Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 71 (1930)
- Issue
- Heft 29 (17.7.1930)
- Date
- 1930-07-17
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4. Nr. 29 Der Israelit 17. Juli 1930 '3'va rwvh nVap tffc, gehandE, eigene Gründe angeführt hätte? Daraus aber, daß der 7"3K7 eine andere Erklärung für den Ausspruch des R. Schimon b. Eliefor suchte, geht deutlich hervor, daß es sich nicht um eine überlieferte, sondern lediglich um eine Kroate handelt, die nur einen Anhaltspunkt in der Bibel bedeutet, nicht aber das wirkliche Motiv der Bestimmung ist. Die Ilnterfcheidung zwischen überlieferter und nur mn KroaoK stellt R. Joseph Caro in seinem '^^2 K7a3,7 im Namen des Dw3 mi auf. Bereits ’"ßn und nisow- - haben viele mitr nnn als KnaavK bezeichnet, so z. B. Raschi zu Kethuboth 45 b Katya 73377 KtiaavK 7V2?a nnsi nnsa nns 783 ebenso Tosafot zu Kethuboth 46 a na'v? rr'nrr nm N7ia3 nw mn ikVt ,7K73 nnwu. a. m. Ist man, wie ausgeführt, berechtigt, für die Bestimmung des R. Schimon b. Eliefor eine Erklärung, unabhängig von der mw am zu suchen, so befriedigt das Motiv des 7"3K7 nicht ganz. Nach dem Y'nHi konnten die Juden ihrer Pflicht zur Lebensunterhaltung des Ger-Toschaw zu Zeiten, da der Jobel und die Schmita in Uebung waren, ohne besondere Schwierigkeiten Nachkommen, sobald sie aber außer Uebung kamen, mußte.' der Ger-Toschaw der Allgemeinheit zur Last fallen. Das Motiv befriedigt insofern nicht, als die Schmita, die nur einmal in sieben Jahren war, nicht ausreichen konnte, den Ger-Toschaw seinen Lebensunterhalt für die ganzes Zeitspanne zu. sichern. Breuer Hielt die Frage für angebracht „ja, soll denn in jedem Jahre Schmita sein?" Wahrlich, eine Frage, die die Art der Kritik zur Genüge charakterisiert. Breuer spricht demgegenüber von den sozialwirtschaftlichen „Fernwirkungen der Jobel- und Schmita-Jnftitution". Was soll man darunter verstehen? Weiß er denn nichts von nns 7ispa in 'bn rami Dwaa7 '3 't ^3i'i von dem Verbot, Geschäfte mit n'V'av? niiw zu treiben in '3 7 n^arr 'a '3 '2"' 7111123, ja auch nur Schulden von dem Erlös derselben zu zahlen ('7 'n wV'air 7a)?-^ Ich glaubte deshalb die von R. Schimon b. Eliefor in Jebamoth 48 b geäußerte Befürchtung der Spionagetätigkeit der Sklaven auch für diese seine Bestimmung als maßgebend hinstellen zu können. Darum die Aufnahme eines Ger-Toschaw nur während der Geltung des Jobeljahres, wenn der politische Bestand des Reiches unversehrt ist. 7. Es erschien mir zweifelhaft, ob die Ansicht des R. Schimon b. Eliesor auch von allen Tanaim geteilt wurde. Dieser Zweifel war dadurch begründet, daß R. Meir für die Aufnahme eines Ger-Toschaw die Mitwirkung dreier D'73N forderte (Ab. Sara 64b.) Der Begriff 73N war in den Tagen desR. Meir noch, jung und es ist schwer änzuüehmen, daß R. 'Meir diesen Begriff für eine Institution verwendete, die zu seiner Zeit längst außer Uebung gewefM ^sein sollte. - Dieses Bedenken will Br,eüe§ min der Pemerkung ent-, kräften, R. Meir „spricht eben in der Sprache seiner Tage und versteht unter 73tt ein „Kollegium von hierzu (zur Aufnahme von Ger-Toschaw) geeigneten Männern". Dieser Einwand schlägt schon deswegen fehl, weil Maimonides, der 7an nur als terminus technicus gebraucht, das Erfordernis dreier W73N übernommen hat ('■) 'n D^a v"3an). Aber schon daraus, daß bei der Aufnahme eines Ger-Zedek man nicht verlangt werden C'n"’ nx’2 ’7iox D'^aa? '2 ra niaa') ' ist der Schluß berechtigt, daß es sich hier um eine den W73N besonders emgeräumte Befugnis handelt. Eine Erschwerung, die vielleicht mit der Stellung des Ger-Toschaw als Fremden, bn dessen Aufnahme eine Prüfung seitens zuverlässiger Männer wie der W73N erwünscht war, zu erklären ist. Nun gibt auch Breuer zu, daß der Ger-Toschaw auch ^amn jara Vorkommen konnte, jedoch wurde er dann nicht offiziell ausgenommen, sondern nur stillschweigend gedulder. Die Bedeutung dieser von 7"387 vorgenommenen