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Der Israelit · 1929-07-09 · Heft 28 (9.7.1929) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
70 (1929)
Issue
Heft 28 (9.7.1929)
Date
1929-07-09
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6. Nr. 28 Der Israeli~fc 11. IM 1929 steuern auf die Zuschläge zur Reichsvermögens steuer anzurechnen. Die Anrechnung ist gegen fettig. Ist der Zuschlag zur Einkommensteuer niedriger als der Zuschlag zur Vermögenssteuer so kommt der Zuschlag zur Vermögenssteuer nur mit dem überschießenden Betrage zur Hebung Ist der Zuschlag zur Einkommensteuer höher, so kann er nur bis zur Höhe des Zuschlags zur Der mögenssteuer auf diese angerechnet werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis, daß nur der je weilig höhere Betrag gezahlt wird. Ist etwa ein und derselbe Steuerpflichtige sowohl zu Zuschlä gen zur Reichsvermögenssteuer wie zu Zuschlä gen zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern kirchlich veranlagt, so stehen zur gegenseitigen An rechnung aus der einen Seite die Summe der Zuschläge zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern, auf der anderen Seite der Zuschlag zur Reichsvermögenssteuer einander gegenüber; auch m diesem Falle hat der Steuerpflichtige nur den höheren Betrag zu entrichten, also entweder die Summe der Zuschläge zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern oder den Zuschlag zur Vermögenssteuer. Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft werden mit ihrem Anteil am Gefellschaftsvermögen nicht besonders zur Reichsvermögenssteuer veranlagt, vielmehr wird nur die Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft insgesamt mit ihrem Vermögen ver- . anlagt. (§ 2 c des Vermögenssteuergesetzes vom 10. August 1925 — RGBl, l S. 233). Vom Standpunkt des Kirchensteuerrechts ist aber, da die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften keine juristischen Personen sind, jeder Teilhaber mit Bezug auf einen-seinem Anteil am Gesellschastsvermögen entsprechenden Bruchteil der auf die Gesellschaft veranlagten Dermögenssteuex für steuerpflichtig zu erachten. Da hierüber 'insbesondere wegen der Vorschrift des 8 46 des Reichsbewertungsgesetzes vom 10 August 1925 — RGBl. 1 S. 214 — Zweifel entstehen können, ist in den neuen Gesetzen bestimmt, daß bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auch eini ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechender Bruchteil der von der Gesellschaft zu entrichtenden Reichsvermögenssteuer der Berechnung der Kirchenfteuerzuschläge zu Grunde zu legen ist. Für den Fall des mehrfachen Wohnsitzes ist auch für die Verteilung der nach dem Maßstabe der Reichsvermögenssteuer veranlagten Kirchensteuer auf die beteiligten Kirchengemeinden die sinngemäße Anwendung des 8 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (GS. S. 281) vorgesehen. Rach Lage der Verhältnisse wird für das Rechnungs jahr 1929 die Reichsvermögenssteuer 1928 als Grundlage der Kirchensteuer zu gelten haben. Da der Herr Reichsfinanzminister in seinem Erlasse vom 24. April 1929 — S. 2270—1150 — hinsichtlich der Heranziehung der Reichsvermögenssteuer die Finanzämter noch nicht mit Weisungen versehen konnte, wird es sich empfehlen, daß die Kirchengemeinden und -Verbände sich vor Beschlüssen über die Heranziehung der Reichsvermögenssteuer erst mit dem zuständigen Finanzamts in Verbindung setzen. lV. Die bisher noch bestehende Kirchensteuerfreiheit der Geistlichen und Kirchenbeamten ist mit Wirkung vom 1. April 1929 ausgehoben worden. Jedoch haben die Geistlichen und Kirchenbeamten das Recht, ihre Kirchensteuerschuld mit Gehaltsforderungen, die ihnen gegen die chengememde zustehen, aufzurechnen. Entwicklungslehre und Judentum. Bon Rrdolf Neugatz in Homburg. . III.