Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 70 (1929)
- Issue
- Heft 26 (27.6.1929)
- Date
- 1929-06-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Serie 4. Nr. 26 Der Israelit 27. Juni, 1929 fetzgebung bis jetzt keine Aender u N g erfahren u n d k ö n n e n daher nach wie vor zur Anwendung kommen!." In den zehn Jahren, die seit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verflossen sind, ist immer wieder, auch von orthodoxen Führern, mit einem Achselzucken der Resignatiom auf die Anschauung der bayerischen Staatsregierung hingewiesen worden, die im Gegensatz zu dieser Entscheidung die alten Rechtsquellen als durch die neue Verfassung aufgehoben betrachte. Glaubt man uns aber wirklich einreden zu können, daß angesichts einer zumindest strittigen Rechtslage der einmütige Wille des bayerischen Judentums, sich zu der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu bekennen — wenn dieser einmütige Wille wirklich vorhanden gewesen wäre — nicht auch die Staatsregierung veranlaßt hätte, sich theoretisch und praktisch zur weiteren Aufrechterhaltung der traditionellen Grundlage der Einheit des bayerischen Judentums zu entschließen? Allein selbst zugegeben, daß die Staatsregierung unter keinen Umständen gewillt gewesen wäre, Judenedikt und NormativenLschließung nach wie vor als bindend anzuerkennen, mußte und konnte man nicht zumindest erwarten, daß der G e - m e i n d e v e r b a n d den Geist dieser Rechtsquellen zur Grundlage seiner Verfassungsarbeit machen» werde? Und hätte man nicht zu allermindest erwarten können, daß die bayerische Orthodoxie als unerschütterliche Grundbedingung ihrer weiteren Mitarbeit im Verbände die Hinübernahme dieses Geistes in die neu zu ordnenden Verhältnisse fordern werde? Schon acht Monate bestand der Verband, als am 11. Dezember 1920 die bayerische Rabbmerkonferenz an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Gutachten betr. den Vorentwurf eines religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes erstattete und in diesem Gutachten die Zwecke einer israelitischen Kultusgemeinde mit folgenden Worten feststellte: „Der Zweck der Gemeinde ist: Förderung des Thorastudiüms, Verkündigung der Gotteslehrs, Gottesverehrung und Thoraerfüllung, Wohltätigkeit, wozu auch Krankenpflege und die Liebespflichten gegen die Toten gehören. Zur Erreichung dieser Zwecke sind Einrichtungen notwendig. Das R e l i g i o n s g e s e tz gebietet deshalb, daß in jeder Gemeinde Sorge getragen fein muß für den Unterricht in der Thora, für ein zweckentsprechendes Lokal zu den Gebetsversammlungen, für einen, dem Religionsgesetz entsprechenden Vorbeter, für Thorarollen und sonstige Einrichtungen der Gebetsstätte, für einen Schächter und die Beschaffung ritualmäßigen Fleisches, für ein Ritualbad und für ein Begräbnis, das dem Religionsgesetze entspricht usw." Was hätte näher gelegen, als daß auch der Verband bei seinen Verfassungsarbeiten zum Geiste dieses Gutachtens sich bekannt hätte? Dem Verbände aber rbar es bei seine n V e r f a s s u n g s a r b e i t e n v o r a l l e m d a r u m z u t u n, mit de m G e i st e der Vergangenheit zu brechen,, weil dieser Geist, wie der Verbandspräsident Dr. Neumeyer, einmal schrieb, „von den Gemeinden, insbesondere von den großen und mittleren, Gemeinden, in wichtigen Stücken als dem Wesen ihrer religiösen Gemeinschaft zuwiderlaufend nicht anerkannt" werde und weil es Neumeyer und seinen Gesinmmgsgenossen bei ihrer Verbandsarbeit nicht zuletzt darauf ankam und ankommt, b i e Gleichberechtigung des liberalen Judentums ein f ü r a l l e rna l f e st z u l e g e n und auch die bayerische Orthodoxie mitsamt ihren Rabbinern unter dem S ch l a g w o r t e „Würdigung der Ueb erzeug urig des Anderen" zur Befolgung jener do ut des-Politik zu gewinnen, die f ü r d a s Linsengericht f i n a n z i e l l e r Vorteile das Erstgeburtsrecht des Thorajudentums verkauft. Es hat nicht lange gedauert, daß die Kreise der bayerischen Orthodoxie, die sich durch die •'i! - ' ' BiOXULTPA OiesfarKschäumende Sauerstoff-Zahnpasta wird von vielen Zahnärzten als beste Zahnpasta bezeichnet und selbst benutzt. Kleine Tube 80 Pf. BIOX-IHIUNDWASSER Flasche 1.