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Der Israelit · 1929-09-26 · Heft 39 (26.9.1929) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
70 (1929)
Issue
Heft 39 (26.9.1929)
Date
1929-09-26
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 39 Seite 5 26. Sept, 1929 . _.___ 13 E. G. z. BGB. die GMtigkÄt chver Ehe rmch polnischem Recht zu bwu-vbeAIe-n . Em^etühMliches polnisches Ehsrechk ist bis jetzt noch nicht gesch-affen. Es gelten vDel- Wkhr -iin den eimzolirr-e-n Gebi-etien,, «ros denen der polnische Staat sich zuls-wmmens-etzt, die bisherigen Rechte meiter. Im ehemals öste-wekchifchen GaW«en steht Mtchin noch das österreichische allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (A. G.B.) i>n Kraft. Nach 127 A^G.B.W eine Eheschlveßungvon Jude^ Mlr 'dchm güWg,' wenn vor deän RlÄMner ■afah' eänem ReligiNnslöhrler und zwei ZeugenvorgMommen roÄÄ». Diese- Bestimmung ist aber Durch Artikel 13 des polnischen Gesetzes über die Regelung Mernationaler Rechts-bezrchüngen vom 2. August 1926 insosern geäm dsrtz, als Polen danach auch die Än Ausland nach den dort geltenden Vorschriften geschlossenen Ehen polnischer Staatsangehöriger als gültiganerkennt. Da tote im Deutschen Reich geWosfene Ehe der Parteiien nach deutschem Recht gültig geschlossen - ist, ist sie auch! trotz Feh- Lens der rituellen Form nach polnischem Recht gültige Eine Anfechtung Nchör. Ehe, Ne gemäß Art. 13 E. G. z. BGB. gleichfalls nach polnischem Recht, also nach dem. üstelrrsichlschen A. G. B. zu benrteWen ist, ist nach §8 57, Z9 a. g. O. nur Möglich bei -einem Irrtum -üb-erdie Person, nicht aber bei einem Irrtum über Eigenschaften des anderen Ehegatten. Die Ansechtüngsklage -der Klägerin, die aus -ihren angeblichen Irrtum über das Alter des Beklagtsn gestützt ist, ist also unbegründet und abzuimeisen-. Das Gleiche >gW -für We ScheiduMsklage der Klägerin. Für die' Scheidungsklage polnischer StaaitsangeWM ger sind gemäß Art. 17 Abs. 3 des bereits angeführten polnischen Gesetzes vom 2. 8. 1926 -die deutschen Gerichte nur dann zuständig,, wenn sie au sschließli-ch polnisches Recht -anwendM-. Es ist mithin auch für die Scheidungsklage der Klägerin ebenso wie -die -des Beklagten nach ß 606 Abf. 4 ZPO. ausMileßKch polnisches Recht — A. G. B. — zuberücksichtigen. Jnu ß 133 AGB. ist nun angeordnet, daß die Scheidung >der Judenb,ei wechselseiti-ger freier Einw-illigun-g durch- Ueb>evg-ab>e des Sche-l-debriefes von Seiten des Mannes erfolgt. Ein eim fertiges Scheidu-ngsrecht iist -dem M-anne nur dann Mwähr-t, wenn di-e Frau einen Ehebruch begangen hat. Ein emssAig-es Scheiduing-sbege-hrein- -der Frau ist im A. G. B. Echt anerkannt. Die Scheidungsklage der KM gerin -ist daher nach polnischem Recht als unzulässig abzuwetsen. Die Frage, ob die einseitige. Beschränkung der Rechte der Frau bei der Ehescheidung und -die Abhüngigkeit des Bestehens der Ehe allein von dem -freien- Willen der Ehegatten nicht wider die guten- (deutschen) SMen oder gegen den Zweck -eines deutschen- Gesees« verstößt und ob nicht daher gemäß Art. 30 E. G. z. B. G. B. die Anwendbarkeit polnischen Rechts, die an sich nach Art. 17 E. G. z. B. G. B. gegeben ist, ausgeschlossen und damit Klage wie Widerküoge wegen Unzuständigkeit des Gerichts abzuweisen find, ist zu verneinen. Auch nach deutschem FamÄienvecht fft die Ehefrau dem Mann durchaus nicht in allen Punkten gleichgestellt. Sie unterliegt -vielmehr vielfach einseitigen Beschränkungen. Weiler -ist auch die Dernein-ung des Schei-dungsrechtes der Frauei-ne Erschwerung der Scheidung, die wiederum den deutschen Grundsatz der tunlichsten Erhaltung der Che unterstützt. Ae einsei-tige- Beschränkung der Rechte -der Fmu kann daher nicht als gegjen die guten Sitten oder den- Zweck -eines deutschen Gesetzes verstoßend angesehen werden. Ebensowenig -kann das v-ön, der Scheidung -im beidierseMgen- Einverständnisg-efagit iverden. Wenn' man -im Inland eine Scheidung schweitzerischier Staatsangehöriger wegen schuldloser Zerrüttung der Che zuläßt und die Bestrebungen der Reform des deutschen Eherechts in derselben Richtung gxhen-, dannkanneins Scheidung in bÄdersei-tigem Ein-verständni-s nicht als -eiin Verstoß gegen die guten Sitten oder den Zweck -eines deusichen Gesetzes angesehen werden». Denn -das Einverständnis 'fetzt -in den meisten Fällen eine Zerrüttungder Ehe voraus oder zum mindesten eine gegenfMge Abneigung, di-e in absehbarer Zeit zu -einer Zerrüttun-gder Ehe führen wird. Wenn es auch nach! deutschem Recht ebne Ehescheidung in gegen-feiitigem Einverstälndnisnicht gibt, so, -ist doch nicht -einzusehM, weshalb der Richter, wenn ihm das Einverständnis der Eheg-atten unter Wahrung der Vorschriften des polnischen Rechts nachtzew4!es!snist und auch nach -deutschem- Recht ein Scheidungsgrund vorlbegt, die Ehe-nicht scheiden könnte, die der polnische Richter zweifellos und ,wenn es sich um Deutsche han>- bzlkj aud) der deutsche Richter ebenso zweife-lsfrei' scheiden würde. Daß nun darin ein Hindierung-sgrund gefehM werden könnte, -daß der Richter des einen Staates die Angehörigen des -anderen Staates -deshalb' nicht scheiden-- könne, weil die Gesetze seines Staates den Scheildungsgrund -der Gesetze des anderen Staates nicht kennen^ kann nicht ane-rkannt werdm. Denn das ausländische Recht reicht ja zu einem ScheidungsurlteA iim Inland niemals allein aus, es mutz vMmch-r gemäß Art. 17 Abf. 4 E. Gz. BGB. immer ein Scheidungsgrund auch nach deutschem Recht vorliegen. (Vgl. L. G. Berlin IW 1922/S. 45; LG. München IW. 1921/1472, vgl. auch "Ausführungen Cohn IW. 1919/418; Lutterloh IW. 1929/419 Hollän-drie IW. 29/1863; Pla-nk AMI,. 3d zu Art. 17 EG. BGB., Anm. 28 Art. 30 EG. BGB. vgl. auch RGZ.i 113 S. 42). Wähnend, wie bereits ausgeführt, die Scheidungsklage -der Klägerin -nach dem ausschli^llch.-anzmvend-endenpoln-ifchen Recht unzuWr-ssig ist, Mdie' auf- 8 133 A. G.' B.'gestutzM SchöiÄungswiid^wge des- Beklagten begründet. Die danach^ erforderliche Bescheinigung des zuständigen Rabbiners über einendvei'- D e r I s r a e l i t __ maligen vergeblichen Bersöhnungsveofuch Wetzt vor. Inder mündlichen- Verhandlung vom 1. 7. 1929 hat sich der Beklagte wÄter bereit -erklärt, der Klägerin den- ScheWebrief fve-iwillrg zu übe-rg-eben. Die Klägerin -hat ihrerfeits -ihr EiMSrstänü-NlS zur Enig-egennahme des Scheide-- bckefs kundgegeb-en. Der Beklagte -hat daraufhin fr-ei^- wAltg den von zwei Zeugenunterschriebenen -und nach Form und Inhalt den Vorschriften des 8 133 A. G.B. genügenden Scheödebvief der KlägerUN übergeben,, diese hat ihn fr-eiwiMg entgegengenMNmen. Da düs Gericht eine WiederveröM-IgUNg nach 'seinem nochmaligen-' vergebliche Bersöhnnng-sversuch Nicht mehr für m-ögMH gehalten und demgemäß -eine zeitweilige Scheidung von Tisch und Bett n-icht hat anordnen können, ist gemäß 8 133 A. G. B. die Ehe dem'Bande nach zu trennen, zu scheiden -im Sinne des deutschen Rechtes-. Eine Schiu-ldlgeMärung