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Der Israelit · 1929-06-27 · Heft 26 (27.6.1929) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
70 (1929)
Issue
Heft 26 (27.6.1929)
Date
1929-06-27
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Akademische Halacha. Von Rabbiner Dr. Kaatz in Hindenburg O.-S. I. Unter dem obigen Titel veröffentlicht Herr Oberrabbiner Dr. Josef Car leb ach in der Literarischen Warte des „Israelit" Nr. 17 einen interessanten und originellen Aufsatz, in welchem er das Werk „Judentum und seine Umwelt" von Prof. Dr. Michael Guttmann einer Besprechung unterzieht. Den Hauptinhalt des Aufsatzes bildet eine Polemik gegen eine Behauptung Guttmanns, daß nach der ä l t e r e n Halacha Israelit und Ger Tofchab unter das gleiche Asylrecht gestellt gewesen seien. Gegen diese Behauptung polemisiert Carlebach mit aller Entschiedenheit und weist sie energisch als einen „anmaßlichen Angriff" zurück. So geistreich nun auch die Darlegungen Carlebachs sind, so muh dennoch gesagt werden, daß sie ganz offensichtlich in großer Hast und Erregung geschrieben worden sind, denn sie enthalten zahlreiche Jrrtümer, die dem verehrten Verfasser sicherlich nicht unterlaufen wären, wenn ihm beider Abfassung mehr Muße und Ruhe zur Verfügung gestanden hätte. Zu den befremdlichsten Jrrtümern gehört die Behauptung S. 2, Spalte 3, „daß, wenn die Unvorsätzlichkeit (des Ger Tofchab) handgreiflich zu beweisen ist, er. dann durch Exil strafbar sein muß." Eine solche Behauptung widerspricht nicht nur der Mischna Makkot H 3, sondern auch der von Rambam Hilchot Rozeach 5, 4 kodifizierten Halacha. Obwohl es sich hierbei um ein Gesetz handelt, das feit fast zwei bezw. drei Jahrtausenden keine praktische Geltung hat, so darf dennoch die Behauptung Carlebachs, da sie eine kodifizierte Halacha berührt, nicht unwidersprochen bleiben. Sie ist tatsächlich unrichtig wie aus der zitierten Rambamstelle klar und unzweideutig hervorgeht. Der verehrte Verfasser macht durch diese Behauptung nicht nur seine Polemik gegen Guttmann gegenstandslos, sondern geht sogar über diesen hinaus, denn Guttmann spricht nicht von der talmubischen Halacha, sondern er behauptet im Gegenteil, daß nach einer früheren Halacha, die keine Gesetzeskraft erlangt habe, ■ eine Gegenseitigkeit stattfinde. Nach Earlebach dagegen soll sogar nach der geltenden Halacha Gegenseitigkeit zwischen Israelit und Ger Tofchab herrschen, denn er behauptet, daß der Ger To schab wegen einer nachgewiesenermaßen unvorsätzlichen Tötung eines Israeliten in die Asylstadt gehen muß. Da nun Rambam sowohl im Mischnakommentar als auch in Hilchot Rozeach 5, 3 entscheidet,*) daß ein Israelit wegen unvorfätzltcher Tötung eines Ger T o - *) An der Richtigkeit der überlieferten, überdies durch keinen Geringeren als Rabed und durch Migdal Os bestätigten Lesart kann nicht gezweifelt werden. Zioar gibt der Kesses Mischna der Vermutung Ausdruck, daß vielleicht die überlieferte Lesart zu korrigieren sei, aber er wird von Tossafol Jomtow singend widerlegt. s ch« b in die Asylstadt geht, so fände nach Carlebach zwischen Israelit und Ger Tofchab eine Gegenseitigkeit des Asylgesetzes statt undzwar nicht nur, wie Guttmann behauptet, nach einer früheren, sondern sogar nach der geltenden Halacha. Die Polemik Carlebachs wird also nicht nur völlig unverständlich, sondern die Behauptung Guttmanns wird von Carlebach, ohne daß er sich dessen bewußt ist, sogar aus die rezipierte Halacha ausgedehnt, ein bedauerliches Versehen, das gleich zahlreichen anderen Jrrtümern des Aufsatzes.nur durch die übergroße Hast und Erregung zu erklären ist, in der der Artikel verfaßt wurde. Diese Hast hat den Verfasser auch dazu gebracht, in dem mit dem Thema nur Mittelbar in Zusammenhang stehenden Anhang des Aufsatzes S. 3, Spalte 2, einem talmudischen Satz eine .Deutung zu geben, die nicht als zulässig angesehen werden kann. Sie betrifft den Ausspruch Megilla 31b „Die Strafandrohungen in Levitikus sprechen im Plural und sie hat Mosche aus dem Munde Gottes selbst gesagt. Die Strafandrohungen in Deuteronomium sprechen im Singular und sie hat Mosche aus seinem eigenen Munde gesagt." Carlebach deutet diesen Ausspruch dahin, daß