— und 2.—JDH. Gegen lockere Zähne. Probe-Flasche gratis. A. G., Dresden finanzielle Segensfülle, die der Verband auf alles Bedürftige niederströmen ließ, in ihrem Urteil über das Wesen der Dinge milcht irre machen ließen, die sehen wollten, was geschah, auch sehen konnten, was geschah. Schon am 16. Dezember 1921 schrieb der langjährige Vorsitzende der bayerischen Rabbinerkonferenz, Rabbiner Dr. Meyer s. A. in Regensburg, an die Verbandsleitung einen Brief, iim dem er bat, zur Kenntnis zu nehmen, daß er den Verband in rabbimschen Angelegenheiten nicht für zuständig erachte. Im Frühjahr 1925 wurde in einer bayerischen Landgemeinde eine Aenderung der Gemeindesatzung vorgenommen, die gegen das Religionsgesetz verstieß. Der zuständige Rabbiner erklärte: Gemeindesatzungen, die gegen das Religionsgefetz verstoßen, haben keine Gültigkeit. Kein Gemeindevorstand und Um Gememdemitglied ist befugt, Gemeindesatzungen anzuerkennen, die gegen das Religionsgefetz verstoßen. Das Religionsgefetz steht über dem Gemeindestatut... Die Gemeinde wandte sich an den Verband. Der Rat des Verbandes, dem auch orthodoxe Rabbiner angehören,, war der Auffassung, daß die Gemeinden auf Grund der ihnen zustehenden Autonomie berechtigt seien, Satzungen zu erlassen und abzuändern, ohne daß die Zustimmung des Rabbiners hierzu im voraus eingeholt oder die nachträgliche Genehmigung nachgefucht werden müßte. . . . Daß diese AuffassungdesRates nichts anderes als die Auslieferung des R e l i g i o ns g e s e tz e s an die jeweilige Gemeindemajorität bedeutet, ist klar. Unklar ist bloß, wie eine solche Auffassung durch orthodoxe Rabbiner gedeckt werden kann. Cs ist zwar versucht worden, den Präsidenten des Verbandes zu einer Revision seiner Auffassung zu bewegen; ein Erfolg war diesem Versuche nicht beschieden. Inzwischen war die Verfassung des Gemeindeverbandes fertiggestellt und am 22. Februar 1926 von der Tagung angenommen worden. Ich habe 'diese Verfassung vor drei Jahren an dieser Stelle eingehend besprochen und sestgestellt, daß die Grundgedanken der Verfassung für das orthodoxe Judentum unannehmbar sind. Eine sachliche Diskussion hat dieser Artikel nicht ausgelöst. Die konservative Fraktion des Verbandes beschränkte sich darauf, m einer öffentlichen Erklärung mir Ablehnung jeder Gemeinschaftsarbeit mit Andersdenkenden ,in Gemeinden und .Gemeindeverbänden vorzuwerfen und im übrigen zu versprechen, meine berechtigten Forderungen mit Nachdruck zu vertreten. Den Vorwurf empfinde ich noch heute als eine Ungerechtigkeit. Jede Gemeinschaftsarbeit mit Andersdenkenden lehne ich keineswegs ab. Ich kann auch mit Andersdenkenden m Gemeinden und Gemeindeverüänden Zusammenarbeiten, wenn diese Gemeinden und Gemeindeverbände offiziell und' programmatisch auf dem Boden des gesetzestreuen Judentums stehen. Ich lehne die Gemeinschaftsarbeit nur dann ab, wenn diese GemeMischastsarbeit religiösen Gemeinden und Verbänden gilt, die für das Wesen des Judentums einen bestimmten Ritus und Kultus für belanglos erachten und die Gleichberechtigung aller Richtungen im Judentum durch Wort und Tat verkünden. Der Vorwurf war unbegründet, und das Versprechen ist die hohle Geste einer schönen Tat geblieben. Denn die Verbandsleitung dachte nicht daran, sich auf dem einmal beschritteneNi Wege der Entthronung des Religionsgesetzes als der obersten Instanz in allen Gemeindefragen durch orthodoxe Reklamationen aufhalte-N' zu lassen. Das hat sich in aller Klarheit im Jahre 1927 