Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 71 (1930)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1930)
- Date
- 1930-05-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr .22 Seite 5 30. Mai 1930 _ ' wickelt zu werden. Wir werden in Kürze solche kritische Stimmen und- Erwiderungen des Verfassers veröffentlichen. Zu den vorstehenden Ausführungen muffen wir schon heute bemerken, daß uns die hier entwickelte Offenbarungs- Theorie insoweit unhaltbar erscheint, als sie den Begriff der sittlichen Freiheit, der bewußten willensmäßigen Unterordnung unter das Gebot, aufhebt und damit der Anschauung unsrer V'm widerspricht, die uns das uim der mxan rvo^n als Leitfaden für unser Handeln an die Hand gegeben haben. Die Verkehrung der freien Tat lediglich in einen Akt lustbetonter nationaler Triebhaftigkeit scheint uns keinen ethischen Fortschritt zu bedeuten. Red.). Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Aussteuer. In jüdischen Familien ist es allgemein siblich, daß der Vater der Braut dem Schwiegersohn statt einer Naturalaussteuer eine bare Summe gibt, für die dieser die Aussteuergegenstände anschafft. Fraglich war es bisher, ob die Aussteuer auch bei dieser Art der Gewährung Erbschafts- (ScheukUngs) -steuerfr eiheit genießt. Der Reichsfinanzhof hat nunmehr in den Urteilen vom 8. April 1930 le A 801/29 und.vom 25^ April 1930 le A 844/29 den Grundsatz ausgesprochen, daß die Eltern ihre Aussteuerverpflichtung nach § 1620 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, statt in natura, durch Hingabe iefoes anderen Vermögensgegenstandes jedenfalls dann erfüllen können, wenn die Tochter mit dieser Art der Erfüllung einverstanden ist. Es ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich, daß die Aussteuersachen aus dem Werte dieses Gegenstandes angeschafft sind. Da eine Tochter auf eine angemessene Aussteuer einen Rechtsanspruch hat, ist seine Erfüllung weder eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl. § 3 Abf. 1 Nr. 1) noch eine freigebige Zuwendung (§ 3, Abf. 1 Nr. 2 des Erbfchaftssteuergesetzes); die Steuerfreiheit einer Aussteuer ist also schon darum gegeben, weil eine Schenkung rm Sinne des Erbschaftssteuergesetzes (8 3 Abf. 1 Einleitungsworte) gar nicht vorliegt. Weiter kam vor kurzem im Urteil vom 30. April 1930 AZ. le A 14/30 vor dem Reichssinanzhof der Fall zur Entscheidung, daß der Baker, ehe sich die Tochter verheiratete, ihr und ihrem zukünftigen Ehemanne versprochen hatte, sür die Tochter eine G r u n d s ch u l d von 15.000 Mark eintragen zu lassen. Die Bewilligung zur Eintragung der Grundschuld war von dem Vater IV» Jahre später erteilt worden und die Eintragung war kurz danach erfolgt. Neun Monate später starb der Vater. Die Tochter verlangte als feme alleknige Erbin die Absetzung des Betrags von 15.000 Mk. vom Nachlaßwerte mit der Begründung, ihr Ehemann habe mit Rücksicht stuf das obengenannte Versprechen des Erblassers die Aussteuer mit einem Aufwand von etwa 11.000 Mark beschafft. Auf die Grundschuld von 16.000 Mark habe sie einen klagbaren Anspruch gehabt, weil der Vater damit seine Aussteuerverpftichtung Mch § 1620 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllte. Das Finanzdricht war der Meinullg, die Grundschuld,, die bis zum Tode des Erblassers : unverzinslich und unkündbar gewesen fei, habe weder * zu Aussteuer- und- Aüsstattungszwecken dienen können. Eine Steuerbefreiung komme, also nicht in Frage. An sich müsse die Grunstschüld zwar als Nachlaßverbindlichkeit vom Nachlaß in Abzug gebracht werden; gemäß § 13 ÄesDstbschaftssteuergesetzes fei sie jedoch wieder zuzurechnen als ein -innerhalb 10 Jahren von derselben. Person angefälletter Vermögenswert. (j / Der Reichsfinanzhof hob diese Entscheidung i des Finanzgerichts auf und wies die Sache .