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Der Israelit · 1930-01-23 · Heft 4 (23.1.1930) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
71 (1930)
Issue
Heft 4 (23.1.1930)
Date
1930-01-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6 Nr. 4 Sowohl rechtlich, als moralisch ist der jüdische Anspruch daher guter Begründung fähig. Die arabische Rasse hat für die Entfaltung ihrer nationalen und kulturellen Fähigkeiten! ganz Nordafrika, Syrien, Irak und Arabien zur Verfügung: Palästina ist, wie man annimmt, nur 1 Proz ihres Besitzes. Die wahre Frage reduziert sich also aus folgendes: Vorausgesetzt, daß der Völkerbund das Recht hat, über das Territorium Palästinas zu verfügen, vorausgesetzt die Gültigkeit des jüdischen Anspruches, kann dieser d u r ch g e s e tz t werden ohne eine unerträgliche Verletzung nicht der Rechte, aber der Gefühle der einheimischen Bevölkerung? Man könnte Zwang und Verweigerung der Selbstregierung für ein Jahrzehnt oder eine Generation ins Auge fassen. Aber kann mansie für 1A Jahrhunderte in; Betracht ziehen? Auf diese Frage würde ich selbst so antworten, wie ich glaube, daß die öffentliche Meinung Englands gegebenenfalls antworten wird: n e i n. Es gibt Grenzen sogar in der Ausübung eines guten Rechtes. Aber bevor ich meine Antwort gebe, möchte ich sicher sein, daß das Experiment überhaupt entsprechend durchgeführt worden ist. (Schluß folgt.) Korrespondenzen « Nachrichten. Deutsches Reich. Hilfswerk für jüdische Studenten. Berlin, 14. Jan. Vom Hilfsverein der Deutschen Juden wird uns geschrieben : Dr. Paul Nathan, einer der Mitbegründer und Führer des Hilfsvereins, regte im Sommer 1924 beim Hilfsverein eine Hilfsaktion für die jüdischen Studenten an und setzte sich mit größter Hingebung für die Durchführung derselben ein. Der Hilfsverein übernahm die Leitung der Aktion; er interessierte die Jewish Colonization Association und das American Joint Distributation Committee für dieses kulturelle außerordentlich bedeutungsvolle Hilfswerk. Von -diesen zwei Organisationen sind im Laufe der letzten Jahre dem Hilssverein für das Studentenhilfswerk beträchtliche Summen zur Verfügung gestellt worden. Ferner sind von einzelnen jüdischen Gemeinden und Privatpersonen Beträge beigesteuert worden. Die dem Hilssverein überwiesenen Gelder wurden dem Verband der Jütischen Studentenvereine in Deutschland zugesührtt, der den Hilfsverein von Semester zu Semester über die Höhe der jeweils erforderlichen Summen für Prüfungs- und Studiengel ühren sowie für Stipendien informierte. Der Hi.'fsverein bewilligte dem Studeiktenverband aus eigenen Fonds nicht unbeträchtliche Mittel und unterstützte noch gesondert eine Anzahl von Hörern. Im Ganzen sind für diese Aktion von Mitte 1924 bis Ende 1929 rund Mk. 177 009 vom Hilssverein aufgebracht und verausgabt worden. Mit diesen Summen konnte der Hilfsverein einer sehr großen Zahl von jüdischen Studenten den Alschluß ihres Studiums an deutschen Lehranstalten ermöglichen; insbesondere auch solchen jüdischen Akademikern, die infolge der numerus clausus-Bewegung in Ungarn, Polen und Rumänien deutsche Hochschulen aufzusuchen genötigt waren. Die Aktion wird fortgesetzt. Im Ganzen wurden vom Sommersrmester 1924 bis zum Sommersemester 1929, 1471 Studenten unterstützt, an den Universitäten in Berlin, Breslau, Erlangen, Frankfurt, Freiburg, Gießen, Göttingen, Halls, Jena, Kiel, Köln, Königsberg, Leipzig, Marburg, Würzburg, den Technischen Hochschulen in Berlin, Braunschweig, Darinstadt, Hannover und den Technischen Anstalten in Altenburg, Arnstadt, Frankenhausen, Hainichen, Köthen, Mittweida, Oldenburg, Strehlitz, Wismar, Zwlckau. 