*) Es ist nicht weiter verwunderlich, daß der Darwinismus von einem negativen Prinzip, das nur ausmerzen kann, seinen Ausgang nahm, denn es war das sinnfälligere; erstaunlich bleibt, daß er dieses Prinzip so verkannte, daß er es gleichsam mit dem umgekehrten Vorzeichen versah und es zum positiven zu stempeln suchte. War es vielleicht ein vom Gefühl eingegebenes Streben, sein System durch ein tragendes positives Moment zu untermauern, das den Forscher zu seiner Verwechslung führte? Wie dem auch sei. Nachdem nunmehr die destruktive Tendenz der Auslese feststeht, so liegt es allerdings nahe, nach einem konstruktiven Prinzip der Entwicklung zu suchen. Und wenn uns nun gesagt wird«, daß die zwei sich gegenübersteh enden Natursysteme im Verhältnis zum normalen Menschen der Thora in tohaur und Lome geschieden werden, so ergibt sich aus dieser Behauptung die unabweisbare Forderung, den Begriff Taharoh (Reinheit) in seiner ganzen Klarheit und Deutlichkeit an Hand des gegebenen Materials herauszustellen. Gegeben ist uns aus den Verboten! der Begriff Lome (unrein), aber nur in Bezug auf den Menschen und seinen Zustand, also nur relativistisch. Da es sich hier nicht um Objekte, sondern um Verhältnisse handelt, so läßt sich aus dem Negativum „unrein" das Positwum „rein" nicht herleiten, viel weniger noch aus Einzelfällen ein System aufbauen, das uns das positive Prinzip tohaur wirksam zeigen könnte. Es bleibt nur die eine Kardinalfrage: Wieso und wieweit sind diese Verbote überhaupt möglich? Wäre der Mensch nur Naturwesen, also Tier, so wären Unreinheitsverbote unmöglich, da das Tier bedingungslos determiniert ist. Und der Mensch? Der Mensch ist nach dem Kant-Interpreten Ernst Marcus entweder passiv determiniert durch die Natur, d. unfrei, oder aktiv bestimmt durch die Vernunft, d. i. frei.**) Innerhalb dieser beiden alternativen Möglichkeiten spielt sich das menschliche Leben ab. Um Mensch zu sein, muß der Sterbliche die Nötigung der Natur über sich ergehen lassen, aber allein die Satzung der Vernunft gestattet ihm, M e n s ch zu sein. Aktivität und Passivität schließen sich aus, also ist die eine aus dem Umkreis der Herrschaft der anderen verbannt, uni) dadurch sind ihre Gebiete abgegrenzt. Gibt es nun keinen Ausweg aus diesem Entweder-Oder, läßt sich keine Brücke schlagen zwischen Vernunft und Sinnlichkeit? Die Vernunft dringt auf Zwecke, die Sinnlichkeit auf Inhalt, aber die Anforderungen der Triebe sind nur aus das Was, und nicht auf das Wie gerichtet. Nur die Handlung wird gefordert, aber die Art der Handlung ist nicht bestimmt. Wenn wir nun den Horizont des Lebens nach dieser Richtung hin absuchen, so finden, wir in der Tat im menschlichen Organismus einen Bezirk, der zwar in seinen Funktionen durchaus physisch sestgelegt ist, aber nicht an eine pezielle Art der Befriedigung gebunden ist. Es ist das. sympathische oder vegetative Nervenystem, der Resonanzboden der Außeneindrücke, der Beherrscher der vegetativen Lebenstätigkeit und der Regulator des Blutumlaufes und der Drüfenfekretion,. Dieses periphere Nervensystem ist in seiner Verrichtung dem menschlichen Willen vollständig entrückt — es ist also physisch determiniert —, aber dennoch läßt es dem menschlichen Intellekt Betätigungsspielraum dadurch, daß er, zwar nicht den Ablauf, wohl aber die Art des Wirkens beeinflußt. Daß ich essen muh, ist ein chysischer Zwang, aber was ich essen mag, darüber hat mein Wille zu bestimmen und warum und weswegen ich dies wähle und jenes verwerfe, dafür ist die Vernunft die letzte Instanz. Wir sehen also in diesem Bereiche Aktivität und Passivität, zwar jede in ihrer Sphäre, aber glerchzeMg wirksam, wir haben physische Vor-! länge vor uns, deren Zweck zwar dem erkennenden Geiste zum Teil verschlossen, dem handelnden! Villen jedoch offenstehen. Weil aber die Erkenntnis des Zweckes bisweilen mangelte, überah man die Fähigkeit der freien Zweckbestimmung. Und hier ist auch der Raum für die *) Siehe „Israelit" Jrchrg. 1929, Nr. 6. **) Die Gesetzesformel der Vernunft, gerichtet an. jeden menschlichen Intellekt ilantet: Du sollst bas gesamte durch das Triebleben erkennbare natürliche Verhalten losgelöst vom natürlichen Motiv (den. Trieben«) gemäß dem Begriffe des Gesetzes, d. h. 