der Kläg-erin konnte nicht -erfolgen, da es sich um eine Scheidung -auf Grund geg-en-seitigsr EinwM'- gung -handelt und -hierbe eine Schu-lldigerkK-rung nicht möglich ist. ' Dieser Entscheidung steht Artikel 17 Abs. 4 E. G. z. BGB. nicht entgegen, dennvorliegend hätte auf die Klage -des Mannes die Ehe. auch nach deutschem Recht ge-schiede-nwerden müssen. Die Klägerin hat sich dem Beklagten' gegenüber an- -ihrem HochDStStag äußerst -lieblos -verhalten. Statt sich bei dem- Beikkag-tien! für seine Aufm-erksamk-eü zu -bedank m-, -daß -er ihr -nach der Trauung einen BeWcheNstrauß überreichte,, warif sie -ihm mit den verletzenden Worten: (folgen zwei A-eußerungen der Klägerin) -in liebloser Weise sein Alter vor, Auch dadurch, daß sie noch am Hochzeitstagewieder nach Haufe gefahren -ist -Md sich -nunmehr weigert, di-e vereinbarte ^tueue Trauung, vorzunehmew, hat sie -ihre ehelichen Pflichten gröblich verhetzt. Wenn auch diese Gründe an sich niicht schr schwerwiegend sind, so wären sie doch mit Rücksicht da-rauf, daß es sich -um eine noch -nicht vollzogene Ehe handelt, immerhin -ausrechiend gen-ug geroes-ein. um dem Scheidungsibegetzren -des Beklagtenauch nach deutschem Recht (8 1568 BGB.) statbgeben, zu können. Die Kostenents-cheidung beruht auf 88 91, 97 ZPO. Wir haben in Anbetrachtder prinzipiellen Wichtigkeit d-er Sache die gange Urteilsbegründung im Wortlaute gebracht, auf die man sich in weiterenkomplizierten Fällen von im Auslunde vorgenommenen rabbimschen Ehescheidungen wird berufen können. Das Aukorikäksprinzip im Judentum und seine Träger. Von Dr. Jos. Levi in Mannheim. Meiner verewigten Mutter in Liebe und Ehrfurcht gewidmet. (Fotsetzung.) Wo Gemeindepolitik getrieben wird (sie scheint damals schon nicht immer einwandfrei gewesen zu sein), von rrrv steht es entweder um die Politik schlecht, wenn sie schlechte Politiker sind, oder um das Ansehen der Gelehrten, wenn sie zu gute Politiker sind. Es stünde besser um uns und unser Judentum, wenn die Lebensmaxime die in^rr '21 rriri schon in alter Zeit aufgestellt hat. ihre Gültigkeit noch bei uns hätte, tns rrn' übwb (2. nz3Nn h? iYtiöi ir>v2 'v'vv ui' Nochmals fei es gesagt: Erst durch die unreine Art und Weise ihrer Betätigung wird Beschäftigung mit Angelegenheiten eines bbs Politik. Nun zurück zu unserer Aufgabe, die Bedeutung des Autoritätsgedankens für das lebende Judentum zu beweisen. Der Vorwurf der Hartnäckigkeit und Widerspenstigkeit, der Israel durch die ganze Bibel hin verfolgt, macht es gerade zu diesem System der Disziplin tauglicher, das für feine Sendung so notwendig ist. Seiner besonderen Jntellektualität droht nie die Gefahr einer geistigen Versklavung. Der Ruf der Autoritätslosigkeit, der uns Juden, allgemein vorausgeht, ist der beste Beweis, wie wenig unser Autoritätsglauben, ohne den es kein Judentum gäbe, unserer geistigen Freiheit geschadet hat. Die berufenen Mittler der Tradition aber sind vor allem der Greis, der Gelehrte, insbesondere der Lehrer und die Eltern., Im Kampfe mit dem Schicksal erprobt, geläutert und erfahren, ist der Greis,, wenn auch ungelehrt, dem Weisen ähnlich. „Der Weise kann sich mit dem Erfahrenen nicht messen",- heißt es talmüdisch. Greisenehrung ist ja auch ein Gebot der Selbstachtung. Wenn die messianische Zeit herannaht, so. sagen unsere Weisen, wird sie mit großen Wehen ein» 1 ') «"2 'D UH Ivl */'?/ JBb. J feine Herrenhute bekannte Marken Fabrikate Haarfilz vonMk15.-an/V/ HaarfiizvonMk15.