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Der Israelit · 1930-03-13 · Heft 11 (13.3.1930) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
71 (1930)
Issue
Heft 11 (13.3.1930)
Date
1930-03-13
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 Nr. 11 Der Israelit 13. März 1930 EINE VORZÜGLICHE IGARR E G AA H O LZ f R A M KFU B T-A-n-GCG B J 184f lebt und mit Begeisterung darin gearbeitet und wäre noch immer — ebenso wie der wohl auch Rabbi Binjamin bekaünte T)r. Auerbach — glücklich, wenn wir, ohne unsere Ueberzeugung zum Opfer bringen zu müssen, wieder dort arbeiten könnten. Aber wir waren nicht Misrachisten und haben die Liebe zum Lande auch nicht wie Rabbi Binjamin durch Herabsetzung gesetzestreuer Juden betätigt. Und zum Schluß: was hat seine Frage mit meinem Artikel zu tun? Haben nicht die Misrachim selbst unter Dr. Schlesinger im Tachkemoni eine Schule nach dem Prinzip dv mm in Erez Jisrael errichtet? Man darf ein Problem, wie das in meinem Artikel behandelte,, nicht v e r s ch ü tten > indem man glauben macht, es sei durch eine Ortsveränderung im Handumdrehen zu lösen. Eine ungünstige Entscheidung des obersten Spruchsenats für sabbatkreue Angestellte. Bekanntlich hatte der oberste Spruchsenat für die Arbeitslosenversicherung am 28. Februar 1929 eine Entscheidung gefällt, in der entgegen der vorherigen ablehnenden Stellungnahme der unteren Instanzen den Arbeitsämtern die Derpflichtung auferlegt wurde, darauf Bedacht zu nehmen, daß kein Arbeitsuchender einem Gewissenskonflikt ausgesetzt werde. Wenn ein Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung geltend mache, er könne die Arbeit am Samstag nicht mit seiner religiösen Ueberzeugung vereinbaren, so müsse das Arbeitsamt daraus Bedacht nehmen, ihm eine entsprechende Stellung mit freiem Sabbat zu beschaffen. Solange das Arbeitsamt nicht den Nachweis führt, daß es sich in dieser Richtung bemüht habe, ist die etwaige Entziehung der Arbeitslosenunterstützung zu Unrecht erfolgt und muß rückgängig gemacht werden. Nun hat jedoch neuerdings der Spruchsenat eine Entscheidung gefällt, die zwar an der oben erwähnten Verpflichtung der Arbeitsämter, sich um Stellen mit freiem Sabbat zu bemühen, nichts ändert, aber klipp und klar ausspricht, daß die Verweigerung der Sabbatarbeit nicht als berechtigte Arbeitsverweigerung im Sinne des § 90 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gelten kann. Die Begründung lautet wie folgt: Auszugehen ist von den oben angeführten Entscheidungen. Danach ist der Kreis der berechtigten Gründe für die Arbeitsverweigerung fest gezogen. Im § 90 AVAVG. finden sich aber keine Gründe, die auf religiöse oder sonstige Gewissensbödenken Rücksicht nehmen. Es wird im Einzelfalle ja auch.-sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein, im Spruchverfahren nachzuprüfen, ob tatsächlich - solche Gewissensbödenken vorliegen. Deshalb ist der Auffassung, die der Reichsarbeitsminister in dem Schreiben vom 30. Septerüber 1928, Nr. IV 3252/28 geäußert hat, daß eine Nachprüfung von religiösen Bedenken zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führen kann, zuzustimmen. Weiter ist aber zu prüfen gewesen, ob der Arbeitslose die Arbeit deswegen verweigern könnte, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten^ verstößt. Auch das war zu verneinen. Ein gesetzliches Verbot im Sinne der erwähnten Entscheidung 3529 ist natürlich nur ein Verbot des Staatsgesetzes, nicht ein solches des religiösen Gesetzes, das der einzelne für sich anerkennt. Man wird aber auch nicht sagen können, daß eine Arbeit, die einen Gewissenszwang für den einzelnen bedeutet, schlechthin gegen die guten Sitten verstößt. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn die Zumutung der Arbeit an einem religiösen Feiertag gegen die Auffassung aller gerecht und billig Denkenden verstoßen würde. Das könnte man sich nur in einem Staate vorstellen, in dem alle Staatsbürger die gleiche Weltanschauung und religiöse Lebensführung hätten. Undenk? bar ist das vom modernen Staate, in .dem die verschiedensten Bekenntnisse und Weltanschauungen nebeneinander stehen. Hier kann man nur hinsichtlich der'Arbeitsvermittlung von den Verhältnissen des Wirtschafts¬ und Arbeitsmarktes so, wie sie für die Allgemeinheit der Arbeitnehmer gelten, ausgehen. Das bedeutet aber, daß sich derjenige, der sich auf den Arbeitsmarkt eines Staates begibt, sich dessen Erfordernissen anpassen muß. Andernfalls wäre auch Arbeitsscheuen, die sich unter allen möglichen Vorwänden der Arbeit entziehen wollen, ein Anreiz gegeben, sich der Arbeitsvermittlung zu entziehen. Das aber würde dem Wesen der Arbeitslosenversicherung entgegengesetzt sein. Diese soll nur den wirklich Arbeitswilligen zugute kommen. Deshalb muß das Arbeitsamt auch jederzeit in der Lage sein, die Arbeitswilligkeit des einzelnen nachzuprüfen. Wohl aus diesem Grunde hat auch der Gesetzgeber im § 90 keine Gründe angeführt, die das Arbeitsamt nicht nachprüfen kann, wie es wohl bei Gewissensbedenken der Fall wäre. Es wird Sache einer geschickten und guten Arbeitsvermittlung sein, bei der Zuweisung von Arbeit auf ernsthafte religiöse Bedenken Rücksicht zu nehmen und keine Arbeit anzubieten, die den Arbeitslosen einem Gewissenskonflikt aussetzen kann. Auch die religiösen Körperschaften der sozialen Fürsorge können hier entscheidend mithelfen. Gerade sie werden oft leichter als die Arbeitsämter in der Lage sein, die Ernsthaftigkeit der religiösen Bedenken nachzuprüfen. Ihre Aufgabe ist es dann, den Arbeitslosen durch ihre Arbeitsvermittlung vor Gewissenskonflikten zu bewahren. Wir behalten uns vor, die Konsequenzen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, demnächst eingehend zu beleuchten. Diese Adar-Spende dient der Erhaltung und -Stärkung des Thoraelements W, heiligen Lande. . ' SjistNentspröchend hat' 'Die Palästina-Zentrales dev Agudas- Jisroelmhren eVstew Aufruf zum 1. Adar ver-, öffentlicht:, ij.'ij v ' ' ''' ' Nunmehr, is^, der. 15. .Mar da;-und .die Einküssiererl m^'iedÄ Hroüinx'^ oder zeftgemäß,.ausgedrückt b i e) V e vt'i'a u e n s.m ä n!fi eft ^i n jert'er Ortsgrppp ej h a b e.n .i H ve-F o r d vtüm g eit M e rhebe n. Wo aber, kein Vertaiaüensmann dcr ist, da frage sichjeder