^zür i neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz ^zurück. Diese habe, zu prüfen, so führte der Reichsfmanzhof aus, ob die Eintragung der Grundschuld wirklich zwecks Erfüllung des Aus - .st e u er anfpruchs erfolgt fei; ob und in D e r Is r a e lr t welchem Umfang also dieser Anspruch noch bestand, oder ob d e r Vater die Aussteuer gang /oder teilweise bereits früher, insbesondere bei der erfolgten Heirat, auf andere Weise gewährt habe. Der Umstand, daß ein Schwiegersohn die Aussteuergegenstände anfchaffe und bezahle, beseitige nicht die Aussteuerverpflichtung der Eltern. Eine etwa zu bejahende Steuerfreiheit komme jedoch nur in Höhe des Betrages in Frage, der einer angemessenen Aussteuer im Sinne des § 1620 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspreche. Zur Aussteuer gehörten die beweglichen Haushaltungsgegenständie einschließlich Kleidung und Wäsche der Tochter. Die Angemessenheit richte sich danach, was in den Kreisen der Beteiligten, insbesondere mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Brauteltern und den Stand des Schwiegersohns, als übliche Aussteuer anzusehen sei. Was hiernach als angemessener Aussteuerbetrag gegebenenfalls steuerfrei bleiben müsse, sei eine Tatfrage, die der Entscheidung des Finanzgerichts Vorbehalten bleibe. Dabei könne die angeblich erfolgte Ausgabe von 11.000 Mk. für Aussteuergegenstände einen Anhaltspunkt bilden. Korrespondenzen « Nachrichten. Deutsches Reich. Koschere Speise-Gelegenheiten. Frankfurt a.,M., 26. Mar. Vom „Verein zur, Förderung ritueller Speisehäuser" wird uns geschrieben. Das Schwuausfest bringt uns mit den anderen Geboten der Thora die Speisegesetze näher. Der „Verein zur Förderung ritueller Speisehäuser E. V., Hamburg" widmet diesem Pflichtenkreis seine besondere Aufmerksamkeit und darf er wohl auch für sich das Recht in Anspruch nehmen, durch Herausgabe seiner Verzeichnisse Wesentliches auf diesem Gebiete geleistet zu haben. Sehr viel ist noch zu tun, das geben wir unumwunden zu, aber andererseits sollte auch die geleistete Arbeit von jedem wirklich orthodoxen Juden anerkannt und beachtet werden! Es geht nicht an, an all den Stellen zu essen die koscher zu sein scheinen. Leider entspricht diese Bezeichnung sehr oft nicht den Tatsachen. Nur solche Speise-Gelegenheiten dürfen als wirklich zuverlässig bezeichnet werden, die einer orthodoxen Rabbinats-Aufsicht unterstehen! All diese Betriebe werden in dem 5—6 mal jährlich erscheinenden Verzeichnis des „Vereins zur Förderung ritueller Speisehäuser E. V." registriert. Man richte sich daher auf Reisen nur nach den im Verzeichnis des „Hamburger Vereins" aufgeführten Adressen und suche nur die uns angeschlossenen-Speisehäuser auf. Man unterstütze uns in unserer Arbeit, damit; es uns möglich wird, unser Verzeichnis weiter auszubauen, wie es von so vielen gewünscht und von uns stets nach Möglichkeit getan wird. Adresse des Frankfurter Lokalkomitees ist Rechneigrabenstraße 5. Sie können es nicht erwarten! M ü n ch e n, 18. Mai. Wie die „Münchner Neuesten Nachrichten" berichten, hat der Münchner Tierschutzverein eine öffentliche Anfrage an die Regierung gerichtet/warum das Gesetz über das Schlachten von Tieren (Schächtoerbot) noch nicht veröffentlicht ist. Wie aus der Veröffentlichung hervorgeht, ist dieses Gesetz erst vor etwa drei Wochen rechtskräftig geworden, und es liehe sich vielleicht denken, dah die Regierung im Augenblick dringendere Geschäfte hat, zumal ja das Gesetz erst am 1. Oktober in Wirkung treten soll. Aber-die Herren Tierschutzler haben es anscheinend eilig, und können es nicht erwarten, bis das Gesetz veröffentlicht und/die nötigen Apparate angeschafft sind, mit denen die Schlachltiere auf humane Weise „schmerzlos" mit