigen Straffreiheit für Verletzung der Sonntagsruhe zugebilligt, die einen anderen wöchentlichen Ruhetag regelmäßig beobachten. Auch in D e u t s ch l a n fr hatte die Reichsregierung in eine später nicht zur Annahme gelangte Novelst zum Sonntagsruhegesetz im Jahre 1912 eine Gesetzbestimmung des Inhaltes ausgenommen, daß Betriebe, die eine 25stündige Regelmäßige Sabbatruhe-beobachten, ihre Angestellten am Sonntag hinter verschlossenen Türen mehrere Stunden beschäftigen dürfen. Ein neuer Abtrag in dieser Richtung wird demnächst dem Reichstag vorliegen und dürfte laut einer Erklärung des zuständigen Regierungsvertreters vonseiten der Regierung keinerlei Schwierigkeiten finden. In der Schweiz ist es der Kanton Basel, der in seiner Sonntagsruhegesetzgebung den-' Interessen der sabbathaltenden Juden. Rechnung getragen hat. Es handelt sich jedoch jetzt dgrum, entsprechend dem allgemein gültigen Charakter des Berücksichtigung heischenden Prinzips , der Sabbatruhe, durch , die Autorität der Internationalen Arbeitskonferenz auf üne Ausdehnung dieser Rücksichtnahme in der Gesetzgebung aller Staaten hinzuwirken. . ' iv. Einteilung der in Betracht kommenden Jnteressen. Es ist nötig, wenn man zu einem klaren Bilde von der Natur der in Betracht kommenden Interessen gelangen will, eine Scheidung zwischen den einzelnen Betriebssormön vorzunehmen. Es handelt sich bei den am Sabbat ruhenden Unternehmungen, 1. um Fabriken und fabrikähnliche Der Israelit BIS t t er Betriebe, 2. um Großhandelsunternehmungen, 3. um offene Verkaufsstellen. Was die Fabrikb.etrrebe anbetrifft, so ist es klar, daß die aufgezwungene doppelte Arbeitsruhe einen Ausfall an produktiver Arbeitszeit bewirkt, der,.durch zusätzliche Arbeitsstunden an jedem anderen Wochentage ausgeglichen werden kann. Wenn eine Fabrik bei Wahrung der wöchentlichen Sabbatruhe ihre Arbeiter in 6 Tagen statt an 48 Stunden in der Woche nur an 40 Stunden.-beschäftigen kann, so läßt sich dieser sonst kaum erträgliche Betriebsverlust ohne Schaden für beide Teile dadurch ausgleichen, daß man ihnen das Recht einräumt, dien Ausfall durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit an den Wochentagen zu ersetzen. Geschieht das, so können die Unternehmungen, ohne daß sie ihre Religion preisgeben, weiterbestehen- und den religronstreuen Arbeitern wird das bittere Los der Arbeitslosigkeit und Verelendung erspart. Ganz anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich, des Großhandels. Hier wird die Notwendigkeit, -am Sabbat den Betrieb geschlossen zu halten,, unter allen Umständen eine schwere Gefährdung der Konkurrenzfähigkeit bedeuten, da ja im Handelsgewerbe alles auf die an die Minute gebundene Geschäftsbereitschaft gegenüber der Kundschaft ankommt. Nach dieser Richtung kann denbeteiligten Betrieben überhaupt nicht geholfen werden, denn sie können bei Wahrung der Sabbatruhe chre volle Konkurrenzfähigkeit auch dann nicht wiedererlangen, wenn man ihnen gestatten wollte, währenddes gangen Sonntags ihre Angestellten zu beschäftigen. Hier kann es sich nur darum handeln, für diese um -ihre Existenz ringenden Unternehmungen und damit für -die von ihnen abhängigen Arbeitnehmer einen kleinen Teil der unvermeidlichen wirtschaftlichen Nachteile dadurch wett zu machen, daß man ihnen den Sonntag zum wenigsten für die Aufarbeitung der während des Samstags unerledigt gebliebenen Post, zur Beantwortung von Anfragen und Abgabe von schriftlichen Offerten, zur Nachholung der durch die Sabbatruhe verhinderten inneren Arbeiten, wie Buchhaltung, Registratur usw. frei gibt. An einen wirklichen Geschäftsbetrieb ist ja mit Rücksicht aus die allgemeine Sonntagsruhe ohnedies nicht zu denken. Am schwersten ist die Lage der den Sabbat heiligenden offenen Laden geschäfte. Ihre Zahl ist denn auch in Westeuropa, wo die Juden fast nirgends kompakte Massen bilden, außerordentlich stark zurückgegangen. Es erscheint eben heute, von Spezialgeschäften abgesehen, unmöglich, ein Ladengeschäft rentabel zu gestalten, wenn die allgemeinen Spesen, insbesondere die Ladenmiete, statt auf 6 mur auf H Arbeitstage; verteilt werden müssen undwenn noch: dazu der Samstag als Lohnzahlungstag-, für: den Kleinhandel oft .fast den gleichen GeschäftsumsaA bedingt^.wie die 5 porahgeMndeA Wochentage zusammen'. Müderer-, sests wM man zugehenmüssen^:-daß, daxt, .rvv die saEattreuen Juden nur: eine iw eine -andersgläubige Bevölkerung zerstreute -verschwindende Minorität bilden, für die wenigen jüdischen Ladeninhaber, die den« Sabbat beobachten, die Freigabe des Sonntags für den Verkauf nicht verlangt werden .kann, weil. eine, solche Maßnahme auf. den verständlichen