gezeigt, als der Verband feine lüfterfatzung für die Gemeinden herausgab. .Es verlohnt sich, einen Blick auf diese Mustersatzung zu werfen. Rach 8 2 der Verfassung liegt dem Verbände bloß die Veraitung der Gemeinden in Angelegenheiten der Verwaltung ob. Die Mustersatzung tritt aus diesem.Rahmein, weit heraus, indem sie auch religio f e Angelegenheiten in den Kreis ihrer- Regelung einbeziehtohne hierbei dem Religionsgesetz und seinen berufenen Vertretern die gebührende Stellung einzuräümen. Es galt ja, wie Neumeyer damals schrieb, zu zeigen, daß der Verband auch „die inneren Notwendigkeiten unserer religiösen Gemeinschaft erfüllt." Wie hat nun die Mustersatzung diesen Beweis erbracht? Sie trägt den Gedanken einer zwiefachen Thora in die einzelnen Gemeinden hinein und überläßt es ihnen, von Fall zu Fall zu bestimmen, was in einer jüdischen Gemeinde als „entsprechend dem Herkommen" zu bezeichnen ist. Oberste Instanz ist der Wille Gemeinde: So in der Frage des Frauenwahlrechts, so bei Satzungsänderungen, so bei Aenderung herkömmlicher Einrichtungen in Sachen des Kultus und Ritus, die durch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abgeändert werden können. 8 2, der die Aufgaben der Gemeinde regelt, verlangt die erforderlichen Einrichtungen und Anstalten nicht als konstitutive Merkmale der Gemeinde, sondern lediglich für die „religiösen Bedürfnisse" der Mitglieder. Hat man es gründlich bedacht, daß denn doch ein Unterschied besteht, ob die jüdische Gemeinde z. B. die Errichtung der Schechitah als eine ihrer W e s e n s e i g e n t ü m l i ch k e i t e n betrachtet, oder ob sie diese Einrichtung bloß zugunsten einer Anzahl altmodischer Juden toleriert? Hat man es gründlich bedacht, daß der Kampf für die Heiligkeit der Schechitah seine sittliche Stoßkraft verliert, wenn man es ablehnt, die Schechitah als eine das Wesen der jüdischen Religionsgemeinschaft konstituierende Einrichtung zu begreifen'? Entscheidet in allen Gemeindefragen nicht das Religionsgesetz, sondern der Wille der Gemeinde, dann handelt die Musterfatzung nur folgerichtig, wenn sie den Rabbiner in seiner Eigenschaft als die oberste religiöse Instanz der Gemeinde grundsätzlich entrechtet. Die letzte Entscheidung liegt nach der Mustersatzung nicht beim Rabbiner, sondern bei einem Ausschüsse des Verbandes; ja, in d e r Frage, die von Neumeyer als eine „seltene Grenzfrage" bezeichnet wird, die aber in Wirklichkeit die Frage aller Fragen ist, wenn nämlich eine Meinungsverschiedenheit besteht, ob überhaupt eine Frage des Religionsgesetzes vorliegt oder nicht: in dieser Frage, bei der es sich um die Grenzregulierung des universellsten aller Rechtssysteme handelt, entscheidet in synhedriaker Hoheit das — Präsidi u;m desV e rb am de s!!- , Wie hat auf diese Mustersatzung, die nach deutlicher als die Verbandsverfassung?ü i e u naufh altsame Entwickelung d es Verbau d e s zur obersten jüdischen Kirche n b e h ö r de in Bayern offenbart, die bayerische Orthodoxie reagiert? Die Generalversammlung des Bundes gesetzestreuer israelitischer Gemeinden ' Bayerns forderte in einer Resolution die Rabbiner auf, bei der Annahme der Mustersatzung durch die Gemeinden „belehrend m i t z u wirke n." Auf meinen Artikel über die Verfassung des Verbandes reagierte dieselbe Orthodoxie mit einer d e u t l i ch e n A b s a g e. Es ist immer wieder das alte Rezept 'Friedfertig und fchonungsvoll nach links, scharf und kampfesfreudig nach rechts. — Ich kann mir diese Afsektentladungen an Unrechter Stelle nur psychoanalytisch als verdrängte Komplexe erklären. — Und nun kommt der Verband nach Afchaffenburg und fordert mich auf, seine Tagung mit einem religiösen Vortrag zu eröffnen. Als die Einladung eintraf, gedachte ich der 50. Wiederkehr des Todestages des Würzburger Raw Vst» den die Verbandszeitung bei diesem Anlaß mit