-an. setzen: die Frechheit erstarkt, Junge beschämen Greifs, der Sohn setzt den Vater herab?) Den Greis nicht achten, seine Stimme nicht hören, heißt die Vergangenheit verleugnen, auf deren Schultern wir stehen. So weit gehen unsere Weisen in der Wertschätzung des Alters bei der Beratung, daß sie sich zu dem Paradoxon hinreißen lassen: „Wenn die Alten sprechen: Reiß ein, und die Jungen sagen darauf: Bau aus, so reiße ein, denn das Einreißen der Alten ist Aufbau und das Aufbauen der Jungen ist Einreißen/") '! D i e Schicht des Volkes, die ja als erste einer selbstbescheidenen Unterordnung bedarf, ist die Jugend. Was die Jugerüi allgemein für die Zukunft eines Volkes bedeutet, ist hier nicht auszuführen-. Im Judentum sind, wie wir gesehen haben, -die logischen und die ethischen Forderungen des Gesetzes durch den Akt der Offenbarung in historische Forderungen verwandelt worden. Hier bedeutet die Jugend das wichtige Bindeglied einer ununterbrochenen Traditionskette. Ihrer Fähigkeit entsprechend hat sie der Idee zu dienen. Und die Fähigkeit der Jugend ist: Aufzunehmen, zu lernen. Geistig wie körperlich ist der Aufbau das Stigma der Jugend. Die moderne Jugend der Umvölker liebt es freilich, mehr sich selbst zu studieren bis zur Selbstsektion. Mit weichlicher Selbstliebe horcht sie aus jede Regung ihrer Seele hin und — ganz wie der Hypochonder — wird sie dadurch abgelenkt von der Aufgabe der Stunde. Diese krankhafte Selbstliebe und Selbstbeschnüffelung, der man heute so gerne ein wissenschaftliches Mäntelchen umhängt, kann sich die füdische Jugend nicht leisten. Dieses intensive Selbststudium bedeutet zum mindesten Vergeudung kostbarster unwiderbringlicher Zeit und Gelegenheit, ttnn Ta»5) frisches Papier, nennen unsere Weisen die Jugend. Jugend ist Gedächtnisalter, Lernalter, Aufn-ahmealter. Autorität aber ist die Grundlage jeden ersprießlichen Lernens. Die S ch u l e fall Zeit und Leiden der Erfahrung sparen für neues Schaffen, und so eine Höherentwicklung ermöglichen. Beherrschte nicht der Autoritätsglaube die Schule und ermöglichte so dem Individuum von allem Anfang an schon, sich auf die Schultern feiner Vorfahren zu stellen, so wäre alles Lernen vom Standpunkt der Weltgeschichte aus gesehen, ein „Treten am Platze". Wo dis „Autorität-" rasch und sicher erfahrungsgeläutertes Gut übermittelt und so Fehlexperimente und ihre Zeitvergeudung verhütet, bleibt nach einem gewissen Abschluß der Bildung rechte Zeit und- Kraft zu sicherer Neuschöpsung. Wer die Jugend, wie wir dies heute vielfach sehen können, zu politischen Experimenten mißbraucht, handelt unverantwortlich an ihr. Er entwöhnt sie des gerade für ihre Lernaufgabe so nötigen Autoritätsglaubens. Er lenkt sie ab von ihrer eigentlichen Aufgabe. Andererseits neigt gerade die Jugend exzessiv zum Politisieren, weil Politik eine so stark gefühlsbetonte Betätigung darstellt. Und da hier oft das Gefühlsmoment durch Mangel an Wisiep und Erfahrung zu wenig gehemmt wird, schadet'sie nichtselten sich selbst und dem Zweck, dem sie dient. „Schnell fertig ist die Jugend mit dem Wort, das schwer sich handhabt wie des Messers rSchneide". Höher noch als der gewissermaßen von der Natur mit der Weisheit der Erfahrung beschenkte Greis, muh als Traditionsglied wohl der Gelehrte gewertet werden (der, der Idee nach, eine Verbindung beider Prinzipien darstellt, ipt heißt nicht: der Greis, in der Sprache des Tal-

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