Agudist selbst, ob er bereits seiner Pflicht gefügt habe, ob er bereits durch die Spende seines halben Schekels dazu beigetragen hat, dem Aufbau des heiligen Landes den Stempel des reinen Thorajudentums zu gaben. Die.. Paläsüna-Zentrgle.ber Agudas Jisroet (Postscheckkonto Frankfurt a. M. Nr. 53 900) und ihre 1500' Kinder warten auf den halben Schekel des diesjährigeit- Adar. : (Ausstellung „Das jüdische Buch" in kiel.) Am 22, und 23. Februar fand in Kiel eine Ausstellung des j ü d i f ch e,n B u ch e s, mit Lotterie und Verkauß verbunden', stattl- Allgemeine jüdische Literatur und Par-; teibezw. Tendenz-Literatur war zu sehen. Auch Bücher des Hermon-Verlags waren, ausgestellt und fanden Absatz. Die 'Ausstellung, die der Anregung des Rabbiners Dr^Posner zu verdanken ist, hat überaus reichen Anklang gefunden und ist in'-allen Teilen als erfolgreich und , gelungen zu bezeichnen. / ' Derichtigung). Chief-Rabbi Dr. Hertz in. London macht uns'.!ddräuf Äüfmerksam, daß in dem in. Nr. 7 veröffent-!, lichten, Artikel-von Herrn-Rabbiner Benno Cohen em historischer Irrtum entahlten ist. Die „Gemeinde neutostamentlicher Israeliten", von der dort, gesprochen , wird, ist eine Gründung Josef Rabbinowihs, die aber schon im Jahre 1884, auch nicht auf palästinensischem Poden,-sondern tn K i s ch i n e w erfolgte./ Hiernach...ist die mitzyyr-i stündliche -Abgabe in beift erwähnten Artikel, zu berichtigen/ 'p Vocheukaltzuoer ... ppl IS.-M März 1880 * u. 15.-32. Adar 5680 ‘1,^ Samrtag-: ■ - 15; 15 -;'i?; .- ■ ]j •> .r. ■ . - onis ni?»- Sonntag 16 16 Montag 17 17 Dienstag t4 18 *V7» 18 Mittwoch I 19 19 »"nss n’jyn vonnerrtqg freitags,; 2Q 21 20 21 . 5 (mittag - 22 22 -' n^iss 's Das Inh aktiverz^e ich üis des/„Jsryelit".Hr, den Jahrgang 1929 ist erschienen und kann pon. Inter; essenten vom Bürö des „^svatlit"^ Vechneig'rabenstr. .7-, bezogen Werden. ' .:,;ü v ,t• Auch in O h e r Hof (Thür.'Wätd)- hat der Frühling ' seinen Einzug gehalten/ Unter.; der EmchirNng der'' in dieser Höhe besonders starken FrühlingsstzNM.ist,ider! Schnee weggefchmolzen.. Man denkt, nicht mehiv an Wintersport; man rüM schon überall ^^t'.Ostern.^Zum 'erstem Male in«,diesem. Hähr^ wW 'altch't4Äö Dst» Ml»B'-^U W z u P e's's a ch geöffnet sein Und den 'Gästen einen angenehmen Aufenthalt in einem modern ausgestatteten Hotel bei bekannt erstklassiger Verpflegung bieten., Sinnbild oder Selbstwerl? (Aeber echte und falsche Gesehesfymbolik.) Von Rabbiner Dr. B. Lohen in Friedrichstadl. (Schluß.) 6. Selbst die feinen Unterschiede zwischen rhu und nsiv' zwischen unvorschriftsmäßig Getötetem oder Verendetem und tödlich Verletztem oder Erkranktem kommen in der Gesetzessymbolik Hirschs vollauf zur Geltung und bestätigen geradezu das. Obigem Die eigentlichen^! istnrwvv Quell der Unreinheit für Priester und Heiligtum, weil Unreinheit auch sonst alles das ist, dessen Anblick, weil er Vernichtung bedeutet, den Heiden, den Anbetern der Vernichtungsgewalten als heilig gilt. Die Heiden ließen das -Tier, wenn sie es im Leben heilig hielten, auch als Kadaver Gegenstand ihrer Verehrung fein. Es ist nicht Aufgabe einer