Widerstand der großen Mehrheit der Bevölkerung stoßen würde. In diesen Fällen wird es sich nur darum handeln, den am Sabbat geschlossenen Ladengeschäften wenigstens zu gestatten, hinter verschlossenen Türen durch ihre Angestellten Aufräumungsarbeiten, buchhalterische Tätigkeit usw. ausüben zu lassen. Anders steht es jedoch in denjenigen Staaten des Ostens und in den einzelnen- Großstädten Westeuropas, in denen im allgemeinen oder in bestimmten Stadtteilen eine in ihrer Majorität aus Juden bestehende Bevölkerung vorhanden ist. Dort würde es — auch bei Weiterentwicklung der allgemeinen Sonntagsruhe — keine Unmöglichkeit und gewiß keine Unbilligkeit bedeuten, wenn zu gewissen Stunden denjenigen Betrieben, die ihren Angestellten eine 25stündige Sabbatruhe gewähren, auch der Verkauf freigegeben wäre. 7. August 1930 V. Anknüpfung an die bisherige R e chts s ch ö p f u n g durch die Internat ionale Arb eitskonferenz. Für' die hier rn Betracht kommenden Fragen sind folgende in den bisherigen Veröffentlichungen des' Internationalen Arbeitsamt abgedruckten Urkunden von Bedeutung: a) Ueberemkommen betreffend den wöchentlichen. Ruhetag in gewerblichen Betrieben (Genf 1921). b) Uebereinkommen betreffend Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben -auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (Washington 1919). c) Vorschlag betreffend den wöchentlichen Ruhetag in Handelsbetrieben' (Genf 1921). d) Die Arbeitszeit der Angestellten. Bericht und Fragebogen, vierter Punkt der Tagesordnung der Internationalen Arbeitskonferenz (Genf 1929). ad. b) Das Ueberemkommeni betreffend' Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben von 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich ist seit mehr als zehn Jahren in Kraft und von den meisten Staaten ratifiziert worden. Es ergibt sich indessen aus dem von dem Direktor des Arbeitsamtes der 12. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz erstatteten Bericht, daß insbesondere von Seitender britischen Regierung, aber -auch von anderen Seiten Anregungen zu gewissen Abänderungen des Uebereinkommens gegeben worden sind, die erfteulicherweise allesamt nicht das grundlegende Prinzip des 8 Stundentages bezw. der 48 Stunden>-Woche berühren. Für den Fall, d'aß es zu irgendwelchen Ergänzungen oder Abänderungen des genannten Uebereinkommens kommen sollte, würden wir uns als verpflichtet erachten, in Wahrung der von uns vertretenen Interessen zur Erwägung anheim zu stellen, ob es nicht möglich wäre, in Artikel 2 des Uebereinkom-' mens den letzten Satz von Ziffer b) dahin ab zu ändern, daß die U e b e r f chr e i t u n g des Arbeitstages im Rahmen de r 48 S t u n - den-Wo che nicht mehr als höchstens 2 Stunden (statt bisher eine Stunde) täglich betrage n darf. Die heute zugelassene Ueberschreitung um eine Stunde genügt nicht, um den schweren; Nachteil auszugleichen, der den am- Sabbat aus religiösen Gründen geschlossenen gewerblichen Betrieben durch den Verlust von 8 Arbeitsstunden pro Arbeiter erwächst. Auf Grund -des Uebereinkommens ist es beispielsweise in Deutschland den am Sabbat geschlossenen Druckereibetrieben vielfach gestattet, statt 8 Stunden 9 Stundentäglich an 5 Wochentagen zu arbeiten. Es bleibt demnachein Verlust von 3 Arbeitsstunden wöchentlich' übrig,,-im Winter, sogar, weil die rÄigipse Sabbatruhe. bereits um 4 Uhr am Freitag; Ngchnü-st , .tag beginnt, 4 Stunden Verlust, der sich bei eintzp' 'tzroß-^n Arbetterzahl zu beträchtlichen Ausfällen, summiert und zu einer starkeni Beeinträchtigung^ der Konkurrenzfähigkeit, ja der,,Existenzfähigkeit: der betroffenen Unternehmungen führen kann. Man wird gerechterweise kaum bestreiten können, daß die britische Regierung im Rechte war, wenn sie in ihrer Denkschrift an den Verrvaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, davon., spricht, daß die weitgehende Einschränkung hin-;- sichtlich der Verteilung der Arbeitsstunden keine unbedingte Notwendigkeit darstellt, daß vielmehr; in dieser Hinsicht o h n e A n t a st u n: g d e s Prinzips d e r 4 8 Stund e n woche eine größere Liberalität walten: könnte. ad. c) Der Vorschlag betreffend' den rvöchentlichenRuhteag in Handelsbetrieben vom 25. Oktober 1921 erwähnt in Ziffer 1) nicht ausdrücklich den Sonntag als allgemeinen- Ruhetag, sondern empfiehlt lediglich, daß innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagenjedem Angestellten eine Ruhezeit von wenigstens 24 auseinander solgenden Stunden zu gewähren sei. Er unterstreicht damit nachdrücklich den sozialen Charakter der ganzen Maßnahme und gibt von vornherein dem Gedanken Raum, daß es aus Gründen der Gerech-