Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 70 (1929)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1929)
- Date
- 1929-07-09
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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11. Suffi 1929 Der Isr « eltt Nr. 28. Sevt^ 5 Kalt getrunken l(£l£ das beste Erfrischungs getränk Keine Gratiszugaben .dafür Qualität sind Mädchen. Es scheint sich hier zu miederholen, was man jahrelang in Galizien erlebt Hai und dort zu so ungeheuer großen Schäden geführt hat, daß man nämlich glaubt, die Töchter eher den fremden Einflüssen aussetzen zu dürfen, als die Jungen. Wann werden sich alle Kräfte zusammentun, um in gemeinsamer Front gegen die Gefahr aller Gefahren, gegen die Vergiftung junger jüdischer Seelen im Lande der Väter, wirksam einzutreten? Inzwischen ist der Ruf zum einheitlichen Kampfe gegen die Umtriebe der Missionen in Palästina auch von Amerika aus ergangen. In der Zentralkonferenz amerikanisch e r R a b b i n e r wurde beschlossen, mit einem Aufruf am) die Weltjudenheit und einer Eingabe an die Palästina-Regierung heranzutreten. In R e w y o r k selbst und in anderen Großstädten Amerikas soll ein jüdischer Aufkälrungsdienft auf breiter Grundlage der regen Missionstätigkeit unter den Juden entgegenwirken. Freilich haben die Amerikaner durch ihre weitgehenden Amalgamierungsbestrebungen vielfach — ungewollt — der Judenmission den Boden geschaffen und die Arbeit erleichtert. Die „Verbrüderung", die sog. „Goodwill-Bewegung", die bis zum Austausch der Geistlichen tn Synagoge und Kirche geht, konnte von der Mission, rührig wie sie ist, nicht unbeachtet und unbenutzt bleiben. So gibt jetzt Mars ch a l l in einem öffentlichen Schreiben zu, daß manche christliche Geistliche, die in der Goodwill-Bewegung tätig sind und dabei das Vertrauen junger Juden gewinnen konnten, diese Gelegenheit in unverantwortlicher Weise für ihre B e k e h r un g s z w e ck e a u s n u tz e n. Einer der Gründer der Bewegung, Rabbi Solomon F o st e r, empfahl der Rabbinerkonferenz, ihre Hand nunmehr von diesen Verbrüderungsexperimenten zu lassen, nachdem von der liberalen christlichen Seite im „Goodwill" ab gelehnt w orden ist, der Mission im Rahmeni der Bewegung das Handwerk zu legen. Daß eine Zusammenarbeit solcher Art nicht im Sinne der jüdischen Initiatoren ist, darf man ihnen füglich glauben. Aber es gehörte wenig Prophetengabe dazu, um eine solche Entwicklung und' solche letzte Konsequenz vorauszusehen. Baut in Amerika die Mission ihre Arbeit auf den religiösen Bankrott der vom Materialismus erfaßten Massen auf, so sind es in Palästina mehr die wirtschaftlichen Verhältnisse) diir die hungernden Menschen in die Arme der Mission treiben, oder, was noch tragischer ist, sie veranlassen, ihre Kinder dem Moloch der Taufe zuzuführen. Hier ist es vornehmlich eine Frage finanzieller Hilfe.' Ausreichende um'd gute jüdische Spitäler und noch mehr gute jüdische Schulen tuen not; sie würden die beste Waffe gegen die Mission bilden. Und dazu braucht man Geld. Hierin konnte schon Amerika helfen, wenn die Hilfe über Reden und Beratungen in Konferenzen und Konventen hinaus ernstlich gemeint ist. Das Konkordat in Italien und die jüdische Gemeinde. Die Erklärung Mussolinis, daß die nichtkatholischöN religiösen Gemeinschaften auch nach dem Konkordat der katholischen Kirche gegenüber gleichberechtigt sind, stimmt, wie aus Rom berichtet wird,, mit der Wirklichkeit nicht überein. In mchttzrtzstl-wiHiigE. Unkten, wie im Erziehungswesen uM.irm (£$. erecht bleibt die jüdische Gemeinde im Hintertreffen. Der Staat anerkennt z. B. eine Ehe schon alsgültig, wenn sie von einem katholischen Priester gemäß dem kanonischen Gesetz vollzogen wird; auch Trennungen solcher katholischer