Unterscheidung besteht darin, daß die offizielle Aufnahme den Ger-Toschaw ein Recht auf Unterstützung, die stillschweigende Duldung aber ihm nur ein Wohnrecht im Lande gewährte. Die Poraita, die von der Llufnahme D'737 '3 '323 spricht, soll also nach der Ansicht von Breuer nicht .tjpn offizieller Aufnahme Mit ihren sozial-wirtsihaftlichen Dolgen der Unterstützung und Leb^nsunterhastüng, sondern nur von stillschweigender Duldung, die nur eine „Ansiedlungskonzession" gewährt, handeln. Doch dieselbe Boraita wird nämlich nicht nur Ab. Sara 64b, sondern auch 65a oben angeführt und zwar mit dem Zusatz lnrnnnV «mn rr'm ’2 „die Aufnahme 'isa W73N '3 ist hazu erforderlich, um. die Juden zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu verpflicht ten". Die Boraita handelt also von einer offiziellen Aufnahme mit ihren sozialwirtschaftlichen Folgen und keinesfalls von einer stillschweigenden Duldung mit „Ansiedlungskonzession" allein, wie sie Breuer deuten zu können glaubte. 8. Die Handlungsweise der Juden, die nach dem Bericht des Josephus zwei trachan-itifche Fürsten, die von den Römern verfolgt, bei den Juden Zuflucht suchten, zur Beschneidung zwingen wollten, versuchte ich halachisch sowie politisch zu motivieren. Auf das Nähere muß ich, um nicht weit auszuholen, auf S. 8 meines Vortrages. verweisen. Breuer meint,. es handle sich hier um einen Fall normwidriger gewaltsamer Bekehrung, aus dem kein Schluß, „auf. das. normale, dem Gesetz entsprechende Verhalten" gezogen werden darf. Diesen Fall als Zwangsproselytentum hinzustellen, wie es -Breuer tut, ist einfach unmöglich. Eine gewaltsame Bekehrung der kleineren Nachbarvölker hat zwar, wie ich auf S. 14 meines Vortrages auch ausgeführt habe, in einer bestimmten Epoche aus gewissen politischen Gründen stattgefunden, jedoch ist niemals die Bekehrung einzelner Personen, die Schutz bei den Juden suchten, zwangsweise erfolgt. Als Beweis für die Gesetzwidrigkeit dieser Handlung führt Breuer Josephus an, der die Juden von ihrem Vorhaben zurückhalten wollte. Den von hellenistischen Geiste beherrschten Josephus zum Verfechter der Halacha zu machen, ist einfach unmöglich. Wer nur Josephus gelesen hat, kennt die unzähligen Widersprüche, die sich in seinen Werken der Halacha gegenüber befinden. 9. a In meinem Vortrag habe ich darzulegen versucht, daß der Ger-Toschaw, nach einer bestimmten talmudischen Auffassung, ein Uebergangsstadium vom Fremden zum wahren Proselyten war. Ich stützte mich hierbei aus den Ausspruch des R. Jochanan „ein Ger-Toschaw, der sich im Laufe von 12 Monaten nicht beschneiden laßt, ist als ein Ketzer unter den Völkern — nach der Lesart des Maimonides als 'in anzusehen" (Ab. Sara 65a). Den Zusatz vbv *?aptr 7133 onn ^a ^ia^> faßte ich als eine Einschränkung anderer Amoräer auf, die, um formell nicht im offenen Widerspruch zu der Ansicht des R. Jychänan zu stehen, erfolgt ist. Diesen „wissenschastlichen Yia^rv-pa ", den Breuer nicht gelten lassen will, hat.kein Geringerer als der Wilnaer'Gaön vertreten. Wo es im Talmud i-ni Bezug auf eine Mischna heißt: ’inp rwni xaori’b mofl kehlte, nach der Ueberlieferung seiner OTa^rv der Wilnaer Gaon, bedeutet es keinesfalls, daß die Mischna tatsächlich lückenhaft sei. Vielmehr ist die Mischna vollständig, sie gibt aber die Ansicht eines rrm wieder, die sich in der Halacha nicht durchzusetzen vermochte. Die Aenderung soll die Mischna der geltenden Halacha anpassen. (Aus-, jährliches, Chones wpvisn nia^in unter K"73.7 K3^'ia)'Alfo keine verwerfliche „historisch-kritische Art". 