814 Studenten haben ihr Studium beendigt. Hiervon studierten Technische Wissenschaften 322, Medizin 229, Naturwisse-..schäften 105, Philosophische Wissenschaften 82, Landwirtschaft 31, Handelswissenschaft 28, Rechtswissenschaft 12, Musikwissenschaft 5. Der Israelit ' Den Absolventen mußten Mittel zur Heimreise — etwa 50 Prozent der Gesamtzahl der Absolventen kehrten nach ihren Heimatländern zurück — zur Verfügung gestellt werden. Der Hilfsverein trug zu den Kosten aus seinem Emigrationsbudget vielfach bei. Ein Teil verblieb in Deutschland, andere begaben sich nach Frankreich, Palästina und überseeischen Ländern, wobei wiederum der Hilssverein dank seinen weit verzweigten Verbindungen mit jüdischen Organisationen und Institutionen in diesen Ländern die nötigen Informationen einholen konnte. Palästinareise des Osijüdifchen Verbandes. Berlin, 12. Jan. Wie mitgeteilt wird, veranstaltet der Verband oft jüdischer Organisationen unter der Devise „Purim in Tel Awiw" eine Gesellschaftsreise nach Palästina. Sämtliche Vorkehrungen wurden bereits getroffen, das Reiseprogramm ausgearbeitet und für die erdenklichsten Bequemlichkeiten vorg sorgt. Die künstlerisch ausgesührten 16 Seiten starken Prospekte, mit einer Land karte Erer Israels versehen, liegen bereits vor und es ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß den Reiseteilnehmern die Möglichkeit geboten wird, unser Land kennen zu lernen. Die Reise währt vom 5. März bis 1. April und kostet RM. 800.' In diesen Pauschalpreis find inbegriffen: Seefahrt Genua—Alexandrien und retour; Elsenbahnfahrt Alexandrien—Palästina und retour (Palästina 2. Klasse); Verkehrsmittel Palästina und Aegypten, Trinkgelder und Eintrittsgebühren, Einschiffungs-, Ausschiffungs- und Sanitätstaren. Für die Gesellschaftsreise wurde der Luruseildampfer „Esperia" der Sitmar-Linis, eines der schönsten Schisse, welches nach der Levante fährt, gewählt. Für streng rituelle Verpflegung ist Sorge getragen. Die Anmeldung zur Teilnahme muß bis zum 25. 2. 1930 erfolgen. Auskünfte erteilt der Verband Ostjüdischer Organisationen, Berlin N54, Weinmeisterstr. 1, Tel. Norden 1546, 4360. Reukonstiluierung des Vorstandes der Jüdischen Gemeinde. Berlin, 16. Jan. Nachdem in der letzten Sitzung der Repräsentantenversammlung der Berliner Jüdischen Gemeinde die nach dem Turnus Ende 1929 ausgeschiedenen und wiedergewählten Mitgliederdes Vorstandes, Kammergerichtsrat Leo W o l f f, Kommerzienrat Gerson Simon, Rechtsanwalt Dr. Mar Kollenscher, Pros. Dr. Seligmann und James Goldschmidt, durch den Vorsitzenden, Geheimrat Dr. Julius Stern, wiedercingeführt und verpflichtet worden waren, hat sich der Vorstand in seiner am 14. Januar abgehaltenen Sitzung neu konstituiert. Zum Vorsitzenden wurde Direktor Georg Kareski, zu stellvertretenden Vorsitzenden Kammergerichtsrat Leo Wolfs und Kommerzienrat Gerson Simon wiedergewählt. Das Arauenwahlrecht in Hamburg. Hamburg, 10. Jan. Die letzte Repräsentantensitzung der Deutsch-israelitischen Gemeinde hatte sich mit dem Antrag aus Gewährung des passiven Wahlrechtes für die Frauen zu beschäftigen. Das aktive Wahlrecht ist den weiblichen Eemeindemitgliedern schon vor Jahren aus Grund des Gutachtens von Rektor Dr. Hoffmann zugestanden worden, während man sich damals noch nicht entschließen konnte, entgegen dem fast einstimmigen Votum aller orthodoxen Rabbiner der Welt, auch das passive Wahlrecht zu bewilligen. Die konservativen Mitglieder des Kollegiums sprachen sich natürlich auch jetzt gegen den Antrag aus, indem sie sich vor allen Dingen auf die entschieden ablehnende Haltung des Hamburger Oberrabbinats stützten. Demgegenüber konnten die Freunde des passiven Wahlrechts nur eine einzige rabbinische Autorität für sich anführen und zwar den Heimgegangenen Frankfurter Rabbiner Dr. Nobel. Der Antrag wurde — allerdings nur infolge des zufälligen Fernbleibens zweier liberaler Mitglieder — für dieses Mal abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Satzungen der Israelitischen Töchterschule wurde der Vorstandsantrag angenommen, der besagt, daß die Schule „nach den Vorschriften und dem Sinne des überlieferten Religionsgesetzes zu führen ist", und daß zur Abänderung dieser Bestimmungen ein übereinstimmender, zweimal hintereinander mit 23 Mehrheit gefaßter Beschluß des Vorstandes und des Repräsentantenkollegiums erforderlich 23. Januar 1930 sein sollte. Ein Antrag Dr. jur. Spitzers, hinzuzufügen, daß für die Interpretation des Religionsgesetzes der Oberrabbiner des Synagogenverbandes zuständig und daß die