Ehen werden von rein kirchlichen Gerichten erledigt. Ehen nichtkatholischer Religionen werden aber nach dem Zivilgesetz geschlossen, die Priester füngieren nur als Zelebranten. Ein noch, größerer Anter-- schied besteht bei Ehelrennung) .Wenn em Eheschluß durch einen R ab b ine r vollzogen wird, kann nur das Zivilgericht! eine solche Ehe trennen, während bei Ehen, die durch einen katholischen Priester geschlossen werden, «nur eine von einem kirchlichen Gericht gemäß kanonischem Gesetz ausgesprochene Trennung als gültig anerkannt wird. Auch die Lage im Erziehungswesen der Juden hat sich verschlechtert. Die italienischen Staatsschulen sind katholische Schulen. Früher einmal konnten jüdische Kinder Staatsschulen besuchen, ohne in religiöser Beziehung Gefahren ausgesetzt zu sein. Die Schulen waren! noch weltlich. 1923 aber wurde ein Unterrichtsgesetz durchgefetzt, das die Schulen in katholische Institutionen umgewandelt hat. Demzufolge setzten jüdische Eltern, die ihre Kinder in die Staatszuschulen schickten, diese dem katholischen Einfluß aus. Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht löst das Problem nicht, denn nach dem Gentile - Gesetz sind auch die Gesangsstunden religiöser Musik gewidmet und auch der Unterricht in Italienisch trägt ausgesprochen, katholischen Charakter. Im Geschichtsunterricht wie in den meisten anderen Fächern find die Lehrer angewiesen, so viel wie möglich religiöse Themen zu behandeln. So ist der gesamte Unterricht in den Staatsschulen vom christlichen Geiste durchtränkt. Die wiederholten Bemühungen der italienischen Juden, irgendeine erleichternde Maßnahme bei der Regierung durch>- zusetzen, blieben immer erfolglos. Womöglich wurden jüdische Schulen eröffnet, die das Unlterri'chtsprogramm der Regierung befolgten, dabei die jüdische Religion pflegten. Die Regierung wurde ersucht, diese Schulen finanziell zu stützen; aber es ist dies bisher in keinem Falle geschehen. Vor kurzem schilderte Senator P o - lacco in einer bewegten Rede im Senat die schwere Lage der jüdischen Eltern und jüdischen Kinder und rief; „Ihr macht aus den Schulen Zentren, religiösen Proselytentums! Das religiöse Bewußtsein der jüdischen Kinder wird verkrüppelt, die Kinder werden ihren Familien entfremdet. Wir italienische Juden, die stets Vaterland und Glauben als eine Einheit angesehen haben, fühlen jetzt, daß in diesem Lande Gleichberechtigung und religiöse Toleranz vernichtet werden-." Die jüdische Gemeinschaft in Italien ist leider geistig längst nicht mehr auf der alten Höhe, aber sie ist die älteste in Europa. Ihre Beziehungen zu der 'nichtjüdischen Bevölkerung waren stets freundschaftlich, ja intim. Die Juden bilden dort einen so kleinen Prozentsatz der Bevölkerung, daß Italien eines der wenigen Länder gewesen ist, die eine Judenfrage nicht kennen. Vor zehn Jahren wäre ein Vorschlag, jüdische Sonderschulen zu errichten, als absurd angesehen worden. Heute erscheint d i E r r r ch t u n, g j ü d i s ch e r S ch ülen als der einzige Weg, um die italienische I u d e n h e i t vor dem U nt e r g an ge zu retten. Aber der Gedanke, ein eigenes jüdisches Schulwesen zu errichten, ist angesichts der kleinen Zahl von Juden in Italien auch ein finanzielles Problem. In Rom, das die größte jüdische Gemeinde Italiens beherbergt, kann die jüdische Schule mx 250 Kinder aufnehmen; mehr als 1000 jüdische Kinder müssen allgemeine Schulen - besuchen) Gelänge es in Italien, den Staat für eigene jüdische Schulen zu interessieren! imfo die Mittel dafür von ihm zu erhalten- und fänden sich aus der anderen Seite im jüdischen! Italien die Männer, um dieses ihnen von der Vorsehung in die Hand gespielte Mittel richtig zu gebrauchen, so könnte eine neue Aera, eine Regeneration auch für das italienische