Symbolik des Thoragesetzes, eher eine solche der vergleichenden Religionswissenschaft, die einzelnen psychologischen 'Vorgänge aufzudecken, die sich hinter dem grauenvollen Anblick dieser Tierverehrung maskieren: ganz gewiß aber ist es auch für den Nichtfachmann, daß alle diese dunklen Regungen selber verdrängten Tierkomplexen der Menschen entstammen und das vollendete Gegenteil freier Willenstätigkeit darstellen. Und überall, wo es gegen den freien Willen geht, . sagt der Heide „heilig" und die Thora „unheilig".- Nur einen Tod des Tieres gibt es, der alles Unfreie und Willensfeindliche ausschließt: diendmir. Daher ist nbm unrein, aber das geschachtete Tier ist auch dann rein, wenn ein Fehler es dem G e - nuffe des Menschen unbrauchbar macht. Auch die Unterschiede zwischen und ns-wdie noch heute im Golus nach Außerkraftsetzung eines Teils der Reinheitsgesetze von Bedeutung sind, ergeben die gleiche Lehre. Das Gesetz, welches uns verbietet, eine Tiermutter samt ihrem Jungen am gleichen Tage zu schlachten, gilt nur dann, wenn das erste der beiden Tiere durch vorschriftsmäßige ndw getötet, nicht aber wenn es erschlagen oder an seiner ntrnw einer der „fünf Fehler" begangen wurde; es gilt jedoch, wenn das erste der Tiere nach ordnungsgemäßen n»w als nsio befunden wurde. Dies bestätigt und erhellt' obigen Unterscheidungsversuch aufs Deutlichste. Die Beziehung zwischen Mutter -und Kind ist Menschen und Tieren gemeinsam. .Alles Sterbliche ist diesem edlen Triebe unterworfen, und seine Macht ist gewaltig. Für den Heiden ist das ein Anlaß, um diesem Triebe -Verehrung zu zollen. Dem Gottesworte ist nicht das Gewaltige und Ueberwältigende des Muttertriebes, sondern dessen Menschenähnlichkeit das Verehrenswerte. Hqshalb- .ist: die -Zerstörung''-des Zusammenhangs VvischeyMtLükind unÄ<-MUWr ech'e n d k st n Air -WdjErsinn-,-wennsie ÄAtcksiAön SchachtsHUtt M!erstemdiAiBMest betzäjtgeW^wüjW; Zst »b^er bcksierste sinshiriAst id>evMervstst Mrü^Opfer UsälleÄ" rihMyMotztstkern 'Grutch^siio^' beitiVzweigst" asts Mchstingl tta?Mer_ MenschestähylWeit zschen Muttermstinkt^Me SrhdnzM eines^wöÄM Tags bis zu seiner Schächtung einzuhalten. Rust wenn es gilt, dem Schächtfchnitt den Charakter des Reinmenschlichon, bewußt WillensfrÄen zu geben und zu erhalten, — nur dann ^gilt das- Gebot, i dem Mut1ertum--des Tieres AchMstg * M erweisen. .i: - - ''! Aus obigen LMgWä-nkefk^Äer des Schächtgebots, dielins Hirsch Ährt, lasten sich aber sehr leicht die Bedeutungech MeÄt^ianÄestev überlieferte Wst-K des Schächtests ,;wre. 'MfaHe' KvMsquenzen eines einzistest höheren (ZehWeNs^^ MWten. Solche Abl-eitbürkeÜ fÄdert H) jä äM MMdbedingung der - BrallchLäMit eines fhM' boüschen Erklärungsversuchs, uM'-Mst ist Mst vMauf erfüllt.' Einige der gedächtest Vorschriften Mist man', nur anit Rärnen benönnen, Ürn diese Tatsache reinzufehen. die M-rfchriE' keinen SchächtschiiitL üb er d efflö Wästex, Mr eine t Grube und keinen Wereisterst''Gtsirße vstrzuneh-' men, überhaupt auch den geringsten Anschein des Opferkultus zu meiden, -^ selbst dü zu MeÄ u

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