9b. Es erschien mir schwierig, daß der Ger- Toschaw durch die Nichterfüllung seiner Selbstverpflichtung zur Beschneidung seine Rechtsstellung einbüßen sollte. Hat die Halacha für den Ger-Toschaw bestimmte Normen aufgestellt, zu denen die Beschneidung nicht gehört, so sollte doch ein diesbezügliches persönliches Versprechen auf eine Rechtsstellung ohne Einfluß sein. Breuer fragt darauf, „ja, ist es denn kein Unterschied, ob jemand eine übernommene Verpflichtung nicht einhält, oder ob er diese Verpflichtung von vornherein nicht übernommen hat?" Aber eben darum handelt es sich doch, daß es keine besonders übernommenen, sondern halachisch festgelegte Verpflichtungen gibt. Seine Frage trifft also überhaupt nicht den Kern der Sache. 9 c. Die üben erwähnte Ansicht des R. Jochanan glaubte ich mit der des R. EhüninD-W Jeruschalmi identifizieren jii. konnen^DöcheWM: ■nn 13 mn dk van -nrv wie? jnas? pWfra atririf73 •737 '113 81N '7N IK^DKINL' Breuek wirft. mir vor, den Jeruschalmi nur oberflächlich gelesen und nicht gelernt zu habend Er erklärt mit Hilfe des r'27'7 (ein. Kommentar, verfaßt am Ende ded 19. Jahrhünderts und' von den 717,7 ’3iX3 ' nicht anerkannt), daß der Jeruschalmi überhaupt nicht von Ger-Toschaw handelt, sondern von einem Sklaven, der sich verpflichtet hat, 73 zu werden, nachträglich aber nur „Toschaw" bleiben will. Aber gerade wenn man den Jeruschalmi aufmerksam lernt, steht: man, wie unhaltbar diese Erklärung ist. - Ein ausführliches Eingehen auf chen Jeruschalmi kann ich mir hier sparen, da stieme „aus dem Aermel geschüttelte Hypothese. die „nur Unkundige verblüffen kann", ein ausdrücklicher niVm mobn ist. Dort (pftm npbnstHttdesheimer'fche Ausgabe S. 1O7st heißt es: 3"' 7V ns 72 jiyaiz? '7 7ax 3V1N 73 K7pj naa 7jn 'NI,7 '13 18*? DK1 3üia 7'3N3 DK . ]K3a ll?7N „Wie lange gilt er als Ger-Tofchäw? R. Schimon, b. Pasi sagt, bis zu 12 Monaten, tritt er sodann züm Judentum über, ist's gut, fönst » ist er wie ein Heide zu behandeln". Dieser talmudische Satz,, der in unseren Talmudausgaben nicht enthalten ist, läßt keine Deuteleien zu. Diesen niVi73 ma^n habe ich auf S. 31 meines Vortrages zitiert. Hätte Breuer sich die Mühe gegeben, meinen Vortrags statt bis S. 10, bis zu Ende zu lesen, so wäreihm dies und ähnliches nicht entgangen. Korrespondenzen « Nachrichten. Deutsches Reich. jüdische Wissenschaft". Berlin, 13. Juli. Der „Zentralverein" schreibt uns: In scharfen Worten wendet sich in Nr. 24 dieser Zeitschrift Herr Rabbiner Dr. S. K a a tz, Hindenburg, gegen die Neuherausgabe der Schrift von Harry Torczyner „Die Bundeslade und die Anfänge der Religion Israels" im Philo-Verlag. Ohne auf die sachliche Auseinandersetzung mit der Darstellung und den Ergebnissen Torczyners einzugehen, möchten wir nur däd Folgende , fest- , stellen:- - v: - 1; Im ersten!!Satz 'feines Aufsatzes''fchtübt Hett Käatz: „Der Zentral-Verein gibt in feinem Philo-Verlag! die zweite verbesserte Auflage Heiner Schrift voll Hdrt:y^ TorcZyver heraus". Auch an andereü'-Stellen' istÄltz- '. derholt auf die Verantwortlichkeit des Zebtral-Vetems für. alle im Philo-Verläg erschienenen Schrrftest hingewiesen. Eine solche Gesamtverantwortlichkeit besteht nicht. Die Philo-Verlag- und Buchhandlung-G. m. b. H. bildet, wie schon der Name sagt, eine vom Zentral-Verein getrennte Gesellschaft, die in ihrer Tätigkeit nur soweit mit . dem Zentral-Verein in Verbindung steht, als sie dazu bestimmt ist, die Schriften des 'Zenträl-Vereins herauszugeben und zu verbreiten. Außer den Schriften des Zentral-Vereins verlegt der Philo-Verlag aber noch eine große Anzahl anderer Arbeiten, die mit dem Zentral-Verein in keinerlei Zusammenhang stehen. Daraus folgt, daß der Zentral-Verein unmöglich jehes Wort in einer der im Philo-Verlag veröffentlichten Schriften als eine offizielle Verlautbarung seines Vorstandes anfehen bezw. decken kann. Es ist bei den im deutsch-jüdischen Leben herrschenden Meinungsverschiedenheiten unmöglich, daß jedes religiöse Fragen behandelnde Werk, alle im Zentral-Verein zusammenarbeitendtzv religiösen Richtungen befriedigt. Trotzdem wird selbstverständlich der größte Wert darauf gelegt, daß sich keine "der jüdischreligiösen Auffassungen durch eine der im Philo-Verlag erscheinenden Veröffentlichungen verletzt fühlt.