Bestimmung unabänderlich sein solle, wurde abgelehnt. Aus der Leipziger Gemeinde. Leipzig, 10. Jan. In der Gemeindevertretung haben sich fünf Mitglieder zu einer „demokratischen und orthodoxen Fraktion" zusammengeschlossen. Bei der Wahl des Gemeindevorstehers erklärte die Volkspartei, daß sie sich der Beteiligung an dem Wahlakt enthalte, als Zeichen des Protestes gegen die Beschränkung des passiven Wahlrechtes auf Reichsdeutsche. Gewählt wurde der Liberale, Karl Goldschmidt. Das Kaschrusdezernat wurde dem orthodoxen Repräsentanten G o l d r e i überttragen. Vorsitzender der Gemeindevertretung wurde Justizrat Löwe n st e i n , Schriftführer Hugo K a u f ma n n. Lin Gesetzentwurf, der mit einem Schächtverbot gleichbedeutend ist! München, 20. Jan. Die bayrische Regierung hat dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlußfassung vorgelegt, der mit Wirkung vom 1. Oktober 1930 anordnet, daß Schlachttrere vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben sind. Es handelt sich bei dem neuen Gesetz, das auf einen Mehrheitsbeschluß des Landtages zurückzuführen ist, um ein Verbot des jüdischen rituellen Schächtens für Bayern. Als seinerzeit aus Antrag der Nationalsozialisten der bayrische Landtag mit einer Mehrheit einen Beschluß annahm, mit welchem die Regierung aufgefordert wurde, einen solchen Gesetzentwurf dem Landtage vorzulegen, stellte sich die Regierung auf den Standpunkt, daß ein solches Gesetz eine Einschränkung der Glaubensfreiheit bedeuten und der Reichsverfassung widersprechen würde. Man weiß hier nicht, was die Regierung nunmehr zu der Ausgabe dieses Standpunktes bewogen hat. Am vergangenen Mittwoch wurde der Entwurf vom Ministerrat verabschiedet, er wird am kommenden Mittwoch, den 22. Jnauar, den Verfassungsausschuß beschäftigen und sodann vor das Plenum des Landtages kommen. Der Verband bayrischer israelitischer Gemeinden hat die folgende Eingabe an den Bayrischen Landtag gerichtet: „Zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Schlachten von Tieren (Bayrischer Landtag 3. Tagung 1929/30 Beilage 894) gestatten wir uns als die öffentlich-rechtliche Vertretung der Israeliten in Bayern folgendes auszuführen: Der Entwurf sieht ein für Bayern allgemein verbindliches Gebot der Betäubung der für den menschlichen Genuß wichtigsten Schlachttiere vor und läßt keine Ausnahme für das vom Religionsgesitz vorgeschriebene Schächten der Juden zu. Er verhindert dadurch das rituelle Schlachten, da eine nach jüdischer Lehre gebilligte Betäubungsmethode derzeit nicht vorliegt. 1. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes sich ergebende Rechtszustand schließt einen schweren Gewissensdruck nach der religiösen Seite in sich, der von der gesamten jüdischen Bevölkerung des Landes als solcher empfunden wird. Denn er unterbindet den nach dem jüdischen Ritualgesetz lebenden Religionsgenossen den Genuß des wertvollsten Nahrungsmittels und entzieht kranken Menschen einen zu ihrer Wiederherstellung wichtigen Nahrungsstofs. Die jüdische Bevölkerung des Landes empfindet darum das Gebot der ausnahmslosen Betäubung der Schlachttiere als einen schweren Eingriff in die durch die Verifassung des Reiches und des Landes gewährleistete Gewissensfreiheit. 2. Die Reichsgesetzgebung steht derzeit dem Verbot der rituellen Schlachtung durch ein Landesgcsrtz entgegen (vgl. das der Staatsregierung vorgelegte Guttachten des Geheimrates Prof. Dr. Dyroff der Universität München vom 8. 12. 26). Es erscheint aber auch nicht zweckmäßig, die Angelegenheit für ein einzelnes Land zu regeln, da der Reichsgesetzgeber bei der demnächst eins ch enden Beratung des Entwurfs zu einem Reichsstrafgesetzbuch sich mit der Frage beschäftigen muß. 3. Wir halten daran fest, daß der durch Jahrtausende als religiöse Schlachtart geübte Halsschnitt eine Tierquälerei nicht darstellt. Es sei hier bemerkt, daß das jüdische Religionsgesetz auf Schutz und Pflege der Tiere eine so weitgehende- Rücksicht nimmt, wie sie in keinem modernen Staate erreicht ist. Zu der Sache selbst erklären wir: 1 ,!

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