'logisch regulieren und demgemäß handeln. Taharoh-Vorschristen, hier, wo Aktivität und Passivität sich gleichsam die, Waage -? haltey/ wo wir handelnd leiden und herrschend dienen.: Damit wird auch die Bedeutung, dieser Gesetze deutlicher erkennbar. In ihnen wurzelt-MÄer>ielkfdaH?Religiöse, -das ideell/ Gefühl-und Jntelleft.; vereint und allen Widerstreit zwischen-, Natur-und Vernunft: aufhebt. ^Denn dem, tätigen, Leiden ^entspricht in d«er Idee das leidende Handeln, d. i. das Mitleid, das Mitgefühl, im weitesten Sinne die Liebe. Dem herrschenden Dienen steht das dienende Herrschen, d. i. die Demut, die Gottergebenheit und, weiter gegriffen, die Frömmigkeit gegenüber. Streng genommen hat uns unsere Untersuchung schon über die Fragestellung hinausgeführt. Nicht nur die Möglichkeit der Taharoh- Vorschriften ist gezeigt worden, sondern auch einer ihrer Zwecke, vielleicht ihr letzter Zweck überhaupt, ist in unser Blickfeld gerückt. Und was folgt hieraus für die Entwicklungslehre? Nichts weniger und nichts mehr, als daß dem Menschen in den Taharoh- und Tumoh-Vorschriften die Mittel gegeben sind, das Individuum und mittelbar auch die Gattung positiv zu beeinflussen. Denn das sympathische Nervensystem — die Bezeichnung spricht für unsere obige Deduktion — reguliert, wie schon erwähnt, den Kreislauf des Blutes, der Säfte usw. und dadurch-den menschlichen Rhythmus. Ein jedes Wesen hat den ihm eigenen Rhythmus, der in den Bedingungen des Pulsschlages, der Atmung, der Periodizität des Lebensprozesses usw. seinen Ausdruck findet und der es befähigt, Wahrnehmungen zu mach«en, Sinneseindrücke zu empfangen, die den Schwingungen dieses feines Rhythmus gemäß sind, der ihm aber auch versagt, jenseits des Pendelschlages seines Rhythmus Erfahrung zu erlangen. Wie bei Fernhören und Fernsehen Empfänger und Sender auf die gleiche Welle abgestimmt sein müssen, so ist das rhythmische Gleichgerichtetsem, sowohl für das passive als auch für das aktive Verhalten der Lebewesen ausschlaggebend und das Wort vom Rhythmus der Arbeit ist mehr als ein Schlagwort. Bei dem Tier, dem Naturwefen, das durch seine Körperbeschaffenheit in Bezug auf die vegetativen Lebensvorgänge physisch in jeder Weise determiniert ist (Pflanzenfresser oder Fleischfresser), Brunstzeit usw.), ist die Lebensrhythmik eben durch diese Bestimmung sicher gestellt. Sie kann nur gefährdet werden durch Vermischung der Arten, und es ist deshalb wohl schon richtig, wenn man das „Arten-Gefetz" Mit den Taharoh-Verordnungen in Verbindung gebracht hat. Und diese Vorschrift, die Arten zu achten und nicht zu vermischen, sie bezweckt wohl nur die Erhaltung des Rhythmus. So kommen wir zu dem Schluffe, daß der Rhythmus das konstruktive Prinzip des physischen Werdens, d. i. der Entwicklung, ist. Erinnern wir uns nun, daß Taharoh Reinigung und Reinheit — also Handlung und Resultat — bedeutet, erinnern wir uns ferner, daß nnv nach Samson Raphael Hirsch, von "iiv' die Reihe, herstammt und den Zustand bezeichnet, in welchem alle Teile in einer.nur von dem eigenen Wesen bestimmten Zusammengehörigkeit sich zusammenfügen Md nur unter der Herrschaft des reinen Prinzips des eigenen Ganzen stehen und sich entwickeln, so scheint uns der Sinn der dem Menschen gegebenen Taharohgefetze in der Bewahrung und Sicherung seines natürlichen Rhythmus zu liegen. Das Tier ist durch feine Gebundenheit geschützt, der Mensch in seiner Ungebundenheit bedarf der schirmenden Hand eines höhereen vorsorglichen Gesetzes. „Infektion ist immer die Antwort auf das Eindringen fremdartiger Rhythmen in den Rhythmenstrudel der Gewebeelemente, sie ist eme Machtprobe auf die Konstanz der Art", sagt Carl Ludwig Schleich, und er fährt fort: „Wären nun die hochorganiierten Nukleinsubstanzen abbaufähig, so könnte es niemals Epidemien unter den Lebewesen geben, wir kennten nicht Tuberkulose, Typhus usw., weil die abgebauten Nukleine dieser Bazillen immer schadlos assimiliert werden« müßten."

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