Pistolen, Schlagbolzen usw. betäubt werden. Mit großem Behagen wird auch von der Intervention des „American Jewish Committee und der ITA. berichtet,- und zwischen den Diätetische Abteilung der Hirsch-Apotheke Zeil 111, Frankfurt a. M. DIABETIKER-DIÄT Zeilen ist zu leisen, dah die Bayerische Regierung vor dem Einsluh der amerikanischen Iudenheit zurückweiche und lieber die Verfassung verletze, eine Unterstellung, die zwar unsinnig ist, die wir aber von diesen Herrschaften gewohnt sind, die der Meinung sind, dah alle Menschen gerade so niedrig denken wie sie selbst. Es muh demgegenüber immer wieder daraus hingewiesen werden, dah es ganz falsch wäre, sich in einen Optimismus zu wiegen, und etwa zu glauben, dah das Gesetz nicht zur Aussühnlng kommen werde. Vezirkstagung der jüdischen Jugend. Borken, 19. Mai. Unter der Leitung des Herrn Bezirksrabbiners Dr. Köhler fand am Sonntag, den 11. Mai, 4 Uhr nachmittags, die jüdische Bezirksjugendtagung innerhalb des Bezirksrabbinates Borken im Saale Böcker-Volks statr. Nach herzlichen einleitenden Begrühungsworten des Bezirksrabbiners Dr. Köhler, in denen er über das Verhältnis von Gemeinde und Jugend sprach, hielten Begrühungsreden die Herren Jonas Haas, namens der Vorstände der Bezirksgemeinden, Rabb. Dr. Neuhaus, Mühlheim/Ruhr als Nachbarrabbiner, Lehrer Günsberg für den Jüdischen Jugendbund Borken, Seligmann sür den Jüdischen Jugendbund, Ahaus und Kotz für den Jüdischen Jugendbund Recklinghausen und für den Bezirksverband des neutralen Jugendvereins. Herr Dr. Siegmund Stein aus Köln a. Rh. hielt daraus das Referat „Moderne Jugend". Er führte aus, dah unsere Zeit einen gewissen Abstieg zeige in geistig-kultureller und sittlicher Art. Der Geist der Maschine, des Industrialismus, des Materialismus und des Amerikanismus haben auf unsere gesamte Jugend einen schädlichen Einfluh ausgeübt. Die alten Wertbegrisfe seien hierdurch verloren gegangen. Die Jugend müsse daher heute ihr Ziel darin sehen, wieder den Weg zur alten Höhe der Kultur, der Religion und der Sittlichkeit zu suchen und zu finden. Der jüdischen Jugendbewegung könne die ernste aufstrebende und zielbewuhte katholische Jugendbewegung beispielgebend sein. Das Judentum verlange eine Lebensbejahung und keinen Totenkult. Die jüdische Jugend müsse dafür eintreten, dah die Religion wieder als Glauben und Frömmigkeit im Leben betätigt würde. In der sehr anregenden Diskussion sprach Herr Lehrer Günsberg, Herr Rabbiner Dr. Neuhaus und Herr Rabbiner Dr. Köhler. Nach sehr trefflichen und beifällig aufgenommenen Schlußworten des Referenten wünschte der Leiter der Tagung, dah die Jugend des Bezirkes sich recht bald wieder zu einer solchen ernsten und interessanten Aussprache vereinigen möge. - Oesterreich Die Diener Israelitische Kultusgemeinde besteht auf dem Staatsbeitrag. Wien, 11. Mai. Der Umstand, dah das Ansuchen der Wiener Israelitischen Kultusgemeinde um einen Staatsbeitrag bisher unerledigt blieb, hat dem Präsidium der Israelitischen Kultusgemeinde Veranlassung geboten, neuerlich beim Bundesminister für Unterricht eindringlichst vorstellig zu werden und auch mit dem zuständigen Sektionschef dieses Bundesministeriums eine ausführliche Aussprache zu pflegen. Das Präsidium hat auch die erforderlichen Schritte eingeleiiet, um beim Bundeskanzler nach dessen Rückkehr von der Auslandsreise neuerlich in dieser sür die Erfüllung der Aufgaben der Kultusgemeinde so ungemein wichtigen Frage oorzusprechen und die endliche Erledigung der nun so lange anhängigen Ansuchen der Kultusgemeinde zu bewirken. Polen. Die Joint-Vertreter besuchen die Wirtschafts- Institutionen der orthodoxen Inden in Polen. Warschau, 19. Mai. Die europäischen Führer des Joint Distribution Committee, Dr. Bernhard K a h n und D. Schweitzer 1