das ganze Buch Deuteronomium als eine Prophetie, die anderen vier Bücher dagegen als einfache Ueb ermittlung des göttlichen Wortes von Mosche gesagt worden seien. Aber eine solche Unterscheidung der einzelnen Bücher der Thora ist nicht statthaft, sie sind vielmehr alle in gleicher Weise Uebermittlungen des göttlichen Wortes. Der Ausspruch ist von Carlebach mißverstanden! worden. Er hat einen sehr einfachen Sinn. Er stellt nämlich nichts anderes als eine grammatische Bemerkung dar, welche darauf hinweist, daß die Strafandrohungen in Lev. von Israel im Plural und von Gott in d>er ersten Person, dagegen die ini Deut, von Israel im Singular und von Gott in der dritten Person sprechen. Der Ausspruch bezieht sich also nur auf die Strafandrohungen, nicht aber aus die gesamten Bücher der Thora, denn sowohl im Deut, als auch in den anderen vier Büchern, wie überhaupt in der ganzen» Helligen Schrift findet, oft sogar in einem und demselben Satz, häufig ein Wechsel von Numerus und Person statt. n. Erwiderung. Don Oberrabbiner Dr. Carlebach in Altona. Zu den Ausführungen des verehrten Herrn Kollegen, Rabbiner Dr. Kaatz, habe ich sachlich Folgendes zu bemerken: Es ist nicht richtig, daß den Hauptinhalt meines Aufsatzes eine Polemik gegen die Aufstellung ausmacht, nach einer älteren Halacha seien Israelit und Ger Tofchab unter das gleiche Asylrecht gestellt. Das wäre wirklich sine „akademische" Halacha, gegen die ich nichts oder wenig einzuwenden hätte. Gewiß kann zwar nicht eine ältere, aber eine alte Halacha bestanden haben, die anders entscheidet als die talmudisch-mischnische. Uns sind viele Midraschim und Boraithas bekannt und neuestens wieder aufgedeckt worden, die Ueberlieferungen neben der talmudischen darstellen. Warum sollte man nicht eine über das Asylrecht Nachweisen können? Wogegen ich mich in meiner Polemik wandte, war lediglich und allem» eine despektierliche Behandlung der mischnischen und talmudischen Halacha, ihre Abweisung als „kasuistisch", als „ohne richterliches Verantwortungsgefühl" aufgestellt. Meine Polemik richtet sich dagegen, daß man den Jeruschalmi als Kronzeugen gegen die Mischna und Toßephta anführen könne. Meine Polemik wies die Behauptung zurück, daß der Semag gegen Mischna und Talmud entscheiden könne. Meine Abwehr bekämpft den Gedanken, als wenn Babels Amoraim Gesetzesmaterialien behandelt und maßgeblich zu entscheiden kein Bedenken getragen hätte, die sie nicht genau in ihrer vollen Bedeutung und ihrem eigentlichen Sinn ersaßt und gekannt hätten. Was ich selbst, um den Sachverhalt aufzuklären, hinzusetzte, ist zunächst ganz gleichgültig. Und wenn die Probleme, aus denen heraus Guttmann zur Aufsuchung der „älteren»" Halacha geführt worden, von mir ungeschickt oder gar fehlerhaft behandelt sind, so wird dadurch an dem Kernpunkt meines Aufsatzes nichts geändert, nämlich an der Forderung: daß man talmudifche Diskussionen mit Ehrfurcht und Achtung, mit Selbstbescheidung zu behandeln habe. Wenn» meine Weisheit zu gering ist, dann schütte man über m i ch allen Tadel und Spott aus, aber jene Kritik gilt nach wie vor zu Recht. Dann war i ch ein schlechter Verteidiger, aber der Talmud- und seine Meister bleiben davon unbetroffen. Dasselbe gilt für meine Ausstellung gegenüber Jampel. Meine Deutung des Talmudsatzes: pas lass; ‘•sd nwa min mwanw ni^p mag dahingestellt sein. Wenn sie schlecht oder falsch ist, weise man sie ab und suche eine bessere. Aber deshalb bleibt meine' Polemik gegen die Bemerkung Jampels, daß der Talmud einem seiner wichtigsten Grundprinzipien! selbst widersprochen hätte, unverändert voll und ganz zu Recht bestehen. Wenn man daher will, streiche man aus meinem Artikel alle meine Richtigstellungen. Ich bin darüber nicht unglücklich. Ich kenne meine Grenzen zu genau. Gleichwohl glaube ich, daß Kaatz mir Unrecht tut. Er wirft mir einen Widerspruch gegen die rezipierte Halacha vor. Das ist aber nicht der Fall. Schon darin liegt eine Unkorrektheit, daß er einen Satz, den ich nur als Vermutung ausgesprochen und dem ich daher ein „m. E." vorausgeschickt habe, darstellt, als hätte ich ihn kategorisch ausgesprochen». Es sei aber der Sach-

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