Judentum Mt dem Konkordate anbrechev. Die neuen preußischen Kirchensteuergesetze und die jüdischen Gemeinden. Wir veröffentlichen im folgenden den für die finanzielle. Entwicklung der jüdischen Gemeinden in Preußen außerordentlich bedeutsamen Erlaß, den der Kultusminister unterm 24. Mai fub G. 1 Rr. 1174 G. n an die Behörden sowie an die beiden Landesverbände jüdischer Synagogengemeinden in Berlin und H a l b e r st a d t gerichtet hat. Der Erlaß lautet: Betrifft: Kirchensteuer 1929. Die in meinem Erlaß vom 23. März 1929 — G I 653 G n — erwähnten Gesetzentwürfe sind nunmehr vom Landtage verabschiedet und unter dem 3. Mai 1929 zu der Preußischen Gesetzsammlung (S. 35) verkündet worden. Obgleich der Erlaß vom 23. März 1929 den Bedürfnissen der Kirchengemeinden! und Gesamtverbände im allgemeinen Rechnung trägt, ist noch folgendes zu ergänzen: I. In den neuen Gesetzen ist zugelassen, daß die Kirchengemeinde, wenn sie von ihrer Befugnis zur Heranziehung der Realsteuern Gebrauch machen, die Heranziehung aller oder einzelner dieser Steuern auch mit einem höheren oder niedrigeren Hundertsatze als dem der Zuschläge zur Einkommensteuer beschließen können. Hierdurch ist die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 der Kirchensteuergesetze beseitigt und der bereits bisher geübten Derwaltungspraxis eine zweifelsfreie gesetzliche Grundlage gegeben worden. Indessen bleibt nach wie vor auf Jnnehaltung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Heranziehung der Einkommensteuer und der der Realsteuern zu achten. Insbesondere dürfen Zuschläge zu den Realsteuern, die das Dreifache der Zuschläge zur Einkommensteuer übersteigen, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden. Vor der staatsaufsichtkichen Genehmigung derartiger Beschlüsse ist unter Beifügung einer eingehenden Stellungnahme der Kirchenbehörde an mich zu berichten. Diese Gesetzesänderung erlangt rückwirkende Kraft schon vom 1. April 1928 an. Im Rechtsmittelverfahren getroffene rechtskräftige Entscheidungen von Cinzelsällen bleiben jedoch hiervon unberührt. n. Das Kirchgeld (Rr. l Abs. 3 der Richtlinien vom 29. März 1928) erlangt durch die neuen Gesetze die Rechtsnatur der Kirchensteuer und wird demgemäß beitreibbar. Ein freiwilliges Kirchgeld wird nicht mehr zugelassen. Das Kirchgeld ist nunmehr in die Umlagebefchlüffe mit auszunehmen und bedarf der staatsaufsichtlichen Genehmigung. Wird ein gestaffeltes Kirchgeld erhoben, so darf der Höchstsatz des Kirchgeldes 10 RM. nicht übersteigen. In den öffentlichen Bekanntmachungen und in den Benachrichtigungen der einzelnen Kirchgeldpflichtigen ist auf die Möglichkeit der Zwangsbeitreibung hinzuweisen. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat sich in seinem Erlasse vom 24. April 1929 — S. 2270—1150 — damit einverstanden erklärt, daß auf Antrag die Finanzämter bei der Verwaltung einschließlich Erhebung des Kirchgeldes 1929 bei den Steuerpflichtigen Mitwirken, die bereits auf Grund anderer Steuermaßstäbe, z. B. der veranlagten Einkommensteuer oder der Lohnsteuer unter Mitwirkung der Finanzämter zur Kirchensteuer herangezogen werden. In diesen« Fällen wird das Kirchgeld durch die Finanzämter auch zwangsweise beigetrieben. Sonst findet das Verwaltungszwangsverfahren nach 8 20 des Gesetzes vom 14. Juli ld05 (GS. S. 281) bezw. Art n § 2 der Gesetze vom 14. Juli 1905 (GS. S. 277) und vom 22. März 1906 (GS. S. 41, 46) statt. Im übrigen verbleibt es wegen des Kirchgeldes bet den bisherigen Richtlinien. HI. Die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände können neben der E i n k o m m e n st e u e r außerden Realsteuern nunmehr a uch Zuschläge zur R e i ch s v e r m ö gensst e u e r beschließen. Jedoch sind die Zuschläge zur Einkommensteuer und zu den Real-